Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 A 1989/23
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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T a t b e s t a n d:
2Die Klägerin wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Aufstockung und rückwärtigen Erweiterung eines grenzständigen Wohngebäudes.
3Die Klägerin ist Eigentümerin des bebauten Grundstücks Gemarkung A., Flur 00, Flurstück 1316, mit der Bezeichnung J. Str. 279, das ca. 10 m breit und 49 m tief ist. Der Beigeladene ist Miteigentümer des südlich angrenzenden Grundstücks Gemarkung A., Flur 00, Flurstück 1317, mit der Bezeichnung J. Str. 277. Das Grundstück ist mit einem grenzständigen Wohnhaus mit drei Geschossen und einem rückwärtigen Anbau bebaut. Das Haus erstreckt sich an der nördlichen Grundstücksgrenze auf einer Länge von ca. 18 m. Es verfügt über Wandhöhen zwischen 48 m und 53 m und eine Firsthöhe von ca. 57 m über NHN. Die Bebauung auf dem Grundstück der Klägerin besteht aus einem zweigeschossigen Wohnhaus mit einem gartenseitigen eingeschossigen Anbau und einem zum Grundstück des Beigeladenen grenzständigen eingeschossigen Flachbau. Der Flachbau erstreckt sich auf der Grundstücksgrenze zum Vorhabengrundstück des Beigeladenen von der Straße gesehen beginnend mit 6 m Entfernung von der straßenseitigen Grundstücksgrenze auf einer Länge von ca. 12 m und einer Breite von ca. 2,7 m in den hinteren Grundstücksteil; er wird als Nutzfläche/Garage genutzt und hat einen Zugang zu einem Gang/ Verbindungsflur zum anschließenden Wohnhaus. Die Errichtung dieser grenzständigen Bebauung erfolgte nach Erteilung der Baugenehmigung vom 25.11.2015 für eine Änderung des Gebäudes der Klägerin. Das Wohnhaus hält zum Vorhabengrundstück im straßenseitigen Bereich einen Abstand von knapp 2,7 m ein.
4Die Grundstücke der Klägerin und des Beigeladenen liegen an der westlichen Seite der J. Straße. Nördlich des Grundstücks der Klägerin finden sich Doppelhäuser, die weitgehend einen Grenzabstand einhalten. Südlich des Grundstückes des Beigeladenen grenzen die jeweils grenzständig bebauten Grundstücke J. Straße Nr. 275 und 273 an. Südlich davon liegen mehrere Grundstücke, die mit Doppelhäusern bebaut sind, wobei an den nicht grenzständig bebauten Seiten Grenzabstände zwischen ca. 2 und 3 m eingehalten werden. Südlich des Hauses Nr. 261 verläuft eine Bahntrasse. Auf der östlichen Seite der zweispurig mit zusätzlichen Standstreifen ausgebauten J. Straße befindet sich ein Baumarkt. Nördlich verläuft die K.-D.-Straße. Die rückwärtigen Gärten der Klägerin und des Beigeladenen grenzen an die Sportanlagen des Z.-E.-Parks.
5Der Beigeladene beantragte am 29.6.2020 die Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung eines Mehrfamilienhauses mittlerer Höhe durch Neubau des Dachgeschosses und Errichtung eines rückseitigen eingeschossigen Anbaus im Erdgeschoss. Nach der Umsetzung soll sich die Gesamtbebauung an der gemeinsamen Grenze zum Grundstück der Klägerin über eine Länge von ca. 28 m erstrecken. Das Dach des straßenseitig gelegenen dreigeschossigen Wohnhauses soll dann über 66 m Firsthöhe über NHN sowie über mehrere Dachgauben und eine Dachterrasse verfügen. Mit Bescheid vom 30.4.2021 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. Die Baugenehmigung wurde der Klägerin am 8.7.2021 zugestellt.
6Die Klägerin hat am 27.7.2021 Klage erhoben. Sie hat zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Die angefochtene Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Es lägen mehrere Verstöße gegen abstandsflächenrechtliche Vorschriften vor. Insbesondere fehle es an einer Anbausicherung; die vorhandene Grenzgarage komme dazu schon im Ansatz nicht in Betracht. Sie habe mit der genehmigten Bebauung in vollkommen anderen Dimensionen nicht rechnen müssen. Bauteile, die nach § 6 Abs. 6 BauO NRW privilegiert seien, lägen nicht vor. Die Abstandsflächenverstöße könnten auch nicht ausnahmsweise gestattet werden, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 11 BauO NRW seien nicht gegeben. Sie sei auch nicht mit dem Einwand der abstandsflächenrechtlichen Verstöße ausgeschlossen, weil ihrerseits kein vergleichbarer Verstoß vorliege, was nicht zuletzt darauf beruhe, dass die zugunsten des Beigeladenen genehmigte Aufstockung zu empfindlichen Verschattungen und Einsichtnahmemöglichkeiten führe.
