Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 E 397/25
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2.7.2025 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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Gründe:
2Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, ist unbegründet.
3Das Verwaltungsgericht hat den angegriffenen Streitwert jedenfalls nicht zu hoch festgesetzt.
4Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgebend für § 52 Abs. 1 GKG ist der Wert, den die Sache bei objektiver Beurteilung für den Kläger hat, nicht die Bedeutung, die er ihr subjektiv beimisst.
5Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.9.2016 – 5 KSt 6.16 u. a. –, juris, Rn. 2, unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 7/2016, S. 71; OVG NRW, Beschluss vom 22.7.2020 – 4 E 143/20 –, juris, Rn. 5.
6Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,- Euro anzunehmen.
7Hier begehrte der Kläger u. a. die Anerkennung und Feststellung der Nichtigkeit diverser Amtshandlungen verschiedener Behörden im Zusammenhang mit einem gegen ihn geführten Strafverfahren, Verpflichtung zur Beantwortung verschiedener Fragen, Befolgung von Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und verwaltungsrechtliche sowie strafrechtliche Verfolgung beteiligter Amtsträger. Diesen Begehren ist eine objektive Bedeutung der Sache für den Kläger nicht zu entnehmen. Sein Vorbringen, dass bereits „der Streitwert für die Feststellung der schon festgestellten und polizeilich bestätigten Falschbeurkundung den Streitwert von 500,00 Euro nicht übersteigen könne“, ist zur Bestimmung des erstinstanzlichen Streitwerts bereits deshalb nicht maßgeblich, weil der Kläger eine Vielzahl weiterer, jeweils in ihrem objektiven Bedeutungsgehalt für ihn nicht messbare Anträge gestellt hat, deren jeweilige Werte nach § 39 Abs. 1 GKG zusammengerechnet werden.
8Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.
9Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- GKG 2004 § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde 2x
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 3x
- 5 KSt 6.16 1x (nicht zugeordnet)
- 4 E 143/20 1x (nicht zugeordnet)
- GKG 2004 § 39 Grundsatz 1x
- GKG 2004 § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts 1x