Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 22 B 1243/25.AK
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 40.000,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der zulässige Antrag der Antragstellerin,
3die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 22 D 348/25.AK gegen den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 2. Oktober 2025 (Az.: N01) betreffend die Errichtung und den Betrieb von fünf Windenergieanlagen in ihrem Ortsteil X. (Gemarkung G01) hinsichtlich der WEA 7 anzuordnen,
4hilfsweise,
5die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 22 D 348/25.AK gegen den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 2. Oktober 2025 (Az.: N01) betreffend die Errichtung und den Betrieb von fünf Windenergieanlagen in ihrem Ortsteil X. (Gemarkung G01) anzuordnen,
6hat in der Sache keinen Erfolg.
7Die im Rahmen von §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch den Senat vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse bzw. dem privaten Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Genehmigung und dem Interesse der Antragstellerin, hiervon vorerst verschont zu bleiben, fällt zulasten der Antragstellerin aus. Dabei kommt dem Vollzugsinteresse nach der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 BImSchG von vornherein erhebliches Gewicht zu.
8Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. April 2024 ‑ 22 B 194/24.AK -, NWVBl. 2024, 387 = juris Rn. 18, vom 29. März 2023 ‑ 22 B 176/23.AK -, KlimR 2023, 153 = juris Rn. 61 ff., und vom 12. März 2021 - 7 B 8/21 -, BauR 2021, 957 = juris Rn. 52 ff.
9Die in der Hauptsache erhobene Klage 22 D 348/25.AK der hiesigen Antragstellerin erweist sich aller Voraussicht nach als in der Sache unbegründet (dazu I.). Ungeachtet dessen fiele auch eine Vollzugsfolgenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus (dazu II.).
10I. Nach summarischer Prüfung führen die von der Antragstellerin vorgetragenen Bedenken gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 2. Oktober 2025 hinsichtlich der Errichtung und des Betriebs der WEA 7 nicht auf eine - für den Erfolg der Hauptsache erforderliche, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO - Verletzung in ihren eigenen Rechten. Namentlich ist die Antragstellerin durch die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB in dem Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 2. Oktober 2025 (dort unter Ziffer I.2. sowie VI.8.) nicht in ihrem Beteiligungsrecht aus § 36 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauGB verletzt.
111. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn - wie hier - in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird, § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ersetzen bzw. hat dies nach § 73 Abs. 1 BauO NRW zu tun. Die Gemeinde ist vor Erlass der Genehmigung anzuhören. Dabei ist ihr Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden, vgl. § 73 Abs. 4 BauO NRW.
12Im Rahmen des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde bei einem Außenbereichsvorhaben - wie hier - die Versagung ihres Einvernehmens auf sämtliche Genehmigungsvoraussetzungen des § 35 BauGB stützen.
13Vgl. dazu nur BVerwG, Urteile vom 9. August 2016 ‑ 4 C 5.15 -, BVerwGE 156, 1 = juris Rn. 14, und vom 1. Juli 2010 ‑ 4 C 4.08 -, BVerwGE 137, 247 = juris Rn. 32, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 29. September 2025 - 22 D 227/24.AK -, juris Rn. 49; Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB - Kommentar, 16. Aufl. 2025, § 36 Rn. 6.
14Ob die im Rahmen der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens gewährte Anhörungsfrist (noch) angemessen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Hierbei kommt etwa einer zwischen der Genehmigungsbehörde und der Gemeinde getroffenen Abstimmung maßgebliche Bedeutung zu.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2021 - 7 B 286/21 -, BauR 2021, 1440 = juris Rn. 11 f.
162. Nach diesen Maßgaben liegt die von der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren geltend gemachte Verletzung ihrer Rechte aus § 36 Absatz 1 Sätze 1 und 2 BauGB bzw. § 73 BauO NRW wegen einer zu kurz bemessenen Anhörungsfrist vor Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens (dazu a)) sowie der behaupteten Lage des Vorhabenstandorts der WEA 7 außerhalb des Windenergiebereichs Nr. 49 „N02“ (dazu b)) nach summarischer Prüfung nicht vor.
17a) Der Antragsgegner hat der Antragstellerin vor der Ersetzung ihres Einvernehmens in angemessenem zeitlichen Umfang Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dies gilt zum einen schon mit Blick darauf, dass dessen Anhörungsschreiben vom 23. Juli 2025 eine Antwort bis zum 6. August 2025 lediglich erbeten hat („Ihre Antwort erbitte ich bis zum 06.08.2025.“, dort Seite 2) und somit keinen zwingenden Fristablauf vorsah. Der Bescheid datiert dann auch erst vom 2. Oktober 2025. Bis zu diesem Zeitpunkt stand einer berücksichtigungsfähigen (weiteren) Stellungnahme der Antragstellerin bei verständiger Lesart des Anhörungsschreibens ersichtlich keine „Fristenproblematik“ entgegen.