7Die Klägerin hat beantragt,
8die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 30.4.2021 aufzuheben.
9Die Beklagte hat beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beklagte hat im Wesentlichen vorgetragen: Die Baugenehmigung beziehe sich auf eine untergeordnete Erweiterung. Sie habe im Hinblick auf die vorhandene Anbausicherung erteilt werden dürfen. Der rückwärtige Anbau, den der Beigeladene plane, löse als privilegierter Vorbau keine Abstandsflächen aus. Die Dachgauben stellten privilegierte Dachaufbauten dar. Zudem handele die Klägerin mit der Geltendmachung von Abstandsflächenverstößen treuwidrig. Jedenfalls sei das Ermessen nach § 6 Abs. 11 Satz 2 BauO NRW im Sinne der Erteilung der Baugenehmigung auf Null reduziert gewesen. Belange der Klägerin seien praktisch nicht betroffen und die nähere Umgebung sei weit überwiegend geschlossen bebaut. Der Beigeladene müsse ansonsten verwertbare Bausubstanz abreißen, um Erweiterungen vornehmen zu können.
12Der Beigeladene hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Er hat im Wesentlichen vorgetragen: Auf dem Grundstück der Klägerin sei eine hinreichende Anbausicherung vorhanden. Die Klägerin habe auch mit einer vergleichbaren Bebauung rechnen müssen, weil sich das Vorhaben in die Umgebungsbebauung einfüge. Durch den lediglich eingeschossigen Anbau auf ihrem Grundstück habe die Klägerin nicht bestimmen können, in welchem Umfang eine bauplanungsrechtlich zulässige Nutzung auf seinem Grundstück vorgenommen werden könne. Unter Berücksichtigung der vom Grundstück der Klägerin ausgehenden Missachtung des Abstandsflächenrechts sei die Klägerin an der Geltendmachung vergleichbarer Verstöße gehindert.
15Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die angegriffene Baugenehmigung vom 30.4.2021 verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten, die Genehmigung verstoße insbesondere nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Abstandsflächenrechts. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.
16Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts lösten die grenzständigen Gebäudeteile an der nördlichen Gebäudeaußenwand nicht etwa deshalb keine Abstandsflächen aus, weil das grenzständige Garagengebäude auf ihrem Grundstück insoweit eine Anbausicherung übernehme. Es sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem grenzständigen Gebäude auf ihrem Grundstück dem Grunde nach um ein abstandsflächenrechtlich zulässiges Gebäude nach § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW handele, wobei die Privilegierung nur deshalb nicht greife, weil die maximal zulässige Länge entlang der Grundstücksgrenze um 2,81 m überschritten werde. Ausgangspunkt für die Bewertung eines Gebäudes als anbaufähig sei der Umstand, dass in dieser Konstellation in planungsrechtlicher Hinsicht eine geschlossene Bauweise entstehen solle. Dafür komme es auf die von außen wahrnehmbare Betrachtung an. Im Hinblick hierauf könne ein Garagengebäude, das nach dem äußeren Erscheinungsbild offensichtlich keiner Hauptnutzung diene, als Bestandteil der geschlossenen Bauweise angesehen werden. Dies gelte umso mehr, wenn - wie vorliegend - die Höhe eines abstandsflächenrechtlich zulässigen Gebäudes von 3 m nicht überschritten werde. Dass die Garage eine interne Verbindung zum Haupthaus habe, ändere an dieser Einordnung nichts. Auch dass die Garage und der rückwärtige Anbau ineinander übergingen, ändere daran nichts. Das folge aus § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW, der in beiden Fällen gleichwohl von einer abstandsflächenrechtlichen Privilegierung der Garage ausgehe. Selbst wenn man eine Anbausicherung durch das grenzständige Garagengebäude annehme, sei es nicht geeignet, die Anbausicherung für das genehmigte Bauvorhaben zu übernehmen, da es sich um eine Bebauung in vollkommen anderen Dimensionen handele. Insoweit dürfe lediglich der Teil der Grenzgarage in Ansatz gebracht werden, der die maximal zulässige Länge an der Grenze um 2,81 m überschreite. Selbst wenn man das komplette Garagengebäude mit einer Höhe von knapp 3 m und einer Länge von 11,81 m in Ansatz bringe, könne dies keine grenzständige Bebauung in der Tiefe von 28,41 m rechtfertigen bzw. die Anbausicherung des straßenseitigen Hauptgebäudes übernehmen, das 17 m Tiefe und eine Firsthöhe von knapp 15 m habe. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei es ihr auch nicht verwehrt, die vorliegenden Abstandsflächenverstöße geltend zu machen. Es handele sich bei dem vom Verwaltungsgericht angesprochenen Verstoß durch ihre Garage bzw. den straßenseitigen Gebäudeteil mit ca. 2,70 m Grenzabstand nicht um einen vergleichbaren Rechtsverstoß. Insoweit wären die Abstandsflächen der grenzständigen Garage in einer Tiefe von 11,81 m zu berücksichtigen sowie die fehlenden 33 cm des straßenseitigen Hauptgebäudes auf einer Länge von ca. 5,7 m. Die insoweit ausgelösten Abstandsflächen seien flächenmäßig deutlich geringer als die Abstandsflächen des dem Beigeladenen genehmigten grenzständigen Hauptgebäudes bzw. des grenzständigen Anbaus. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Hauptbaukörper auf dem Grundstück des Beigeladenen die gemeinsame Grundstücksgrenze überschreite. Aus dem durchgeführten Ortstermin ergebe sich, dass die nähere Umgebung nicht durch eine geschlossene Bauweise geprägt sei. § 6 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 BauO NRW komme deshalb hier nicht zur Anwendung. Aus den Eindrücken bei dem gerichtlichen Ortstermin ergebe sich ferner, dass das genehmigte Bauvorhaben hinsichtlich des rückwärtigen Anbaus auch rücksichtslos im Sinne des Bauplanungsrechts wäre, da hierdurch auf ihrem Grundstück in diesem Bereich das Gefühl eines Eingemauertseins entstehen würde.
