Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 386/25
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts P. vom 28. März 2025 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
1I.
2Die Antragstellerin ist Trägerin des O. Krankenhauses S.. Ausweislich des ihr gegenüber zuletzt erlassenen Feststellungsbescheids vom 18. April 2023 verfügte sie über einen Versorgungsauftrag für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie sowie Frauenheilkunde und Geburtshilfe.
3Im Rahmen der Planungen zur Umsetzung des Krankenhausplans 2022 beantragte die Antragstellerin die Zuweisung der Leistungsgruppen 19.1 – Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie (MKG) – mit 110 Fällen und 21.2 – Ovarialkarzinom, d. i. Eierstockkrebs (Ovarial-CA) – mit 40 Fällen. Regionale Planungsebene für diese Leistungsgruppen ist der Regierungsbezirk (hier: P.).
4Insgesamt beantragten sechs Kliniken die Zuweisung der Leistungsgruppe 19.1 mit in Summe 4.425 Fällen. Der Antragsgegner hatte auf der Planungsebene des Regierungsbezirks P. einen Bedarf von 4.189 Fällen prognostiziert. Die Zuweisung der Leistungsgruppe 21.2 beantragten 23 Kliniken mit in Summe 697 Fällen. Der prognostizierte Bedarf beläuft sich für diese Leistungsgruppe auf 373 Fälle.
5Nach Abschluss des Planungsverfahrens erhielten für die Leistungsgruppe 19.1 drei Krankenhausstandorte eine Zuweisung:
6Krankenhausstandort |
Antrag |
Zuweisung |
Universitätsklinikum D. |
1.367 |
1.331 |
Universitätsklinikum C. – W. |
1.400 |
1.400 |
Universitätsklinikum P. |
1.458 |
1.458 |
Für die Leistungsgruppe 21.2 erhielten sieben Krankenhausstandorte eine Zuweisung:
8Krankenhausstandort |
Antrag |
Zuweisung |
Universitätsklinikum D. |
30 |
30 |
Universitätsklinikum C. – W. |
65 |
65 |
R. (A. Kliniken C.) |
25 |
30 |
Universitätsklinikum P. |
60 |
60 |
M. Krankenhaus P. |
100 |
100 |
Klinikum F. |
40 |
38 |
K. Krankenhaus V. |
60 |
50 |
Am 16. Dezember 2024 erließ der Antragsgegner nach vorheriger Anhörung den Feststellungsbescheid gegenüber der Antragstellerin. Mit diesem ersetzte er den vorangegangenen Feststellungsbescheid vom 18. April 2023 und wies der Antragstellerin die Leistungsgruppen 19.1 und 21.2 nicht zu. Zur Begründung führte die Bezirksregierung P. aus: In der Leistungsgruppe 19.1 sei im Sinne einer qualifiziert hochwertigen Patientenversorgung eine Auswahlentscheidung zugunsten derjenigen Versorger getroffen worden, die sämtliche Auswahlkriterien erfüllten und zudem den Bedarf im Regierungsbezirk P. deckten. Vor diesem Hintergrund werde der Antragstellerin diese Leistungsgruppe nicht zugewiesen. Soweit die Antragstellerin im Anhörungsverfahren geltend gemacht habe, P. sei die einzige Millionen-Metropole Deutschlands mit nur einer MKG-Hauptabteilung, verkenne sie die Struktur des Krankenhausplans, wonach die Leistungsgruppe nicht auf Ebene des Kreises bzw. der kreisfreien Städte, sondern auf Ebene des Regierungsgebietes beplant werde. Bezüglich ihres Arguments, die Nichtzuweisung komme einem OP-Verbot für niedergelassene MKG-Chirurgen in der Region gleich, sei darauf zu verweisen, dass die berufliche Tätigkeit nicht beschränkt werde; lediglich die Möglichkeit der Abrechnung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung sei mit der Frage über den Versorgungsauftrag verbunden. Zur Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 21.2 erläuterte sie, in dieser Leistungsgruppe sei vor dem Hintergrund der massiven Mortalität und vergleichsweise niedrigen relativen 5- und 10-Jahres-Überlebensraten eine Auswahlentscheidung zugunsten weniger, leistungsfähiger Versorger getroffen worden. Bei der Betrachtung der Fallzahlen über alle Bezugsjahre 2019 bis 2023 seien im Rahmen dieser Auswahlentscheidung sämtlich leistungsfähigere Standorte berücksichtigt worden. Auch die Betrachtung der Strukturqualität gebe keinen Anlass für eine abweichende Entscheidung. Hierbei seien zudem insbesondere die Auswahlkriterien des Krankenhausplans zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht als abschließend zu verstehen seien. Die trägerseitig im Rahmen des Anhörungsverfahrens vorgetragene Auflistung von Qualitätskriterien unabhängig von den Kriterien des Krankenhausplans könne hier nicht zu einer abweichenden Einschätzung führen. Gleiches gelte für die Expertise des Hauptoperateurs der Antragstellerin, dessen krankheitsbedingte Abwesenheit nach ihren Angaben für die wesentlich niedrigeren Fallzahlen des Jahres 2023 verantwortlich sei. Die persönliche Expertise von Einzelpersonen sei bei der Auswahlentscheidung von nachrangiger Bedeutung, da der Krankenhausplan strukturelle, von Einzelpersonen unabhängige Qualität anstrebe, die auch im Fall der Abwesenheit dieser Einzelpersonen für die Patienten gewährleistet bleibe. Dieser Grundgedanke der Krankenhausplanung werde gerade darin bestätigt, dass die Leistungszahlen dieses Standortes mit Abwesenheit des Hauptoperateurs massiv schwankten.
