Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 E 401/25
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 30.12.2024 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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Gründe:
2Das als nach § 146 Abs. 1 VwGO allein statthafte Beschwerde anzusehende Rechtsmittel des Klägers ist unzulässig.
3Der Kläger hat sein Rechtsmittel erst am 5.2.2025 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingelegt. Diese beträgt nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO zwei Wochen nach Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses durch Zustellung am 7.1.2025 und war mit Ablauf des 21.1.2025 verstrichen. Der Kläger war mit der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses auf diese Frist hingewiesen worden.
4Für die Fristversäumnis ist die Bitte des Klägers unerheblich, nachzuweisen, was in dem Umschlag enthalten gewesen sei. Bei dem ihm nach eigenem Bekunden zugestellten Inhalt des Umschlags handelt es sich ausweislich der aktenkundigen Zustellungsurkunde um den angegriffenen Beschluss vom 30.12.2024. Auf dem Umschlag hatte der Zusteller den Tag der Zustellung am 7.1.2025 vermerkt, was sich ebenfalls aus der Zustellungsurkunde ergibt. Unerheblich ist darüber hinaus, ob der Kläger von dem Beschluss möglicherweise erst später Kenntnis genommen hat. Gründe für eine unverschuldete Fristversäumnis nach wirksamer und die Beschwerdefrist in Gang setzender Zustellung am 7.1.2025, die Anlass für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bieten könnten, hat er nicht aufgezeigt. Angesichts dessen und des ihm mit Zustellung des Umschlags bekannt gegebenen Zustellungszeitpunkts am 7.1.2025 scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus, weil diese innerhalb der mittlerweile jedenfalls abgelaufenen Antragsfrist hierfür nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO nicht beantragt worden ist.
5Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
6Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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Referenzen
- VwGO § 146 1x