Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 E 216/23

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. Februar 2023 wird, soweit sie auf die Festsetzung eines Gegenstandswertes gerichtet ist, als unzulässig verworfen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14

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