Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 254/24
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. Februar 2024 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahren beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt es nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO, die angefochtene Entscheidung zu ändern.
2Das Verwaltungsgericht hat der Antragsgegnerin auf den sinngemäßen Antrag des Antragstellers hin im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt,
3den Antragsteller auf der Grundlage der Untersuchungsanordnung vom 30.10.2023 zur Überprüfung der allgemeinen Dienstunfähigkeit amtsärztlich untersuchen und begutachten zu lassen,
4und seinen Beschluss im Wesentlichen wie folgt begründet:
5Der Antragsteller habe sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es spreche Überwiegendes dafür, dass ihn die angegriffene Untersuchungsanordnung in seinen Rechten verletze. Bei einer Untersuchungsanordnung, die wie im vorliegenden Fall auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützt werde, kenne der Dienstherr die jeweilige Erkrankung nicht und habe möglicherweise nicht einmal Informationen über die medizinische Fachrichtung des Ausstellers der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Es könne daher nicht verlangt werden, in der Aufforderung Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung näher festzulegen und ggf. einzugrenzen. Lägen dem Dienstherrn allerdings belastbare Erkenntnisse über die Gründe der krankheitsbedingten Fehlzeiten - und das Fehlen weiterer gesundheitlicher Probleme - vor, sei es auch bei einer auf die gesetzliche Vermutungsregel des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützten Untersuchungsanordnung ausnahmsweise nicht ausreichend, lediglich auf die Fehlzeiten des Beamten zu verweisen. Vielmehr seien dann Art und Umfang der Untersuchung soweit möglich einzugrenzen. Denn sowohl der Inhalt der Untersuchungsanordnung als auch die die Behörde treffende Begründungspflicht hingen im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz von den Umständen des Einzelfalles ab. Dies gelte umso mehr, wenn der Dienstherr vor einer Untersuchungsanordnung eigens Informationen über die Erkrankung des betroffenen Beamten eingeholt habe. Der Dienstherr sei zwar nicht zu vorherigen Ermittlungsmaßnahmen etwa durch die Anforderung weiterer Unterlagen verpflichtet, habe er aber in dieser Weise ermittelt und belastbare Informationen zu den im konkreten Fall angezeigten ärztlichen Untersuchungen erlangt, seien diese auch der Untersuchungsanordnung zugrunde zu legen. Vorliegend sei es ausnahmsweise geboten, den Untersuchungsumfang einzuschränken. Die Antragsgegnerin habe den Antragsteller im August 2023 und erneut mit Schreiben vom 5.9.2023 um die Vorlage eines ärztlichen Attests gebeten, das eine Prognose zur voraussichtlichen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit enthalten solle. Das daraufhin vom Antragsteller eingereichte Attest des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom 25.9.2023 enthalte sowohl Angaben zu der Diagnose als auch zu der Ursache sowie zur voraussichtlichen Fortdauer der Erkrankung des Antragstellers über mindestens sechs Monate. Die Antragsgegnerin habe weder dargelegt, dass die ihr zur Erkrankung des Antragstellers vorliegenden Informationen nicht valide bzw. belastbar seien, noch, dass es Anhaltspunkte für weitere Erkrankungen des Antragstellers gebe, die seine krankheitsbedingten Ausfallzeiten begründeten. Nach den vorliegenden Informationen sei der Antragsgegnerin die grundlegende Krankengeschichte des Antragstellers bekannt. Im Rahmen ihrer Antragserwiderung gebe sie an, der Dienstunfähigkeit des Antragstellers seien erhebliche fachliche und menschliche Differenzen mit der Fachdienstleiterin vorausgegangen, die mithilfe einer Mediation nicht hätten behoben werden können. Der Antragsteller habe im Rahmen von Gesprächen, aber auch Schreiben die Konfliktsituation als Ursache für seine Erkrankung benannt. Er habe zudem angeführt, sich durch seine Vorgesetzten und die Personalabteilung im Stich gelassen zu fühlen, und Vorwürfe gegen den Leiter des Geschäftsbereichs X erhoben. Die Angaben in dem vorgelegten fachärztlichen Attest entsprächen diesen Erkenntnissen. Im Übrigen seien auch alle vom Antragsteller vorgelegten Dienstunfähigkeitsbescheinigungen unstreitig von seinem behandelnden Psychiater ausgestellt. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ergebe sich allein aufgrund der fortdauernden Dienstunfähigkeit des Antragstellers trotz Umsetzung auf eine andere Stelle im Geschäftsbereich X zum 1.10.2023 kein Anhalt für zu der psychischen Belastung hinzutretende Faktoren. Weder die Schilderungen der Antragsgegnerin noch die Angaben im vorgelegten Attest ließen erwarten, dass die psychische Erkrankung des Antragstellers und die damit einhergehende Dienstunfähigkeit mit einer Umsetzung gänzlich entfallen würden. Wenn aber sowohl aufgrund der der Antragsgegnerin bekannten Krankengeschichte als auch aufgrund des von ihr angeforderten fachärztlichen Attests die Dienstunfähigkeit des Antragstellers ausschließlich auf einer psychischen Erkrankung beruhe, sei aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten, Art und Umfang der amtsärztlichen Untersuchung entsprechend zu beschränken.