10Gegen die Nichtzuweisung der Leistungsgruppen 19.1 und 21.2 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nachgesucht. Den Antrag hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 28. März 2025 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Die Ausführungen der Antragstellerin zur Verfassungswidrigkeit von § 16 Abs. 5 KHGG NRW, wonach Rechtsbehelfe gegen Feststellungsbescheide im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW keine aufschiebende Wirkung hätten, gingen fehl. Soweit die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2025 begehre, sei der Antrag jedenfalls unbegründet. Durchgreifende rechtliche Bedenken an der Nichtzuweisung der Leistungsgruppen 19.1 und 21.2 seien nicht ersichtlich. Zweifel an der Ermittlung des Bedarfs für die Leistungsgruppe 19.1 seien weder ausreichend dargetan, noch sonst erkennbar. Auch die vorgenommene Auswahlentscheidung erweise sich voraussichtlich als vertretbar. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Antragstellerin, die eigenen Angaben zufolge drei von fünf Auswahlkriterien für die Leistungsgruppe 19.1 erfülle, nach dem Vorbringen des Antragsgegners diejenigen Krankenhäuser vorgezogen worden seien, die sämtliche der im Krankenhausplan festgelegten Auswahlkriterien erfüllten. Es stoße auch nicht auf durchgreifenden rechtliche Bedenken, dass der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren ergänzend darauf hingewiesen habe, im Interesse einer qualitativ hochwertigen Patientenversorgung seien Krankenhäuser mit deutlich größerer Erfahrung und Routine ausgewählt worden; die Antragstellerin habe in den Jahren 2019 bis 2023 lediglich ein Zehntel der Fälle erbracht, die das schwächste der drei berücksichtigten Krankenhäuser habe vorweisen können. Auch die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 21.2 stoße im Falle der Antragstellerin nicht auf durchgreifende rechtliche Bedenken. Diesbezüglich sei ebenfalls nicht zu beanstanden, dass ausgehend von den im Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen genannten Auswahlkriterien, die nach dem Vorbringen des Antragsgegners eine Auswahlentscheidung für sich genommen nicht ermöglichten, dem Umstand maßgebliche Bedeutung beigemessen worden sei, dass die Antragstellerin in den Jahren 2019 bis 2023 zuletzt sechs bei insgesamt 72 Fällen erbracht habe, wohingegen die ausgewählten Krankenhäuser teilweise deutlich höhere Fallzahlen aufgewiesen hätten. Eine Ausnahme bilde lediglich ein Krankenhaus mit insgesamt 69 Fällen bei allerdings über 30 Fällen im Jahre 2023. Dessen Auswahl erweise sich mithin bereits aufgrund der erkennbar gewordenen Steigerung der Fallzahlen als ermessensgerecht. Dem vermöge die Antragstellerin nicht mit Erfolg ihre Fallzahlen der Jahre 2024 und 2025 entgegenzuhalten. Denn diese ließen zumindest keine Steigerung der Fallzahlen wie im Falle des anstelle der Antragstellerin ausgewählten Krankenhauses erkennen. Zudem habe der Antragsgegner ergänzend darauf hingewiesen, dieses sei auch aufgrund struktureller Gegebenheiten als leistungsfähiger anzusehen. Ebenfalls erweise sich nicht als ermessensfehlerhaft, dass einem der Krankenhäuser in der Leistungsgruppe 21.2 (Ovarial-CA) 30 Fälle zugewiesen worden seien, obwohl es lediglich 25 Fälle beantragt habe.
11Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde.
12II.
13Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, genügen zwar – anders als der Antragsgegner geltend macht – weitgehend den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, geben aber in der Sache keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern.
141. Die Antragstellerin zeigt nicht erfolgreich auf, dass das Verwaltungsgericht ihren Antrag zu 1., in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung ihrer Klage festzustellen, zu Unrecht abgelehnt hat. Die von der Antragstellerin zur Begründung der Zulässigkeit ihres Feststellungsantrags geltend gemachte Verfassungswidrigkeit des § 16 Abs. 5 KHGG NRW, wonach Rechtsbehelfe gegen einen Feststellungsbescheid keine aufschiebende Wirkung haben, führt – gemessen an den im vorliegenden Eilverfahren maßgeblichen Anforderungen an eine verfassungsrechtliche Überprüfung – nicht zum Erfolg. Handelt es sich, wie hier bei § 16 Abs. 5 KHGG NRW, um ein formelles Gesetz, ist mit Blick auf Art. 100 Abs. 1 GG Voraussetzung für einen Erfolg des Antrags, dass das beschließende Gericht von der Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Vorschrift überzeugt ist, weil der Grundrechtsverstoß offenkundig ist. Ferner muss die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geboten erscheinen und darf die Hauptsacheentscheidung nicht vorwegnehmen.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2022 ‑ 13 B 1466/21 -, juris, Rn. 71 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 4. August 2023 - 14 ME 66/23 -, juris, Rn. 27.
16Ein (offensichtlicher) Verfassungsverstoß liegt hier, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, nicht vor. Der Senat nimmt zur weiteren Begründung ausdrücklich Bezug auf seine Ausführungen in einem Parallelverfahren,
17vgl. Beschluss vom 10. September 2025 - 13 B 387/25 -, juris, Rn. 12 ff., eingehend auch zu den von der Antragstellerin geltend gemachten Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung,
18an denen er weiterhin festhält.
192. Auch die Rüge der Antragstellerin, ihr Hilfsantrag (Antrag zu 2.) sei – anders als vom Verwaltungsgericht angenommen – begründet, greift in der Sache nicht durch.
20a. Zunächst zeigt die Antragstellerin nicht erfolgreich auf, dass die dem Feststellungsbescheid zugrunde liegende Bedarfsanalyse fehlerhaft ist. Die im Krankenhausplan 2022 vorgenommene landesweite Bedarfsanalyse, die eine Bedarfsprognose mit dem Zieljahr 2024 anstellt, ist nicht zu beanstanden. Sie durfte auch grundsätzlich den am 16. Dezember 2024 zur Umsetzung des Krankenhausplans 2022 ergangenen Feststellungsbescheiden zugrundegelegt werden.
21Vgl. eingehend dazu: OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2025 - 13 B 387/25 -, juris, Rn. 59 ff.
