Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 B 552/25
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 21. Mai 2025 – mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung – geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage 10 K 1828/25 wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
1Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) ergibt sich, dass der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ohne Erfolg bleibt.
2Der Senat geht davon aus, dass dieser Antrag allein die in dem Bescheid vom 26. März 2025 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis der Antragstellerin sowie die Aufforderung zur Abgabe ihres Führerscheins betrifft. Durch die unmittelbar im Anschluss an den Erlass des Bescheides erfolgte Abgabe des Führerscheins hat sich die hierin ebenfalls enthaltene Zwangsgeldandrohung erledigt, so dass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unzulässig wäre.
3Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2024 ‑ 16 B 311/24 -, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
4Hinsichtlich der Gebühren- und Auslagenfestsetzung in dem angegriffenen Bescheid fehlte es einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der hierauf bezogenen Klage an der erforderlichen vorherigen Antragstellung bei der Behörde nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO.
5Der in dem vorgenannten Sinne verstandene Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet.
6Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem Bescheid des Antragsgegners vom 26. März 2025 genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Notwendig und zugleich ausreichend für eine Begründung ist, dass sie erkennen lässt, dass und warum die Behörde in dem konkreten Einzelfall dem sofortigen Vollziehungsinteresse Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt. Die Begründungspflicht ist rein formeller Natur. Insoweit ist es unerheblich, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe die sofortige Vollziehung auch tatsächlich rechtfertigen oder ob damit eine besondere Eilbedürftigkeit erschöpfend und zutreffend dargetan ist. Denn das Gericht nimmt im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine eigene Interessenabwägung vor.
7Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Mai 2023 ‑ 16 B 1271/22 -, juris, Rn. 2 f., und vom 11. Juli 2022 - 16 B 1045/21 - (n. v., S. 2 des Beschlusses), jeweils m. w. N.
8Die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs und das erhebliche Gefährdungspotenzial ungeeigneter Verkehrsteilnehmer rechtfertigen in aller Regel nicht nur den Erlass gefahrenabwendender Ordnungsverfügungen, sondern auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Denn die für den Sachbereich des Fahrerlaubnisrechts spezifischen Gefahren liegen nicht in unbestimmter Zukunft, sondern können sich jederzeit realisieren. Die Begründung der Ordnungsverfügung selbst und diejenige der Anordnung der sofortigen Vollziehung decken sich daher typischerweise weitgehend. Eine gewisse Redundanz und Formelhaftigkeit der Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO sind daher unvermeidlich und rechtfertigen nicht den Schluss, die Fahrerlaubnisbehörde habe nicht einzelfallbezogen die für oder gegen die sofortige Vollziehung sprechenden Umstände abgewogen.
9Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Juli 2022 - 16 B 1045/21 - (n. v., S. 2 f. des Beschlusses), und vom 12. März 2012 - 16 B 1294/11 -, juris, Rn. 2; Bay. VGH, Beschluss vom 3. Mai 2021 - 11 CS 21.701 -, juris, Rn. 24.
10Gemessen daran genügen die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise maßgeblich auf durch Cannabiskonsum von Verkehrsteilnehmern hervorgerufene Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und insbesondere für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer abgestellt.
11Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin dagegen ein, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nur dann zulässig, wenn überwiegende und dringende Gründe für eine konkrete, unmittelbar drohende Gefahr für den öffentlichen Straßenverkehr bei ihrer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr vorlägen und die sofortige Vollziehung nicht ohne schwerwiegende Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses aufgeschoben werden könne. Entsprechende Voraussetzungen lassen sich weder dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO noch der Vorschrift des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entnehmen.
12Darüber hinaus fällt die in materieller Hinsicht im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus.
131. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis der Antragstellerin überwiegt ihr Aussetzungsinteresse, da bei summarischer Prüfung gewichtige Gründe dafür sprechen, dass die Entziehungsentscheidung des Antragsgegners offensichtlich rechtmäßig ist und auch ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung besteht.
14Die mit Bescheid vom 26. März 2025 erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis der Antragstellerin erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Für diese Entscheidung, die nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde steht, muss die Fahrungeeignetheit des Betroffenen feststehen. Dieses Erfordernis war im maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entziehungsentscheidung, dem Zeitpunkt ihres Erlasses,
15vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2024 - 3 B 11.23 -, juris, Rn. 5, m. w. N.,
16gegeben. Der Antragsgegner durfte wegen der Nichtbeibringung des unter dem 29. November 2024 angeforderten Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Ungeeignetheit der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen.
17Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3, § 2 Abs. 8 StVG kann die Fahrerlaubnisbehörde, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, die Beibringung eines Gutachtens u. a. einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Schluss auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist zulässig, wenn die Anordnung der Untersuchung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig, war.
18Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2023 - 3 C 10.22 -, juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2025 - 16 B 449/25 -, juris, Rn. 10 f., und Urteil vom 19. Januar 2022 - 16 A 2670/19 -, juris, Rn. 31 f., jeweils m. w. N.
19Die Gutachtenanordnung vom 29. November 2024 wahrt zunächst die an sie zu stellenden formellen Anforderungen.
20Der Antragsgegner führte unter Bezugnahme auf die Verkehrskontrolle vom 3. August 2024 aus, es bestehe der Verdacht, dass der Antragstellerin als Fahrerlaubnisinhaberin eine zuverlässige Trennung zwischen dem Konsum von Cannabisprodukten mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung und dem Führen eines Kraftfahrzeugs nicht möglich sei. Durch die Fahrt am 3. August 2024 sei ein mangelndes Trennungsvermögen nachgewiesen. Es sei aufgrund des Abbauverhaltens von Cannabis davon auszugehen, dass relativ zeitnah zum Tatzeitpunkt konsumiert worden sei. THC baue sich nach dem Konsum relativ schnell im Körper auf und falle dann innerhalb von wenigen Stunden bei gelegentlichen Konsumenten auf Werte unter 3,5 ng/ml. Dieser Wert sei sehr deutlich überschritten worden. Der festgestellte THC-Wert von 11 ng/ml sei daher ein Indiz dafür, dass ein zeitlicher Bezug zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliege. Zudem bestünden weitere Umstände, die für ein missbräuchliches Konsumverhalten sprächen. So sei ein relativ hoher THC-Wert bei der Antragstellerin als Fahrzeugführerin festgestellt worden. Derjenige aber, der ggf. auch während der Fahrt oder im Auto konsumiere, lasse Zweifel an einer zuverlässigen Trennung zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeuges erkennen. Laut dem ärztlichen Bericht vom 3. August 2024 seien außerdem – trotz des festgestellten relativ hohen THC-Wertes – keinerlei körperliche Ausfallerscheinungen festgestellt worden, was auf eine gewisse Gewöhnung hindeute. Dies zugrunde gelegt war für die Antragstellerin erkennbar, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung war und welche Umstände aus Sicht der Fahrerlaubnisbehörde Bedenken an ihrer Kraftfahreignung begründeten. Auch die durch das Gutachten abzuklärenden Fragen „Liegt bei dem zu Untersuchenden Cannabismissbrauch vor? Ist zu erwarten, dass der Untersuchte zukünftig zwischen dem Führen von Fahrzeugen und dem Konsum von Cannabis mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung hinreichend sicher trennen kann?“ sind nicht zu beanstanden.
21Dem weiteren Erfordernis zur Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen ist ebenso Genüge getan wie den Hinweispflichten auf die Kostentragungspflicht der Antragstellerin, auf ihr Akteneinsichtsrecht sowie auf die Folgen einer nicht oder nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens (§ 11 Abs. 6 Satz 2, Abs. 8 Satz 2 FeV). Darüber hinaus enthält die Anordnung vom 29. November 2024 die Festlegung einer Frist, innerhalb derer die Untersuchung zu erfolgen hatte. Die vorliegend gesetzte Frist von (zunächst) zwei Monaten war (noch) angemessen bestimmt, zumal sie auf Antrag der Antragstellerin um gut einen Monat verlängert wurde.
22Des Weiteren lagen bei summarischer Prüfung auch die materiellen Voraussetzungen des § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV vor. Hiernach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen. „Missbrauch“ bezogen auf die Einnahme von Cannabis liegt nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen eines Fahrzeugs nicht hinreichend sicher getrennt werden können.
23Eine nicht fernliegende verkehrssicherheitsrelevante Wirkung i. S. v. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV liegt jedenfalls dann vor, wenn der in § 24a Abs. 1a StVG genannte Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum erreicht oder überschritten ist.
