Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 E 365/25
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Juni 2025 der Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1Über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einer Einzelrichterin erlassen worden ist.
2Die zulässige Beschwerde der Beklagten, mit der sie eine Heraufsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Klageverfahren von 5.000 Euro auf 15.000 Euro erstrebt, ist begründet.
3Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Anregungen für die im Ermessen der Gerichte liegende Festsetzung des Streitwerts bieten die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit – hier aus dem Jahr 2013, der bei Klageeingang (vgl. § 40 GKG) noch nicht durch die seit dem 1. Juli 2025 zur Verfügung stehende Neufassung ersetzt war. Nach Nr. 36.2 und 36.3 des Streitwertkatalogs 2013 wird als Streitwert der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes, mindestens 15.000 Euro, empfohlen, wenn eine „den Berufszugang eröffnende abschließende (Staats-)Prüfung, abschließende ärztliche oder pharmazeutische Prüfung“ bzw. „sonstige berufseröffnende Prüfungen“ streitgegenständlich sind.
4In Anlehnung an diese Empfehlung entspricht der Bedeutung der Sache ein Streitwert in Höhe von 15.000 Euro (bzw. für künftige Fälle nach dem neuen Streitwertkatalog 2025: 20.000 Euro), wenn der berufseröffnend wirkende Nachweis der fachlichen Eignung für den Taxen- und Mietwagenverkehr in Streit steht.
5Ebenso für die Rücknahme einer Prüfungsbescheinigung der fachlichen Eignung zum Verkehr mit Taxen und Mietwagen: Bay. VGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2020 - 11 CS 20.637 -, juris, Rn. 23, und vom 2. März 2020 ‑ 11 B 19.2184 -, juris, Rn. 47; hingegen nur den Auffangwert festsetzend in einem Fall, in dem die Erteilung einer Bescheinigung der fachlichen Eignung aufgrund leitender Tätigkeit in einem Mietwagenunternehmen begehrt war: Bay. VGH, Beschluss vom 12. August 2020 ‑ 11 CE 20.1437 -, juris, Rn. 23.
6Die Klage war vorliegend darauf gerichtet, die Beklagte zu verpflichten, die fachliche Eignung des Klägers aufgrund einer leitenden Tätigkeit im Taxen- und Mietwagengewerbe anzuerkennen und ihn zur mündlichen Fachkundeprüfung zuzulassen. Die fachliche Eignung eines Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PBefG Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz. Gleichzeitig eröffnet sie damit Zugang zu dem Beruf des Personenbeförderungsunternehmers oder des Geschäftsführers eines solchen Unternehmens. Dementsprechend werden die Anforderungen an diese fachliche Eignung in der „Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr“ (PBZugV) konkretisiert. Danach ist die fachliche Eignung grundsätzlich durch eine Fachkundeprüfung nachzuweisen (§ 4 Abs. 1 PBZugV). Dabei geht die Verordnung davon aus, dass es sich bei der Fachkundeprüfung um eine Abschlussprüfung handelt (vgl. § 6 PBZugV: „gleichwertige Abschlussprüfungen“). Diese berufseröffnende Prüfung kann ausnahmsweise durch die Anerkennung einer leitenden Tätigkeit in einem Unternehmen des Taxen- und Mietwagenverkehrs ersetzt werden (§ 7 PBZugV), ohne dass sich an der Bedeutung der Sache aus Sicht des Klägers etwas ändert.
7Der so bemessenen Bedeutung der Sache steht nicht entgegen, dass der Senat in ständiger Spruchpraxis den Streitwert für die Erteilung einer Mietwagengenehmigung in Anlehnung in Nr. 47.5 des Streitwertkatalogs 2013 mit 10.000 Euro (bzw. für künftige Fälle nach dem neuen Streitwertkatalog 2025: 15.000 Euro) niedriger festsetzt. Der Nachweis der fachlichen Eignung erlaubt eine Tätigkeit als Personenbeförderungsunternehmer oder Geschäftsführer eines solchen Unternehmens unabhängig von der Anzahl erteilter Genehmigungen, sodass der dafür festgesetzte Streitwert diese Tätigkeit insgesamt abdeckt. Im Unterschied dazu erhöht sich der Streitwert in Fällen, in denen mehrere Genehmigungen in Streit stehen.
8Eine Streitwertreduzierung im Hinblick darauf, dass hier (nur) die Frage der Zulassung zur berufseröffnenden Prüfung und nicht des Bestehens einer durchgeführten Prüfung streitgegenständlich war, erscheint nicht geboten, weil die Wirkung im Hinblick auf den Berufszugang in beiden Fällen die gleiche ist.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
10Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
- § 40 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- PBZugV § 6 Gleichwertige Abschlussprüfungen 1x
- PBZugV § 7 Anerkennung leitender Tätigkeit 1x
- PBZugV § 4 Fachkundeprüfung 1x
- 00 Euro auf 15.00 1x (nicht zugeordnet)
- 11 CS 20.63 1x (nicht zugeordnet)
- 11 B 19.21 1x (nicht zugeordnet)
- 11 CE 20.14 1x (nicht zugeordnet)