Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 E 588/25
Tenor
Die Beschwerde gegen den den Antrag auf Beiladung zum erstinstanzlichen Verfahren ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 23.9.2025 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
1Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses die Beiladung der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren abgelehnt hat, ist unbegründet.
2Die Beiladung der Beschwerdeführerin ist weder notwendig (§ 65 Abs. 2 VwGO) (dazu unten 1.) noch zweckmäßig (§ 65 Abs. 1 VwGO) (dazu unten 2.).
31. Nach § 65 Abs. 2 VwGO sind Dritte notwendig beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dies ist dann der Fall, wenn die vom Kläger begehrte Sachentscheidung nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar Rechte der Dritten gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden, oder anders gewendet, wenn die Entscheidung unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen Dritter gestalten soll, sie aber ohne deren Beteiligung am Verfahren nicht wirksam gestalten kann.
4Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.2.2025 – 11 A 18.24 –, juris, Rn. 3, und vom 29.7.2013 – 4 C 1.13 –, juris, Rn. 7.
5Hierbei genügt, dass eine Entscheidung über den Streitgegenstand möglich ist, die auch dem Dritten gegenüber nur einheitlich ergehen kann.
6Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.1983 – 1 C 28.81 –, juris, Rn. 19, m. w. N.
7Nach dem Sinn und Zweck des § 65 Abs. 2 VwGO kommt eine notwendige Beiladung nur dann in Betracht, wenn der klägerische Antrag und damit das Klageziel den Dritten in negativer Weise betrifft. Kann sich dagegen ein Obsiegen des Klägers allenfalls zugunsten des Dritten auswirken, so mag unter Umständen eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO angezeigt sein; ein Fall der notwendigen Beiladung liegt nicht vor. Nur wenn das Ergebnis des Rechtsstreits für einen Dritten möglicherweise belastend sein kann, weil es seine Rechtsstellung in irgendeiner Weise beeinträchtigt, besteht vor dem Hintergrund der Rechtsschutzgarantie in Art. 19 Abs. 4 GG die Notwendigkeit, den Dritten zwingend am Verfahren zu beteiligen. Belastet eine hoheitliche Maßnahme verschiedene Rechtsträger gleichermaßen und hat jeder die Möglichkeit, sich dagegen zur Wehr zu setzen, so dass ein Erfolg den übrigen Beteiligten allenfalls Vorteile bringen kann, besteht kein Anlass, zu ihrem Schutz zwingend ihre Einbeziehung in den Rechtsstreit vorzuschreiben.
8Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.9.1995 – 3 C 11.94 –, juris, Rn. 3 ff., m. w. N.; vgl. auch Kluckert/Vogt, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 6. Aufl. 2025, § 65 Rn. 113 ff., m. w. N.
9Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Beschwerdeführerin nicht notwendig beizuladen, weil die Entscheidung des Gerichts für sie nicht möglicherweise belastend sein kann. Die Klägerin begehrt im Klageverfahren die Verpflichtung der Beklagten, die Aufnahme des Beigeladenen in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG aufzuheben bzw. rückgängig zu machen. Dieses Klageziel entspricht dem Bestreben der Beschwerdeführerin, die sich mit dem Beigeladenen in einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung vor dem Landgericht Berlin II (Az.: 93 O 98/24) befindet und dort bisher erfolglos auf eine Überprüfung der Eintragungsentscheidung durch das Bundesamt für Justiz hingewirkt hat. Eine stattgebende verwaltungsgerichtliche Entscheidung läge im Interesse der Beschwerdeführerin, würde aber ihre Rechtsstellung ebenso wenig negativ betreffen wie eine ablehnende Entscheidung, die Rechte der Beschwerdeführerin gleichfalls unberührt ließe.