24Vgl. BT-Drs. 20/11370, S. 13; OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2025 - 16 B 1058/24 -, juris, Rn. 3 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30. September 2025 - 13 S 419/25 -, juris, Rn. 10; Hess. VGH, Beschluss vom 19. September 2025 - 10 B 606/25 -, juris, Rn. 17.
25Dies war bei der Antragstellerin der Fall. Die in den ihr am 3. August 2024 entnommenen Blutproben festgestellte Konzentration von THC betrug 11 ng/ml.
26Dies allein genügt jedoch nicht für die Annahme eines Cannabismissbrauchs i. S. v. § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV. Vielmehr setzt bei einer einmalig gebliebenen Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens voraus, dass zusätzliche aussagekräftige Umstände für die Annahme einer Wiederholungsgefahr („Zusatztatsachen“) vorliegen.
27Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 19. September 2025 - 10 B 606/25 -, juris, Rn. 20; VG Berlin, Beschluss vom 17. September 2025 - 4 L 236/25 -, juris, Rn. 16, 18; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2025 - 14 L 1934/25 -, juris, Rn. 40; VG München, Beschluss vom 26. Mai 2025 - M 6 S 24.7290 -, juris, Rn. 41; VG Osnabrück, Beschluss vom 28. Januar 2025 - 1 B 74/24 -, juris, Rn. 27 f.; VG Minden, Beschluss vom 22. Oktober 2024 - 2 L 926/24 -, juris, Rn. 100; Derpa, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 13a FeV Rn. 7; Koehl, Cannabis-Missbrauch im Straßenverkehr, SVR 2025, 1 (3); Positionspapier Nr. 12 der Fachgesellschaften DGVP und DGVM vom 12. September 2024, Cannabismissbrauch – Eignungszweifel bei erstmaliger Verkehrsauffälligkeit, S. 4, abrufbar unter https://www.dgvp-verkehrspsychologie.de/wp-content/uploads/2024/09/DGVP_Positionspapier-12-Cannabismissbrauch-Par-13-a-FeV_130924.pdf (im Folgenden: DGVP und DGVM, Positionspapier Nr. 12); Empfehlung des 63. Deutschen Verkehrsgerichtstags vom 29. bis 31. Januar 2025, Arbeitskreis I – Cannabis-Missbrauch im Straßenverkehr, Nr. 4, abrufbar unter: https://deutscher-verkehrsgerichtstag.de/media//Editoren/63.%20VGT/AK%20I%20Cannabis-Missbrauch%20im%20Stra%C3%9Fenverkehr.pdf; wohl auch Nds. OVG, Beschluss vom 7. Juli 2025 - 12 ME 19/25 -, juris, Rn. 46; Bay. VGH, Beschluss vom 23. April 2025 ‑ 11 CS 25.203 -, juris, Rn. 24; VG Ansbach, Beschluss vom 3. Januar 2025 - AN 10 S 24.3086 -, juris, Rn. 41; Pause-Münch, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand: 1. Dezember 2025, § 13a FeV Rn. 69; anders Dronkovic, in: Dötsch/Koehl/Krenberger/Türpe, BeckOK StVR, Stand: 15. Oktober 2025, § 13a FeV Rn. 19 f. (wonach Cannabismissbrauch einen schädlichen Gebrauch mit Schädigung der körperlichen oder psychischen Gesundheit, aber ohne Abhängigkeit bedeute).
28Andernfalls entstünde ein Wertungswiderspruch zu § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV, wonach ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden.
29Für die oben genannte Auslegung von § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV spricht auch die Absicht des Verordnungsgebers, „die fahreignungsrechtlichen Regelungen bei einer Cannabisproblematik an die fahreignungsrechtlichen Regelungen bei einer Alkoholproblematik weitestgehend anzugleichen“ und dementsprechend „die Regelungen über die Anordnung der Beibringung von Fahreignungsgutachten (ärztliches Gutachten bzw. medizinisch-psychologisches Gutachten) bei Verdacht einer Cannabisproblematik an die bei einer Alkoholproblematik anzupassen“.
30Vgl. BT-Drs. 20/10426, S. 150.
31Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zum Begriff „Alkoholmissbrauch“ i. S. v. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV darf eine Gutachtenanforderung nur dann auf diese Vorschrift gestützt werden, wenn Zusatztatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung der Wertungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c FeV geeignet sind, die Annahme von Alkoholmissbrauch zu begründen. Die Frage, ob ein die Fahreignung ausschließender Alkoholmissbrauch i. S. v. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV zu befürchten ist, ist auf der Grundlage einer Prognose zu beantworten. Dabei ist zu klären, ob ein in der Vergangenheit begangener Alkoholmissbrauch und damit in Zusammenhang stehende Begleitumstände durchgreifende Zweifel an der künftigen Beachtung des in Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV zum Ausdruck kommenden Gebotes rechtfertigen, einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum und das Führen eines Fahrzeugs zu trennen. § 13 FeV zielt auf Gefahrenabwehr und soll für die Zukunft alkoholbedingte Risiken für die Verkehrssicherheit soweit wie möglich ausschalten. Die dafür relevante Wiederholungsgefahr ist entscheidend dafür, was als sonstige Tatsache i. S. v. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV gewertet werden kann.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2021 - 3 C 3.20 -, juris, Rn. 17 ff., m. w. N.
33Entsprechendes gilt für § 13a FeV, der ebenfalls eine Regelung des Gefahrenabwehrrechts darstellt.
34Dem vorstehenden Verständnis von § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV steht nicht entgegen, dass § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung aufgehoben wurde und laut Verordnungsbegründung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht mehr darauf gestützt werden kann, dass eine gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.
35Vgl. BT-Drs. 20/10426, S. 151.
36§ 13a FeV ist nach der Verordnungsbegründung für Cannabis (wenn es nicht als Arzneimittel verwendet wird) lex specialis.
37Vgl. BT-Drs. 20/10426, S. 151.
38Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Verordnungsgeber mit der Neuregelung der §§ 13a, 14 FeV sowie Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV beabsichtigt haben könnte, dass bei konkreten Anhaltspunkten dafür, dass mit einem erneuten Verstoß gegen das Trennungsgebot zu rechnen ist (Wiederholungsgefahr), generell noch keine Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens möglich sein sollte, sondern erst ein wiederholter Verstoß (mit allen damit verbundenen Risiken auch für Dritte) abzuwarten wäre, um anschließend nach § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV vorgehen zu können. Da fraglich wäre, welcher Anwendungsbereich für § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV verbliebe, wenn ein medizinisch-psychologisches Gutachten erst nach wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss angeordnet werden dürfte, lassen weder die geänderte Risikobewertung des Gesetz- und Verordnungsgebers zu Cannabis,
39vgl. BT-Drs. 20/10426, S. 151,
40noch das allgemeine gesetzgeberische Ziel, Konsumenten den verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis zu erleichtern und ihre Situation zu verbessern,
41vgl. BT-Drs. 20/8704, S. 68, BT-Drs. 20/10426, S. 150,
42auf eine entsprechende Absicht des Verordnungsgebers schließen.
43Zusatztatsachen, die zusammen mit einer einmalig gebliebenen Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss auf eine Wiederholungsgefahr hinweisen und damit die Annahme von Cannabismissbrauch i. S. v. § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV begründen, können sich beispielsweise aus der Verkehrsvorgeschichte, aufgrund besonderer Bedingungen der Verkehrsteilnahme, aus Umständen des Tatgeschehens (mangelndes Trennungsvermögen) oder aus Hinweisen zur fehlenden Trennungsbereitschaft ergeben.
44Vgl. DGVP und DGVM, Positionspapier Nr. 12, S. 6 f.; zu Zusatztatsachen siehe auch Nds. OVG, Beschluss vom 7. Juli 2025 - 12 ME 19/25 -, juris, Rn. 46 f.; VG Berlin, Beschluss vom 17. September 2025 - 4 L 236/25 -, juris, Rn. 19; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2025 - 14 L 1934/25 -, juris, Rn. 46 ff.; VG München, Beschluss vom 26. Mai 2025 - M 6 S 24.7290 -, juris, Rn. 42; VG Osnabrück, Beschluss vom 28. Januar 2025 ‑ 1 B 74/24 -, juris, Rn. 28; VG Minden, Beschluss vom 22. Oktober 2024 - 2 L 926/24 -, juris, Rn. 122 ff.; Derpa, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 13a FeV Rn. 8 ff.
