Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 B 1395/25
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 22.500 Euro festgesetzt.
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Gründe:
2I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die von den Antragstellern beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
3II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.
4Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 5 K 6918/25 gegen die mit Bescheiden der Antragsgegnerin vom 27. November 2025 jeweils erfolgte Aufforderung, die Nutzung des Gebäudes auf dem Grundstück Gemarkung G01 (C.-straße 1-3 in H.) einzustellen und nicht wieder aufzunehmen, wiederherzustellen und gegen die jeweils hierauf bezogene Androhung unmittelbaren Zwangs anzuordnen, abgelehnt. Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Nutzungsuntersagung überwiege das Suspensivinteresse der Antragsteller. Die jeweilige Nutzungsuntersagung werde sich in einem Hauptsacheverfahren mit einiger Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig erweisen und es bestehe auch ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung. Die Wohnnutzung verstoße nach der gebotenen summarischen Prüfung gegen Vorgaben des Brandschutzes. Ermessensfehler seien nicht zu erkennen. Die Antragsgegnerin habe ihre Befugnis zum Einschreiten auch nicht verwirkt. Die Androhung unmittelbaren Zwangs sei ebenfalls nicht zu beanstanden.
5Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung.
61. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts keine Verletzung brandschutzrechtlicher Vorschriften vorliegt.
7Die Antragsteller tragen insoweit allein vor, nach einer von ihnen durchgeführten Beseitigung von Sträuchern und Wildwuchs im Außenbereich seien die Voraussetzungen für einen zweiten Rettungsweg geschaffen worden. Dieser Einwand bleibt bereits deshalb ohne Erfolg, weil das Verwaltungsgericht nicht allein darin einen Verstoß gegen Vorgaben des Brandschutzes gesehen hat.
8a. Das Verwaltungsgericht hat den angenommenen Verstoß gegen die Vorgaben zu Rettungswegen in § 33 BauO NRW 2018 nicht allein darauf gestützt, dass ein zweiter Rettungsweg nicht vorhanden sei, sondern diesen selbstständig tragend auch damit begründet, dass schon der erste Rettungsweg nicht den bauordnungsrechtlichen Anforderungen entspreche.
9Dazu hat es ausgeführt, nach § 33 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 35 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 sei vorliegend für die Rettungsführung ein notwendiger Treppenraum für die notwendige Treppe erforderlich. Diesen Anforderungen genüge das Treppenhaus in dem Gebäude nicht ansatzweise. Aufgrund zahlreicher dokumentierter Mängel sei ein sicherer Rettungseinsatz der Feuerwehr im Brandfall über das Treppenhaus nicht möglich. Dort seien nicht fachgerecht, offen auf der Wand verlegte Elektroleitungen vorhanden, die aus dem Erdgeschoss in die Nutzungseinheiten des Gebäudeteils C.-straße 3 führten. Von dem Treppenhaus zu Wohnräumen abgehende Türen seien nicht dicht und wiesen teils Öffnungen auf. Teilweise fehlten bauliche Trennungen zu anderen Räumen und vorhandene bauliche Trennungen erfüllten teils die geforderte Feuerwiderstandsklasse nicht. Schließlich seien Stufen, Treppenläufe und Podeste in dem Treppenhaus augenscheinlich aus Holz und damit aus brennbarem Material gefertigt. Diesen tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt die Beschwerdebegründung schon im Ansatz nichts entgegen. Ganz im Gegenteil gehen die Antragsteller sogar selbst davon aus, im Gebäudeinneren seien die Vorgaben des Brandschutzes nur „weitestgehend“ erfüllt.
10b. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht nur auf eine Verletzung der brandschutzrechtlichen Vorgaben für Rettungswege gestützt, sondern selbstständig tragend angenommen, es sprächen nach summarischer Prüfung durchgreifende Gründe für weitere erhebliche Verstöße gegen Brandschutzvorschriften. Es hat hierzu unter anderem auf die nicht gegebene Feuerbeständigkeit der - zudem sogar abgängigen - Decke des Kellergeschosses (§ 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW 2018) hingewiesen. Dies sei besonders prekär, da das Kellergeschoss auch zu Aufenthaltszwecken genutzt werde. Auch gegen diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts bringt die Beschwerdebegründung nichts vor.
