Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 2069/23
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 40.000 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3I. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.
4Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.12.2009 ‑ 2 BvR 758/07 ‑, NVwZ 2010, 643 = juris Rn. 96.
5Daran fehlt es hier.
6Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der angefochtene Bescheid des beklagten Landes vom 22.3.2022 über die Zurruhesetzung des seit Oktober 2018 durchgehend dienstunfähig erkrankten Klägers sei rechtmäßig. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses sei der Kläger dauernd dienstunfähig gewesen. Das vom beklagten Land bei der Zurruhesetzungsentscheidung zugrunde gelegte ärztliche Gutachten vom 27.1.2022 stelle - neben den über die Jahre gewonnenen eigenen Erkenntnissen des beklagten Landes über die gesundheitliche Leistungsfähigkeit des Klägers - eine taugliche Grundlage für die Feststellung dar, der Kläger sei vollzugsdienstunfähig und weise kein Restleistungsvermögen für einen anderen Einsatz in der Landesverwaltung auf. Den nachvollziehbaren Ausführungen in dem Gutachten sei zu entnehmen, dass bei dem Kläger angesichts einer vordiagnostizierten Anpassungsstörung eine längere depressive Reaktion zu diagnostizieren sei, die behandlungsbedürftig sei. Eine eigentlich dringend gebotene stationäre psychotherapeutische Behandlung lehne der Kläger jedoch ab und bis zum Erhalt eines ambulanten entsprechenden Behandlungsplatzes werde das psychiatrische Störungsbild angesichts der Schwere und Chronizität anhalten. Der auf der Grundlage der gutachterlichen Ausführungen auf der Hand liegenden Annahme des beklagten Landes, dass der Kläger im März 2022 und für die folgenden sechs Monate - dauernd - dienstunfähig sei, stehe auch nicht die von der Gutachterin in neun Monaten für zweckmäßig gehaltene Nachuntersuchung entgegen. Denn dieser Empfehlung habe ersichtlich die Annahme zugrunde gelegen, dass sich der Kläger in der Zwischenzeit psychotherapeutisch behandeln lassen würde. Es habe keine Verpflichtung bestanden, nach einer anderweitigen Verwendung des Klägers nach § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG zu suchen, da bei ihm kein ausreichendes Restleistungsvermögen festzustellen gewesen sei. Das beklagte Land habe sich auch insoweit auf das überzeugende Gutachten der Fachärztin stützen können, die eine vollständige, sämtliche Tätigkeiten als Beamter betreffende Dienstunfähigkeit festgestellt habe.
7Die hiergegen gerichteten Einwände des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.
81. Der Kläger dringt zunächst mit seiner Rüge nicht durch, entgegen der erstinstanzlichen Würdigung fehlten dem ärztlichen Gutachten in tatsächlicher Hinsicht die notwendigen Feststellungen und Gründe, welche das beklagte Land in den Stand versetzten, eine eigene Bewertung der Dienstfähigkeit vorzunehmen. Er behauptet, in dem Gutachten sei nicht einmal ausgeführt, um welche Phänomene es sich bei dem psychiatrischen Störungsbild handele. Es enthalte lediglich eine psychotherapeutische Behandlungsempfehlung.
9Das trifft nicht zu. Das fachärztliche Gutachten der Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. B. beim sozialpsychiatrischen Dienst des Kreises P. enthält zunächst die mit einer Ziffer nach ICD 10 - hier F 43.21 - ausgewiesene Diagnose "längere depressive Reaktion". Diese Erkrankung ist dem Formenkreis der Anpassungsstörungen (ICD 10 F 43.2) zuzuordnen. Eine kurze oder längere depressive Reaktion ist ein hervorstechendes Merkmal einer Anpassungsstörung.
10Vgl. etwa die Version der ICD-Klassifikation im Jahr 2022, als das Gutachten erstellt worden ist. https://klassifikationen.bfarm.de/icd-10-gm/kode-suche/htmlgm2022/block-f40-f48.htm, sowie zum Stichwort "depressive Reaktion", icd-online.de, https://www.icd-code.de/suche/icd/code/F43.-.html?sp=Sdepressive+reaktion
11Eine solche Störung ist beim Kläger wiederum bereits anlässlich der vorangegangenen amtsärztlichen Untersuchungen in den Jahren 2016 und 2019 diagnostiziert worden (vgl. Gutachten vom 1.2.2016, S. 7 und Gutachten vom 12.9.2019, S. 4).
