Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 B 1170/25
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
1
G r ü n d e
2Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
3Aus den von der Antragstellerin angeführten Gründen, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 7 des Bescheids des Antragsgegners vom 23. Juni 2025 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 3. September 2025 sowie gegen Ziffer 3 des Widerspruchsbescheids des Antragsgegners vom 3. September 2025 wiederherzustellen, zu Unrecht abgelehnt hat.
41. Hinsichtlich der Antragsablehnung in Bezug auf Ziffer 7 des Bescheids des Antragsgegners vom 23. Juni 2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. September 2025 hat das Verwaltungsgericht zur Begründung ausgeführt, der Antrag sei bereits unzulässig. Bei der angegriffenen, als Auflage bezeichneten Ziffer 7 ("Soweit Ihr neugeborenes Kind gleichzeitig mit den geförderten Kindern durch Sie oder eine andere Kindertagespflegeperson in der Großtagespflegestelle 'B.' betreut werden wird, so ist eine Überprüfung im Hinblick auf eine mögliche Einschränkung im Hinblick auf die maximal zu fördernden Kinder erforderlich, bevor Ihnen weitere Kinder zugewiesen werden.") handele es sich nicht um eine Nebenbestimmung im Sinne des § 32 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 43 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII. Die vom Wortlaut her verunglückte Formulierung in Ziffer 7 enthalte bei verständiger objektiver Würdigung noch keine Regelung, sondern nur eine Ankündigung einer möglichen Maßnahme nach § 43 SGB VIII. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gehe quasi "ins Leere".
5Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift im Ergebnis nicht durch.
6Allerdings spricht Einiges dafür, dass die Ziffer 7 des streitbefangenen Bescheids entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts eine Regelung enthält, so dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auch insoweit zulässig ist. Dass die Formulierung "bevor Ihnen weitere Kinder zugewiesen werden" im Sinne einer (zumindest temporären) Begrenzung der Zahl der nach der Erlaubnis zulässigerweise zu betreuenden Kinder zu verstehen ist (für den Fall, dass die Antragstellerin ihr neugeborenes Kind gleichzeitig mit den geförderten Kindern in der Großtagespflegestelle "B." selbst betreut oder betreuen lässt), wird jedenfalls durch die zugehörige Begründung des Widerspruchsbescheids vom 3. September 2025 nahegelegt. Dort heißt es, es sei zur "Wahrung des Wohles der betreuten Kinder, hier insbesondere auch der Gewährleistung Ihrer Aufsichtspflicht, […] eine (temporäre) Einschränkung der Pflegeerlaubnis gemäß § 43 SGB Vlll im Hinblick auf die maximal zu betreuenden Kinder erforderlich". Im Übrigen sei "eine weitere Zuweisung von mehr als drei Kindern gemäß § 23 SGB Vlll - unabhängig von der Pflegeerlaubnis gemäß § 43 SGB VIII - voraussichtlich zumindest temporär und abhängig von der Betreuungsform Ihres Neugeborenen, nicht mit den Förderzielen der §§ 22 SGB Vlll für die fremden geförderten Kinder in Einklang zu bringen." Da die Antragstellerin im Rahmen der bestehenden Pflegeerlaubnis und aufgrund der gewährten Leistungen für die Förderung von Kindern gemäß § 23 SGB SGB VIII zur Zeit drei öffentlich geförderte Kinder betreue, sei "vor der Zuweisung eines weiteren Kindes die Feststellung der bestehenden Eignung für die Betreuung und Förderung von mehr als drei (fremden) Kindern ein geeigneter Zeitpunkt für die positive Feststellung", dass ihre "Eignung gemäß § 43 SGB Vlll für die Betreuung von mehr als drei fremden Kindern gegeben" sei.
7Vor diesem Hintergrund dürfte es sich nicht bloß um eine Ankündigung einer möglichen Maßnahme nach § 43 SGB VIII handeln, wie vom Verwaltungsgericht angenommen. Denn der Antragsgegner musste nach Aktenlage davon ausgehen, dass die Antragstellerin ihr am 26. September 2025 geborenes Kind in der Kindertagesstätte mitbetreuen bzw. durch Dritte betreuen lassen wird. Die daran anknüpfende Beschränkung der Erlaubnis soll nach der erkennbaren Vorstellung des Antragsgegners ohne weitere Überprüfung eintreten.