17Die Klägerin beantragt,
18unter Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln im Urteil vom 19.10.2023 die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 30.4.2021 aufzuheben.
19Die Beklagte beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Der von der Klägerin gerügte Abstandsflächenverstoß liege nicht vor, die vorhandene Bebauung stelle eine faktische Anbausicherung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW dar. Die Garage müsse dabei in vollem Umfang berücksichtigt werden. Es liege keine privilegierte Grenzgarage vor, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt habe. Die insgesamt erneuerte Garage sei durch den Verbindungsflur mit dem Wohngebäude und dem Hobbyraum verbunden, was deutlich mache, dass es sich um einen zusammenhängenden Baukörper handele, der insgesamt eine Anbausicherung darstelle, die Grenzbebauung gehe fließend in den Wohnungsbau über. Der zweite Rettungsweg, der notwendiges Element einer Wohnhausnutzung sei, werde in die Garage verlagert, diese werde dadurch zum Bestandteil der die Wohnhausnutzung erst ermöglichenden Hausbestandteile. Aufgrund der hohen Verblendung über der Garage erscheine die Garage auch optisch als Teil des Wohnhauses. Auch wenn das Vorhaben in der Tiefe die auf dem Grundstück der Klägerin bestehende Bebauung straßenseitig und rückwärtig überschreite, handele es sich nicht um eine Bebauung in vollkommen anderen Dimensionen, mit der die Klägerin nicht hätte rechnen müssen. Insoweit stünden das Vorhaben und die grenzständige Bebauung auf dem Grundstück der Klägerin in einer ausreichenden Beziehung zueinander und wiesen das erforderliche Mindestmaß an Entsprechung auf. Das habe das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Das Verwaltungsgericht sei auch zutreffend davon ausgegangen, dass es der Klägerin mit Blick auf die Dachumgestaltung des Vorhabens aufgrund ihres eigenen und vergleichbaren Abstandsflächenverstoßes nach Treu und Glauben verwehrt sei, den Abstandsflächenverstoß des Beigeladenen geltend zu machen. Auf Seiten der Klägerin finde sich ein eingeschossiger grenzständiger Anbau, der die Abstandsflächen auslöse. Soweit es den geplanten Anbau auf Seiten des Beigeladenen betreffe, löse dieser schon wegen der Privilegierung nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 Variante 1 BauO NRW keine Abstandsflächen aus. Auch wenn man dies anders sehe, weise der Anbau eine Länge von 10,9 m auf, sei ebenfalls eingeschossig und deshalb mit der grenzständigen Bebauung auf Seiten der Klägerin in jeder Hinsicht vergleichbar.
22Der Beigeladene beantragt,
23die Berufung zurückzuweisen.
24Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Für sein Vorhaben bestehe eine hinreichende Anbausicherung. Der als „Bestand Garage“ genehmigte Gebäudeteil der Klägerin müsse als Anbausicherung vollumfänglich Berücksichtigung finden. Die frühere Garage sei im Zuge der Ausführung der Baugenehmigung aus dem Jahr 2015 abgerissen und gemeinsam mit dem „Anbau Garage“ sowie dem „Anbau Verbindungsflur“ neu errichtet worden. Damit existiere unabhängig von der Frage, inwieweit die Bauausführung von der Baugenehmigung vom 25.11.2015 abweiche, auf einer Tiefe von knapp 12 m ein wechselseitiger Grenzanbau. Es sei ein einheitlicher Gebäudekomplex entstanden, der die Funktion einer Anbausicherung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BauO NRW übernehmen könne. Die Grenzgarage sei baulich und funktional in das Hauptgebäude einbezogen worden. Durch die Grenzbebauung entstehe auch aufgrund der im Rahmen der planungsrechtlichen Bewertung maßgeblichen Betrachtung von außen eine geschlossene Bebauung. Dazu leiste auch die hohe Verblendung der Garage auf dem Grundstück der Klägerin einen optisch eindrucksvollen Beitrag. Aufgrund seiner Ausmaße überschreite das Garagengebäude den Umfang einer bloß untergeordneten Nebenanlage im Sinne von § 14 BauNVO. Die damit vorhandene Anbausicherung rechtfertige auch eine grenzständige Bebauung in der genehmigten Tiefe von 28,41 m. Es könne keine Rede davon sein, dass hier eine Bebauung in vollkommen anderen Dimensionen erfolge. Die genehmigte Bebauung orientiere sich insbesondere an der auf dem Grundstück der Klägerin vorhandenen Bebauung und füge sich im Übrigen nach dem Maß der dortigen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Soweit die Klägerin eine Abstandsflächenverletzung durch die Umwehrungen des straßenseitigen Fluchtbalkons rüge, erfolge das zu Unrecht. Die Abstandsfläche dieser Umwehrungen liege vollständig auf seinem Grundstück. Sofern eine Entprivilegierung der beiden rückwärtigen Dachaufbauten durch die Austrittsmöglichkeiten erfolgt sein sollte, lägen die jeweils nördlichen Abstandsflächen teilweise auf dem Grundstück der Klägerin. Allerdings weise die südliche Außenwand des straßenseitigen Gebäudeteils der Klägerin nach dem amtlichen Lageplan zu der gemeinsamen Grundstücksgrenze nur 2,67 m Abstand auf. Die Tiefe der südlichen Abstandsfläche dieses Gebäudeteils betrage hingegen 3,74 m, liege also ca. 1 m auf seinem Grundstück. Dadurch würden die Abstandsflächenverletzungen durch die beiden Dachaufbauten auf seinem Grundstück kompensiert, da die Abstandsflächenverletzungen qualitativ und quantitativ vergleichbar sein. Ferner bleibe nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch das Gebot der Rücksichtnahme unverletzt, sodass die Klägerin nach Treu und Glauben gehindert sei, etwaige Abstandsflächenverstöße durch das Vorhaben geltend zu machen. Sofern sein Gebäude mit dem Hauptbaukörper die gemeinsame Grundstücksgrenze überschreiten sollte, wie die Klägerin geltend mache, betreffe dies nur die abstandsflächenrechtlich privilegierte, von außen an das Gebäude angebrachte Wärmedämmung. Nach § 6 Abs. 7 Satz 3, § 4 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BauO NRW wirke sich eine solche zulässige Überbauung nicht auf die Abstandsflächen des Hauptgebäudes aus. An dem Vorliegen eines Abstandsflächenverstoßes durch das Gebäude der Klägerin ändere sich dadurch nichts. Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 12.11.2025 geltend mache, der geplante Anbau würde das Gefühl eines Eingemauertseins erzeugen, sei dies unzutreffend. Der auf dem Grundstück der Klägerin errichtete rückwärtige Anbau in Gestalt eines Hobbyraums stelle ein Vorbild für den nun genehmigten Anbau auf seinem Grundstück dar. Deshalb habe die Klägerin mit einem entsprechenden rückwärtigen Anbau auf seinem Grundstück rechnen müssen.
25Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 9.7.2025 in Augenschein genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
26Entscheidungsgründe:
27Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
28Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
29Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 30.4.2021 verstößt nicht gegen die Klägerin schützende Bestimmungen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Vorhaben verstößt nicht gegen die Klägerin schützende Regelungen des Bauplanungsrechts (dazu I.) oder des Bauordnungsrechts (dazu II.).
30I. Das Vorhaben des Beigeladenen verstößt nicht zum Nachteil der Klägerin gegen Bauplanungsrecht.
311. Maßgeblich für die bauplanungsrechtliche Beurteilung ist § 34 BauGB.
32Ob die östlich der Grundstücke gelegenen Flächen des Z.-E.-Parks als städtebaulicher Außenbereich (vgl. § 35 BauGB) zu werten sind, bedarf keiner abschließenden Klärung, weil jedenfalls die hier in Rede stehenden rückwärtigen Gartenbereiche der westlichen Seite der J. Straße noch dem Bebauungszusammenhang zugehören. Zwar endet der Bebauungszusammenhang regelmäßig am letzten Baukörper; wie weit er reicht, ist aber Ergebnis einer Bewertung des konkreten Sachverhalts im Einzelfall.
33Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 8.10.2015
34- 4 B 28.15 -, juris, Rn. 6 m. w. N.
