Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 E 558/25
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe:
1Der Kläger hat mit Schreiben datierend auf den „24.2.2025“, beim Oberverwaltungsgericht eingegangen am 25. September 2025, „Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 16.07.2025“ eingelegt und mit weiterem Schreiben, datierend ebenfalls auf den „24.2.2025“, beim Oberverwaltungsgericht eingegangen am 24. Oktober 2025, darauf verwiesen, derzeit Leistungen vom Jobcenter zu beziehen und über keine finanziellen Mittel zu verfügen. In der Gesamtschau versteht der Senat diese Schreiben als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde. Dies liegt im Kosteninteresse des Klägers, weil eine von ihm selbst eingelegte Beschwerde schon wegen des bei dem Oberverwaltungsgericht bestehenden Vertretungserfordernisses (§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO) auf seine Kosten als unzulässig verworfen werden müsste. Darauf ist der Kläger mit der Eingangsverfügung des Senats hingewiesen worden.
2Ungeachtet dessen, dass der Kläger trotz Aufforderung des Gerichts kein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat, ist der Antrag abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde des Klägers (§ 146 Abs. 1 VwGO) gegen die gerichtliche Verfügung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 16. Juli 2025 ist unstatthaft. Prozessleitende Verfügungen, zu denen die angegriffene gerichtliche Verfügung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 16. Juli 2025 gehört, können gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Die Statthaftigkeit einer Beschwerde setzt grundsätzlich das Vorliegen einer förmlichen Entscheidung voraus.
3Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2023 – 4 AR 36/22 –, juris, Rn. 5 f. m. w. N.
4Daran fehlt es hier. Hierauf wurde der Kläger mit der Eingangsverfügung im hiesigen Verfahren hingewiesen. Er bestand dennoch auf eine gerichtliche Entscheidung.
5Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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Referenzen
- 4 AR 36/22 1x (nicht zugeordnet)