18Zum anderen hat die Antragstellerin durch ihren Bürgermeister als deren außenvertretungsberechtigtes Organ (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 GO NRW) bereits mit Schriftsatz vom 24. Juli 2025 in der Sache Stellung genommen. Diese Stellungnahme war mit fünf Seiten nicht nur inhaltlich ausführlich. Sie war nach den gewählten Formulierungen auch abschließend, so dass der Antragsgegner mit keinen weiteren Stellungnahmen der Antragstellerin rechnen musste („Nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage teile ich Ihnen mit, dass der Beschluss des Ausschusses für Bauen, Umwelt und Gemeindeentwicklung des Rates der Gemeinde H. vom 04.06.2025 zu TOP 2 bestehen bleibt. Für die WEA 7 wird die Zustimmung versagt und das gemeindliche Einvernehmen weiterhin verweigert, da …“). Hieran ändert auch der Hinweis des Bürgermeisters nichts, die nächste Sitzung des Ausschusses für Bauen, Umwelt und Gemeindeentwicklung finde erst am 10. September 2025 wieder statt. Denn seine an- sowie abschließende und mit einer eigenständigen Begründung versehene Stellungnahme („Auch aus materiellen Gründen ist dem Vorhaben (WEA 7) nicht zuzustimmen und das gemeindliche Einvernehmen zu versagen ...“) erübrigt erkennbar eine weitere Befassung dieses Ausschusses. Will sich die Antragstellerin (nachträglich) auf eine nicht ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Ersetzung ihres versagten Einvernehmens berufen, kann sie nicht zugleich innerhalb des ihr genannten Zeitraums - in dem hier zudem eine Stellungahme vom Antragsgegner als Genehmigungsbehörde lediglich erbeten wurde - abschließend Stellung nehmen.
19Vgl. in diesem Zusammenhang zum vergleichbaren gemeindlichen Einwand der unvollständigen Genehmigungsunterlagen im Rahmen des Verfahrens nach § 36 BauGB bei gleichzeitiger Versagung des Einvernehmens BVerwG, Urteil vom 27. August 2020 - 4 C 1.19 -, BVerwGE 169, 207 = juris Rn. 17; OVG NRW, Urteile vom 29. September 2025 - 22 D 268/24.AK -, juris Leitsatz 4 und Rn. 91, vom 28. November 2007 ‑ 8 A 2325/06 -, NWVBl. 2008, 228 = juris Rn. 68 ff.; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 5. Januar 2021 - OVG 11 N 30.19 -, NVwZ-RR 2021, 681 = juris Rn. 12 bis 14; im Rahmen des Eintritts der Genehmigungsfiktion auch BVerwG, Urteil vom 16. September 2004 - 4 C 7.03 -, BVerwGE 122, 13 = juris Rn. 18, 26 f.
20b) Anders als die Antragstellerin meint, ist die genehmigte WEA 7 der Beigeladenen aller Voraussicht nach auch nicht als außerhalb eines Windenergiebereichs gelegenes und deswegen nach § 35 Abs. 2 i. V. m. § 249 Abs. 2 BauGB nicht privilegiertes Außenbereichsvorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig. Die Antragstellerin stellt insofern auf die räumlichen Grenzen des Windenergiebereichs Nr. 49 „N02“ des Regionalplans O. – Räumlicher Teilplan P., Kreis E., Kreis N. ab.
21aa) Raumordnungspläne bestehen aus textlichen und zeichnerischen Festlegungen (§ 12 Abs. 1 LPlG NRW, § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG). Die größte räumliche Bestimmtheit erzielen zeichnerische Festlegungen. Diese machen aber durch den gewählten Maßstab des Plans - hier 1 : 50.000 - und die Dicke des Striches weitere Konkretisierungen auf nachfolgenden Planungsstufen erforderlich. Die zeichnerischen Darstellungen eines Regionalplans sind nur gebiets- und nicht parzellenscharf. Aufgrund dieser Unschärfe bleibt die Zuordnung einzelner Grundstücke in den Randbereichen im Sinne einer zulässigen „Arrondierung“ noch interpretierbar und die zeichnerische Darstellung ist nicht als räumlich exakte Abgrenzung zu verstehen.
