Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 704/25
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.2.2025 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.360,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2I. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.
3Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 ‒ 2 BvR 2426/17 ‒, juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 ‒ 7 AV 4.03 ‒, juris, Rn. 9.
4Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 17.3.2023 zu verpflichten, das Verfahren wieder aufzugreifen und den Schlussbescheid vom 18.12.2021 aufzuheben, mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Aufhebung des Schlussbescheids. Ein solcher Anspruch folge nicht aus § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW, weil es an einer hierfür maßgeblichen nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Klägers fehle. Eine gerichtliche Spruchpraxis sowie deren Änderung stelle keine Änderung der Rechtslage im Sinne dieser Vorschrift dar. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne nach § 51 Abs. 5 i. V. m. den §§ 48, 49 VwVfG NRW. Das dem Beklagten diesbezüglich zustehende Rücknahmeermessen sei nicht "auf Null" reduziert. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Beklagte die ihm eröffnete Rücknahmebefugnis in anderen Verfahren, die – wie im Fall des Klägers – durch Schlussbescheid bestandskräftig abgeschlossen worden seien, zugunsten der Antragstellenden ausgeübt habe oder die Berufung des Beklagten auf die Unanfechtbarkeit des Schlussbescheids gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben verstoße. Die Aufrechterhaltung des Schlussbescheides sei auch nicht deshalb schlechthin unerträglich, weil ein offensichtlicher Rechtsverstoß gegeben wäre. Die Ablehnungsentscheidung vom 17.3.2021 weise schließlich keine Ermessensfehler auf.
5Die gegen diese Annahmen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwände greifen nicht durch.
6Die Aufhebung des Schlussbescheids vom 18.12.2021 kann vom Beklagten nur verlangt werden, wenn die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG NRW gegeben sind oder das Ermessen bei der Entscheidung über ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 i. V. m. den §§ 48, 49 VwVfG NRW nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden ist.
7Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.4.2023 – 1 C 4.22 –, juris, Rn. 10.
8Der Kläger hat keine Umstände dargelegt, wegen derer die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG NRW vorliegen könnten (dazu unten 1.) oder die ein Wiederaufgreifen des Verfahrens ablehnende Ermessensentscheidung des Beklagten gemäß § 51 Abs. 5 i. V. m. den §§ 48, 49 VwVfG NRW fehlerhaft sein könnte (dazu unten 2.).
91. Der Kläger hat bereits nicht aufgezeigt, warum die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, eine allein in Betracht kommende Änderung der Sach- oder Rechtslage zu seinen Gunsten nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW liege nicht vor, ernsthaft zweifelhaft sein sollte. Eine Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW liegt vor, wenn sich die für den ergangenen Verwaltungsakt entscheidungserheblichen Rechtsnormen oder tatsächlichen Grundlagen geändert haben, sodass die Änderung eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung erfordert oder doch ermöglicht.
10Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.4.2023 – 1 C 4.22 –, juris, Rn. 16.
11Eine Änderung von entscheidungserheblichen Rechtsnormen oder tatsächlichen Gegebenheiten nach Erlass des bestandskräftigen Schlussbescheids vom 18.12.2021 ist nicht ersichtlich. Eine gerichtliche Spruchpraxis, auf die sich der Kläger in seinem Wiederaufgreifensantrag, in der Klagebegründung und in der Begründung des Zulassungsantrags in erster Linie berufen hat, sowie deren Änderung kann nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW bewirken.
12Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7.7.2004 – 6 C 24.03 –, BVerwGE 121, 226 = juris, Rn. 10, und vom 1.7.2013 – 8 B 7.13 –, juris, Rn. 6, m. w. N.
13Ausgehend davon behauptet der Kläger in seiner Zulassungsbegründung nicht einmal, dass sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich zu seinen Gunsten geändert hat. Insofern reicht seine Rüge nicht aus, durch die Feststellung der Gerichte sei ersichtlich, dass die Schlussbescheide rechtwidrig und aufzuheben seien, weil der Beklagte die Vorgaben der Bewilligungsbescheide, die für die endgültige Festsetzung bindend seien, nicht beachtet habe und weil der Beklagte sämtliche mit der Klage angegriffenen Bescheide im Rahmen der Gerichtsverhandlungen aufgehoben bzw. sich auf Vergleiche eingelassen habe.
142. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i. V. m. den §§ 48, 49 VwVfG NRW.
15Der unter Zugrundelegung höchstrichterlicher Maßstäbe,
16vgl. BVerwG, Urteile vom 20.4.2023 ‒ 1 C 4.22 ‒, juris, Rn. 36, vom 26.1.2021 ‒ 1 C 1.20 ‒, juris, Rn. 33 f., und vom 17.1.2007 ‒ 6 C 32.06 ‒, juris, Rn. 13 ff., sowie Beschluss vom 7.7.2004 ‒ 6 C 24.03 ‒, BVerwGE 121, 226 = juris, Rn. 15, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 24.9.2024 – 4 A 217/24 –, juris, Rn. 16 ff., m. w. N.,
17zutreffend begründeten Annahme des Verwaltungsgerichts, die ablehnende Ermessensentscheidung des Beklagten sei nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO nicht zu beanstanden und das Rücknahmeermessen insbesondere nicht in Richtung auf eine Rücknahme reduziert, hat der Kläger nichts Durchgreifendes entgegengesetzt. Sein sinngemäßer Vortrag, der Beklagte habe weitere Schlussbescheide versendet, obwohl bereits dagegen gerichtete Verfahren anhängig gewesen seien, begründet keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen. Die Aufrechterhaltung des Schlussbescheides ist nicht deswegen schlechthin unerträglich. Weshalb bereits die Anhängigkeit von Klageverfahren gegen vergleichbare Schlussbescheide den Beklagten nach Treu und Glauben hätte hindern sollen, weitere seinerzeit von ihm noch für rechtmäßig gehaltene ähnliche Bescheide zu erlassen, ist aus dem Antragsvorbringen nicht ansatzweise ersichtlich. Gerichtliche Entscheidungen, die von einer Rechtswidrigkeit der Schlussbescheide ausgingen und aufgrund derer für den Beklagten allenfalls ein Anlass hätte bestehen können, vom Erlass weiterer Schlussbescheide abzusehen und die überhaupt erst Anlass für den Kläger waren, seinen Antrag auf Wiederaufgreifen zu stellen, lagen nicht schon zum Zeitpunkt des Erlasses des in Rede stehenden Schlussbescheides Ende 2021 vor, sondern frühestens im Sommer 2022.
18Der Kläger legt auch keine Umstände dar, die wegen eines etwa bestehenden Vertrauensschutzes die Berufung des Beklagten auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen könnten.
19Der Kläger durfte nicht auf die Bestandskraft des Bewilligungsbescheids vertrauen. Aus der Sicht eines objektiven Empfängers stellte sich der Bewilligungsbescheid, der gerichtsbekannt allen Empfängern inhaltsgleich erteilt worden war, nach der Rechtsprechung des Senats als vorläufiger Bescheid dar. Einem objektiven Empfänger des Bewilligungsbescheids drängte sich bei dessen Gesamtwürdigung unabhängig von seiner Bestandskraft auf, dass die Soforthilfe ausschließlich und vollumfänglich nur zur Kompensation der unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe genutzt werden durfte, entsprechende Mittelverwendungen nachzuweisen und bei Einzelfallprüfungen zu belegen sowie die in dem gesamten Bewilligungszeitraum von drei Monaten nicht zweckentsprechend benötigten Mittel anschließend zu ermitteln und zurückzuzahlen waren. Jeder Empfänger einer Soforthilfezuwendung konnte in Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage dieser Bewilligungsbescheide nur darauf vertrauen, dass er auch im Nachhinein keine Mittel zurückzuzahlen hatte, die er während des Bewilligungszeitraums berechtigterweise "zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbstständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie" oder "zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die seit dem 1. März 2020 in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstanden sind" verwendet hatte. Weiterhin durfte er darauf vertrauen, dass er Gelegenheit erhalten werde, diese Mittel in einem Verwendungsnachweis anzugeben, wobei er dazugehörige Unterlagen vorzuhalten, jedoch nicht mitzusenden haben würde (Nebenbestimmung II.8.). Hinsichtlich einer auf der Grundlage dieser nachträglichen Angaben berechneten überzahlten Summe musste sich bei objektiver Betrachtungsweise aufdrängen, dass eine entsprechende Rückzahlungspflicht bestand.
20Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.3.2023 – 4 A 1986/22 –, juris, Rn. 144 ff., 168.
21Angesichts der so beschränkten Reichweite des geschützten Vertrauens, das gerade nicht das endgültige Behaltendürfen aufgrund der nur vorläufigen Bewilligung erfasste, ist die Ablehnung des Wiederaufgreifens des Verfahrens nicht unter diesem Gesichtspunkt als grob unbillig einzuschätzen. Der Kläger konnte im Rahmen des Rückmeldeverfahrens bereits selbst beurteilen, ob er durch die darin vorgesehene Berechnungsweise gemessen an den durch den Bewilligungsbescheid für ihn geweckten berechtigten Erwartungen unangemessen benachteiligt werden würde. Dass dies der Fall war, hat er weder durch Klage gegen den Schlussbescheid noch im Wiederaufgreifensverfahren geltend gemacht. Seine erstinstanzlich zum Ausdruck gebrachte Annahme, ursprüngliche Intention des Billigkeitszuschusses sei die Kompensation eines Umsatzrückgangs gegenüber dem Vorjahr gewesen, findet in dem Bewilligungsbescheid bei objektiver Auslegung für einen verständigen Dritten keinen hinreichenden Niederschlag. Auf eine Förderung mit dieser Zweckrichtung konnte der Kläger auch deshalb nicht vertrauen, weil sie von der von der EU-Kommission genehmigten „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ nicht mehr gedeckt gewesen wäre, in deren Rahmen allein ohne Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV i. V. m. Art. 108 Abs. 3 AEUV Soforthilfen gewährt werden durften. Nach Maßgabe der von der EU-Kommission am 24.3.2020 genehmigten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 waren im Rahmen der Anwendung des Art. 107 Abs. 3 lit. b AEUV solche Beihilfen sinngemäß nur mit dem Ziel mit dem Binnenmarkt für vereinbar erklärt worden, die Liquiditätsengpässe von Unternehmen zu beheben und sicherzustellen, dass die durch den COVID-19-Ausbruch verursachten Störungen die Existenzfähigkeit solcher Unternehmen, insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen, nicht beeinträchtigten, die sich einem plötzlichen Liquiditätsengpass oder der gänzlichen Nichtverfügbarkeit von Liquidität gegenübersahen.
22Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25.8.2025 – 4 A 1555/23 –, juris, Rn. 79 ff., und vom 1.10.2024 – 4 A 357/21 –, juris, Rn. 48 ff., m. w. N.; siehe auch EuGH, Urteil vom 4.10.2024 – C-124/23 P –, ECLI:EU:C:2024:860, juris, Rn. 53.
23Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht aus den ohne Erfolg geltend gemachten Verfahrensfehlern (siehe dazu unten IV.).
24II. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
25Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten sind dann geltend gemacht, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen das erstinstanzliche Urteil schlüssig entscheidungserhebliche tatsächliche oder rechtliche Fragen von solcher Schwierigkeit aufwerfen, dass sie sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern.
26Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.6.2024 – 4 A 1764/23 –, juris, Rn. 33 ff., m. w. N.
27Das ist hier nicht der Fall. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass sich die von dem Kläger aufgeworfenen Fragen bereits im Zulassungsverfahren klären lassen.
