Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 A 763/23
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Änderung eines Wohngebäudes in A.-U..
3Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung U., Flur 00, Flurstück 4644/196 mit der Bezeichnung J. Straße Nr. 127. Das Grundstück ist straßenseitig mit einem zweigeschossigen Wohngebäude bebaut. Das Gebäude ist in einer Tiefe von 7,60 m beidseitig grenzständig errichtet. Daran schließen ein nach Süden zum Grundstück J. Str. Nr. 125 grenzständiger Dachterrassenanbau mit ca. 4,60 m Tiefe und ein beidseitig grenzständiger eingeschossiger Flachdachanbau mit ca. 8 m Bautiefe an. Der dahinter legende Grundstücksbereich von ca. 15 m Tiefe ist unbebaut.
4Das südlich des Grundstücks des Klägers gelegene Grundstück Gemarkung U., Flur 00, Flurstück 196/6 mit der Bezeichnung J. Str. Nr. 125 steht im Eigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft, der die Beigeladene angehört; sie ist zugleich Sondereigentümerin von drei Wohnungen. Es war straßenseitig mit einem mehrgeschossigen Gebäude mit 58 m Wandhöhe über NN und Firsthöhe von 62 m über NN bebaut. Dieses straßenseitige Gebäude ist inzwischen auf der Grundlage der angefochtenen Baugenehmigung aufgestockt worden. Im hinteren Grundstücksbereich befindet sich ein eingeschossiger einseitig grenzständiger Verbindungsbau, daran schließt ein zweigeschossiges grenzständiges Gebäude an, das bis zur rückwärtigen Grundstücksgrenze reicht.
5Die Umgebung der vorgenannten Grundstücke ist an der Westseite der J. Straße straßenseitig überwiegend geschlossen bebaut. In den teilweise bebauten rückwärtigen Bereichen finden sich auch einseitig bzw. zweiseitig grenzständige Anbauten mit Hauptnutzungen und Nebennutzungen. Der rückwärtige Bereich grenzt im Norden an die L.-straße, im Osten an die Bebauung der I. Straße und im Süden an einen südlich des Grundstücks J. Str. Nr. 123 gelegenen Gewerbehof.
6Die Beigeladene stellte am 7.6.2021 einen Bauantrag im einfachen Baugenehmigungsverfahren nach § 64 BauO NRW. Der Kläger erhob im Rahmen der Beteiligung als Nachbar Einwendungen gegen das Vorhaben. Die Beklagte erteilte am 30.11.2021 die beantragte Baugenehmigung. Als zugehörig zur Baugenehmigung gestempelt sind Zeichnungen, in denen die Errichtung eines grenzständigen Balkons im 1. Obergeschoss des Vorderhauses sowie die Aufstockung auf eine Firsthöhe von ca. 65 m über NHN sowie Änderungen des rückwärtigen Baubestands eingezeichnet sind. Die Darstellung des Vorhabens umfasst auch eine neue Lichtkuppel im Pultdach des rückwärtigen Gebäudes.
7Der Kläger hat gegen die ihm am 24.12.2021 zugestellte Baugenehmigung am 24.1.2022 Klage erhoben. Er hat zur Begründung der Klage im Wesentlichen vorgetragen: Das Vorhaben füge sich insbesondere aufgrund seiner Höhe und wegen einer Verletzung der hinteren faktischen Baugrenze nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Vorhaben sei zudem unter den Gesichtspunkten der erdrückenden Wirkung, der Verschattung, gesteigerter Einsichtnahmemöglichkeiten und Funktionsbeeinträchtigungen des Kamins seines Hauses rücksichtslos. Abwehrrechte ergäben sich auch aufgrund zu befürchtender Wertminderungen. Das Vorhaben der Beigeladenen verstoße bezüglich der im mittleren und hinteren Grundstücksbereich befindlichen baulichen Anlagen, für die kein Bestandsschutz bestehe, gegen Abstandsflächenrecht. Die Legalisierung der dortigen Wohnnutzung sei auch Genehmigungsgegenstand. Das ergebe sich auch daraus, dass im Auszug aus dem Liegenschaftskataster im Bereich jener Baulichkeiten eine Baulücke abgebildet sei. Auch durch die Aufstockung des Vorderhauses komme es zu einem Abstandsflächenverstoß. Ferner seien die Anforderungen an die Standsicherheit nicht gewahrt. Die statischen Berechnungen aus dem Januar 2022 beruhten auf Fehlannahmen zum Fundament. Diese Fehlannahmen seien für einen mit der Geschichte des Bestandsgebäudes Vertrauten offenkundig gewesen, da zu der Entstehungszeit der straßenseitigen Gebäude keine entsprechenden Fundamente gelegt worden seien. Zudem bestünden privatrechtliche Abwehrrechte. Auch werde durch die Baugenehmigung die bestehende Situation mit unerträglichen Folgen zu seinen Lasten in Bewegung gebracht. Ferner sei das Verwaltungsverfahren nicht beanstandungsfrei durchgeführt worden.
