Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 B 26/25

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Für die Kosten des Beschwerdeverfahrens gilt Folgendes: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners tragen die Antragsteller zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu 1/4, die Antragsteller zu 3. und 4. als Gesamtschuldner zu 1/4, die Antragsteller zu 5. und 6. als Gesamtschuldner zu 1/4 und der Antragsteller zu 7. zu 1/4. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Antragsteller jeweils selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.


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