Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 710/22

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 29. März 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2021 verpflichtet, dem Kläger für weitere 20 Urlaubstage eine Abgeltung zu gewähren, sowie ihm Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (9. November 2021) auf den Abgeltungsbetrag zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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