22Vgl. OVG NRW, Urteile vom 10. September 2025 ‑ 10 D 228/24.NE -, juris Rn. 118 ff., vom 20. November 2018 - 2 A 1676/17 -, BauR 2019, 1085 = juris Rn. 228 ff., m. w. N., vom 15. November 2018 - 7 D 29/16.NE -, BauR 2019, 456 = juris Rn. 114 ff., und vom 28. September 2016 - 7 D 96/14.NE -, BauR 2017, 55 = juris Rn. 47 ff., Beschluss vom 1. Dezember 2021 - 2 B 343/21.NE -, juris Rn. 54 f.
23Maßgeblich dafür, wie der Interpretationsspielraum bei der Abgrenzung der Gebiete des Regionalplans ausgestaltet ist, ist insoweit der Wille des Plangebers. Entsprechende Hinweise können sich nicht nur aus der zeichnerischen Darstellung, sondern auch aus den Planerläuterungen oder Aufstellungsunterlagen ergeben.
24Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. November 2018 - 2 A 1676/17 -, BauR 2019, 1085 = juris Rn. 233 („Beachtung der Intention des Plangebers”), vom 28. September 2016 - 7 D 96/14.NE -, BauR 2017, 55 = juris Rn. 51, und vom 30. September 2014 - 8 A 460/13 -, NWVBl. 2015, 189 = juris Rn. 129.
25Ein Interpretationsspielraum kommt dort nicht in Betracht, wo sich jenseits einer maßstabsbedingten Unschärfe der zeichnerischen Darstellung aus anderen Umständen der Grenzverlauf genauer ergibt. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Gebietsgrenze sich erkennbar an natürlichen Gegebenheiten wie einem Flusslauf, an bereits vorhandener Infrastruktur oder an einer geografischen Grenze orientiert.
26Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. September 2016 - 7 D 96/14.NE -, BauR 2017, 55 = juris Leitsatz 2 und Rn. 51, und vom 30. September 2014 - 8 A 460/13 -, NWVBl. 2015, 189 = juris Rn. 129.
27bb) Dies zugrunde gelegt, ist nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die genehmigte WEA 7 der Beigeladenen innerhalb der räumlichen Grenzen des Windenergiebereichs Nr. 49 „N02“ des Regionalplans O. – Räumlicher Teilplan P., Kreis E., Kreis N. liegt.
28Maßgeblich ins Gewicht fällt insoweit bereits, dass die Bezirksregierung O., die nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 LPlG NRW als zuständige Regionalplanungsbehörde bei der Erarbeitung und Aufstellung des Regionalplans mitzuwirken hatte, von einer Lage der WEA 7 innerhalb des Windenergiebereichs ausgeht. So nahm die Bezirksregierung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens mit Schreiben bzw. E-Mail vom 14. Mai 2025, 25. Juli 2025 und 22. August 2025 positiv Stellung und führte aus, dass auch hinsichtlich dieser Anlage keine raumordnungsrechtlichen Bedenken bestünden. Der Regionalplan arbeite bereichsscharf und im Maßstab 1 : 50.000, vgl. § 32 Abs. 1 LPlG NRW DVO. Aufgrund der damit verbundenen maßstabsbedingten Unschärfe sei eine flächenscharfe Auslegung nicht möglich. Entfernungen von 50 m zur zeichnerischen Festlegung, was einer Strichstärke entspreche, gälten als zulässiger Interpretationsspielraum, sofern keine fachlichen Ausschlusskriterien vorlägen. Vor diesem Hintergrund sei auch eine Georeferenzierung, wie sie die Antragstellerin ins Feld geführt habe, nicht zielführend, zumal es sich auch um Rotor-außerhalb-Flächen handele.
29Warum die Antragstellerin eine fachlich fundiertere Einschätzung zu den räumlichen Grenzen des genannten Regionalplans treffen können sollte als die Regionalplanungsbehörde selbst, erschließt sich für den Senat im Rahmen der hier allein gebotenen summarischen Prüfung bereits im gedanklichen Ansatz nicht.