22Es drängt sich auch für die hier streitgegenständlichen Leistungsgruppen nicht durch konkrete Umstände auf, dass die Bedarfsprognose ausnahmsweise zu korrigieren war. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich das Tatsachengericht wegen der tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Nachprüfung dieser prognostischen Feststellungen und Schätzungen im Allgemeinen auf die Prüfung zu beschränken hat, ob die Behörde von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgegangen ist und ob sie sich einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsmethode bedient hat.
23Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 3 C 11.16 -, juris, Rn. 24 ff., m. w. N.
24Maßgeblich ist dabei stets der tatsächlich auftretende und zu versorgende Bedarf und nicht ein mit dem tatsächlichen Bedarf nicht übereinstimmender erwünschter Bedarf.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 - 3 C 25.84 -, juris, Rn. 55; s. dazu auch das von der Antragstellerin angeführte Urteil des Nds. OVG vom 18. Juni 2019 - 13 LC 41.17 -, juris, Rn. 42.
26Eine Bedarfsprognose ist fehlerhaft, wenn sie Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art berücksichtigt, die für den künftigen Bedarf keine Rolle spielen können, oder umgekehrt wesentliche Gesichtspunkte außer Acht lässt, die den Bedarf beeinflussen.
27Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2000 - 3 B 53.99 -, juris, Rn. 7; vgl. zu einer solchen Fallkonstellation, in der die Prognose wegen einer Änderung der Definition von OPS-Codes nicht tragfähig war: OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2025 ‑ 13 B 265/25 -, juris, Rn. 42 ff.
28Solche Gesichtspunkte sind für die Leistungsgruppe 21.2 weder von der Antragstellerin geltend gemacht worden, noch sonst ersichtlich. Anlass zu einer Neuberechnung bzw. Korrektur ergibt sich vor diesem Hintergrund insbesondere nicht aufgrund der Steigerung der Gesamtfallzahlen in der Leistungsgruppe 21.2 im Jahr 2023, die mit 393 Fällen oberhalb der hierfür angestellten Prognose von 373 Fällen lag. Abweichungen zwischen prognostizierten Fallzahlen und den später tatsächlich erreichten Fallzahlen liegen in der Natur der Sache der auf künftige Entwicklungen gerichteten Abschätzungen. Auch das pauschale Vorbringen der Antragstellerin, zahlreiche Krankenhäuser hätten bereits im Herbst 2024 die Fallzahlen erreicht, die ihnen als Gesamtfallzahlen für den Zeitraum von einem Jahr zugewiesen worden seien, bietet keinen Anlass für die Annahme, die angestellte Prognose sei fehlerhaft.
29Schließlich kommt es im Rahmen der Bedarfsprognose nicht darauf an, inwieweit das Z. Krankenhaus S. konkret ausgelastet ist. Die von der Antragstellerin angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach der Belegungsgrad einer Klinik als Indiz für die Bedarfsgerechtigkeit gesehen werden könne,
30vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, juris, Rn. 71,
31betrifft eine andere Fallkonstellation. Sie verhält sich insbesondere nicht zu der hier maßgeblichen Planung überregionaler Versorgungsleistungen, für die übergeordnete Planungsebenen herangezogen werden (vgl. Kap. 4.1.2. des Krankenhausplans).
32b. Die Antragstellerin zieht auch weder Annahme des Verwaltungsgerichts erfolgreich in Zweifel, es sei ermessensfehlerfrei, dass der Antragsgegner sich bei der Auswahl (auch) an den von den konkurrierenden Krankenhäusern in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen orientiert habe (aa) noch teilt der Senat ihre Bedenken, ob einzelne der ausgewählten Krankenhäuser über ausreichend Kapazitäten verfügen, die ihnen zugewiesenen Fälle adäquat zu behandeln (bb).
33aa. Da der Antragsgegner die Auswahlentscheidung für die Leistungsgruppe 19.1 ‑ MKG – maßgeblich darauf gestützt hat, dass die ausgewählten Krankenhäuser anders als die Antragstellerin alle Auswahlkriterien erfüllen, kommt es auf die Berücksichtigungsfähigkeit von in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen in Bezug auf diese Leistungsgruppe von vornherein nicht an.
34Hinsichtlich der Leistungsgruppe 21.2 – Ovarial-CA – hat das Verwaltungsgericht zur Berücksichtigung von Fallzahlen im Rahmen der Auswahlentscheidung ausgeführt, diese stellten ein geeignetes und sachgerechtes Auswahlkriterium dar. Erklärtes Ziel des Krankenhausplans sei die Qualität der Versorgung. Dass Qualität durch die Menge erbrachter Leistungen belegt werden könne, sei naheliegend, weil sich die qualitativ hochwertige Versorgung unter anderem an der in der Vergangenheit ausgeübten Tätigkeit und den dadurch erworbenen Erfahrungen bemesse. Das hiergegen angeführte Beschwerdevorbringen greift nicht durch.
35Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG entscheidet die zuständige Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist. Die gerichtliche Kontrolle der behördlichen Auswahlentscheidung beschränkt sich auf die Nachprüfung, ob die Behörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie einen den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Beurteilungsmaßstab angewandt hat und ob für ihre Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmend gewesen sind. Die Behörde hat bei ihrer Auswahlentscheidung die nach § 6 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 KHG für die Krankenhausplanung maßgeblichen Ziele sämtlich in den Blick zu nehmen und angemessen zu berücksichtigen.
36Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2021 - 3 B 44.19 -, juris, Rn. 23, m. w. N.
37Dass der Antragsgegner neben den im Krankenhausplan 2022 ausdrücklich genannten Auswahlkriterien die von den konkurrierenden Krankenhäusern in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen von Behandlungen der Leistungsgruppe 21.2 bei der nach dem Vorgesagten vorzunehmenden Bestenauslese berücksichtigt hat, ist danach voraussichtlich nicht zu beanstanden.
38Vgl. zur Berücksichtigung von Fallzahlen in anderen Leistungsgruppen: OVG NRW, Beschlüsse vom 10. September 2025 - 13 B 387/25 -, juris, Rn. 90 ff., und vom 13. Dezember 2024 ‑ 13 B 419/24 -, juris, Rn. 110.