45Anknüpfungspunkte für mangelndes Trennungsvermögen können aus besonderen Umständen des Tatgeschehens abgeleitet werden, die auf eine ausgeprägte Cannabisgewöhnung, einen Kontrollverlust beim Konsum oder ein riskantes Konsumverhalten mit Neigung zu hochdosiertem, hochfrequentem oder chronischem Konsum hinweisen.
46Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2025 - 14 L 1934/25 -, juris, Rn. 48 f.; DGVP und DGVM, Positionspapier Nr. 12, S. 6; zurückhaltender in Bezug auf die Aussagekraft von hohen THC-COOH-Werten: Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt), Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Infoblatt zu Cannabis vom 20. Januar 2025, S. 2, abrufbar unter https://www.bast.de/DE/Themen/Sicherheit/U1-BLL/Infoblatt-Canabis.pdf?__blob=publicationFile&v=1.
47Zweifel an der Trennungsbereitschaft können durch besondere Umstände der Tatbegehung entstehen, die auf ein außergewöhnlich gering ausgeprägtes Risikobewusstsein als überdauerndes Merkmal hinweisen oder eine fehlende Bereitschaft erkennen lassen, die nach Cannabiskonsum vor einer Verkehrsteilnahme erforderlichen Wartezeiten einzuhalten bzw. den Konsum angesichts einer absehbaren Verkehrsteilnahme zu unterlassen.
48Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 17. September 2025 ‑ 4 L 236/25 -, juris, Rn. 20; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2025 - 14 L 1934/25 -, juris, Rn. 50 f.; VG München, Beschluss vom 26. Mai 2025 ‑ M 6 S 24.7290 -, juris, Rn. 43; DGVP und DGVM, Positionspapier Nr. 12, S. 6.
49Dabei ist allein aus einer einmalig gebliebenen Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss, die denknotwendig eine nicht ausreichende Wartezeit voraussetzt, nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Trennungsbereitschaft zu schließen, weil sonst dem Erfordernis von Zusatztatsachen keine eigenständige Bedeutung zukäme. Eine fehlende Trennungsbereitschaft kann sich allerdings – wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat – aus einem besonders verantwortungslosen Umgang mit dem Trennungsgebot oder den erforderlichen Wartezeiten nach einem Cannabiskonsum ergeben.
50Vgl. Derpa, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 13a FeV Rn. 11.
51Ausgehend vom Vorstehenden lagen nach Aktenlage hinreichend aussagekräftige Zusatztatsachen vor, die eine Wiederholungsgefahr aufgrund fehlender Bereitschaft der Antragstellerin, den Cannabiskonsum und das Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen, nahelegten. Bei summarischer Prüfung hat die Antragstellerin die vor einer Verkehrsteilnahme erforderlichen Wartezeiten im Anschluss an ihren Cannabiskonsum in gröblicher Weise missachtet. Dies ergibt sich aus Folgendem:
52Nach den im Rahmen der sog. 1. Maastricht-Studie gewonnenen Erkenntnissen über die Abbaugeschwindigkeit von THC im Blutserum sinkt dessen Konzentration bei Gelegenheitskonsumenten auch nach der Zufuhr hoher Dosierungen von 500 µg THC pro Kilogramm Körpergewicht innerhalb von sechs Stunden nach Rauchende im Mittel auf einen Wert von etwa 1 ng/ml ab.
53Vgl. Möller/Kauert/Tönnes/Schneider/Theunissen/Ramaekers, Leistungsverhalten und Toxikokinetik der Cannabinoide nach inhalativer Marihuanaaufnahme, Blutalkohol 2006, 361 ff. (372 f.); Möller, in: Hettenbach/Kalus/Möller/Pießkalla/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 3. Aufl. 2016, § 3 Rn. 127; Bay. VGH, Beschluss vom 13. Mai 2013 - 11 ZB 13.523 -, juris, Rn. 19 f.; OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2011 - 16 B 470/11 -, juris, Rn. 4 f., jeweils m. w. N.; ebenso – allerdings ohne Angabe der Dosierung – Tönnes/Wunder/Paulke/Verhoff, Wie relevant ist die Gefahr des Beweismittelverlustes bei verzögerter Blutentnahme? Schlussfolgerungen aus der Auswertung von Blutuntersuchungsergebnissen, ArchKrim 235 (2015), 73 (75).