8Der Kläger hat beantragt,
9die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 30.11.2021 aufzuheben.
10Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Die Vorschriften über das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung seien nicht nachbarschützend. Zudem liege auch kein Verstoß gegen diese Vorschriften vor. Das gleiche gelte hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche. Das Vorhaben sei nach den dafür geltenden Maßstäben auch nicht rücksichtslos. Es sei keine Nutzungsänderung im hinteren Grundstücksbereich genehmigt worden. Die Lage der Abstandsflächen sei aufgrund des Verlaufs der Grundstücksgrenze ausnahmsweise zulässig. Hinsichtlich der Statik sei eine zwischenzeitliche Stilllegungsverfügung nunmehr aufgehoben worden, nachdem das Bestandsfundament ertüchtigt worden sei.
13Die Beigeladene hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Den Merkmalen des Maßes der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche komme kein nachbarschützender Gehalt zu. Zudem füge sich das Vorhaben insoweit auch ein. Die Baugenehmigung habe weder eine Nutzungsänderung noch eine Erweiterung der im hinteren Grundstücksbereich belegenen Baulichkeiten zum Gegenstand. Die Wohnnutzung sei dort bereits im Bestand vorhanden gewesen und geschützt. Abstandsflächenrechtlich seien Abweichungen zu erteilen. Zudem könne sich der Kläger auf etwaige Verstöße nach Treu und Glauben nicht berufen, da er seinerseits die Anforderungen des Abstandsrechts nicht erfülle. Außerdem bestehe eine faktische Anbausicherung. Auch mit Blick auf den Kamin des Klägers ergebe sich nichts anderes, weil es sich insoweit allenfalls um private und daher im Baugenehmigungsverfahren unbeachtliche Rechte handele.
16Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und dazu im Wesentlichen ausgeführt: Nachbarrechte des Klägers seien nicht verletzt. Soweit der Kläger geltend mache, das genehmigte Vorhaben füge sich nach Maß, Höhe und überbaubarer Grundstücksfläche objektivrechtlich entgegen § 34 Abs. 1 BauGB nicht in die nähere Umgebung ein, ergebe sich daraus keine Rechtsverletzung, auf die er sich berufen könne. Es liege auch kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme in seiner nachbarschützenden Ausprägung vor. Die Baugenehmigung, die nicht die Legalisierung der Bebauung im rückwärtigen Bereich zum Gegenstand habe, verstoße auch nicht gegen nachbarschützendes Bauordnungsrecht. Die Baugenehmigung sei auch nicht mit Blick auf die erörterten Fragen etwaiger Abstandsflächenverstöße im hinteren Grundstücksbereich gegenüber dem Kläger nachbarrechtswidrig. Durch das genehmigte Vorhaben fielen keine neuen Abstandsflächen auf das Grundstück des Klägers. Eine etwaige Legalisierung der Bestandsbebauung und die sich in diesem Zusammenhang gegebenenfalls stellenden Fragen des Abstandsflächenrechts seien nicht streitgegenständlich. Ebenso wenig seien Veränderungen - insbesondere keine Genehmigung einer etwaig erfolgten Nutzungsänderung des Gebäudes im hinteren Grundstücksbereich - streitgegenständlich, in deren Folge sich die Abstandsflächenfrage in einer den Kläger betreffenden Weise gegebenenfalls neu stellen würde. Soweit der Kläger Fragen im Zusammenhang mit der Standfestigkeit aufwerfe, seien diese nicht vom Prüfungsumfang des einfachen Genehmigungsverfahrens umfasst. Im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung sei ein Verstoß gegen Vorgaben zur Standsicherheit nicht offensichtlich gewesen.