39Damit hat er das ihm bei der Auswahlentscheidung zustehende Ermessen nicht überschritten und insbesondere keine sachfremden Erwägungen angestellt. Seine Einschätzung, mit Blick auf die hohe Mortalität von Eierstockkrebs sowie die vergleichsweise niedrigen relativen 5- und 10-Jahres-Überlebensraten sei eine spezialisierte sowie routinierte Behandlung unabdingbar, die sich auch in den Fallzahlen widerspiegele, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
40Dabei kommt es nicht darauf an, inwieweit die Erkenntnisse aus der vom Antragsgegner vorgelegten Studie aus den USA,
41Seagle u.a., Survival Disparities by Hospital Volume Among American Women with Gynecologic Cancers, 2017, DOI: 10.1200/CCI.16.00053,
42in der festgestellt wurde, dass das Mortalitätsrisiko von Frauen mit Eierstockkrebs in Krankenhäusern mit geringeren Fallzahlen höher ist als in solchen mit höheren Fallzahlen – bei einer Erhöhung der Patientenzahl um 20 pro Jahr sinke es durchschnittlich um 3 % – eins-zu-eins auf die Verhältnisse in Deutschland übertragbar ist. Offenbleiben kann auch, ob es, wie eine Studie des Science Media Center Germany,
43vgl. Mindestmengen im Krankenhaus – Bilanz und Neustart, 2019, S. 7, veröffentlicht von der Bertelsmann Stiftung unter https://www.bertelsmann-stiftung.de/fileadmin/files/BSt/Publikationen/GrauePublikationen/VV_Analyse_Mindestmengen_final.pdf,
44darlegt, zutrifft, dass – unabhängig davon, um welche Art der Behandlung es sich handelt und in welchem Land diese vorgenommen wird – stets gilt, dass je mehr Patienten mit einer bestimmten Krankheit in einer Klinik behandelt werden umso weniger Komplikationen und Todesfälle auftreten. Denn jedenfalls für komplexere chirurgische Operationen, insbesondere solche onkologischer Art, liegen hinreichende Erkenntnisse vor, die hier in Bezug auf das Ovarialkarzinom ermessensfehlerfrei den Schluss rechtfertigen, die Behandlung sei in Krankenhäusern mit höheren Fallzahlen von besserer Qualität, insbesondere sei das Mortalitätsrisiko geringer. So wurde z. B. in der vom Antragsgegner vorgelegten Studie zu Pankreaseingriffen,
45Krautz u. a., Effect of Hospital Volume on In-hospital Morbidity and Mortality Following Pancreatic Surgery in Germany, Annals of Surgery, März 2018, S. 411 ff.,
46festgestellt, dass ein Zuwachs an Fällen – auch in höheren Fallzahlbereichen oberhalb der Mindestmengenvorgaben – zu einer Reduktion von Risiken für den Patienten führt.
47Vgl. dazu, dass der Senat diese Feststellungen als tragfähig ansieht: OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2025 - 13 B 387/25 -, juris, Rn. 103 ff.
48Weitere im o. g. Bericht des Science Media Center ausgewertete Studien legen eine solchen Zusammenhang auch für andere komplexere chirurgische Eingriffe dar. Eine Studie von Nimptsch und Mansky aus dem Jahr 2017, die Daten über Behandlungen in Krankenhäusern in Deutschland in den Jahren 2009 bis 2014 zum Gegenstand hatte, stellte bei 20 von 25 Behandlungen verschiedener Art einen positiven Volume-Outcome, also der Beziehung zwischen Fallzahlen und der Versorgungsqualität, in der Form fest, dass eine geringere Mortalität des jeweiligen Krankenhausaufenthalts festgestellt wurde je höher die Anzahl der dort behandelten Fälle war. Besonders deutlich wurde ein positiver Effekt hoher Fallzahlen bei komplexen chirurgischen Eingriffen, wie bei sechs von sechs untersuchten Eingriffsarten aus dem Bereich der Viszeralchirurgie und vier von vier Eingriffsarten aus dem Bereich der Thoraxchirurgie.
49Vgl. Nimptsch/Mansky, Hospital Volume and mortality for 25 types of inpatient treatment in German hospitals: observational study using complete national data from 2009 to 2014, abrufbar unter
50https://bmjopen.bmj.com/content/7/9/e016184.long.
51Auch der vom Science Media Center in Bezug genommene Bericht von Bauer,
52Mindestmengen in der Chirurgie - sind wir weit genug? in: Krankenhaus-Report 2017, abrufbar unter https://www.wido.de/fileadmin/Dateien/Dokumente/Publikationen_Produkte/Buchreihen/Krankenhausreport/2017/Kapitel%20mit%20Deckblatt/wido_khr2017_kap08.pdf,
53nimmt einen solchen Zusammenhang an und verweist hierzu auf eine Vielzahl von Studien, wobei die am besten validierten Daten aus dem Bereich der Viszeralchirugie, speziell der onkologischen Chirurgie, vorlägen.
54Vgl. z. B. für die USA: Birkmeyer u.a., Hospital volume and surgical mortality in the United States, 2002, abrufbar unter
55https://www.nejm.org/doi/10.1056/NEJMsa012337?url_ver=Z39.88-2003&rfr_id=ori:rid:crossref.org&rfr_dat=cr_pub%20%200www.ncbi.nlm.nih.gov; für Italien wurde (neben einer Vielzahl weiterer Behandlungen) insbesondere bei onkologische Eingriffen ein positiver Volume-Outcome festgestellt: Amato, u. a., Volume and health outcomes: evidence from systematic review and from evaluation of italian hospital data, Zusammenfassung auf englisch abrufbar unter
56https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/11948273/.