12Anders als vom Kläger geltend gemacht, wird diese Diagnose in dem Gutachten auch durch die unter I.3. aufgeführten und von der Fachärztin festgestellten Leistungseinschränkungen und gesundheitlichen Gründe dafür belegt, dass der Kläger derzeit nicht in der Lage sei, in dem jetzigen Aufgabenbereich uneingeschränkt Dienst zu verrichten. Danach litt der Kläger zum Zeitpunkt der Begutachtung unter Schlafstörung, innerer Unruhe, Müdigkeit, Schläfrigkeit, psychovegetativer Erschöpfung. Er wirkte ernst bis herabgestimmt, angespannt, vorwurfsvoll, sarkastisch, abwertend, fixiert auf Kränkungen am Arbeitsplatz ohne Distanzierungsfähigkeit bei einem diesbezüglich mangelnden Introspektionsvermögen. Zu dem Beschwerdebild hat die Ärztin ferner im Rahmen des Ergebnisses der Beurteilung ausgeführt, dass es sich angesichts der seit dem 1.10.2018 ununterbrochen wegen des psychiatrischen Störungsbildes erfolgten hausärztlichen Krankschreibungen um ein schweres und chronisches Krankheitsbild handele. Auf diese gutachterlichen Feststellungen geht das Zulassungsvorbringen in keiner Weise ein.
13Die Aussagekraft des Gutachtens wird auch nicht dadurch geschmälert, dass die Fachärztin ausdrücklich keine Feststellungen zu persönlichkeitsimmanenten Aspekten getroffen hat, die das aktuelle Störungsbild zwar vermutlich mitbeeinflussen, aber in der gegenwärtigen Verfassung des Klägers schwer zu eruieren seien. Die fachärztlich festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers, die bei ihm aufgrund einer unzureichend behandelten längeren depressiven Reaktion zum Zeitpunkt der Begutachtung bereits seit mehr als drei Jahren zu einer ununterbrochenen Dienstunfähigkeit geführt hatten, reichen als taugliche Grundlage für die Entscheidung des Dienstherrn über eine dauernde Dienstunfähigkeit des Klägers aus.
142. Ebenfalls ohne Erfolg beanstandet der Kläger, das Verwaltungsgericht habe das Gutachten fehlerhaft interpretiert, indem es den fachärztlichen Ausführungen ein dringendes Bedürfnis psychotherapeutischer Behandlung entnommen habe, die eigentlich stationär geboten sei. Es erschließt sich bereits nicht, wie der Kläger darauf kommt, dass in dem Gutachten dieser Zusammenhang "gerade nicht hergestellt" werde. So heißt es in dem Gutachten auf Seite 2, wie bereits vom Verwaltungsgericht im Tatbestand des angefochtenen Urteils angeführt:
15"Es wurde aktuell psychiatrischerseits dringend eine psychotherapeutische Behandlungsempfehlung ausgesprochen. Eine ergänzend zur noch aufzunehmenden ambulanten psychotherapeutischen Behandlung empfohlene stationäre psychotherapeutische Behandlung hat der Beamte aus familiären Gründen (Kindsbetreuung) abgelehnt.
16Bis zum Erhalt eines psychotherapeutischen Behandlungsplatzes und Eintritt einer Wirkung durch diese Maßnahme wird das psychiatrische Störungsbild angesichts der Schwere und Chronizität dessen mehrere Monate anhalten."
17Eingedenk der Tatsache, dass der Kläger ausweislich der fachärztlichen Feststellungen seit 2018 außer der hausärztlich verordneten antidepressiven Medikation neben telefonischen Kontakten zu einem Coach keinerlei psychiatrische oder psychotherapeutische Fachbehandlung erhalten hat, ist die Einschätzung der Gutachterin auch ohne weiteres nachzuvollziehen. Das Vorbringen des Klägers entbehrt vor dem Hintergrund, dass durch diese allein medikamentöse Behandlung offensichtlich binnen mehr als drei Jahren keine durchgreifende Besserung eingetreten ist, jeglicher Grundlage.
183. Neben der Sache liegt der weitere Einwand, in dem Gutachten fehle jedwede Bezugnahme auf belastbare Statistiken, die Auskunft geben könnten über die zu erwartende Entwicklung des Gesundheitszustands des Klägers. Die mit dem Zulassungsantrag insoweit herangezogene Rechtsprechung bezieht sich auf die prognostische Einschätzung anlässlich der Entscheidung über die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe bzw. über die Verbeamtung auf Lebenszeit in Fällen, in denen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass aus gesundheitlichen Gründen der Eintritt der Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in Betracht kommt.
19Vgl. BVerwG, Urteile vom 25.7.2013 - 2 C 12.11 -, NVwZ 2014, 300 = juris Rn. 13 und 19 ff., und vom 30.10.2013 - 2 C 16.12 -, NVwZ 2014, 372 = juris Rn. 31 f.
