Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 E 187/25
Tenor
Auf die Beschwerde des Beklagten wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 11.4.2025 geändert.
Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Klageverfahren auf 235.034,49 Euro festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1Auf die Beschwerde nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, ist die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung zu ändern.
2Der Streitwert war auf 235.034,49 Euro festzusetzen.
3Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgebend für die Wertberechnung ist nach § 40 GKG der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung, die den Rechtszug einleitet. Das Beschwerdegericht hat auch neuen Vortrag zu berücksichtigen.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.8.2025 ‒ 4 E 375/25 –, juris, Rn. 3 f., m. w. N.
5Die auf Erteilung eines Schlussbescheids gerichtete Klage war nach der Bedeutung der Sache für die Klägerin und dem mit ihr gestellten Antrag auf Bescheidung ihrer Anträge auf Gewährung von Zuwendungen in Höhe von insgesamt 470.068,97 Euro gerichtet. Dabei ist unerheblich, dass der Klägerin bereits mit vorläufigen Bewilligungsbescheiden insgesamt 412.833,30 Euro zugewandt und ausgekehrt worden waren. Die auf Bescheidung der Zuwendungsanträge gerichtete Klage betraf nicht nur den Erhalt der nach den Anträgen der Klägerin noch offenen Summe von 57.235,67 Euro, sondern schloss die Schlussfestsetzung ein, nach der sich nicht nur richtete, ob der Klägerin weitere Zuwendungen zu gewähren waren, sondern auch, in welchem Umfang sie bereits ausgekehrte Zahlungen endgültig würde behalten dürfen.
6Da die Klage auf Bescheidung gerichtet war, setzt der Senat, der regelmäßig den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit folgt, den Streitwert auf die Hälfte des Werts der entsprechenden Verpflichtungsklage herab (vgl. Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abrufbar unter https://www.bverwg.de/rechtsprechung/streitwertkatalog).
7Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.
8Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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