57Auch wenn dem Senat keine Studie vorliegt, die einen positiven Volume-Outcome für die Behandlung von Ovarial-CA in deutschen Krankenhäuser ausdrücklich belegt, hält er die Annahme des Antragsgegners für tragfähig, dass unter Berücksichtigung der Studienlage zu anderen komplexen chirurgischen Eingriffen auch bei diesen Eingriffen höhere Fallzahlen den Schluss auf eine höhere Behandlungsqualität zulassen. Denn auch die Behandlung von Eierstockkrebs, bei dem unter anderem bedingt durch die häufig erst in spätem Stadium gestellte Diagnose die Überlebenschancen relativ schlecht sind,
58vgl. dazu, dass das relative 5-Jahres-Überleben derzeit bei 44 Prozent liegt: Robert Koch-Institut, Zentrum für Krebsregisterdaten, Eierstockkrebs (Ovarialkarzinom), abrufbar unter
59https://www.krebsdaten.de/Krebs/DE/Content/Krebsarten/Eierstockkrebs/eierstockkrebs_node.html,
60ist komplex. Basis der Behandlung bei Eierstockkrebs ist fast immer eine Operation, dessen Ziel es ist, den Tumor möglichst vollständig zu entfernen. Es handelt sich dabei um eine sog. Staging-Operation, die nicht nur der Behandlung, sondern auch der Diagnose in Form der Feststellung des Tumorstadiums dient.
61vgl. Deutsches Krebsforschungszentrums in der Helmholtz-Gemeinschaft, Krebsinformationsdienst, Eierstockkrebs (Ovarialkarzinom), Stand 11. Februar 2025, abrufbar unter
62https://www.krebsinformationsdienst.de/eierstockkrebs.
63Zur Entfernung des Tumors werden in der Regel beide Eierstöcke und Eileiter, die Gebärmutter, das große Bauchnetz und Teile des Bauchfells entfernt. Das weitere Ausmaß der Operation richtet sich nach der Ausdehnung des Tumors und dem Tumortyp. So müssen beispielsweise mitunter auch Teile des Darms oder der Blinddarm entfernt werden, um den Tumor vollständig zu beseitigen. Es handelt sich um eine sehr ausgedehnte Operation, die deutliche Nachwirkungen haben kann. Mit Blick darauf empfiehlt die Deutsche Krebsgesellschaft die Durchführung in einem spezialisierten Zentrum und weist darauf hin, dass mit zunehmender Erfahrung der beteiligten Ärzte die Chancen stiegen, alle Herde im fortgeschrittenen Stadium komplett zu entfernen, was neben dem Tumorstadium der wichtigste Faktor im Hinblick auf die Prognose und das Überleben sei.
64Vgl. Basisinformationen Eierstockkrebs, Ovarialkarzinom-Therapie, abrufbar unter
65https://www.onko-portal.de/basis-informationen-krebs/krebsarten/andere-krebsarten/eierstockkrebs/therapie.html.
66Auch deutet eine Auswertung von Daten des Krebsregisters aus Rheinland-Pfalz darauf hin, dass eine Behandlung von Ovarialkarzinomen in einer erfahrenen Klinik einen positiven Einfluss auf die Mortalitätsraten hat. Danach liege der Grund für den Überlebensvorteil von Patientinnen, welche in Häusern mit mehr Ovarialkarzinomoperationen im Jahr behandelt wurden, „höchstwahrscheinlich“ darin, dass mehr Erfahrung zu besseren Operationsergebnissen führt.
67Vgl. Institut für digitale Gesundheitsdaten, Eierstockkrebsmonat Mai – Inzidenz- und Mortalitätsraten leicht fallend – Günstigerer Verlauf bei Operationen in erfahrenen Kliniken, 6. Mai 2025, abrufbar unter
68https://www.idg-rlp.de/aktuelles/mitteilungen-des-idg/eierstockkrebsmonat.
69Die damit naheliegenden Zusammenhänge zwischen der Leistungsmenge und der Qualität des Behandlungsergebnisses bei komplexen chirurgischen Eingriffen onkologischer Art sind auch hinreichend aussagekräftig für eine Heranziehung der Fallzahlen als Auswahlkriterium. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin muss dafür kein linearer Zusammenhang zwischen der Höhe der Fallzahlen und einer Verringerung der Mortalitätsrate belegt sein.
70Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2025 - 13 B 387/25 -, juris, Rn. 102.
71Auch kann offenbleiben, ob bei sehr hohen Fallzahlen der Grenznutzen einer weiteren Erhöhung der Fallzahlen derart gering ist, dass davon kein positiver Effekt auf die Behandlungsqualität mehr zu erwarten ist. Denn sehr hohe, möglicherweise einem solchen Grenzbereich zuzuordnende Fallzahlen stehen hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Leistungsgruppe, bei der die erfolgreichen Mitbewerber zwischen 30 und 100 Fälle zugewiesen bekommen haben, nicht in Rede. Schon deswegen spricht hier auch nichts für die von der Antragstellerin geäußerte Befürchtung, dass höhere Fallzahlen das Fehlerrisiko wieder erhöhten. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass hohe Fallzahlen regelmäßig auch auf der Grundlage ausreichender personeller und sonstiger Kapazitäten erbracht werden.
72Es trifft weiter auf keine rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner prognostisch zu erwartende Steigerungen von Fallzahlen nicht berücksichtigt hat. Denn im Rahmen des Auswahlkriteriums „Fallzahlen“ ist die in der Vergangenheit bereits gesammelte Expertise maßgeblich. Angesichts dessen ist es grundsätzlich auch nicht relevant, worauf die geringen Fallzahlen in der Vergangenheit konkret zurückzuführen sind. Soweit dies – wie die Antragstellerin hier vorträgt – durch eine längerfristige Erkrankung der Klinikleitung (gemeint vermutlich der Leitung der entsprechenden Fachabteilung) bedingt ist, ändert dies nichts daran, dass in diesem Zeitraum weniger Erfahrungen gesammelt werden konnten als in anderen Krankenhäusern mit höheren Fallzahlen. Die Berücksichtigung auch der durch Erfahrung gesammelten Expertise bei der Auswahlentscheidung führt im Übrigen nicht zu einer mit dem grundrechtlich unterfangenen Anspruch eines Neubewerbers auf gleichen Marktzutritt unvereinbaren „Versteinerung der Krankenhauslandschaft“,
73vgl. zu diesem Anspruch: BVerwG, Urteil vom 14.April 2011 - 3 C 17.10 -, juris, Rn. 28, m. w. N.,
74weil Neubewerber sich im Rahmen der Bestenauslese grundsätzlich über andere Qualitätskriterien hervortun und ihre Aufnahme in den Krankenhausplan erreichen können.