17Der Kläger trägt zur Begründung der vom Senat wegen besonderer Schwierigkeiten zugelassenen Berufung im Wesentlichen vor: Die Baugenehmigung sei unbestimmt, angesichts des Inhalts der in den Bauvorlagen eingetragenen Nutzungsarten sei nicht hinreichend deutlich, dass im Hinterhaus eine Wohnnutzung nicht von der Genehmigung umfasst sein solle. Für den Fall, dass die Genehmigung auch eine Wohnnutzung umfasse, sei die Prüfung erforderlich, ob damit eine Nutzungsänderung legalisiert worden sei, das hätte auch die Prüfung ausgelöster Abstandsflächen erfordert. Das Vorhaben verletze Abstandsrecht. Gegen Abstandsrecht verstoße auch das Vorderhaus, für das der Lageplan eine auf sein Grundstück fallende Abstandsfläche darstelle; die erteilte Abweichung verstoße gegen § 69 BauO NRW. Im rückwärtigen Bereich sei ein gebotener Grenzabstand mit Blick auf das zweistöckige Gebäude und die neu geplante Verbindung zwischen diesem Gebäude und dem seitlichen Flachbau, für die eine Wohnnutzung legalisiert werden solle, nicht eingehalten. Eine grenzständige Bauweise sei im rückwärtigen Bereich nicht zulässig. Die für die Beurteilung maßgebliche Umgebung werde durch die Bebauung westlich der J. Straße und östlich der I. Straße sowie nördlich des im Süden angrenzenden Gewerbehofs und südlich der L.-straße gebildet. Das Vorhaben überschreite eine in diesem weitgehend unbebauten Bereich bestehende faktische Baugrenze. Ihm sei im Rahmen seines Baugenehmigungsverfahrens vorgegeben worden, die faktische hintere Baugrenze einzuhalten. Es fehle für das rückwärtige Gebäude jedenfalls auch die erforderliche Anbausicherung. Es handele sich bei dem rückwärtigen Bau auch nicht um einen vor Inkrafttreten der BauO NRW rechtmäßig errichteten Bestand. Das Vorhaben füge sich auch nach der Höhe und dem Maß der überbauten Fläche nicht in die Umgebung ein. Ferner fehlten auch die erforderlichen Stellplätze für Fahrräder. Es fehle offensichtlich an der Standsicherheit des Vorhabens, was auch im vereinfachten Verfahren zu prüfen sei, da es sich um offensichtliche Mängel handele. Eine Verwirkung könne ihm nicht entgegengehalten werden.
18Der Kläger beantragt,
19unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Baugenehmigung der Beklagten vom 30.11.2021 aufzuheben.
20Die Beklagte beantragt,
21die Berufung zurückzuweisen.
22Sie trägt im Wesentlichen vor: Die Baugenehmigung verstoße auch mit Blick auf die genehmigte rückwärtige Bebauung nicht gegen Abstandsrecht. § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW sei dahin zu verstehen, dass es nur darauf ankomme, ob planungsrechtlich nach der Bauweise ohne Grenzabstand gebaut werden dürfe; es komme nicht darauf an, ob die Bebauung planungsrechtlich auch unter dem Aspekt der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig sei.
23Die Beigeladene beantragt,
24die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 16.3.2023 - 8 K 715/22 - zurückzuweisen.