8Die Annahme des Verwaltungsgerichts, nach Ablauf der acht Wochen nach der Geburt lebe die Erlaubnis vom 2. Februar 2022 wieder auf, dürfte an dieser rechtlichen Ausgangssituation vorbeigehen.
9Der nach den vorstehenden Ausführungen zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bleibt jedenfalls auch bei Annahme eines Regelungscharakters der angegriffenen "Auflage" in der Sache ohne Erfolg.
10Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung von Ziffer 7 des Bescheids vom 23. Juni 2025 überwiegt das entgegenstehende Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Ausgehend von einer (temporären) Einschränkung der unter dem 2. Februar 2022 erlassenen Pflegeerlaubnis der Antragstellerin spricht bei der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht viel für die Rechtmäßigkeit einer solchen Regelung.
11Rechtsgrundlage hierfür ist § 32 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 43 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII. Nach § 32 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, nur mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist, oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. Bei der Erlaubnis zur Ausübung der Kindertagespflege nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII handelt es sich um einen gebundenen Anspruch. Zudem sieht § 43 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII ausdrücklich vor, dass die Erlaubnis mit einer Nebenbestimmung versehen werden kann. Gemäß § 32 Abs. 3 SGB X darf die Nebenbestimmung dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.
12Normzweck des § 43 SGB VIII ist entsprechend der Überschrift des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels des SGB VIII - ohne dass es insoweit einer ausdrücklichen Erwähnung im Gesetzestext bedarf - der Schutz der Kinder in Tagespflege, also die Gewährleistung des Kindeswohls, die ihrerseits aus dem staatlichen Wächteramt (Art. 6 Abs. 2 GG, § 1 Abs. 2 SGB VIII) ihre Legitimation herleitet.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2013 - 12 A 56/13 -, juris Rn. 7.
14Zwar ermächtigt eine Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII regelmäßig zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden fremden Kindern. § 43 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII formuliert insoweit ein Regel-Ausnahmeverhältnis in der Weise, dass - im Hinblick auf eine Einschränkung der sich aus Art. 12 GG ergebenden Berufsfreiheit der Betreuungsperson und auch zur Sicherung eines hinreichenden Angebots an Betreuungsplätzen - eine Beschränkung auf weniger als fünf Kinder nur im besonderen Einzelfall möglich ist, wenn ein sachlicher Grund dafür vorliegt und die Einschränkung verhältnismäßig ist.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2013
16- 12 A 56/13 -, juris Rn. 23 ff.
17So liegt der Fall hier. Eine vorübergehende Einschränkung der Anzahl der zu betreuenden fremden Kinder beruht auf einem sachlichen Grund. Sie dient dem Kindeswohl. Die Antragstellerin hat eigenem Vorbringen zufolge am 26. September 2025 ihr sechstes Kind per Kaiserschnitt zur Welt gebracht und ein abschließendes Betreuungskonzept für ihr Neugeborenes bislang nicht nachgewiesen. Vielmehr plant sie, dieses in den Räumlichkeiten der (Groß-)Tagespflegestelle selbst mit zu betreuen bzw. durch Dritte betreuen zu lassen. Der Antragsgegner hat in seinem Widerspruchsbescheid vom 3. September 2025 zur Begründung der Auflage mit Blick auf die anstehende Geburt des Kindes der Antragstellerin u. a. ausgeführt, die Betreuung dieses Kindes sei noch ungeklärt. Sämtliche diesbezüglichen von der Antragstellerin vorgeschlagenen oder denkbaren Modelle seien aktuell noch nicht abschließend planbar. Nach der Geburt ihres sechsten Kindes werde absehbar eine Veränderung der Tagespflegesituation eintreten, die voraussichtlich (temporär) auch Auswirkungen auf die maximal zu betreuenden Kinder haben werde. Grundsätzlich seien bei den im Rahmen einer Pflegeerlaubnis gezählten Kindern nur die "fremden" Kinder zu berücksichtigen. Jedoch koste die zusätzliche Betreuung eines eigenen Kindes, insbesondere eines Neugeborenen, Zeit, Aufmerksamkeit und mentale Ressourcen. Soweit ein eigenes Kind zusätzlich betreut werde, sei sicherzustellen, dass den geförderten fremden Kindern die notwendige Aufmerksamkeit gewidmet und vor allem der Aufsichtspflicht genügt werden könne. Inwiefern sich die Betreuung ihres Neugeborenen auf ihre Eignung für die Förderung von mehr als drei fremden Kindern auswirken werde, sei aktuell nicht feststellbar, da weder die Betreuungsintensität vorgeburtlich feststellbar sei noch das Betreuungsmodell feststehe. Insofern sei zur Wahrung des Wohles der betreuten Kinder, hier insbesondere auch der Gewährung der Aufsichtspflicht der Antragstellerin, eine temporäre Einschränkung der Pflegeerlaubnis gemäß § 43 SGB VIII im Hinblick auf die maximal zu betreuenden Kinder erforderlich.