75Vgl. z. B. zu einer Konstellation, in der ein Krankenhaus trotz höherer Patientenzahlen im Vergleich zum ausgewählten Konkurrenten rechtsfehlerfrei nicht in den Krankenhausplan aufgenommen wurde: OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2009 - 13 A 2603/08 -, juris, Rn. 22.
76Handelt es sich danach bei den in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen um ein zulässiges, weil den Markzutritt nicht grundsätzlich ausschließendes Auswahlkriterium, verletzt ein Rückgriff darauf die Antragstellerin auch nicht in ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Mindestmengenregelungen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts,
77vgl. BSG, Urteil vom 12. September 2021 - B 3 KR 10/12 R -, juris, Rn. 40 ff.,
78lassen sich nicht auf die durch davon abweichende rechtliche Gesichtspunkte gekennzeichnete notwendige Auswahlentscheidung übertragen, die wie hier im Fall eines Überangebots im Wege der Bestenauslese zu treffen ist.
79Der Rückgriff auf die Höhe der in der Vergangenheit behandelten Fallzahlen steht auch nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach es verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen wäre, allgemein größere Häuser mit einem umfassenden Leistungsangebot zu bevorzugen.
80Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. März 2004 - 1 BvR 88/00 -, juris, Rn. 35; BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2007 - 3 B 77.06 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2011 - 13 B 1712/10 -, juris, Rn. 35 f., m. w. N.
81Denn eine solche pauschale Bevorzugung größerer Häuser findet nicht statt. Der Antragsgegner nimmt nicht die Anzahl der insgesamt in allen Leistungsbereichen des betreffenden Krankenhauses behandelten Fälle in den Blick, sondern nur die Fallzahlen der konkreten (streitigen) Leistungsgruppe. Eine damit unter Umständen einhergehende Bevorzugung von auf Behandlungen der jeweiligen Leistungsgruppe spezialisierter Häuser ist rechtlich unbedenklich. Dem stehen auch die von der Antragstellerin angeführten Erwägungen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts,
82Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, juris, Rn. 88,
83nicht entgegen, wonach ein Krankenhaus dann leistungsfähig im Sinne des § 1 KHG sei, wenn es dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft genüge; weitergehende Anforderungen an die Leistungsfähigkeit der Krankenhäuser seien für deren wirtschaftliche Sicherung weder geeignet noch erforderlich. Vorliegend zieht der Antragsgegner die Fallzahlen nicht für die Feststellung heran, welche Krankenhäuser grundsätzlich leistungsfähig sind. Er legt sie vielmehr im nächsten Schritt seiner Auswahlentscheidung zwischen mehreren leistungsfähigen, aber um einen festgestellten Bedarf konkurrierenden Krankenhäusern zugrunde.
84bb. Der Senat hat – anders als die Antragstellerin – auch keine Bedenken, dass die im Auswahlverfahren für die Leistungsgruppe 21.2 erfolgreichen Krankenhäuser, die mehr Fälle zugewiesen bekommen haben, als sie in der Vergangenheit behandelt haben, namentlich das Universitätsklinikum P. und das M. Krankenhaus P., in der Lage sind, die ihnen zugewiesenen Fälle adäquat zu behandeln. Denn diese beiden Krankenhäuser haben Fallzahlen in der ihnen zugewiesenen Größenordnung auch beantragt, so dass ohne – hier nicht vorliegende – anderweitige Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass sie über entsprechende Kapazitäten verfügen oder diese kurzfristig schaffen.
85c. Ebenfalls nicht durchgreifend ist die Rüge der Antragstellerin, die zu ihren Lasten getroffene Auswahlentscheidung sei fehlerhaft, weil diese nicht hinreichend berücksichtige, dass sie Behandlungen der Leistungsgruppe 19.1 in einer zu bevorzugenden Belegabteilung anbiete.
86Der Antragsgegner hat die Auswahlentscheidung rechtsfehlerfrei damit begründet, dass er die Versorger ausgewählt habe, die – anders als die Antragstellerin – sämtliche Auswahlkriterien erfüllten. Mit der damit auf die im Krankenhausplan ausdrücklich niedergelegten Auswahlkriterien gestützten Auswahlentscheidung trifft er eine an sachgerechten Erwägungen ausgerichtete Bestenauslese.
