Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 E 247/25
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 29.4.2025 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1Über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einer Einzelrichterin erlassen worden ist. Hierunter fällt auch eine Entscheidung, die – wie hier – die erstinstanzliche Vorsitzende gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4 VwGO allein getroffen hat.
2Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.10.2022 – 4 E 611/22 –, juris, Rn. 1 f., m. w. N.
3Die Beschwerde ist unbegründet. Die angegriffene Streitwertfestsetzung entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Da der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betraf, ist gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG deren Höhe maßgebend. Für die Wertberechnung kommt es nach § 40 GKG an auf den Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung, die den Rechtszug einleitet.
4Die gegen die über die November- und Dezemberhilfe ergangenen Schlussbescheide vom 30.1.2025 gerichtete Klage betraf nach dem mit ihr gestellten Antrag eine auf insgesamt 11.343,42 Euro bezifferte Geldleistung, auch wenn sich dieser Betrag aus der Klageschrift nicht unmittelbar ergab. Mit den Schlussbescheiden wurden die dem Kläger vorläufig gewährten November- und Dezemberhilfen abschließend auf 0,00 Euro festgesetzt. Dies führte zu einer Rückforderung der dem Kläger vorläufig gewährten November- und Dezemberhilfen in Höhe von insgesamt 11.343,42 Euro. Mit seiner Klage hat der Kläger angekündigt zu beantragen, die Schlussbescheide aufzuheben/abzuändern. Zur Begründung hat er geltend gemacht, der Beklagte habe für die Auszahlung der Mittel Bedingungen gestellt, die er bei der Rückforderung nicht eingehalten habe. Eine ausführliche Begründung erfolge im Nachgang. Danach war die Klage zum maßgeblichen Eingangszeitpunkt nach den dort angekündigten Anträgen im Zusammenhang mit der bis dahin vorliegenden Begründung auf die Aufhebung der Schlussbescheide insgesamt gerichtet. Dies wird auch durch die mit der Beschwerde vorgetragenen Umstände nicht in Zweifel gezogen, sondern sogar bestätigt. Die Klage sei zur Fristwahrung eingereicht worden war, um noch eine fundierte rechtliche Prüfung durch einen Volljuristen mit Blick auf die zwischenzeitlich geänderten Bedingungen zur Auszahlung durchführen zu lassen. Die ursprünglich geplante Begründung habe sich auf zwischenzeitlich veränderte behördliche Vorgaben sowie die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster zu Corona-Soforthilfe Schlussbescheiden gestützt, welche vergleichbare Rückforderungsbescheide für rechtswidrig erklärt habe. Die mittlerweile erfolgte vertiefte Prüfung habe ergeben, dass kein Anspruch auf Leistungen aus den November- und Dezemberhilfen bestanden hätte, selbst wenn die ursprünglichen Auszahlungsbedingungen berücksichtigt würden. Dass – wie der Kläger mit seiner Beschwerde auch geltend macht – tatsächlich keine wirtschaftliche Substanz in Streit gestanden habe, war danach auch für ihn erst nach dem für die Streitwertbemessung hier maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung erkennbar und hätte ohnehin erst das Ergebnis der Durchführung eines Gerichtsverfahrens über die Ablehnung der November- und Dezemberhilfen sein können, das nicht ausschlaggebend für die Streitwertfestsetzung ist.
5Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.
6Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- GKG 2004 § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde 2x
- VwGO § 87a 1x
- 4 E 611/22 1x (nicht zugeordnet)
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 2x
- GKG 2004 § 40 Zeitpunkt der Wertberechnung 1x
- GKG 2004 § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts 1x