35Diese Bewertung führt nach dem Inhalt der Akten und den Eindrücken des Berichterstatters, die er bei der Ortsbesichtigung gewonnen und dem Senat in der Beratung vermittelt hat, zu dem Ergebnis, dass die genannten Bereiche noch als Teil des Bebauungszusammenhangs anzusehen sind.
362. Das Vorhaben verletzt nicht zu Lasten der Klägerin § 34 Abs. 1 BauGB.
37Die Norm ist nicht stets und generell drittschützend, sondern nur dann, wenn das in der Norm verankerte Gebot der Rücksichtnahme verletzt ist.
38Vgl. Söfker/Hellriegel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: September 2024, § 34 Rn. 141, m. w. N.
39a) Eine solche Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme kommt nicht hinsichtlich der Vorgaben zur Bauweise im Sinne des § 34 BauGB in Betracht.
40Dies folgt hier schon daraus, dass sich das Vorhaben hinsichtlich der Bauweise objektiv einfügt. Maßgeblich ist hier eine Gemengelage aus abweichender Bauweise und offener Bauweise.
41aa) Maßstabsbildend im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Dabei ist die nähere Umgebung für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen. Denn die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart dieser näheren Umgebung einfügen muss, sind jeweils unabhängig voneinander zu prüfen. Bei der Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks ist der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung in der Regel enger zu begrenzen als bei der Ermittlung des Gebietscharakters.
42Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.5.2014 - 4 B 38.13 -, ZfBR 2014, 574 = juris, Rn. 7 f., m. zahlr. w. N.
43bb) In Anwendung dieser Grundsätze ist hier - nach dem Inhalt der Akten und den Eindrücken des Berichterstatters bei der Ortsbesichtigung am 9.7.2025, die dem Senat in der Beratung vermittelt wurden - als maßgebliche Umgebung die Bebauung an der westlichen Seite der J. Straße von der Nr. 261 im Süden bis zur Nr. 309 im Norden in den Blick zu nehmen. Die nördlich und östlich gelegene Bebauung an der K.-D.-Straße und der J. Straße gehört nicht mehr zu der maßgeblichen Umgebung, weil diesen Straßen jeweils in städtebaulicher Hinsicht eine trennende Wirkung zukommt. Im Süden kommt der südlich des Gebäudes J. Straße Nr. 261 verlaufenden Bahntrasse eine trennende Wirkung zu. Nach Westen stellt der Übergang zu den Sportanlagen des Z.-E.-Parks eine städtebauliche Zäsur dar.
44cc) In diesen Rahmen fügt sich die grenzständige Bebauung, die der Beigeladene plant, nach der Bauweise ein.
45aaa) In die Eigenart der näheren Umgebung fügt sich ein Vorhaben ein, das sich innerhalb des aus seiner näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, es sei denn, es lässt die gebotene Rücksichtnahme auf die in der unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung fehlen. Allerdings kann sich im Ausnahmefall auch ein Vorhaben, das sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, noch in seine nähere Umgebung einfügen; Voraussetzung hierfür ist, dass es weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen.
46Vgl. BVerwG, Urteil vom 8.12.2016 - 4 C 7.15 -, BVerwGE 157, 1 = BauR 2017, 709 = juris, Rn. 17, m. w. N.
47bbb) Danach wird hier der maßgebliche Rahmen hinsichtlich der Bauweise eingehalten.
48Der maßgebliche Bereich ist durch teils offene Bauweise mit Doppelhäusern (Nr. 283 und 285) und teils abweichende Bauweise mit Häusern geprägt, die einseitig grenzständig und mit geringem Grenzabstand (Nr. 279 und 281 sowie 271 und 267) oder beidseitig grenzständig bebaut sind, ohne bereits eine geschlossene Bauweise zu bilden (Nr. 273 bis 277). In diesem Rahmen hält sich das Vorhaben, das beidseitig grenzständig geplant ist. Ein hinreichendes Vorbild stellt schon die bestehende beidseitig grenzständige Bebauung Nr. 273 bis 277 dar.
49b) Unter dem Aspekt des Einfügens nach der überbaubaren Grundstücksfläche kommt eine Rechtsverletzung hier nicht in Betracht, weil dieser Aspekt für sich genommen keinen Drittschutz vermittelt.
50Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 28.1.2022
51- 7 A 503/21 -, juris Rn. 4.