102. Offenbleiben kann, ob das geltend gemachte Interesse der Beschwerdeführerin an der mit der Klage bezweckten Aufhebung der Eintragung des Beigeladenen in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände ihre Beiladung nach Maßgabe des § 65 Abs. 1 VwGO dem Grunde nach rechtfertigen würde. Nach eigenem Ermessen des Beschwerdegerichts, das nicht auf die Nachprüfung des Ermessens der Vorinstanz beschränkt ist,
11vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.8.2016 – 4 E 409/16 –, juris, Rn. 6 f., m. w. N.,
12ist die Beteiligung der Beschwerdeführerin am Rechtsstreit erster Instanz nicht aus prozessökonomischen Gründen sachgerecht und auch nicht zweckmäßig, um ihre Interessen in Bezug auf den Streitgegenstand zu wahren. In dem Klageverfahren geht es zunächst um das zwischen den Hauptbeteiligten umstrittene Bestehen subjektiver Rechte der Klägerin auf eine Aufhebung der Eintragung des Beigeladenen in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG. Der Beschwerdeführerin stehen selbst – ohne eine eigene verwaltungsgerichtliche Klage erheben zu müssen – rechtliche Möglichkeiten offen, ihre Einwände gegen die Eintragung der Beigeladenen in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände geltend zu machen und auf eine Überprüfung anhand ihr bekannter Umstände hinzuwirken, die nicht notwendig Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens der Klägerin sein müssen. Sie kann diese Umstände selbst – auch außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens – unmittelbar dem Bundesamt für Justiz mitteilen und anregen, gemäß § 8b Abs. 3 Satz 1 UWG i. V. m. § 4a Abs. 1 Nr. 2 UKlaG von Amts wegen zu überprüfen, ob begründete Zweifel am Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen bezogen auf den Beigeladenen bestehen. Ergeben sich in einem Rechtsstreit, an dem die Beschwerdeführerin beteiligt ist, begründete Zweifel, ob der Beigeladene die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt, kann die Beschwerdeführerin alternativ gemäß § 8b Abs. 3 Satz 1 UWG i. V. m. § 4a Abs. 2 UKlaG beantragen, dass das Gericht das Bundesamt für Justiz zur Überprüfung der Eintragung auffordert und die Verhandlung bis zum Abschluss der Überprüfung aussetzt. Der Gesetzgeber hat diese und keine weiteren Überprüfungsmöglichkeiten im Einklang mit seiner unionsrechtlichen Verpflichtung nach den Art. 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2020/1828 sowie Art. 11 der Richtlinie 2005/29/EG zur Benennung und Überprüfung der für die Erhebung von Verbandsklagen qualifizierter Einrichtungen zum Schutz kollektiver Verbraucherinteressen auch für qualifizierte Wirtschaftsverbände vorgesehen.
13Vgl. BT-Drs. 19/12084, S. 8, 13, 27, 38; BT-Drs. 14/6040, S. 38 sowie 275 i. V. m. BT-Drs. 14/2658, S. 9, 54 ff., zur Umsetzung der seinerzeitigen Unterlassungsklagenrichtlinie 98/27/EG.
14Vor diesem Hintergrund ist es weder sachlich geboten noch mit Blick auf die Rechtskraft der noch ausstehenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts zweckmäßig, die Beschwerdeführerin am vorliegenden Klageverfahren zu beteiligen, in dem es zunächst um die Klärung etwaiger Löschungsansprüche der Klägerin geht. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich nicht, dass sie zur Vorfrage subjektiver Rechtsbetroffenheit der Klägerin, die bereits zwischen den Hauptbeteiligten umstritten ist, einen weiterführenden Beitrag leisten wird. Zur Prüfung der wahren Verhältnisse bei dem Beigeladenen ist zunächst das Bundesamt für Justiz berufen. Ihre eigenen Rechte kann die Beschwerdeführerin unabhängig von einer Beteiligung an diesem Verfahren und unabhängig von ihren Möglichkeiten, eine Überprüfung der Eintragung des Beigeladenen in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG zu veranlassen, im jeweiligen Wettbewerbsprozess durch eine Verteidigung in der Sache wahren. Dort ist unter Einhaltung prozessualer Garantien zuständigkeitshalber jedenfalls zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin zu Unrecht wegen eines unlauteren Wettbewerbsverstoßes in Anspruch genommen worden ist.
15Vor diesem Hintergrund überwiegt vorliegend auch mit Blick auf die Verfahrensdauer das Interesse der Beteiligten an einer zügigen Durchführung des bereits terminierten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und an einer Beschränkung des Prozessstoffs. In erster Linie umstritten ist zunächst die von der Beklagten verneinte Vorfrage, ob § 8b Abs. 2 UWG i. V. m. § 4a Abs. 1 Nr. 2 UKlaG der Klägerin als drittschützende Norm subjektiv-rechtliche Ansprüche auf eine Überprüfung der Eintragungsvoraussetzungen vermittelt. Die Klärung dieser Rechtsfrage ist nicht von dem tatsächlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin über die Verhältnisse des Beigeladenen abhängig. Sollte die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht obsiegen und das Bundesamt für Justiz die Eintragung des Beigeladenen in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gemäß § 8b Abs. 3 Satz 1 UWG i. V. m. § 4c Abs. 1 Nr. 2 UKlaG aufheben, bedürfte es nicht der begehrten Erstreckung der Rechtskraft gemäß § 121 Nr. 1 VwGO auf die Beschwerdeführerin. Dann stünden dem Beigeladenen die in § 8 UWG bezeichneten Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung auch gegenüber der Beschwerdeführerin nicht mehr zu (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG).
16Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt.
17Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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Referenzen
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- 1 C 28.81 1x (nicht zugeordnet)
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- 3 C 11.94 1x (nicht zugeordnet)
- § 8b UWG 3x (nicht zugeordnet)
- 93 O 98/24 1x (nicht zugeordnet)
- 4 E 409/16 1x (nicht zugeordnet)
- § 8b Abs. 3 Satz 1 UWG 2x (nicht zugeordnet)
- UKlaG § 4a Überprüfung der Eintragung in der Liste nach § 4 3x
- § 8b Abs. 3 Satz 1 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 8b Abs. 2 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- UKlaG § 4c Aufhebung der Eintragung in der Liste nach § 4 1x
- VwGO § 121 1x
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