112. Die Behauptung der Antragsteller, es seien dem erstinstanzlichen Eilbeschluss keine Gründe zu entnehmen, dass auch bei Vorhandensein eines zweiten Rettungswegs die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung gegeben sein könnten, trifft nach dem Vorstehenden offensichtlich nicht zu. Damit kommt es nicht darauf an, ob die Vorgaben für einen zweiten Rettungsweg, wie die Antragsteller meinen, nunmehr erfüllt sind.
12Folglich läuft der weitere Einwand, es sei rechtsmissbräuchlich, sich darauf zu berufen, dass für einen zweiten Rettungsweg kein befestigter Boden vorläge, ebenso leer, wie die Kritik, das Verwaltungsgericht hätte der Antragsgegnerin aufgeben müssen, eine erneute Prüfung des zweiten Rettungswegs durch die Feuerwehr zu veranlassen und gegebenenfalls für eine Befestigung der Zufahrt zu sorgen.
133. Die Antragsteller stellen die Annahme des Verwaltungsgerichts, Ermessensfehler seien nicht erkennbar, nicht durchgreifend in Frage.
14a. Die nicht näher begründete Mutmaßung der Antragsteller, ihre Ausführungen in ihrem Schriftsatz vom 9. Dezember 2025 zu Ermessensfehlern hätten in dem Beschluss wohl keine Berücksichtigung gefunden, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Damit wird schon nicht - wie erforderlich - dargelegt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis rechtswidrig ist. Unabhängig davon hat sich das Verwaltungsgericht ausführlich mit der Frage, ob Ermessensfehler vorliegen und ob die Befugnis zum Einschreiten verwirkt ist, auseinandergesetzt. Diese umfassenden Erwägungen lassen nicht ansatzweise erkennen, dass das Verwaltungsgericht Vortrag der Antragsteller unberücksichtigt gelassen hätte.
15b. Mit dem erneut von den Antragstellern geltend gemachten Umstand, die Antragsgegnerin habe den Zustand des Gebäudes jahrzehntelang hingenommen, hat sich bereits das Verwaltungsgericht vertieft beschäftigt. Mit diesen Ausführungen setzen sich die Antragsteller schon in keiner Weise auseinander. Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass ein Einschreiten auch nach langer behördlicher Untätigkeit nicht nur ermessensfehlerfrei, sondern sogar geboten ist, wenn die Fortsetzung der untersagten Nutzung aufgrund massiver Brandschutzmängel mit erheblichen Gefahren für Leben bzw. Gesundheit der sich in der Wohnung aufhaltenden Personen verbunden ist.
16c. Mit ihrem Vorwurf, sie würden „ihr Dach über dem Kopf verlieren“, genügt die Beschwerde ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung hat das Verwaltungsgericht auf die Hilfsangebote der Antragsgegnerin zur Vermeidung unfreiwilliger Obdachlosigkeit verwiesen. Damit setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander.
17d. Neben der Sache liegt schließlich der Einwand, die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der brandschutzrechtlichen Vorgaben könnten zeitnah während der weiteren (Wohn-)Nutzung ausgeführt werden. Ungeachtet weiterer Erwägungen berücksichtigt er schon nicht, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit zu rechnen ist. Bei einem jederzeit möglichen Brand hätten die sich in den Räumlichkeiten aufhaltenden Personen keine Möglichkeit, die Wohnung sicher zu verlassen.
18Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 2023 ‑ 10 B 1023/23 -, juris Rn. 6, und vom 10. Januar 2023 - 7 B 1205/22 -, juris Rn. 6 ff.
194. Angesichts der vorstehenden Ausführungen entbehrt der Vorwurf der Antragsteller, die Antragsgegnerin schiebe angebliche Gefahren nur vor, um ihre seit Jahren geplanten Verkaufsbemühungen umzusetzen, jeglicher Grundlage.
20Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
21Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
22Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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Referenzen
- §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- § 33 BauO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 166 1x
- § 35 Abs. 1 Satz 1 BauO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- 5 K 6918/25 1x (nicht zugeordnet)
- 10 B 1023/23 1x (nicht zugeordnet)
- 7 B 1205/22 1x (nicht zugeordnet)