Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 E 712/25

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtstreits an das Sozialgericht I. durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17.11.2025 wird abgelehnt.

 


Gründe:

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