6Das Beschwerdevorbringen führt zu einer Änderung des angegriffenen Beschlusses.
7Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ist die streitbefangene amtsärztliche Untersuchung nicht voraussichtlich rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin die angeordnete Untersuchung nicht nach Art und Umfang beschränkt hat (I.). Auch im Übrigen begegnet die Untersuchungsaufforderung keinen rechtlichen Bedenken (II.).
8I. Die Antragsgegnerin macht zu Recht geltend, sie habe das Untersuchungsprogramm nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nach Art und Umfang näher eingrenzen müssen. Ein Ausnahmefall, der eine solche Verpflichtung bei einer auf die gesetzliche Vermutungsregel des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützten Untersuchungsanordnung begründen könnte, liegt nicht vor (1.) Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Antragsgegnerin vor der streitbefangenen Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung den Antragsteller um Übersendung einer Bescheinigung betreffend die voraussichtliche Wiederaufnahme des Dienstes gebeten hat (2.).
91. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragsgegnerin müsse ausnahmsweise den Untersuchungsumfang einschränken, erweist sich als unzutreffend. Eine Konstellation, für die der Senat offengelassen hat, ob Art und Umfang der Untersuchung näher einzugrenzen sind,
10Beschluss vom 23.3.2023 - 6 B 308/23 -, juris Rn. 45,
11ist bereits tatsächlich nicht gegeben. Ein solcher Ausnahmefall setzt voraus, dass der Dienstherr aufgrund valider Informationen über die die Fehlzeiten verursachende Krankheit informiert ist und zugleich das Vorliegen weiterer gesundheitlicher Probleme ausschließen kann. Das ist hier nicht der Fall. Die Antragsgegnerin rügt zu Recht, ihr hätten keine validen Informationen dazu vorgelegen, dass - neben den bekannten psychischen Beschwerden - weitere gesundheitliche Probleme, die für die langfristige Dienstunfähigkeit des Antragstellers (mit-)ursächlich sein könnten, fehlten. Ausweislich des Untersuchungsauftrags an den Fachbereich Gesundheitswesen vom 2.11.2023 war der Antragsgegnerin allerdings bekannt, dass der Erkrankung des Antragstellers fachliche und überwiegend zwischenmenschliche Differenzen zwischen diesem und der Fachdienstleitung vorausgegangen sind, die mit Hilfe einer Mediation im Ergebnis nicht erfolgreich hatten bearbeitet werden können. Sie führt weiter aus, der Antragsteller habe nach Abbruch der Mediation vehement deren Fortführung gefordert und seine Rückkehr in den Dienst erst in Aussicht gestellt, wenn diesbezüglich seinen Belangen vollumfänglich Rechnung getragen und der Konflikt in seinem Sinne aufgearbeitet sei. Wegen der Gefährdung des Dienstbetriebs durch den langfristigen Ausfall des Antragstellers und des nicht zu lösenden Konflikts mit seiner Vorgesetzten sei er zum 1.10.2023 auf eine amtsangemessene Stelle als Koordinator Netzwerk Kinderschutz umgesetzt worden. In Kenntnis dieser bevorstehenden Umsetzung habe er ein Attest eingereicht, demzufolge von einer Fortdauer seiner Dienstunfähigkeit über mindestens sechs (weitere) Monate auszugehen sei.
