Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 E 545/25
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Dezember 2023 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1Die Beschwerde, über die die Berichterstatterin gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG als Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg.
2Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht auf 10.000 Euro festgesetzt, indem es die Einzelstreitwerte der zwei selbstständigen Streitgegenstände von jeweils 5.000 Euro addiert hat.
3Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist u. a. in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach‑ und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist der sog. Auffangwert in Höhe von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Dies entspricht der Praxis des Senats in datenschutzrechtlichen Hauptsacheverfahren wie etwa Löschungsbegehren.
4Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juli 2025 - 16 B 881/23 -, juris, Rn. 220, vom 30. Juni 2025 - 16 E 284/25 - (Beschluss, S. 2, n. v.), und vom 20. Februar 2025 ‑ 16 B 288/23 ‑, juris, Rn. 31.
5Ausgehend davon war für den Antrag der Klägerin, die Entscheidung des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar 2022 für nichtig zu erklären, der Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 Euro festzusetzen. Dieses Schreiben betraf nicht nur die Niederschlagung von Kosten eines Strafverfahrens, die der Höhe nach bezifferbar sind, sondern auch die Vernichtung von Strafakten, die als solche keinem bestimmten Geldwert entspricht. Der Hinweis der Klägerin auf die aus ihrer Sicht regelmäßig geringere wirtschaftliche Bedeutung einer Nichtigkeitsfeststellung gegenüber einer Leistungsklage führt nicht zur Reduzierung des Streitwerts: Feststellungsklagen sind nach Nr. 1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Regel so zu bewerten wie eine auf das vergleichbare Ziel gerichtete Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage; dies gilt entsprechend im Verhältnis zu einer allgemeinen Leistungsklage. Soweit die Klägerin, allerdings ohne entsprechende Belege anzuführen, behauptet, für datenschutzrechtliche Löschungsansprüche würden üblicherweise bzw. regelmäßig Streitwerte zwischen 500 und 1.500 Euro, für datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche Streitwerte von 500 bis 8.000 Euro je nach Komplexität und für verwaltungsverfahrensrechtliche Anträge Streitwerte oft unter dem Auffangstreitwert bzw. von 500 bis 1.500 Euro angesetzt, stellt dies keinen Grund dar, von der oben angeführten und auf § 52 Abs. 2 GKG gestützten Streitwertpraxis des Senats abzuweichen. Entsprechendes gilt für die von der Klägerin im Zusammenhang mit behaupteten Ermessensfehlern des Verwaltungsgerichts stichwortartig benannten „Verfahrensbesonderheiten“ (spezifischer datenschutzrechtlicher Kontext, prozeduraler Charakter der Anträge, tatsächliche wirtschaftliche Auswirkungen) sowie ihr Vorbringen, der Streitwert sei ohne Einzelfallprüfung unverhältnismäßig hoch festgesetzt worden und die praktische Bedeutung des Verfahrens habe hauptsächlich in einer rechtlichen Klärungsfunktion bestanden.
6Der Streitwert für den weiteren Antrag der Klägerin, die Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. April 2022 für nichtig zu erklären, war mangels genügender Anhaltspunkte zur Bestimmung dieses Streitwerts (Löschung personenbezogener Daten in gerichtlichen Akten) nach dem Vorstehenden ebenfalls gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf den Auffangwert von 5.000 Euro festzusetzen.
7Da das Verfahren der Klägerin aus den im Beschluss des Senats vom 27. August 2025 - 16 A 74/24 - (dort S. 5) genannten Gründen zwei selbstständige Streitgegenstände mit verschiedenen Lebenssachverhalten betraf, waren die beiden Streitwerte gemäß § 39 Abs. 1 GKG auf 10.000 Euro zu addieren. Die dagegen von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 10. September 2025 (dort unter 2. „Unzulässige Verdoppelung des Streitwerts“) vorgebrachten Argumente geben keinen Anlass, dies vorliegend anders zu sehen.
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
9Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
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