54Werte über 10 ng/ml THC im Blutserum waren nach dieser Studie bei Dosierungen von 500 µg THC pro Kilogramm Körpergewicht bis etwa 60 Minuten nach Rauchende und bei Dosierungen von 250 µg THC bis etwa 30 Minuten nach Rauchende festzustellen.
55Vgl. Möller/Kauert/Tönnes/Schneider/Theunissen/Ramaekers, Leistungsverhalten und Toxikokinetik der Cannabinoide nach inhalativer Marihuanaaufnahme, Blutalkohol 2006, 361 ff. (Tabelle auf S. 364).
56Ähnliche Erkenntnisse erbrachte die 2. Maastricht-Studie, wonach Werte über 10 ng/ml THC im Blutserum bei Dosierungen von 500 µg THC pro Kilogramm Körpergewicht bei Gelegenheitskonsumenten bis etwa eine Stunde nach Rauchende, bei chronischen Konsumenten bis über zwei Stunden nach Rauchende feststellbar waren.
57Vgl. Möller, in: Hettenbach/Kalus/Möller/Pießkalla/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 3. Aufl. 2016, § 3 Rn. 133 ff., insbesondere Abb. 19 in Rn. 134; siehe auch Tönnes/Wunder/Paulke/Verhoff, Wie relevant ist die Gefahr des Beweismittelverlustes bei verzögerter Blutentnahme? Schlussfolgerungen aus der Auswertung von Blutuntersuchungsergebnissen, ArchKrim 235 (2015), 73 (75), wonach die THC-Werte im Blutserum von Gelegenheitskonsumenten eine Stunde nach Konsumende im Median unter 10 ng/ml liegen.
58Ausweislich der „Empfehlung einer Wartezeit nach Konsum von Cannabis vor Verkehrsteilnahme“ der Fachgesellschaften DGVP und DGVM vom 16. Mai 2024,
59abrufbar unter https://dgvm-verkehrsmedizin.de/wp-content/uploads/2024/05/DGVP-DGVM-Stellungnahme_Wartezeit-nach-THC-Aufnahme.pdf,
60erreichen gelegentliche Konsumenten (definiert als solche, die Joints nur einzeln und mit Pausen von jeweils mehreren Tagen konsumieren) mit moderaten Einzelkonsummengen (max. 25 mg THC, entsprechend 0,25 g Cannabis mit einem Wirkstoffgehalt von 10 %) in der Regel nach sechs bis sieben Stunden einen Wert unter 1 ng/ml Blutserum. Nach drei bis fünf Stunden könnten bei diesem Konsummuster bereits Werte unter 3,5 ng/ml Blutserum vorliegen. Gleichwohl wird empfohlen, 12 Stunden oder – bei Unkenntnis des Wirkstoffgehalts und/oder Konsum einer größeren Menge Cannabis – mindestens 24 Stunden bis zu einer Verkehrsteilnahme zu warten. Bei einem regelmäßigen Konsum (definiert als Konsum, der an mehreren Tagen in der Woche ohne ausreichend lange Konsumpausen, jedoch auch nicht täglich erfolgt) könnten eine Depotbildung von THC und eine Rückresorption ins Blut die Nachweiszeit wesentlich verlängern; beschränke sich der Konsum auf moderate Einzelkonsummengen, sei zumeist nach drei bis fünf Tagen nicht mehr mit einem Nachweis oberhalb von 3,5 ng/ml zu rechnen.
61Ähnlich zu isoliertem inhalativem Konsum: Brenner-Hartmann/Fastenmeier/Graw, Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Beurteilungskriterien, 4. Aufl. 2022, S. 302 f., wonach THC im Blutserum bis zu sechs Stunden oberhalb einer Konzentration von 1 ng/ml Serum nachweisbar ist, bei sehr hoher Aufnahmemenge bis zu zwölf Stunden.
62Mit Blick darauf spricht der THC-Wert von 11 ng/ml, der in der etwa 50 Minuten nach dem Ende der Verkehrsteilnahme abgenommenen Blutprobe der Antragstellerin festgestellt wurde, bei summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren dafür, dass sie Cannabis kurze Zeit vor ihrer Teilnahme am Straßenverkehr konsumiert und damit die erforderliche Wartezeit in gröblicher Weise missachtet hat. Soweit das Verwaltungsgericht offenbar zugunsten der Antragstellerin unterstellt hat, es sei denkbar, dass sie die Fahrt auch erst eine Stunde nach dem Konsum angetreten haben könne, erschließt sich nach dem Vorstehenden nicht, warum Entsprechendes gegen die Annahme von Cannabismissbrauch sprechen könnte.