52c) Anhaltspunkte für eine Rücksichtslosigkeit durch eine erdrückende Wirkung auf das Grundstück der Klägerin scheiden schon in Anbetracht der vergleichsweise geringen Ausmaße des Vorhabens der Beigeladenen aus. Sie ergeben sich auch nicht aus der geltend gemachten Verschattung des klägerischen Grundstücks. Nach Lage der Dinge hält sich die zu erwartende Verschattung im Rahmen dessen, womit in einem bebauten innerstädtischen Bereich gerechnet werden muss. Auch mit Blick auf die von der Klägerin befürchteten zusätzlichen Einsichtnahmemöglichkeiten stellt sich das Vorhaben des Beigeladenen nicht als rücksichtslos dar. Mit den in Rede stehenden Einsichtnahmemöglichkeiten - auch von den rückwärtigen Dachterrassenflächen - muss in einem verdichteten innerstädtischen Bereich, in dem die Grundstücke der Klägerin und des Beigeladenen liegen, grundsätzlich gerechnet werden.
53II. Die Baugenehmigung verstößt nicht gegen die Klägerin schützende Vorschriften des Bauordnungsrechts. Insbesondere ist sie mit § 6 BauO NRW vereinbar.
541. Maßgeblich ist § 6 BauO NRW in der Fassung, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung am 30.4.2021 galt, dies war die Bauordnung vom 21.7.2018, GV. NRW S. 421 (im Folgenden BauO NRW a. F.). Für die Prüfung eines nachbarrechtlichen Aufhebungsanspruchs ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung maßgeblich. Nachträgliche Änderungen sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie für den Bauherrn günstig sind.
55Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 23.4.1998 - 4 B 40.98 -, BauR 1998, 995 = juris, Rn. 3.
56Das Vorhaben des Beigeladenen hält die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW a. F. grundsätzlich erforderlichen Abstandsflächen zwar nicht ein. Dies betrifft den rückwärtigen Erweiterungsbau ebenso wie die straßenseitige Aufstockung. Es liegt aber hinsichtlich der Erweiterung und der grenzständigen Teile der Aufstockung ein Fall vor, in dem ausnahmsweise keine Abstandsfläche erforderlich ist (dazu 2.); soweit die im Bereich der Aufstockung vorgesehenen rückwärtigen Dachaufbauten Abstandsflächen werfen, die auf das Grundstück der Klägerin fallen, kann sich die Klägerin auf einen solchen Verstoß nach Treu und Glauben nicht berufen (dazu 3.).
572. Das Vorhaben hat hinsichtlich der grenzständigen rückwärtigen Erweiterungsanbauten und der grenzständigen Aufstockung des straßenseitigen Gebäudeteils nach § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW a. F. keine Abstandsflächen einzuhalten.
58Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW a. F. ist eine Abstandsfläche u. a. dann vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, nicht erforderlich, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden darf und gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird (Nr. 2).
59a) Nach planungsrechtlichen Vorschriften darf hier an die Grenze gebaut werden. Das ergibt sich hinsichtlich der Bauweise bereits aus den vorstehenden Ausführungen. Ob § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW a. F. zudem voraussetzt, dass die in abstandsflächenrechtlicher Hinsicht zu prüfende Anlage nach den planungsrechtlichen Vorschriften innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen liegt, kann vorliegend offen bleiben. Denn das Vorhaben des Beigeladenen liegt nach den planungsrechtlichen Vorschriften noch innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen.
60Das Vorhaben des Beigeladenen fügt sich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in die nähere Umgebung ein. Auch die hinsichtlich dieses Merkmals maßgebliche nähere Umgebung besteht aus den Gebäuden an der westlichen Seite der J. Straße von Nr. 261 bis 309. In diese fügt sich das Vorhaben des Beigeladenen nach dem Inhalt der Akten und den Eindrücken des Berichterstatters, die er bei der Besichtigung der Örtlichkeit gewonnen und dem Senat in der Beratung vermittelt hat, hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche ein.
61Mit dem in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verwendeten Begriff der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ist die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung gemeint. Es geht also um den Standort im Sinne des § 23 BauNVO.
62Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.5.2014 - 4 B 38.13 -, ZfBR 2014, 574 = juris, Rn. 7 f., m. w. N.
63Nach diesem Maßstab hält sich das Vorhaben des Beigeladenen im Rahmen des Vorhandenen. Der rückwärtige Bestand wird maßgeblich auch durch das Gebäude Nr. 261 mit einer vergleichbaren Bautiefe eines massiven Baukörpers sowie die erheblich in den rückwärtigen Bereich erstreckte Bebauung auf dem Grundstück der Klägerin geprägt. Eine faktische Baugrenze, die das Vorhaben überschritte, ist nicht zu erkennen.
64b) Die vorhandene Grenzbebauung auf dem Grundstück J. Str. 279 erfüllt - entgegen dem in der mündlichen Verhandlung des Senats weiter begründeten Standpunkt der Klägerin - die Anforderungen des § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW a. F.