18Diesen nachvollziehbaren Ausführungen setzt die Antragstellerin mit ihrer Beschwerdebegründung nichts Substantielles entgegen. Ihr Hinweis, hinsichtlich der Betreuung ihres eigenen Kindes habe sie "schon im Juni 2025 mit der Fachberatung genau herausgearbeitet, wie sie durch ihre Familie dabei unterstützt werden" werde, ist unsubstantiiert. Auch ihrem weiteren Vorbringen ist bereits ein schlüssiges Betreuungsmodell bezüglich ihres neu geborenen Kindes nicht zu entnehmen. Die Antragstellerin macht insofern geltend, ihre eigene Mutter werde vorübergehend in der Tagespflegestelle "zeitweise anwesend sein". Sie, die Antragstellerin, sei bereit, sämtliche Bedingungen dafür zu erfüllen (Führungszeugnis, Gesundheitszeugnis usw.). Ihre Mutter sei sich darüber im Klaren, dass sie nur für den Säugling zuständig sei und nicht für die übrigen Tagespflegekinder, und werde nicht ständig anwesend sein. Auch der Vater des Kindes stehe zur Unterstützung der Sorge um den Säugling zur Verfügung, denn die Arbeitsstelle befinde sich im selben Haus. Sobald die "neue Kollegin als KTPP in der GTP mitarbeiten" werde, werde das Baby als Tagespflegekind der Kollegin von ebendieser betreut werden. Die Antragstellerin werde dem Baby daher nicht mehr Aufmerksamkeit widmen als ihren anderen Tagespflegekindern, sondern möchte vor allem ihr jüngstes Kind in ihrer Nähe wissen.
19Die Antragstellerin formuliert mit diesem Vorbringen lediglich unsichere Planungen und Absichten, die erst in der Tagespflegesituation erprobt werden können und sollen und deren Funktionsfähigkeit in keiner Weise sichergestellt ist. Dass die vom Antragsgegner bei einem Aufenthalt des Kindes der Antragstellerin in den Räumlichkeiten der Kindertagespflege für den Fall einer nicht hinreichend feststehenden Betreuung durch die Großmutter oder andere Dritte nachvollziehbar befürchteten Auswirkungen auf die Wahrung des Wohls der übrigen betreuten (fremden) Kinder, hier insbesondere auch mit Blick auf die Gewährleistung der Aufsichtspflicht der Antragstellerin, nicht gegeben sind, legt die Antragstellerin auch mit ihrer weiteren Beschwerdebegründung nicht ansatzweise schlüssig dar.
20Soweit die Antragstellerin meint, die Nebenbestimmung sei "zu unbestimmt", weil der Antragsgegner eine Überprüfung ankündige, "ohne zu beschreiben, was er genau überprüfen möchte und unter welchen Bedingungen er zu welchem Ergebnis kommen" werde, so dass ihr "eine Planung ihrer Tagespflegestelle nicht möglich" sei, verfängt dieser Vortrag schon deshalb nicht, weil eine zukünftige "Überprüfung" hier nicht streitgegenständlich ist. Zudem geht aus dem Bescheid hinreichend konkret hervor, dass Gegenstand der Überprüfung die Eignung der Antragstellerin zur Betreuung von mehr als drei (fremden) Kindern sein soll. Ungeachtet dessen bleibt es der Antragstellerin unbenommen, die angekündigte Überprüfung, notfalls durch Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes, zeitnah nach Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit in der Kindertagespflege vom Antragsgegner einzufordern.