63Hinzu tritt im vorliegenden Fall, dass die Antragstellerin – wie sie selbst einräumt – weder im Rahmen der Polizeikontrolle noch bei der anschließenden Blutentnahme Ausfallerscheinungen zeigte, obschon in ihrem Blut eine recht hohe Konzentration von THC nachgewiesen werden konnte, was auf eine Cannabisgewöhnung schließen lässt. Der Umstand, dass die im Blut der Antragstellerin festgestellten Konzentrationen die im Positionspapier Nr. 12 von DGVP und DGVM angeführten Werte von entweder mehr als 15 ng/ml THC oder mehr als 8 ng/ml THC und gleichzeitig mehr als 150 ng/ml THC‑COOH nicht erreicht haben, schließt es nicht aus, gleichwohl Anhaltspunkte für ein unzureichendes Trennungsvermögen anzunehmen. Nach den Ausführungen im Positionspapier handelt es sich dabei lediglich um Werte, die „ohne vernünftigen Zweifel für eine fehlende Bereitschaft zum Trennen zwischen Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr“ sprechen bzw. die auf einen häufigen bzw. regelmäßigen, intensiven Konsum hinweisen. Dem Positionspapier ist aber – ungeachtet seiner fehlenden rechtlichen Verbindlichkeit – schon nicht zu entnehmen, dass die dort genannten Werte die Fälle, in denen Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen, abschließend konkretisieren sollten. Auf die vom Antragsgegner angestellte Rückrechnung der festgestellten THC-Konzentration auf den Zeitpunkt der Polizeikontrolle kommt es – ungeachtet weiterer Erwägungen – vor diesem Hintergrund nicht mehr an.
64Die von der Antragstellerin angebotene Beibringung von Abstinenznachweisen wäre nicht (im Sinne eines milderen Mittels zur Fahrerlaubnisentziehung) ausreichend gewesen. Vielmehr bedarf es hier der Ausräumung von Fahreignungsbedenken mittels medizinisch-psychologischer Untersuchung.
65Der demnach berechtigten Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist die Antragstellerin nicht in der Weise nachgekommen, dass sie das nach Aktenlage wohl erstellte Gutachten der Fahrerlaubnisbehörde vorlegte. Tragfähige Gründe für die Nichtvorlage hat sie nicht geltend gemacht.
66Des Weiteren besteht neben der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung auch ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, müssen Betroffene wie die Antragstellerin jedoch angesichts des von Verkehrsteilnehmern, deren Fahrungeeignetheit anzunehmen ist, ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.
67Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2025 ‑ 16 B 449/25 -, juris, Rn. 45 f., m. w. N.
68Die von der Antragstellerin geltend gemachten, als Folge der Fahrerlaubnisentziehung auftretenden Schwierigkeiten für den Abschluss ihrer Ausbildung, insbesondere für eigenständige Pflegetouren und die praktische Abschlussprüfung, sind mit der nach Aktenlage zwischenzeitlich erfolgten Beendigung der Ausbildung nicht mehr zu gewärtigen. Sollte die Antragstellerin ihre für Ende September 2025 angesetzte Abschlussprüfung wiederholen müssen oder nunmehr in der ambulanten Pflege tätig und dementsprechend auf die Fahrerlaubnis angewiesen sein, um ihre Patienten aufzusuchen, führte dies nach dem Vorstehenden gleichwohl nicht zu einem Überwiegen ihres Aussetzungsinteresses.
692. Darüber hinaus fällt die Interessenabwägung auch hinsichtlich der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins zu Lasten der Antragstellerin aus. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV und ist ebenfalls offensichtlich rechtmäßig. Gegenteiliges ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Das darüber hinaus erforderliche besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abgabeaufforderung besteht darin, dass im Interesse der Verkehrssicherheit gewährleistet sein muss, dass nicht durch die Vorlage des Führerscheins der unzutreffende Eindruck erwecken werden kann, über eine bestehende Fahrerlaubnis zu verfügen und damit zur Teilnahme am Straßenverkehr berechtigt zu sein.
70Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
71Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 sowie § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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