65aa) Ausreichend für eine solche faktische Anbausicherung ist das Vorhandensein eines legalen Gebäudes ohne Grenzabstand, das geeignet ist, die Funktion der Grenzbebauungsverpflichtung zu übernehmen. Das bestehende Gebäude und der Neubau müssen sich auf einer nennenswerten Länge überdecken, sodass von einer gemeinsamen Grenzbebauung gesprochen werden kann und es muss vom Fortbestand des Gebäudes ausgegangen werden können; zahlenmäßige Ober- oder Untergrenzen für das Vorliegen einer „nennenswerten“ Überdeckung sind weder der gesetzlichen Regelung noch der Senatsrechtsprechung zu entnehmen.
66Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 21.7.2022 - 7 B 666/22 -, BauR 2022, 1487 = juris, Rn. 5 ff., m. w. N.
67bb) Die Bebauung auf dem Grundstück der Klägerin ist geeignet, im Sinne dieser Grundsätze die Funktion einer Grenzbebauungsverpflichtung zu übernehmen. Es handelt sich um eine legale bzw. jedenfalls - unbeschadet einer etwaigen von der Genehmigung vom 28.11.2015 abweichenden Ausführung - von der Beklagten faktisch hingenommene Bausubstanz. Dabei ist das Gebäude der Klägerin einschließlich des grenzständigen Flachbaus/Garagentrakts als ein einheitliches Gebäude anzusehen. Dies ergibt sich aus den vorliegenden Akten sowie den Eindrücken, die der Berichterstatter bei der Ortsbesichtigung gewonnen und den Senatsmitgliedern der Beratung vermittelt hat. Der Garagentrakt ist funktional über die Verbindung zum Wohngebäude, wie die Beklagte und der Beigeladenen zutreffend ausgeführt haben, mit dem weiteren Gebäudebestand verbunden. Zudem präsentiert sich die Bausubstanz auch optisch von außen als eine Einheit. Aufgrund der architektonisch gestalteten großflächigen Verblendung der straßenseitigen Front des Garagenbereichs stellt er sich als Anbau dar, der nicht lediglich die Funktion einer Grenzgarage übernimmt. Dem steht nicht entgegen, dass die Verblendung aus Holz und damit aus einem anderen Material besteht als das Wohngebäude und im Wesentlichen die Funktion eines Sicht- bzw. Windschutzes übernimmt. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung des Senats für die Klägerin eine Erklärung zur geplanten Beseitigung dieser Verblendung abgegeben hat, kann dahinstehen, ob sich aus einer solchen Änderung ein baulicher Zustand ergäbe, der die vorstehende Beurteilung in Frage stellte. Denn eine solche nachträgliche Änderung der tatsächlichen Gegebenheiten wäre nach den maßgeblichen Grundsätzen,
68vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 23.4.1998 - 4 B 40.98 -, juris, Rn. 3,
69für die Beurteilung der Baugenehmigung im Nachbarstreit rechtlich unerheblich.
70Entgegen der Auffassung der Klägerin scheidet danach eine Eignung dieser Bausubstanz als Anbausicherung nicht deshalb aus, weil es sich etwa um eine Nebenanlage bzw. eine auch abstandsrechtlich privilegierte Grenzgarage handelte. Dass es sich nicht um eine bloße Nebenanlage handelt, ergibt sich aus der vorstehenden Gesamtbewertung der Bausubstanz. Dass es an der Privilegierung nach § 6 Abs. 8 Nr. 1 BauO NRW a. F. fehlt, hat die Klägerin selbst jedenfalls im Hinblick auf die Länge eingeräumt.
71Aus den vorstehenden Gründen rechtfertigt auch der Umstand, dass das Vorhandensein eines Zugangs einer Garage zu einem anderen Gebäude für sich genommen abstandsrechtlich für die Privilegierung unschädlich ist, hier keine andere Beurteilung.
72Es fehlt ferner nicht etwa deshalb an einer ausreichenden Anbausicherung, weil es sich - wie die Klägerin meint - bei der genehmigten Bebauung um eine Bebauung in völlig anderen Dimensionen handelte.
73Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 30.4.2019
74- 10 A 1693/17 -, juris, Rn. 21.
75Die zugrunde zu legende Bestandsbebauung der Klägerin verläuft auf knapp 12 m an der südlichen Grenze zum Beigeladenen; die genehmigte Bebauung erstreckt sich auf insgesamt über 28 m an der Grenze. Auf eine isolierte arithmetische Betrachtung der Grenzbebauung bzw. der Länge der Überdeckung an der Grenze kommt es danach nicht an; maßgeblich ist vielmehr eine Gesamtbewertung der städtebaulichen Gegebenheiten im jeweiligen Einzelfall. Dabei kommt dem auch vom Verwaltungsgericht gesehenen Aspekt maßgebliche Bedeutung zu, dass die Bebauung auf dem Grundstück der Klägerin eine Dimension erreicht hat, die das vom Beigeladenen geplante Vorhaben nicht überschreiten wird; unter diesen Umständen handelt es sich mitnichten um die von der Klägerin befürchtete Bebauung in „völlig anderen Dimensionen“.