87Nichts Abweichendes folgt daraus, dass der Antragsgegner bei seiner Auswahlentscheidung nicht ausschlaggebend zu Gunsten der Antragstellerin berücksichtigt, dass sie die streitgegenständlichen Leistungen in Form einer Belegabteilung bzw. durch Belegärzte anbietet. § 12 Abs. 5 Satz 3 KHGG NRW steht dem nicht entgegen. Danach soll bei der Aufstellung des Krankenhausplans und seinen Einzelfestlegungen die Kooperation der Krankenhäuser unter anderem mit der niedergelassenen Ärzteschaft zu einer bevorzugten Berücksichtigung führen. Auch wenn einiges dafür spricht, dass der Gesetzgeber von den genannten Kooperationen mit der niedergelassenen Ärzteschaft das Angebot belegärztlicher Leistungen ebenfalls erfasst sehen wollte, bedeutet dies nicht, dass allein der Umstand, eine Abteilung als Belegabteilung zu führen, zwingend und unter Zurücktreten der sonst im Krankenhausplan festgelegten Auswahlkriterien zur Leistungszuweisung führen muss. Eine solche die Auswahlentscheidung verbindlich lenkende Wirkung kommt der Regelung in § 12 Abs. 5 Satz 3 KHGG nicht zu. Diese Vorschrift wurde im Rahmen des „Entfesselungspakets I“ mit folgender Begründung in das Krankenhausgestaltungsgesetz NRW (seinerzeit noch in § 12 Abs. 4 KHGG NRW) aufgenommen:
88„Bei der Anfügung des Absatzes 4 handelt es sich um einen zentralen Bestandteil der Novellierung, vermittels dessen die Gestaltungsmöglichkeiten des Landes als Plangeber gestärkt werden sollen. Inhaltliche Planungsparameter im Gesetz führen zu einer Schärfung des planungsrechtlichen Instrumentariums und erleichtern die Abwägungsprozesse der zuständigen Behörden. Die in dem neuen Absatz 4 verankerten Zielvorgaben bedürfen auf der nächsten Handlungsebene, dem Krankenhaus(rahmen)plan, der weiteren Konkretisierung und Ausgestaltung. Zusammengenommen werden damit auch die Auswahlentscheidungen der Planungsbehörden erleichtert.“
89Vgl. LT-Drs. 17/2016, S. 131.
90Dem ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber zwar materiell-rechtliche Planungsziele vorgeben und den darin enthaltenen Zielvorgaben stärkeres Gewicht im Rahmen der planerischen Abwägung verschaffen,
91vgl. Lafontaine/Stollmann, in: Becker/Heitzig/Klöck/ Lafontaine/Stollmann/Erne, KHGG NRW, März 2025, § 12 Ziff. 7 (S. 24),
92er aber nicht selbst Planungs- und Auswahlentscheidungen vorwegnehmen wollte. Vielmehr ging er ausweislich der Gesetzesbegründung davon aus, dass diese Zielvorgaben durch den Krankenhausplan weiterer Konkretisierung und Ausgestaltung bedürfen, um Auswahlentscheidungen erleichtern zu können. Unabhängig von diesem Willen des Gesetzgebers ergibt sich auch aus der weit gefassten Formulierung einer „Kooperation der Krankenhäuser mit der niedergelassenen Ärzteschaft“, worunter nicht nur das Betreiben einer Belegabteilung fällt, sondern verschiedene Arten sektorenübergreifender Versorgung, wie beispielsweise ein funktionierendes Entlassmanagement,
93vgl. Stollmann/Lafontaine, a.a.O.,
94dass die Regelung selbst keine zwingende Auswahlvorgabe trifft. Es ist vielmehr Sache des Plangebers, konkret auszugestalten, welche Formen der Zusammenarbeit er durch konkrete Planvorgaben unterstützen möchte und wie diesen im Rahmen einer Auswahlentscheidung gegebenenfalls Rechnung zu tragen ist.
95Diesem Auftrag ist der Plangeber für belegärztliche Leistungen in hinreichender, den Vorgaben des § 12 Abs. 5 Satz 3 KHGG NRW gerecht werdender Weise nachgekommen. Eine Zuweisung der Leistungsgruppe 19.1 kann die Antragstellerin hieraus für sich nicht herleiten. Der Plangeber hat sich in Nr. 4.5 des Krankenhausplans (S. 43 ff.) eingehend mit Belegabteilungen befasst. In seinen Erläuterungen hierzu hebt er hervor, dass eine belegärztliche Leistungserbringung eine durchgehende Behandlung durch den eigens ausgesuchten Facharzt ermögliche, wobei das angebotene stationäre Versorgungsspektrum im Vergleich zum entsprechenden Angebot einer Hauptabteilung in der Regel eingeschränkt, je nach Leistungsfähigkeit der Belegabteilung aber auch vergleichbar sein könne. Er charakterisiert das Belegarztsystem als eine Versorgungsstruktur, die die ambulante und stationäre Versorgung verzahne und somit die gelebte transsektorale Versorgung verkörpere. Ferner wird deutlich, dass der Plangeber Belegabteilungen insbesondere bei Leistungsgruppen als „zielführend“ erachtet, in denen Leistungen vor allem elektiv erfolgen und ein niedriges komplexes Patientengut mit entsprechend geringer Verweildauer und relativ wenigen Schnittstellen zu anderen Leistungsgruppen gegeben ist. Ferner sieht er diese als einen Beitrag zur Sicherstellung der sonst nicht gewährleisteten flächendeckenden wohnortnahen Versorgung im Flächenland Nordrhein-Westfalen. Aus alldem folgt zwar, dass der Plangeber auch Belegabteilungen eine Funktion bei der stationären Versorgung der Bevölkerung zumisst. Er trifft hierfür an verschiedenen Stellen Regelungen, z. B. dazu, unter welchen Maßgaben bei Belegabteilungen vom Vorliegen der Mindest- und Auswahlkriterien auszugehen ist.
96Vgl. z. B. die Regelung zu Belegärzten bei den Mindestkriterien der Leistungsgruppe 19.1: S. 203 des Krankenhausplans.
97Entgegen der Auffassung der Antragstellerin lassen aber die weiteren Aussagen im Krankenhausplan, „Die Belegabteilung soll im Krankenhausplan ausgewiesen werden.“ und „Die belegärztliche Versorgung kann bei Erfüllung der Mindestvoraussetzungen einer zur belegärztlichen Leistung geeigneten Leistungsgruppe angeboten werden. Es dürfen keine Einbußen in der Qualität der Leistungserbringung bestehen.“ nicht den Schluss zu, von einer Ausweisung einer Belegabteilung dürfe nur dann abgesehen werden, wenn in der betreffenden Belegabteilung Verhältnisse anzutreffen seien, bei denen sich Einbußen in der Qualität der Leistungserbringung positiv herleiten ließen. Diese Interpretation erfasst Intention und Zielsetzung des Plangebers nicht zutreffend. Das Erfordernis, die Belegabteilung im Krankenhausplan auszuweisen, meint nur, dass im Feststellungsbescheid eine Belegabteilung ausdrücklich als solche benannt werden soll, wenn ihr eine Leistungsgruppe zugewiesen wird. Dass ihr eine Vorrangstellung im Auswahlverfahren einzuräumen ist und sie – unabhängig vom Ergebnis der Bestenauslese im Übrigen – auszuwählen ist, ist damit ersichtlich nicht gemeint. Eine solche generelle Bevorzugung von Belegabteilungen beabsichtigt der Plangeber gerade nicht. Dies stellt schon seine Aussage im Krankenhausplan klar, wonach, wenn im Planungsverfahren eine Auswahl zwischen der belegärztlichen und nichtbelegärztlichen Erbringung einer Leistungsgruppe zu treffen ist, aufgrund der höheren Leistungsfähigkeit in der Regel der Hauptabteilung Vorrang zu geben sei.