25Sie trägt im Wesentlichen vor: Ein Verstoß gegen Abstandsrecht liege nicht vor. Im rückwärtigen Bereich bestehe faktisch eine abweichende Bauweise nach § 22 Abs. 4 BauNVO, nach der mindestens an eine seitliche Grenze angebaut werden müsse. Schon aus der geringen Breite der Grundstücke in der Umgebung von 8 bis 9 m ergebe sich, dass im rückwärtigen Bereich eine sinnvolle Bebauung nur möglich sei, wenn mindestens einseitig an die Grenze gebaut werde. Eine ausreichende Anbausicherung liege vor. Ferner genieße der zweigeschossige Anbau, der schon vor über 80 Jahren als Wohnraum genutzt worden sei, Bestandsschutz. Auch habe die Verbindung zwischen dem Vorderhausanbau und dem rückwärtigen zweigeschossigen Bau bereits 2006 bestanden. Jedenfalls habe der Kläger ein etwaiges Abwehrrecht verwirkt. Die rückwärtige Bebauung habe seit Jahrzehnten bestanden und sei nur marginal verändert worden. Die erteilte Abweichung für den Bereich des Vorderhauses betreffe nur einen geringfügigen Bereich von wenigen Zentimetern und sei nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots sei nicht zu erkennen. Soweit sich der Kläger auf eine Überschreitung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung berufe, sei dies nicht drittschützend. Die dem Vorhaben zugrundeliegende Tragwerksplanung und die tatsächliche Situation führten nicht zu einer Rechtsverletzung des Klägers. Jedenfalls könne eine offensichtliche Verletzung nachbarschützender Bestimmungen zur Standsicherheit nicht festgestellt werden. Dies belege schon der Prüfbericht 52/2022 des Prüfingenieurs S., der die statische Berechnung der bautechnischen Nachweise bestätigt habe.
26Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 9.7.2025 in Augenschein genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Köln im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - 8 L 1255/22 - Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe:
28Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
29Das Verwaltungsgericht hat die Klage - im Ergebnis - zu Recht abgewiesen.
30Die Klage ist als (Dritt-)Anfechtungsklage zulässig, aber in der Sache nicht begründet.
31Die zutreffend verstandene Baugenehmigung der Beklagten vom 30.11.2021 (dazu I.) verstößt nicht gegen den Kläger schützende Bestimmungen des Planungsrechts (dazu II.) oder des Bauordnungsrechts (dazu III.), vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
32I. Prüfungsgegenstand ist die Baugenehmigung vom 30.11.2021, die - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - den gesamten Baubestand des Vorhabengrundstücks J. Str. Nr. 125 betrifft, der in den grün gestempelten bzw. mit Grüneintragungen versehenen Bauvorlagen dargestellt ist (vgl. insb. BA 13, Bl. 2.5, 2.19 und 2.23). Damit ist insbesondere auch der im rückwärtigen Bereich gelegene zweigeschossige Gebäudeteil von der Genehmigung umfasst.
33II. Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt nicht zum Nachteil des Klägers gegen Bauplanungsrecht.
34Es verletzt nicht zu Lasten des Klägers § 34 Abs. 1 BauGB. Diese Bestimmung ist hier für die planungsrechtliche Beurteilung zugrunde zu legen, weil die maßgebliche nähere Umgebung nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt und Teil eines Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 BauGB ist.
35§ 34 BauGB ist nicht stets und generell drittschützend, sondern nur dann, wenn das in der Norm verankerte Gebot der Rücksichtnahme verletzt ist.
36Vgl. Söfker/Hellriegel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: September 2024, § 34 Rn. 141, m. w. N.
37Eine solche Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme liegt hier nicht vor. Anhaltspunkte für eine Rücksichtslosigkeit durch eine erdrückende Wirkung auf das Grundstück des Klägers sind nicht gegeben. In der gegebenen verdichteten innerstädtischen Umgebung erscheint ferner die durch die Aufstockung des straßenseitigen Gebäudes auch in Verbindung mit den rückwärtigen Gebäudeteilen gegebenenfalls entstehende Verschattung des Grundstücks des Klägers nicht unzumutbar. Auch mit Blick auf zusätzliche Einsichtnahmemöglichkeiten vom straßenseitigen Gebäude sowie vom rückwärtigen zweigeschossigen Gebäude in den Wohnbereich des Klägers stellt sich das Vorhaben der Beigeladenen nicht als rücksichtslos dar. Mit solchen Einsichtnahmemöglichkeiten muss in einem verdichteten innerstädtischen Bereich gerechnet werden. Ebenso wenig ergibt sich ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot aus den geltend gemachten Beeinträchtigungen der Funktion seines Kamins. Mit Änderungen des umgebenden Baubestands muss in innerstädtischen verdichtet bebauten Bereichen gerechnet werden, das schließt auch Beeinträchtigungen des Betriebs von Kaminen ein, die sich etwa aus § 9 FeuerungsVO NRW vom 10.12.2018 (GV. NRW. S. 675) ergeben können.