20Angesichts des sich in diesen Fällen über Jahrzehnte erstreckenden Prognosezeitraums unterliegt die medizinische Diagnose besonderen Anforderungen. Das ist demgegenüber bei dem vorliegend in den Blick zu nehmenden Zeitraum von nur sechs Monaten gerade nicht der Fall.
214. Ernstliche Zweifel ergeben sich auch nicht aus der Rüge, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Dienstherr anlässlich der Feststellung der Dienstunfähigkeit des Klägers keine eigene Bewertung vorgenommen habe. In dem angefochtenen Bescheid werde zur Begründung der Zurruhesetzung des Klägers lediglich ausgeführt, dass sich die für das beklagte Land handelnde Leiterin der JVA T.-D. aufgrund des in dem ärztlichen Gutachten dargestellten Gesundheitszustands und unter Berücksichtigung der dadurch bedingten Einschränkungen der Einschätzung des Amtsarztes anschließe.
22Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend unter Bezugnahme auf einschlägige ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung davon ausgegangen, dass dem Dienstherrn die Entscheidungsverantwortung für die Beurteilung der Dienstfähigkeit seines Beamten obliegt. Das wird mit dem Zulassungsantrag auch nicht in Abrede gestellt. Er greift vielmehr die erstinstanzliche Feststellung an, das beklagte Land habe auf der Grundlage der in dem Gutachten vom 27.1.2022 aufgeführten Tatsachen und der darauf beruhenden medizinischen Beurteilung eigenständig entschieden, dass der Kläger dauernd vollzugsdienstunfähig sei und kein Restleistungsvermögen für einen Einsatz in einem anderen Bereich der Landesverwaltung aufweise.
23Diese Würdigung der Ausführungen des beklagten Landes in dem angefochtenen Zurruhesetzungsbescheid weckt keine ernstlichen Zweifel. Bereits die vom Kläger beanstandete Passage belegt durch die Formulierung, dass sich der Dienstherr aufgrund des in dem ärztlichen Gutachten dargestellten Gesundheitszustands und unter Berücksichtigung der dadurch bedingten Einschränkungen der Einschätzung des Amtsarztes anschließe (Hervorhebung nur hier), eine eigenständige Würdigung des Gutachtens im Hinblick auf die Frage, ob der Kläger dauernd dienstunfähig ist. Bestätigt wird dies ferner durch die - allerdings missverständlichen - Formulierungen in dem unmittelbar darauffolgenden Absatz. Dort wird ausgeführt, dass die Leiterin der JVA T.-D. den Kläger "nach pflichtgemäßem Ermessen im Sinne der Vorschriften des LBG NRW für dauernd unfähig [halte], seine Dienstpflichten zu erfüllen". Ob der Dienstherr tatsächlich, wie vom Kläger gerügt, einen ihm zustehenden Ermessensspielraum angenommen hat, ist zumindest fraglich. So werden in der Folge keinerlei Ermessenserwägungen angestellt. Selbst wenn die Leiterin der JVA T.-D. von einem ihr eingeräumten Ermessen ausgegangen sein sollte, spricht Einiges dafür, dass sie aufgrund der von ihr zuvor als überzeugend bewerteten gutachterlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand des Klägers und den dadurch bedingten Einschränkungen angenommen hat, im Sinne einer Ermessensreduzierung nur von einer dauernden Dienstunfähigkeit des Klägers ausgehen zu können. Die - wenn auch - ungeschickte Formulierung ist jedenfalls ein (weiterer) Beleg dafür, dass sich die Leiterin der JVA T.-D. ihrer Verpflichtung bewusst gewesen ist, auf der Grundlage der fachärztlichen Feststellungen eigenständig über die Dienstfähigkeit des Klägers zu befinden.
245. Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung sind auch nicht für den Fall dargelegt, dass das beklagte Land von einem ihm bei der Feststellung der Dienstunfähigkeit des Klägers tatsächlich nicht eingeräumten Ermessen ausgegangen ist. Mit dem Zulassungsantrag wird schon nicht erläutert, inwieweit sich aus diesem Umstand die Fehlerhaftigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben soll. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Zurruhesetzungsbescheid einer vollumfänglichen Prüfung unterzogen und ist zutreffend weder von einem Ermessens- noch von einem Beurteilungsspielraum der Behörde ausgegangen (Urteilsabdruck S. 9 und 10).