21Bei Annahme einer anfechtbaren Nebenbestimmung in der "Auflage" unter Ziffer 7 des Bescheids vom 23. Juni 2025 wäre diese auch verhältnismäßig. Ein milderes Mittel zur Gewährleistung des Kindeswohls ist nicht ersichtlich. Sie ist auch im Übrigen, insbesondere unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin vorgetragenen finanziellen Situation - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen unter 2. ergibt - angemessen.
222. Hinsichtlich der Ablehnung des Eilrechtsschutzantrags bezüglich Ziffer 3 des Widerspruchsbescheids vom 3. September 2025 hat das Verwaltungsgericht zu Begründung im Wesentlichen - soweit für das Beschwerdevorbringen relevant - ausgeführt, der Antrag sei zulässig, aber unbegründet. Die auf der Grundlage von § 32 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 43 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII getroffene Untersagung der Aufnahme der Tätigkeit als Kindertagespflegeperson vor Ablauf von acht Wochen nach der Geburt des Kindes der Antragstellerin erweise sich als offensichtlich rechtmäßig. Sie sei nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil sie eine Verböserung (reformatio in peius) gegenüber der Auflage zu Ziffer 6 im Ausgangsbescheid vom 23. Juni 2025 darstelle. Ziffer 3 diene dem Kindeswohl. Zweck der Regelung des § 43 SGB VIII sei der Schutz der Kinder in Tagespflege, also die Gewährleistung des Kindeswohls. Die Regelung in Ziffer 3 untersage nunmehr ganz allgemein die Wiederaufnahme der Tätigkeit als Kindertagespflegeperson vor Ablauf von acht Wochen nach der Geburt des Kindes der Antragstellerin. Dies habe seinen Grund darin, der besonderen Lebenssituation nach einer Geburt Rechnung zu tragen. So sehe auch das Mutterschutzgesetz ein absolutes Beschäftigungsverbot nach der Geburt vor, um die Gesundheit und das Wohl der Mutter zu schützen. Mit Ausnahme der Sonderregelungen (Tod des Kindes, § 3 Abs. 4 MuSchG, und schulische oder hochschulische Ausbildung, § 3 Abs. 3 MuSchG) könne auch ein ärztliches Attest diese Frist nicht verkürzen. Zwar gebe es für Selbständige - wie die Antragstellerin - keine gesetzlichen Vorschriften zum Mutterschutz und es gälten auch nicht die im Mutterschutzgesetz genannten Schutzfristen und Beschäftigungsverbote. Die Selbständigen entschieden vielmehr selbst, ab wann und wieviel sie nach der Geburt arbeiteten und welche Tätigkeiten sie ausübten. Allerdings müsse im vorliegenden Fall berücksichtigt werden, dass die Antragstellerin zwar selbständig sei, für ihre Tätigkeit als Kindertagespflegeperson allerdings einer Erlaubnis bedürfe und der Staat das Kindeswohl gewährleisten müsse. Soweit die Antragstellerin ausführe, dass sie nicht mit einer Erstgebärenden vergleichbar sei, könne sie damit nicht erfolgreich gehört werden. Denn die Fristen im Mutterschutzgesetz gälten nicht nur für Erstgebärende. Zwar sei es richtig, dass die Antragstellerin ihr sechstes Kind bekomme, und es möge auch zutreffen, dass die Antragstellerin fit sei und wisse, was auf sie zukomme. Aber dass die Antragstellerin noch vor der Geburt wisse bzw. gewusst habe, dass sie nach fünf Wochen voraussichtlich wieder gut arbeiten könne, sei eine Vermutung, die durch keine Tatsachen belegt sei. Dies ergebe sich bereits aus dem Vortrag der Antragstellerin selbst, da auch sie lediglich ausführe, dass davon ausgegangen werden könne, dass sie "nach fünf Wochen voraussichtlich wieder sehr gut arbeiten" könne. Auch die Tatsache, dass die Antragstellerin nach den letzten beiden Geburten jeweils nach vier oder fünf Wochen die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson wiederaufgenommen habe, führe zu keinem anderen Ergebnis. Denn jede Geburt eines Kindes sei unterschiedlich. Insoweit trage die Antragstellerin auch nur vor, dass davon ausgegangen werden könne, dass das Kindeswohl der Tagespflegekinder nicht gefährdet sei. Dass sie am 26. September 2025 bereits drei Stunden nach dem Kaiserschnitt aufgestanden sei und ihr Baby selbständig versorgt habe, sei mit der Betreuung von mehreren Tagespflegekindern nicht vergleichbar. Auch das Vorbringen, sie erledige zwischenzeitlich den Haushalt der achtköpfigen Familie und der Kindsvater gehe seit 6. Oktober 2025 wieder seiner Berufstätigkeit nach, verfange nicht. Denn es gehe vorliegend nicht um die Versorgung eigener, sondern fremder Kinder, für die die Antragsgegnerin das staatliche Wächteramt ausübe.