38III. Die Baugenehmigung vom 30.11.2021 verstößt nicht gegen den Kläger schützende Vorschriften des Bauordnungsrechts, die im vorliegenden Verfahren zu prüfen sind. Hierzu sind die Vorgaben des Abstandsrechts nach § 6 BauO NRW in den Blick zu nehmen (dazu 1.), die vom Kläger aufgeworfenen Fragen der Beeinträchtigung der Standsicherheit seines Vorderhauses durch die Aufstockung des Vorderhauses der Beigeladenen sind hier nicht abschließend zu prüfen (dazu 2.).
391. Die angegriffene Baugenehmigung verstößt nicht gegen die bauordnungsrechtlichen Abstandsbestimmungen.
40Maßgeblich ist § 6 BauO NRW in der Fassung der am 2.7.2021 in Kraft getretenen Änderung vom 30.6.2021 (GV. NRW. S. 822), die zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung galt (im Folgenden BauO NRW a. F.).
41Für das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen sind danach im Wesentlichen keine Abstandsflächen erforderlich (dazu a)), soweit aufgrund des geringfügigen Versprungs der Grenze am westlichen Rand der Giebelwand des straßenseitigen Gebäudes der Beigeladenen eine schmale Abstandsfläche nach Westen auf das Grundstück des Klägers fällt, liegen die Voraussetzungen einer Abweichung nach § 69 BauO NRW a. F. vor (dazu b)).
42a) Eine Abstandsfläche zum Grundstück des Klägers ist weder im Bereich des Vorderhauses und des daran unmittelbar anschließenden eingeschossigen Anbaus (dazu aa)) noch im Bereich des weiteren Teils des rückwärtigen Anbaus erforderlich, der die Bautiefe des Anbaus des Klägers überschreitet (dazu bb)).
43aa) Im Bereich des grenzständig aufgestockten Vorderhauses und des daran unmittelbar anschließenden Teils des eingeschossigen Anbaus ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich, weil nach planungsrechtlichen Bestimmungen gemäß § 34 BauGB unter dem Aspekt der Bauweise an die Grenze gebaut werden muss, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BauO NRW a. F.
44Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BauO NRW a. F. ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss.
45Die planungsrechtliche Beurteilung unter dem Aspekt der Bauweise richtet sich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Das Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils.
46Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ein Bauvorhaben planungsrechtlich zulässig, wenn es sich unter den maßgeblichen Aspekten in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. In die Eigenart der näheren Umgebung fügt sich ein Vorhaben ein, das sich innerhalb des aus seiner näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, es sei denn, es lässt die gebotene Rücksichtnahme auf die in der unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung fehlen. Allerdings kann sich im Ausnahmefall auch ein Vorhaben, das sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, noch in seine nähere Umgebung einfügen; Voraussetzung hierfür ist, dass es weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen.
47Vgl. BVerwG, Urteil vom 8.12.2016 - 4 C 7.15 -, BVerwGE 157, 1 = BauR 2017, 709 = juris, Rn. 17, m. w. N.
48Die unter dem Aspekt der Bauweise in den Blick zu nehmende maßgebliche Umgebung ist straßenseitig als geschlossene Bauweise zu werten, in der geschlossen, d. h. beidseitig grenzständig gebaut werden muss.
49Maßgeblich ist die Umgebung im Bereich der Grundstücke westlich der J. Straße, im Süden bis zur Zäsur südlich der Nr. 123, im Westen bis zu den rückwärtigen Grenzen der Bebauung an der I. Straße und im Norden bis zur Bebauung an der südlichen Seite der L.-straße.