12In Zusammenschau dieser Erkenntnisse mit der vom Antragsteller vorgelegten fachärztlichen Bescheinigung ergeben sich entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts keine validen Informationen darüber, dass er tatsächlich ausschließlich aus psychischen Gründen seit dem 1.2.2023 dienstunfähig erkrankt ist. Dieser Bescheinigung zufolge befindet sich der Antragsteller in fachärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung wegen langwieriger und rezidivierender psychischer und psychosomatischer Störungen. Bereits die Tatsache, dass bei dem Antragsteller auch psychosomatische Störungen vorliegen sollen, die allerdings in keiner Weise spezifiziert sind, belegt einen weiteren Aufklärungsbedarf auch im allgemein-medizinischen Sinne. Denn dem Hinweis auf psychosomatische Störungen ist zu entnehmen, dass der Antragsteller auch unter physischen Beschwerden leidet. Welcher Art diese Störungen sind, ist in der Bescheinigung nicht angegeben und damit im Rahmen der angeordneten amtsärztlichen Untersuchung zu ermitteln. Das gilt ebenso für die Frage, ob die physischen Beschwerden tatsächlich, wie von dem behandelnden Facharzt angenommen, psychosomatischer Natur sind. Inwieweit der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie andere Ursachen überhaupt abgeklärt hat, ergibt sich aus der Bescheinigung ebenfalls nicht.
13Darüber hinaus macht die Antragsgegnerin zu Recht geltend, im Hinblick auf die anstehende Umsetzung des Antragstellers zum 1.10.2023 sei zu erwarten gewesen, dass sich die Probleme des Antragstellers durch den damit verbundenen Wechsel seiner Vorgesetzten auflösen würden. Mit Rücksicht auf die dennoch sowohl nach der Prognose des Facharztes als auch tatsächlich weiter andauernde ununterbrochene Dienstunfähigkeit des Antragstellers habe für die Antragsgegnerin durchaus Anlass dafür bestanden, möglichen weiteren Ursachen nachzugehen und abzuklären, ob ihn neben den psychischen Beschwerden nicht auch noch andere Gründe an der Wiederaufnahme des Dienstes hinderten. Dem ist zuzustimmen. Es war zwar möglicherweise nicht damit zu rechnen, dass sich die attestierten Störungen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Umsetzung legen würden. Demgegenüber nicht zu erwarten war, dass der Antragsteller auch bei einem veränderten dienstlichen Einsatz voraussichtlich nicht innerhalb eines absehbaren Zeitraums von sechs Monaten seine Dienstfähigkeit wiedererlangen würde, wenn dafür allein ursächlich eine psychische Erkrankung gewesen ist, die durch einen Konflikt mit der früheren Vorgesetzten ausgelöst wurde. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich der Antragsteller seinen eigenen Angaben nach bereits seit Beginn der beklagten Erkrankung - und demnach inzwischen seit mehr als 1 ½ Jahren - in fachärztlicher Behandlung befindet. Dennoch konnte der ihn behandelnde Facharzt Ende September 2023 keinen ausreichenden Behandlungserfolg feststellen.
14Belegen damit bereits weder die der Antragsgegnerin bekannte Vorgeschichte noch die vom Antragsteller vorgelegte fachärztliche Bescheinigung das Fehlen anderer als psychischer Ursachen für die Dienstunfähigkeit, kommt es nicht darauf an, ob sich auch aus dem Lebensalter des Antragstellers Anhaltspunkte für das Erfordernis einer allgemein-medizinischen Untersuchung ergeben können, wie von der Antragsgegnerin angeführt und vom Antragsteller möglicherweise zu Recht in Frage gestellt.
152. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts führt auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin vor der streitbefangenen Anordnung den Antragsteller um Übersendung einer Bescheinigung betreffend eine voraussichtliche Wiederaufnahme des Dienstes gebeten hat, nicht auf die Verpflichtung, den Untersuchungsauftrag ausnahmsweise näher einzugrenzen. Das Verwaltungsgericht hat das diesbezügliche Schreiben der Antragsgegnerin dahingehend gewürdigt, dass damit eigens Informationen über die Erkrankung des Antragstellers eingeholt worden seien. Selbst wenn der Dienstherr nicht vor einer Untersuchungsanordnung zu Ermittlungen wie etwa durch ein amtsärztliches Gespräch, eine orientierende Erstuntersuchung oder die Anforderung von Unterlagen verpflichtet sei, müsse er Informationen, die er vorab eingeholt habe, der späteren Anordnung zugrunde legen. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts handelt es sich jedoch im vorliegenden Fall bei der betreffenden Anforderung eines Attests bereits nicht um derartige Ermittlungsmaßnahmen im Sinne der Rechtsprechung des Senats.
16Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 6.6.2023 - 6 B 416/23 -, juris Rn. 16 ff. und vom 23.3.2023 - 6 B 308/23 -, juris Rn. 40.
17Zunächst weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass sie vorab kein fachärztliches Attest in Bezug auf eine Diagnose angefordert habe. Tatsächlich hat sie in ihren Schreiben vom 18.8.2023 und vom 5.9.2023 lediglich um die Übersendung eines Attests bzw. einer Bescheinigung gebeten, aus der hervorgehe, wann mit einer Dienstaufnahme gerechnet werden könne. Informationen zu den Ursachen der Dienstunfähigkeit im Sinne der oben genannten Ermittlungsmaßnahmen hat sie damit gerade nicht erbeten. Die Anfrage diente offensichtlich dazu, im Hinblick auf die bevorstehende Umsetzung, mit der auf die Probleme des Antragstellers reagiert wurde, abzuklären, ob er nach Einschätzung des ihn behandelnden Arztes voraussichtlich in den kommenden sechs Monaten seinen Dienst wieder antreten werde. Damit hat die Antragsgegnerin den Erkenntnissen, die sie der Vorgeschichte entnehmen konnte, insofern Rechnung getragen, als sie sich vor der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung über die voraussichtliche Dauer der Dienstunfähigkeit aus Sicht des behandelnden Arztes informiert hat. Eine solche Nachfrage kann im Hinblick auf den mit einer amtsärztlichen Untersuchung im Fall vermuteter Dienstunfähigkeit verfolgten Zweck, festzustellen, ob Aussicht besteht, dass innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist,
18vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 14.3.2019 ‑ 2 VR 5/18 -, BVerwGE 165, 65 ff. = juris Rn. 48; OVG NRW, Beschluss vom 26.4.2018 - 6 B 68/18 -, RiA 2018, 188 = juris Rn. 16,
19durchaus angezeigt sein. In diesem Sinne hat die Antragsgegnerin lediglich geprüft, ob tatsächlich Veranlassung zu einer auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützten Untersuchungsanordnung besteht, was durch die angeforderte fachärztliche Bescheinigung bestätigt wurde. Die seit Beginn der Erkrankung attestierte Dienstunfähigkeit verbunden mit der Prognose, diese werde voraussichtlich nicht innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten wiederhergestellt, erfüllt bezogen auf den damaligen Zeitraum die Voraussetzungen der Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG.
20Allein durch eine Anfrage zur voraussichtlichen Dauer der Dienstunfähigkeit ändern sich die Anforderungen an eine solche Untersuchungsaufforderung nicht. Auch der Umstand, dass in der vorgelegten fachärztlichen Bescheinigung über die angeforderte Information hinaus eine Diagnose enthalten ist, hat nicht zur Folge, dass die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung nunmehr den Maßstäben unterworfen wäre, die in Fällen des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG gelten. Die mit § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG bezweckte Privilegierung würde wesentlich eingeschränkt, wenn ein hinzutretender Umstand, nämlich die Kenntnis einzelner gesundheitlicher Einschränkungen des Beamten, dazu führen würde, dass dem Dienstherrn die Erleichterungen, die für eine auf die Vermutungsregel gestützte Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung gelten, nicht zugute kämen, obgleich ihre Voraussetzungen vorliegen. Wie der Senat in dem bereits zitierten Beschluss vom 23.3.2023 ausgeführt hat, spricht gegen eine Verpflichtung, die Untersuchungsanordnung bei Vorlage privatärztlicher Atteste unabhängig von deren Aussagekraft im Einzelnen auf bestimmte Krankheitsbilder zu beschränken, dass der Dienstherr nicht mit der erforderlichen Sicherheit wissen kann, welche Gründe (gegebenenfalls auch in Wechselwirkung) ursächlich für eine Erkrankung sind und ob gegebenenfalls noch weitere Hindernisse einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit in der gesetzlichen Frist entgegenstehen. Unabhängig von möglicherweise bekannten bzw. durch Privatärzte bereits diagnostizierten Erkrankungen hat der Dienstherr nämlich auch ein maßgebliches Interesse daran, die näheren Umstände in Bezug auf den allgemeinen bzw. sonstigen Gesundheitszustand des Beamten oder das Vorliegen weiterer Erkrankungen aufzuklären. Sind Untersuchungsanlass gerade langdauernde Fehlzeiten, ist es nicht fernliegend, dass neben den bekannten Erkrankungen auch noch weitere gesundheitliche Einschränkungen vorliegen. Deren Ermittlung und Feststellung bedarf es im Übrigen nicht zuletzt auch mit Blick auf die Suche nach einer weiteren Verwendungsmöglichkeit für den Beamten, zu der der Dienstherr im Fall der Dienstunfähigkeit grundsätzlich verpflichtet ist.
21Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.3.2023 - 6 B 308/23 -, juris Rn. 17 ff. m. w. N.
22Ob etwas anderes gilt, wenn der Dienstherr belastbare Kenntnisse über deren Grund und gleichzeitig das Fehlen anderer Gründe erworben hat, kann weiter auf sich beruhen.
23II. Die umstrittene Untersuchungsaufforderung unterliegt auch nicht aus anderen Gründen rechtlichen Bedenken. Ohne Erfolg beanstandet der Antragsteller, die Anordnung sei nicht aus sich heraus verständlich. Es werde ganz allgemein eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet, zu der er ärztliche Befunde, Röntgenbilder usw., die für die ärztliche Untersuchung relevant sein könnten, mitbringen solle. Dem könne er nicht entnehmen, welche Untersuchungen mit welchen körperlichen Eingriffen auf ihn zukämen, und ob etwa die Einschaltung weiterer Ärzte in Frage komme. Wie vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dürfe die Behörde nicht nach der Überlegung vorgehen, der Betroffene werde schon wissen, "worum es gehe".
24Urteile vom 30.5.2013 - 2 C 68.11 -, NVwZ 2013, 1619 = juris Rn. 20 und vom 26.4.2012 - 2 C 17.10 -, NVwZ 2012, 1483 = juris Rn. 20.
25Mit dem Hinweis auf diese Feststellung, die sich im Übrigen auf die Frage bezieht, inwieweit sich aus der Anordnung ergeben muss, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, herangezogen wird, wird die Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Untersuchungsanordnung nicht durchgreifend in Frage gestellt. Der Antragsteller kann den Grund der Untersuchungsanordnung - seine bereits seit dem 2.1.2023 anhaltende Dienstunfähigkeit - der Aufforderung ohne weiteres entnehmen. Das gilt auch für die Frage, ob die Einschaltung weiterer Ärzte in Betracht komme. Die Anordnung beschränkt sich auf eine Untersuchung des Antragstellers durch den Amtsarzt. Zusatzbegutachtungen sind nicht angeordnet. Davon ist auch der Antragsteller selbst offensichtlich ausgegangen, denn er beanstandet, sich einer allgemeinen medizinischen Untersuchung stellen zu müssen.
26Der Rechtsprechung des 1. Senats des beschließenden Gerichts, wonach auch bei völliger Unkenntnis über das Krankheitsbild des Beamten für die amtsärztliche Untersuchung, die in solchen Fällen orientierenden Charakter (z. B. allgemein-medizinisch) habe, eine Strukturierung nach Art, Umfang und Ablauf erforderlich sei,
27vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.8.2019 - 1 B 1511/18 -, juris Rn. 55,
28folgt der beschließende Senat nicht, wie in dem bereits zitierten Beschluss vom 23.3.2023 eingehend begründet.
29Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.3.2023 - 6 B 308/23 -, juris Rn. 34 ff.
30Um eine derartige Strukturierung einer allgemein-medizinischen Untersuchung geht es dem Antragsteller vorliegend auch gar nicht. Er meint vielmehr, dass Gegenstand der Untersuchung lediglich eine psychische Erkrankung sein dürfe. Dieser Einwand greift aus den oben genannten Gründen nicht durch. Angemerkt sei, dass die Erhebung des körperlichen Befundes auch Teil einer orientierenden psychischen Untersuchung zu sein hat. Die Begutachtung bei psychischen Störungen erfordert nämlich auch Kenntnis und Bewertung eines körperlichen Untersuchungsbefundes.
31Vgl. z.B. Leitlinie zur Begutachtung psychischer und psychosomatischer Störungen – Teil I 1 S. 7, AWMF, https://register.awmf.org/de/leitlinien/detail/051-029, zuletzt abgerufen am 6.9.2024.
32Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 GKG.
33Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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