23Unbeschadet der Frage, ob die streitige Regelung in jeder Hinsicht einer rechtlichen Prüfung standhält, greifen die dagegen gerichteten Einwände der Antragstellerin jedenfalls nicht durch.
24Die Antragstellerin meint, es sei nicht rechtmäßig, "im Vorhinein die Pflegeerlaubnis wegen der Vermutung ruhen zu lassen, dass die Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2025 nicht geeignet sein [werde], ohne dass sie die Möglichkeit hat, ihre Geeignetheit nachzuweisen". Dieses Vorbringen verfängt schon deshalb nicht, weil es eine Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen gegenteiligen Argumentation des Verwaltungsgerichts, eine entsprechende Anknüpfung an die Fristen im Mutterschutzgesetz sei zulässig, weil die Antragstellerin für ihre (zwar selbständige) Tätigkeit als Kindertagespflegeperson einer Erlaubnis bedürfe und der Staat das Kindeswohl gewährleisten müsse, gänzlich vermissen lässt.
25Im Übrigen zeigt die Antragstellerin aber auch mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht auf, dass sie vor Ablauf von acht Wochen nach der Geburt geeignet ist, ihre Tätigkeit als Kindertagespflegeperson wiederaufzunehmen.
26Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang geltend macht, sie gehe "davon aus, dass sie bereits drei Wochen früher geeignet" sein werde, "Kinder zu betreuen", ist dieses Vorbringen weiterhin spekulativ. Ihr Hinweis, sie sei bereit, "am 31. Oktober 2025 ein entsprechendes Attest ihrer Gynäkologin oder eines anderen von der Behörde zu nennenden Arztes beizubringen, das ihre Arbeitsfähigkeit" bescheinige, ist schon deshalb irrelevant, weil sie eine entsprechende ärztliche Bescheinigung bis heute nicht vorgelegt hat.
27Bereits vor diesem Hintergrund dringt sie mit ihrem weiteren Vortrag, sie sei "seit 2017 als Kindertagespflegeperson für den Antragsgegner tätig" und habe "ihre eigenen Kinder bisher bis zum Einstieg in den Kindergarten in ihrer Tagespflegestelle mitbetreut", ebenso wenig durch wie mit dem Beschwerdevorbringen, sie könne nicht nachvollziehen, warum die Betreuung des aktuell entbundenen sechsten Kindes nun zu einer Gefährdung der Tagespflegekinder führen solle.
28Ungeachtet dessen legt die Antragstellerin mit diesem (im Wesentlichen bloßen wiederholenden erstinstanzlichen) Vorbringen weiterhin nicht schlüssig dar, dass und inwieweit ihr Verhalten und ihre Erfahrungen in der Vergangenheit trotz veränderter Umstände Rückschlüsse auf die aktuelle Situation zulassen sollen. Dies gilt umso mehr als Einschränkungen in der Belastbarkeit nach einem dritten Kaiserschnitt und der Geburt des sechsten Kindes sowie der mit dieser Geburt verbundenen familiären Veränderungen ersichtlich nicht mit der nötigen Zuverlässigkeit prognostiziert werden können. Zutreffend weist auch das Verwaltungsgericht darauf hin, dass jede Geburt eines Kindes anders sei.