50Für diese Abgrenzung sind folgende Erwägungen ausschlaggebend: Maßstabsbildend im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Dabei ist die nähere Umgebung für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen. Denn die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart dieser näheren Umgebung einfügen muss, sind jeweils unabhängig voneinander zu prüfen.
51Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.5.2014 - 4 B 38.13 -, ZfBR 2014, 574 = juris, Rn. 7 f., m. w. N.
52In Anwendung dieser Rechtssätze sind die Bereiche östlich der J. Straße mangels hinreichender Sichtbeziehungen aus der Betrachtung auszuklammern. Die Bereiche südlich des Hauses Nr. 123 weisen mit Blick auf die großflächige gewerbliche Nutzung eine andere Struktur auf und stellen sich deshalb als städtebauliche Zäsur dar. Das gleiche gilt für die anders strukturierte Bebauung an der I. Straße. Im Norden endet der maßgebliche Bereich mit der Bebauung südlich der L.-straße, weil es für den dahinter liegenden Bereich an prägenden Sichtbeziehungen fehlt. In diesem Rahmen, der straßenseitig durch geschlossene Bebauung geprägt ist, fügt sich nach der Bauweise allein eine - hier gegebene - geschlossene Bebauung des straßenseitigen Vorderhauses durch die genehmigte Aufstockung sowie den unmittelbar anschließenden Teil des Anbaus ein.
53bb) Hinsichtlich des rückwärtigen Bereichs mit dem zweigeschossigen Anbau und dem eingeschossigen Verbindungsbau, soweit er die Bautiefe des Anbaus des Klägers überschreitet, ist nach den örtlichen Gegebenheiten nach den Eindrücken des Berichterstatters des Senats, die er bei der Ortsbesichtigung gewonnen und dem Senat in der Beratung vermittelt hat, eine gesonderte Betrachtung angezeigt.
54Vgl. dazu allg. OVG NRW, Beschluss vom 30.9.2005 - 10 B 972/05 -, juris, Rn. 7.
55Insoweit ist auf § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW a. F. abzustellen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW a. F. ist eine Abstandfläche nicht erforderlich, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden darf und gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird; beide Voraussetzungen sind hier erfüllt (dazu aaa) und bbb)).
56aaa) Hier darf im rückwärtigen Bereich nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden.
57In Bezug auf den rückwärtigen Bereich kann offen bleiben, ob er durch die straßenseitige geschlossene Bauweise und anschließende rückwärtige Anbauten mit Hauptnutzungen in beidseitig grenzständiger Ausführung (vgl. etwa Nr. 127, 131, 137) bzw. durch rückwärtige einseitig grenzständige Anbauten mit Hauptnutzungen als abweichende Bauweise (vgl. etwa Nr. 147 und 149a) geprägt ist; jedenfalls prägen diese Anbauten insgesamt den rückwärtigen Bereich. Liegt der rückwärtige Teil des Vorhabens mithin in einem Bereich, der durch abweichende Bauweise mit prägender einseitig grenzständiger Bauweise im Sinne von § 22 BauNVO bzw. durch geschlossene Bebauung geprägt ist, ist jedenfalls die grenzständige Ausführung an der Grenze des Klägers - nach der Bauweise im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB - planungsrechtlich zulässig.
58Die Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW a. F. setzt - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht zusätzlich voraus, dass die in abstandsflächenrechtlicher Hinsicht zu prüfende Anlage nach den planungsrechtlichen Vorschriften innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen liegt.
59So auch etwa Kockler, in Spannowsky/Saurenhaus, BauO NRW, Stand: September 2025, § 6 Rn. 26 ff.; und Johlen, in Gädtke u. a., BauO NRW, 14. Auflage 2023, § 6 Rn. 213;
60anderer Ansicht etwa Kamp/Henkel, in Schönenbroicher/Kamp/Henkel, BauO NRW, 2. Aufl. 2022, § 6 Rn. 70.
