Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 E 712/25
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtstreits an das Sozialgericht I. durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17.11.2025 wird abgelehnt.
Gründe:
1Der Senat versteht den Schriftsatz des Antragstellers vom 20.11.2025 nach entsprechender Anhörung in seinem Kosteninteresse als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht I. durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17.11.2025.
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde wäre verfristet. Die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist, nachdem der angegriffene Verweisungsbeschluss dem Antragsteller am 19.11.2025 im Wege der Ersatzzustellung zugestellt worden war, mit Ablauf des 3.12.2025 verstrichen. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden.
3Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO könnte dem Antragsteller nicht gewährt werden. Ist einer Partei wegen ihrer Mittellosigkeit die fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt nicht zuzumuten, darf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann gewährt werden, wenn die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat. Nur dann hat die Partei alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden kann, und ist es gerechtfertigt, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.11.2023 – 4 A 1758/23 –, juris, Rn. 2, m. w. N. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
5Daran fehlt es hier. Der Antragsteller hat die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 ZPO erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des dafür vorgeschriebenen Formulars bis zum Ablauf der genannten Frist nicht abgegeben, obwohl er in der Eingangsverfügung des Senats ausdrücklich auf das entsprechende Erfordernis hingewiesen worden war.
6Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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Referenzen
- VwGO § 67 1x
- VwGO § 152 1x
- 4 A 1758/23 1x (nicht zugeordnet)