28III. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
29Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Daran fehlt es hier. Die vom Kläger aufgeworfene Frage,
30ob die Aufhebung der Rückforderungsbescheide aufgrund diverser höchstrichterlicher Entscheidungen eine Änderung der Verwaltungspraxis hervorrief und ob dies ein Wiederaufgreifenstatbestand i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW darstellt,
31bedarf keiner Klärung, weil die hier beachtlichen rechtlichen Maßstäbe für das Wiederaufgreifen des Verfahrens in der höchstrichterlichen Rechtsprechung umfassend geklärt sind.
32Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.7.2013 – 8 B 7.13 –, juris, Rn. 6, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 11.7.2024 – 4 A 1764/23 –, juris, Rn. 11 ff., m. w. N.
33IV. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zur Annahme eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.
34Mit dem Vorbringen des Klägers, er habe einen Befangenheitsantrag gestellt, welcher vom Präsidium direkt an die verhandelnde Richterin weitergeleitet worden sei, was gegen § 54 VwGO i.V.m. § 45 ZPO verstoße und sein Antrag auf Aussetzung sei nicht behandelt worden, macht er Verfahrensmängel geltend, die nicht der Beurteilung des Berufungsgerichts unterfallen.
35Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen können gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden und sind daher gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 512 ZPO der Überprüfung in einem Berufungsverfahren entzogen. Gründe, nach denen die unrichtige Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs ausnahmsweise als unmittelbarer Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG beachtlich wäre bzw. daraus resultierende fortwirkende Mängel der Sachentscheidung als solcher,
36vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.1.2023 – 4 A 1130/22 –, juris, Rn. 20 f., m. w. N.
37sind nicht erkennbar. Abgesehen davon, dass sein Einwand, sein Befangenheitsantrag sei vom Präsidium direkt an die verhandelnde Richterin weitergeleitet worden, schon in tatsächlicher Hinsicht nicht zutrifft, liegt ein unmittelbarer Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG oder fortwirkender Mangel der Sachentscheidung auch deshalb nicht vor, weil der Antrag zunächst durch Vertretungsrichter und eben nicht durch die abgelehnte Richterin ordnungsgemäß bearbeitet worden ist.
38Nicht der Beurteilung durch das Berufungsgericht unterfällt auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das Verfahren nicht auszusetzen, weil diese mit der Beschwerde selbstständig anfechtbar ist. Der Kläger legt auch nicht dar, dass die Verweigerung der Aussetzung des Verfahrens zu einem Folgemangel geführt hat, auf dem das angegriffene Urteil beruhen kann. Für eine Aussetzung nach § 94 VwGO fehlen bereits die gesetzlichen Voraussetzungen. Die vom Kläger erstinstanzlich begehrte Klärung der gerichtsinternen Zuständigkeit zur Entscheidung des Rechtsstreits sowie etwaiger Formmängel und die Gewährung von Akteneinsicht betreffen keine Rechtsverhältnisse, die den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bilden oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen sind.
39Ebenso wenig ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers und dem Akteninhalt ein Anhalt dafür, dass das Verwaltungsgericht einen förmlichen Beweisantrag übergangen oder sich dem Gericht weitere Ermittlungen von sich aus hätten aufdrängen müssen.
40Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.8.1997 – 7 B 261.97 –, juris, Rn. 4, m. w. N.
41Ausweislich des nicht angegriffenen Protokolls der mündlichen Verhandlung hat der Kläger keinen Beweisantrag gestellt. Mit seinem in der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 25.2.2025 hat er auf eine nach seiner Sicht erforderliche Beweiserhebung zur Feststellung erheblicher formaler Mängel des vorläufigen Bewilligungsbescheides und des Schlussbescheides verwiesen. Dieser Antrag des Klägers stellt keinen Beweisantrag dar, sondern eine Anregung zur weiteren Sachaufklärung. Er ist nicht auf den Nachweis konkreter Tatsachen gerichtet.
42Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.5.2016 – 6 B 1.16 –juris, Rn. 32 f., zu diesem Erfordernis.
43Die Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht hierauf von weiteren Aufklärungsmaßnahmen abgesehen hat, sind im angegriffenen Urteil – Urteilsabdruck, Seite 11, dritter und vierter Absatz – ohne Rechtsfehler aufgeführt.
44Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
45Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
46Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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