61Die zum 1.1.2019 in Kraft getretene Neufassung des Abstandsrechts in § 6 BauO NRW 2018 durch Gesetz vom 21.7.2018, GV. NRW. S. 421, ist dahin zu verstehen, dass eine Einschränkung auf innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche geplante Anlagen nicht mehr vorgesehen ist. Dies ergibt sich aus der Änderung des Wortlauts und dem Sinn und Zweck des neu gefassten § 6 BauO NRW 2018. Durch die BauO NRW 2018 wurde die frühere Fassung des § 6 Abs. 1 Satz 2 der BauO NRW 2006
62„Innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ist eine Abstandfläche nicht erforderlich gegenüber Grundstücksgrenzen,
63a) gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand oder mit geringerem Grenzabstand als nach Absätzen 5 und 6 gebaut werden muss, oder
64b) gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird.“,
65in der die bisher erforderliche Voraussetzung „innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche“ maßgebliche Bedeutung hatte,
66vgl. dazu etwa Johlen, in Gädtke u. a., BauO NRW, 12. Aufl. 2012, § 6 Rn. 80,
67ersetzt und der Ausdruck „Innerhalb der „überbaubaren Grundstücksfläche“ als Voraussetzung des Wegfalls der Erforderlichkeit einer Abstandsfläche gestrichen. Damit wurde zugleich der Blick auf die planungsrechtlichen Vorschriften fokussiert, die für die Frage Bedeutung haben, ob an die Grenze gebaut werden darf bzw. gebaut werden muss; das sind allein die Bestimmungen über die Bauweise, die sich im unbeplanten Bereich aus § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bzw. im beplanten Bereich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans in Verbindung mit § 22 BauNVO ergeben. Dies entspricht im Übrigen auch dem Verständnis der im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 1984
68„Eine Abstandfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Nachbargrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften
69a) das Gebäude an die Grenze gebaut werden muß oder
70b) das Gebäude an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, daß vom Nachbargrundstück angebaut wird.“
71Vgl. zum Verständnis dieser Fassung etwa Temme, in Gädtke u. a., BauO NRW, 7. Aufl. 1986, § 6 Rn. 24.
72Dass in der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung vom 13.3.2018 die Einschätzung formuliert wird, der neue Satz 3 entspreche materiell der bisherigen Vorschrift in Satz 2 unter Berücksichtigung redaktioneller Anpassungen,
73vgl. Landtagsdrucksache 17/2166, S. 101,
74hat demgegenüber keine durchgreifende Bedeutung. Der Normzweck eines Gesetzes ist mit Hilfe der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu ermitteln, das heißt anhand des Wortlauts der Norm, ihrer systematischen Stellung und nach dem Sinnzusammenhang sowie anhand der Gesetzesmaterialien und ihrer Entstehungsgeschichte. Hierbei kommt es auf den in der Norm zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers an, der mit Hilfe der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu ermitteln ist. Nicht entscheidend ist dagegen die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder.
75Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.6.2025
76- 1 BvR 368/22 -, juris, Rn. 28 m. w. N.
77bbb) Die rückwärtige Bebauung genügt auch im Übrigen § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW a. F., weil eine hinreichende Anbausicherung vorliegt. Die vorhandene Grenzbebauung auf dem Grundstück des Klägers in Gestalt des Vorderhauses und des grenzständigen Anbaus mit Hauptnutzung erfüllt die Anforderungen des § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW a. F.
78Ausreichend für eine solche faktische Anbausicherung ist das Vorhandensein eines legalen Gebäudes ohne Grenzabstand, das geeignet ist, die Funktion der Grenzbebauungsverpflichtung zu übernehmen. Das bestehende Gebäude und der Neubau müssen sich auf einer nennenswerten Länge überdecken, sodass von einer gemeinsamen Grenzbebauung gesprochen werden kann und es muss vom Fortbestand des Gebäudes ausgegangen werden können; zahlenmäßige Ober- oder Untergrenzen für das Vorliegen einer „nennenswerten“ Überdeckung sind weder der gesetzlichen Regelung noch der Senatsrechtsprechung zu entnehmen.
79Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 21.7.2022 - 7 B 666/22 -, BauR 2022, 1487 = juris, Rn. 5 ff., m. w. N.
80Die hier bestehende Überdeckung der Gebäude des Klägers und der Beigeladenen genügt diesen Anforderungen. Die Häuser grenzen auf der Länge der Bestandsbebauung (ca. 20 m) aneinander. Die Länge der Bebauung der Beigeladenen beträgt knapp 35 m. Die bestehende Bebauung des Klägers verfügt über ein hinreichendes städtebauliches Gewicht, um als faktische Anbausicherung im Sinne der aufgezeigten Grundsätze zu dienen.
81b) Soweit der Kläger rügt, dass gemäß dem Lageplan durch das Vorhaben der Beigeladenen eine geringfügige Abstandsfläche auf sein Grundstück geworfen wird, greift dies nicht durch. Diese im Lageplan (BA 13, Bl. 2.5) mit der Nr. 4 markierte Fläche, die nach Westen geworfen mit einem schmalen Streifen auf sein Grundstück fällt, führt nicht zu einer Rechtsverletzung. Diese Fläche wird durch die Stirnseite der gemeinsamen Giebelmauer geworfen, die auf der Grenze steht, weil die Grenze am westlichen Rand der Giebelmauer um wenige Zentimeter nach Süden verspringt; aus den Gründen der Berufungserwiderung der Beigeladenen vom 4.12.2024, Seite 7f., sind hier jedenfalls die Voraussetzungen für eine entsprechende Abweichung von den Anforderungen des § 6 BauO NRW a. F. nach § 69 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BauO NRW a. F. gegeben.
822. Bauordnungsrechtliche Vorgaben zur Standsicherheit sind hier entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht zu prüfen.
83Grundsätzlich sind Vorgaben zur Standsicherheit im vereinfachten Verfahren nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b) BauO NRW nicht zu prüfen. Anderes gilt nur dann, wenn offensichtliche Verstöße vorliegen.
84Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.7.2024
85- 10 A 2224/22 -, juris, Rn. 22.
86Ein solcher Sachverhalt ist indes nicht ersichtlich. Im Anschluss an die zeitweise Stilllegung der Baustelle mit Verfügung vom 29.9.2022 wurden widerstreitende statische Bewertungen von der Beigeladenen bzw. vom Kläger beigebracht und ein fachkundiger Bediensteter der Beklagten, der die Örtlichkeit am 16. 7.2024 besichtigte, stellte fest, es sei nichts dafür erkennbar, dass die Standsicherheit des Hauses Nr. 127 derzeit gefährdet sei. Daraus ergibt sich, dass hier von einem offensichtlichen Mangel der Standsicherheit nicht ausgegangen werden kann.
87Vorsorglich weist der Senat allerdings - wie bereits in der mündlichen Verhandlung - nochmals darauf hin, dass es Sache der Beklagten als für die Gefahrenabwehr zuständige Bauaufsichtsbehörde ist, die Frage der Standsicherheit des Gebäudes des Klägers und des Hauses Nr. 125 im Blick zu behalten und gegebenenfalls erforderliche Anordnungen zu treffen.
88Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, denn die Beigeladene hat einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
89Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
90Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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Referenzen
- § 64 BauO 1x (nicht zugeordnet)
- § 69 BauO 2x (nicht zugeordnet)
- § 34 BauGB 3x (nicht zugeordnet)
- § 9 FeuerungsVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 BauO 5x (nicht zugeordnet)
- BauNVO § 22 Bauweise 2x
- § 34 Abs. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
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- § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BauO 1x (nicht zugeordnet)
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- § 6 Abs. 1 Satz 2 der BauO 1x (nicht zugeordnet)
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- § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO 1x (nicht zugeordnet)
- § 69 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BauO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 132 1x
- 8 K 715/22 1x (nicht zugeordnet)
- 8 L 1255/22 1x (nicht zugeordnet)
- 4 C 7.15 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 38.13 1x (nicht zugeordnet)
- 10 B 972/05 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 368/22 1x (nicht zugeordnet)
- 7 B 666/22 1x (nicht zugeordnet)
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