256. Keinen Bedenken begegnet ferner, dass nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts mangels Restleistungsvermögens im vorliegenden Fall keine Suchpflicht nach § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG bestanden hat. Das beklagte Land habe aufgrund der gutachterlichen Feststellungen, die sich auf eine Dienstunfähigkeit betreffend sämtliche Tätigkeiten als Beamter bezögen und ihm eine fehlende Distanzierungs- und Einsichtsfähigkeit in Bezug auf seine berufliche Situation und seine Erkrankung attestierten, von einem gänzlich fehlenden Restleistungsvermögen ausgehen können. Der Kläger vertritt demgegenüber die Auffassung, die gutachterliche Formulierung, es sei nunmehr "gegenwärtig" eine vollständige, sämtliche Tätigkeiten als Beamter betreffende Dienstunfähigkeit anzunehmen, bringe nicht zum Ausdruck, dass sich nicht etwa drei Monate später eine andere Situation ergeben könne. Jedenfalls habe die Amtsärztin nicht dargelegt, dass eine Verwendung in drei Monaten in einer anderen Justizvollzugsanstalt nicht in Betracht komme.
26Dem ist nicht zu folgen. Für das vom Kläger angeführte Verständnis von "gegenwärtig" bietet das Gutachten bereits keinen Anhalt. Die Fachärztin führt aus, dass angesichts der seit 2018 weder psychiatrisch noch psychotherapeutisch behandelten und nunmehr chronischen Erkrankung gerade nicht von einer kurzfristigen Gesundung des Klägers auszugehen ist. Eine Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit setze vielmehr zumindest den Beginn einer ambulanten Psychotherapie voraus, möglichst ergänzt durch eine entsprechende stationäre Behandlung. Der Bezug in dem Gutachten auf "gegenwärtig" kann vor diesem Hintergrund nur als Hinweis auf den zum Zeitpunkt der Begutachtung festzustellenden gesundheitlichen Zustand des Klägers verstanden werden.
27Es ist auch nicht so, dass sich die Gutachterin zu einer möglichen Verwendung des Klägers an einem anderen Arbeitsplatz innerhalb von sechs Monaten hätte äußern müssen, wie er außerdem geltend macht. Tatsächlich wird in dem Gutachten vom 27.1.2022 nicht zu einer möglichen kurzfristigeren Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Klägers im Fall eines Einsatzes in einer anderen Justizvollzugsanstalt oder auf einem anderen Dienstposten Stellung genommen. Das ist aber vor dem Hintergrund der im Januar 2022 festgestellten Schwere und Chronizität der über mehr als drei Jahre anhaltenden depressiven Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung einerseits und angesichts der anlässlich der Begutachtung berücksichtigten Vorbefunde andererseits auch nachzuvollziehen. In den letzten beiden amtsärztlichen Gutachten (Gutachten vom 1.2.2016, S. 6 und 7 und vom 12.9.2019, S. 3), auf die der Kläger bezeichnenderweise nicht eingeht, wurde eine Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit lediglich im Fall einer Rückkehr auf seinen früheren Dienstposten innerhalb der JVA D.-T., hilfsweise im Werkdienst Malerei an einer anderen Justizvollzugsanstalt angenommen. Dass ihm in der Folgezeit eine entsprechende Verwendung nicht angeboten worden wäre und deshalb die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit ausgeblieben sei, macht der Kläger selbst nicht geltend. Dazu scheint er sich auch nicht anlässlich der Begutachtung am 25.1.2022 geäußert zu haben. Weder dem Gutachten noch dem Zulassungsvorbringen ist dahingehend etwas zu entnehmen.
287. Nicht nachzuvollziehen ist schließlich der Einwand des Klägers, er werde durch das Gutachten nicht in die Lage versetzt, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen der Fachärztin auseinanderzusetzen. Soweit er meint, er könne dem nichts entgegenhalten, weil nicht mitgeteilt werde, unter welcher Art depressiver Verstimmung er leide, trifft dies nicht zu. Diagnostiziert ist eine längere depressive Reaktion im Zusammenhang mit einer vordiagnostizierten Anpassungsstörung. Wie oben unter 1. ausgeführt, handelt es sich bei einer kurzen oder längeren depressiven Reaktion um ein hervorstechendes Merkmal einer Anpassungsstörung. Auch die Behauptung, die in dem Gutachten dringend empfohlene psychotherapeutische Behandlung sei nicht hinreichend begründet, verfängt nicht. In dem Gutachten wird darauf hingewiesen, dass bislang seit 2018 lediglich hausärztlich eine antidepressive Medikation verordnet worden ist, die offensichtlich das nunmehr fachärztlich festgestellte schwere psychiatrische Störungsbild nicht nachhaltig positiv beeinflussen konnte.
29II. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen. Die insoweit angeführte unzureichende Berücksichtigung der detaillierten und umfangreichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in keiner Weise dargelegt.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG.
31Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Referenzen
- BeamtStG § 26 Dienstunfähigkeit 2x
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