Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 A 1693/25.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG wegen der allein geltend gemachten Gehörsrüge zuzulassen.
4Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären sowie Anträge zu stellen (§ 86 Abs. 2 und 3, § 108 Abs. 2 VwGO). Er verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für seine Entscheidung anzugeben. Als Prozessgrundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. In der Regel ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat; es ist nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist unter diesen Gesichtspunkten nur dann verletzt, wenn eindeutige Indizien den klaren Rückschluss auf eine unterlassene Kenntnisnahme zulassen.
5Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. September 2020 - 2 BvR 854/20 ‑ juris Rn. 26, und vom 17. April 2020 - 1 BvR 2326/19 - juris Rn. 11 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 - 1 C 25.20 - juris Rn. 19.
6Das Gericht ist dagegen grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beteiligten auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinzuweisen und offenzulegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf ‑ selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen ‑ nicht zu rechnen brauchte, was von dem betreffenden Beteiligten im Einzelnen darzulegen ist. Ein Überraschungsurteil liegt danach unter anderem vor, wenn die das angefochtene Urteil tragende Erwägung weder im gerichtlichen Verfahren noch im früheren Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erkennbar thematisiert worden war. Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden.
7Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 3. Mai 2021 ‑ 2 BvR 1176/20 ‑ juris Rn. 21, und vom 13. Februar 2019 ‑ 2 BvR 633/16 ‑ juris Rn. 24; BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2021 ‑ 8 C 32.20 ‑ juris Rn. 20, und vom 31. Juli 2013 ‑ 6 C 9.12 ‑ juris Rn. 38 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2022 ‑ 19 A 2131/21.A - juris Rn. 10.
8Das Verwaltungsgericht ist demnach grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Asylsuchenden auf die Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens oder auf Unstimmigkeiten und Widersprüche hinzuweisen oder diese mit ihm zu erörtern.
9Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 2022 - 1 B 44.22 - juris Rn. 6, und vom 17. November 1995 - 9 B 505.95 ‑ juris Rn. 3.
10Hiervon ausgehend hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen keinen Gehörsverstoß dargelegt. Er rügt, dass das Verwaltungsgericht unter Verletzung der Vorhaltepflicht von einem gesteigerten Vorbringen ausgegangen sei, ohne dass es hierfür eine nachvollziehbare Erklärung gegeben habe; ferner ist er der Ansicht, dass das Verwaltungsgericht weitere klärende Fragen hätte stellen müssen, wenn es Zweifel am Vorbringen zu seiner Tätigkeit bei den tadschikischen Wahlen im Jahr 2013, zu seinem Aufenthalt in der Russischen Föderation im Jahr 2016 sowie zum Gefängnisaufenthalt seines Bruders gehegt habe. Diese Rüge geht schon deshalb ins Leere, da eine derart weitreichende Hinweis- und Erörterungspflicht des Gerichts nach dem oben Ausgeführten gerade nicht besteht. Ungeachtet dessen musste der Kläger mit der Möglichkeit, dass das Verwaltungsgericht seinem Vorbringen keinen Glauben schenken würde, auch rechnen, weil bereits das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid von einem kontinuierlich gesteigerten Vorbringen ausgegangen ist und die Angaben des Klägers als stereotyp, oberflächlich und unsubstantiiert eingestuft hat. Zudem hat der Einzelrichter im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung eine Vielzahl an Nachfragen gestellt und dem Kläger zahlreiche Vorhalte gemacht.
11Es bestand für das Verwaltungsgericht auch kein Anlass, den Kläger zur Vorlage einer vollständigen Übersetzung eines seinen angeblichen Bruder betreffenden Urteils aufzufordern bzw. ihn auf die Unvollständigkeit hinzuweisen, da sich nach den maßgeblichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts bezogen auf den Kläger, zumal angesichts des erfundenen Kernvorbringens, nichts herleiten ließe (S. 15 des Urteilsabdrucks).
12Soweit der Kläger eine Verletzung der Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO durch das Verwaltungsgericht rügt, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg. Ein etwaiger Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich keinen Gehörsverstoß; er gehört auch nicht zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO.
13Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. September 2023 ‑ 19 A 1330/23 ‑ juris Rn. 6, und vom 17. Januar 2023 ‑ 19 A 1243/22.A ‑ juris Rn. 2, jeweils m. w. N.
14Im Ergebnis zielt das Zulassungsvorbringen im Wesentlichen darauf ab, die Würdigung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern. Mit Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz kann der Kläger jedoch regelmäßig keinen Verfahrensmangel eines Gehörsverstoßes begründen. Denn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt, sofern sie ‑ wie hier ‑ nicht von Willkür geprägt ist, gegen Denkgesetze verstößt oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet, von vornherein keine Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.
15Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 2019 - 1 C 11.18 ‑ juris Rn. 31, und vom 27. November 2014 - 7 C 20.12 ‑ juris Rn. 43; OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juni 2023 - 19 A 380/23.A ‑ juris Rn. 15, und vom 11. Mai 2022 - 19 A 1629/21.A - juris Rn. 21, jeweils m. w. N.
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
17Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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