98Anders als die Antragstellerin meint, wird dadurch auch kein verfassungsrechtlich problematischer „Generalvorgang“ der Haupt- vor der Belegabteilung normiert, weil für die Auswahlentscheidung nicht die Einstufung als Haupt- oder Belegabteilung, sondern die Leistungsfähigkeit maßgeblich sein soll. Der Plangeber stellt lediglich klar, dass Belegabteilungen nicht stets auszuwählen sind, wenn kein Anlass besteht, an der Qualität der erbrachten Leistungen zu zweifeln, sondern, dass auch sie sich bei einem Überangebot im Rahmen der Bestenauslese für eine Zuweisung qualifizieren müssen. Dass dies faktisch dazu führen mag, dass – wie die Antragstellerin geltend macht – Belegabteilungen in Ballungsgebieten in der Regel keine Zuweisung erhalten werden, begründet mit Blick auf die dem Plangeber eingeräumte Ausgestaltungsbefugnis keinen Verstoß gegen § 12 Abs. 5 Satz 3 KHGG.
99Die Beschwerde geht auch fehl in der Annahme, eine solche Benachteiligung von Belegabteilungen sei nicht mit höherrangigem Recht vereinbar, weil dafür weder der Schutz wichtiger noch gar überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter angeführt werden könne, was aber wegen des erheblichen Eingriffs in die Berufswahl- und -ausübungsfreiheit der Belegärzte sowie die Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin (Art. 12 Abs. 1 GG) erforderlich wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wiegen nur Gemeinwohlbelange von hoher Bedeutung so schwer, dass sie gegenüber dem schutzwürdigen Interesse des Krankenhausträgers an ungehinderter Betätigung den Vorrang verdienen.
100Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, juris, Rn. 81.
101Solchen Belangen dient die hier vorgenommene Bestenauslese, der auch Belegabteilungen unterliegen. § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG verlangt bei einer gebotenen Auswahlentscheidung die Auswahl desjenigen Krankenhauses, das den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird, und dient, wie das Krankenhausfinanzierungsgesetz insgesamt, der wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser. Diese ist aber ihrerseits nur Mittel zum Zweck, wie § 1 Abs. 1 KHG klar zum Ausdruck bringt. Der Gesetzgeber betrachtet ein wirtschaftlich gesundes Krankenhauswesen als Voraussetzung für die bedarfsgerechte Krankenversorgung der Bevölkerung und für sozial tragbare Krankenhauskosten. Die Bedeutung dieser Gemeinwohlbelange ist außerordentlich hoch einzuschätzen. Die bedarfsgerechte und leistungsfähige Krankenhauspflege ist ein unverzichtbarer Teil der Gesundheitsversorgung, die das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung als besonders wichtiges Gemeinschaftsgut ansieht. Aber auch der soziale Aspekt der Kostenbelastung im Gesundheitswesen hat erhebliches Gewicht. Er wirkt sich in erster Linie auf die gesetzliche Krankenversicherung aus, deren Stabilität nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts große Bedeutung für das Gemeinwohl hat.
102Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, juris, Rn. 82 ff.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2020 - 3 C 14.18 -, juris, Rn. 22, m. w. N.
103Bezogen auf diese Zielsetzung ist die nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG gebotene Bestenauslese nicht unverhältnismäßig.
1043. Gründe, gleichwohl und entgegen der in § 16 Abs. 5 KHGG NRW getroffenen gesetzgeberischen Grundentscheidung für den Sofortvollzug ausnahmsweise dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin den Vorrang einzuräumen, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.
105Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 40, 45 Abs. 1 Satz 3, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
106Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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Referenzen
- KHG § 1 Grundsatz 2x
- § 16 Abs. 5 KHGG 2x (nicht zugeordnet)
- § 16 Abs. 1 Satz 1 KHGG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 146 2x
- VwGO § 80 1x
- § 12 Abs. 5 Satz 3 KHGG 2x (nicht zugeordnet)
- § 12 Abs. 5 Satz 3 KHGG 1x (nicht zugeordnet)
- § 12 Abs. 4 KHGG 1x (nicht zugeordnet)
- KHG § 8 Voraussetzungen der Förderung 1x
- 13 B 1466/21 1x (nicht zugeordnet)
- 14 ME 66/23 1x (nicht zugeordnet)
- 13 B 387/25 5x (nicht zugeordnet)
- 3 C 11.16 1x (nicht zugeordnet)
- 3 C 25.84 1x (nicht zugeordnet)
- 13 LC 41.17 1x (nicht zugeordnet)
- 3 B 53.99 1x (nicht zugeordnet)
- 13 B 265/25 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 355/86 4x (nicht zugeordnet)
- 3 B 44.19 1x (nicht zugeordnet)
- 13 B 419/24 1x (nicht zugeordnet)
- 3 C 17.10 1x (nicht zugeordnet)
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- Urteil vom Bundessozialgericht (3. Senat) - B 3 KR 10/12 R 1x
- 1 BvR 88/00 1x (nicht zugeordnet)
- 3 B 77.06 1x (nicht zugeordnet)
- 13 B 1712/10 1x (nicht zugeordnet)
- 3 C 14.18 1x (nicht zugeordnet)