76Lediglich ergänzend merkt der Senat an, dass der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung zutreffend darauf hingewiesen hat, dass die Erteilung der Baugenehmigung vom 28.11.2015, auf die die Klägerin die bauliche Gestaltung ihrer Grenzbebauung gestützt hat, mit Blick auf die abstandsrechtlichen Vorgaben nur aufgrund der faktischen Anbausicherung durch das Wohngebäudes des Beigeladenen zulässig war.
773. Soweit das Vorhaben im straßenseitigen Bereich mit der Aufstockung Abstandsflächen auslösen sollte, die auf das Grundstück der Klägerin fallen (dazu a)), führte dies jedenfalls nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht zum Erfolg der Klage (dazu b)).
78a) Hier kommt ein Verstoß gegen Abstandsrecht durch das Vorhaben des Beigeladenen zulasten der Klägerin allein hinsichtlich des rückwärtigen Dachaufbaus mit Austritt in Betracht. Weitere Verstöße sind nicht ersichtlich; der straßenseitige Fluchtbalkon hält den gebotenen Grenzabstand ein; die seitlichen Begrenzungen der Dachterrasse sowie der bestehenden Balkone sind in der vorstehend beschriebenen planungsrechtlichen zulässigen Bauweise grenzständig zulässig. Ob der rückwärtige Dachaufbau nach § 6 Abs. 6 Nr. 3 BauO NRW a. F. privilegiert ist, hängt davon ab, ob die Bestimmung auf untergeordnete Aufbauten beschränkt ist.
79Vgl. dazu ablehnend etwa Kockler, in Spannowsky/Saurenhaus, BauO NRW, § 6 Rn. 133; andererseits etwa: Schmickler, in Schönenbroicher u. a., Bauordnung NRW, 2. Aufl., § 6 Rn. 213.
80An einer solchen Unterordnung des Dachaufbaus würde es hier wohl fehlen, da ihm eine selbstständige funktionale Bedeutung als Dachaustritt zu einer Dachterrasse zukommt. Dies bedarf aber aus den nachstehenden Gründen keiner abschließenden Klärung.
81b) Auf den in Betracht kommenden Verstoß gegen Abstandsrecht mit Blick auf den geplanten rückwärtigen Dachaufbau kann sich die Klägerin jedenfalls nach dem Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben nicht berufen.
82aa) Die Geltendmachung eines Abwehrrechts gegen einen nachbarlichen Verstoß gegen Abstandsrecht nach § 6 BauO NRW a. F. stellt sich als unzulässige Rechtsausübung und damit als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar, wenn der Grundstückseigentümer selbst in vergleichbarer Weise gegen Abstandsrecht verstößt. Die Unzulässigkeit der Rechtsausübung ist dabei nicht bezogen auf ein zielgerichtetes Verhalten in der Vergangenheit zu beurteilen, sie knüpft vielmehr an die gegenwärtige Geltendmachung des Abwehrrechts an. Maßgeblich ist, ob der Eigentümer mit der Wahrung von Abstandsflächen die Beachtung einer Vorschrift einfordert, deren Anforderungen er selbst nicht einhält. Das allgemeine Rechtsverständnis billigt es einem Grundstückseigentümer nicht zu, rechtliche Abwehrmaßnahmen gegen eine durch einen Nachbarn hervor gerufene Beeinträchtigung zu ergreifen und zugleich diesem Nachbarn quasi spiegelbildlich dieselbe Beeinträchtigung zuzumuten. Denn der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz beruht auf einem Verhältnis wechselseitiger Abhängigkeit, das maßgeblich durch die objektiven Grundstücksverhältnisse geprägt ist. Erst aus der Störung des nachbarlichen Gleichgewichts und nicht schon aus der Abweichung von öffentlich-rechtlichen Normen ergibt sich deshalb der Abwehranspruch des Nachbarn.
83Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.2.2010
84- 7 B 1840/09 -, juris und OVG NRW, Urteil vom 26.6.2014 - 7 A 2057/12 -, BRS 82 Nr. 140 = BauR 2014, 1924.
85bb) Die Berufung auf den Verstoß des Beigeladenen gegen Abstandsrecht ist hier eine solche unzulässige Rechtsausübung, weil die Klägerin selbst zulasten des Vorhabengrundstücks in vergleichbarer Weise gegen Abstandsrecht verstößt. Die allenfalls auf das Grundstück der Klägerin geworfene Abstandsfläche beliefe sich auf knapp 6 qm. Ein vergleichbarer Verstoß kann der Klägerin vorgehalten werden; auf eine exakte zahlenmäßige Übereinstimmung kommt es auch insoweit nicht an.
86Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt, denn der Beigeladene hat einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
87Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
88Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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