29Der weitere (das erstinstanzliche Vorbringen wiederholende) Vortrag der Antragstellerin, sie führe aktuell den Haushalt der achtköpfigen Familie selbständig und habe keinerlei körperliche Einschränkungen, ist unsubstantiiert. Er lässt einen Rückschluss auf die (insbesondere körperliche) Geeignetheit der Antragstellerin als Tagespflegeperson und damit die Kindeswohlgewährleistung nicht ansatzweise zu.
30Schon insofern verfängt auch das Vorbringen der Antragstellerin nicht, der Haushalt einer achtköpfigen Familie sei mit der Tätigkeit einer Kindertagespflegeperson sehr wohl zu vergleichen, denn die Kindertagespflege stelle für die Tagespflegekinder eine Zweitfamilie dar und nicht umsonst spreche man - im Gegensatz zur Kita-Betreuung - um familiennahe Kinderbetreuung. Zudem übergeht es die Argumentation des Verwaltungsgerichts, wonach die Antragsgegnerin das staatliche Wächteramt für die von der Antragstellerin fremd betreuten Kinder ausübe.
31Die weitere Rüge der Antragstellerin, die vom Verwaltungsgericht angeführte „Grenze, dass die Verböserung zu nahezu untragbaren Verhältnissen für den Betroffenen führen würde“, sei bereits erreicht, greift ebenso wenig durch.
32Der Einwand, der Antragsgegner habe "verhindert, dass zum 1. Juli 2025 eine zweite KTPP in die GTP" einsteige, "um den Ausfall der früheren Kollegin zu kompensieren", und eine neue Kollegin lasse "der Antragsgegner erst ab Anfang Dezember zu", enthält eine bloße Behauptung, die einer sachlichen Grundlage entbehrt.
33Die Angabe der Antragstellerin, sie könne "durch die finanziellen Einbußen der vielen Einschränkungen durch den Antragsgegner ihre Tagespflegestelle nur noch durch private Kredite halten", ist schon mangels Nachweises nicht belegt. Auch mit dem Übrigen Vorbringen wird nicht ansatzweise konkret nachgewiesen, dass durch "eine weitere Verzögerung des Wiedereinstiegs von drei Wochen" eine unzumutbare finanzielle Belastung der Antragstellerin entstehen könnte. Der weitere Einwand, der Antragsgegner zahle "seit Juli keinen Mietzuschuss, auch nicht für die aktuell betreuten drei Kinder", verfängt ebenso nicht, weil es insofern an einem Bezug zum vorliegenden Verfahren fehlt. Diesbezüglich verweist der Senat auf den Inhalt des Anhörungsschreibens "Mietkostenzuschuss für die B." der Antragsgegnerin vom 3. September 2025. Ungeachtet dessen endet der Mutterschutz der Antragstellerin ausgehend von dem vorgetragenen Geburtstermin (26. September 2025) bereits am 21. November 2025, so dass sie ihre Tätigkeit
34- wenn auch nur zunächst in dem mit den Ausführungen zu 1. beschriebenen Umfang - alsbald wieder aufnehmen kann.
35Das Beschwerdevorbringen im Schriftsatz vom 30. Oktober 2025 führt auf keine andere rechtliche Bewertung. Dies gilt insbesondere für den Hinweis der Antragstellerin, dass der Antragsgegner "aktuell nicht mehr bereit ist und war, schon vor Wiederaufnahme der Tätigkeit das Gespräch in den privaten Räumen der Beschwerdeführerin zu führen, um abzuklären, ob die Beschwerdeführerin in der Lage sei, in Anwesenheit des Säuglings vier weitere Tagespflegekinder zu betreuen, um eine eventuelle Gefährdung des Wohl der Tagespflegekinder einschätzen zu können". Soweit sie hierzu lediglich angibt, sie könne dies nicht nachvollziehen, zeigt sie eine Fehlerhaftigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht auf.
36Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
37Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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