30Etwas anderes ergibt sich nach dem Vortrag der Antragstellerin zudem nicht allein aus dem Umstand, dass der Regionalplan auch Windenergiegebiete im Sinne des Windenergieflächenbedarfsgesetzes umfasst und ihrer Ansicht nach etwa die Rotor-außerhalb-Planung - vgl. Nr. 10.2-2 LEP NRW - wie auch die in § 249 Abs. 2 BauGB vorgesehenen Rechtsfolgen die „Notwendigkeit präziser und verbindlicher Grenzziehung bei Windenergiegebieten“ belegten. Nach § 2 Nr. 1 WindBG sind Windenergiegebiete Ausweisungen von Flächen für die Windenergie an Land in Raumordnungs- oder Bauleitplänen. Erfolgt die Ausweisung in einem Raumordnungsplan, gelten die insoweit maßgeblichen raumordnungsrechtlichen Bestimmungen. Die Anwendung des Raumordnungsrechts bei der Planung von Windenergiegebieten mag nach Auffassung der Antragstellerin im Rahmen der Gesamtsystematik des Windenergieflächenbedarfsgesetzes Schwächen aufweisen. Dies ändert aber nichts daran, dass der normative Charakter eines Raumordnungsplans auch im Bereich der Planung von Windenergieanlagen unverändert bleibt. Die uneingeschränkte Anwendung des Raumordnungsrechts wird in der vorliegenden Fallkonstellation gerade dadurch offenkundig, dass die Planung von Windenergieanlagen nicht - isoliert - im Rahmen eines sachlichen Teilplans „Windenergie“, sondern im Wege einer überörtlichen Gesamtplanung für den Märkischen Kreis, den Kreis E. und den Kreis N. - also als Bestandteil eines „normalen“ Raumordnungs-(Regional‑)plans - erfolgt. Namentlich ist die von der Antragstellerin angeführte Planungssystematik („Endergebnis eines komplexen, mehrstufigen Planungsverfahrens“) insofern unergiebig. Die nähere Betrachtung der auch nach dem Verständnis der Antragstellerin nur bereichsscharf abgegrenzten (potenziellen) Windenergiebereiche vor ihrer tatsächlichen Ausweisung im Regionalplan ändert(e) gerade nichts an der fortbestehenden maßstabsbedingten räumlichen (Un-)Schärfe. Im Übrigen führt auch die Anerkennung eines Interpretationsspielraums bei der raumordnerischen Grenzziehung im Ergebnis dazu, dass abschließend bestimmbar ist, ob ein Vorhaben innerhalb oder außerhalb einer Ausweisung liegt.
31Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass auch der von der Antragstellerin anlässlich der Anhörung zur Ersetzung ihres Einvernehmens im Schriftsatz vom 24. Juli 2025 (dort Seite 3) enthaltene, nicht aber in der maßgeblichen, innerhalb der Frist des § 63 Abs. 2 Satz 1 BImSchG vorgelegten Antragsbegründung angeführte Hinweis auf einen „Flächenbeitragswert von rund 5 % der Gemeinde H., fast das 3fache des Flächenbeitragswerts NRW von 1,8% bis zum 31. Dezember 2032“ nicht verfängt. Denn zum einen hat das Land Nordrhein-Westfalen lediglich regionale und keine kommunalen Teilflächenziele im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 WindBG festgelegt, vgl. Nr. 10.2-2 LEP NRW. Zum anderen handelt es sich bei den Flächenbeitragswerten ohnehin allein um Mindestwerte, vgl. § 3 Abs. 1 WindBG („mindestens“).
32Soweit die Antragstellerin schließlich Widersprüche in der Argumentation des Antragsgegners sieht, wonach die von ihm selbst formulierten Voraussetzungen für einen Interpretationsspielraum hier erkennbar nicht vorliegen sollen, ist erneut hervorzuheben, dass - im Einklang mit der vorgenannten Rechtsprechung - die zeichnerische Darstellung eines Regionalplans nicht als räumlich exakte Abgrenzung zu verstehen ist und schon aus mathematischen Gründen angesichts des gesetzlich vorgeschriebenen Maßstabs von 1 : 50.000 auch nicht verstanden werden kann. Vor diesem Hintergrund ist auch eine Georeferenzierung, die laut Antragstellerin eine Lage des Vorhabenstandorts der WEA 7 „eindeutig rund 14 m außerhalb des im Regionalplan festgelegten Windenergiebereichs“ ermittelt hat, nicht weiterführend. Dies entspricht in der zeichnerischen Darstellung maßstäblich ca. 0,3 mm (genau 0,00028 m). Allein in diesem Sinne sind aus Sicht des Senats zudem die Ausführungen des Antragsgegners, auf die es indes angesichts des gebundenen Charakters der Entscheidung letztlich ohnehin nicht ausschlaggebend ankommt, in seinem Genehmigungsbescheid vom 2. Oktober 2025 (dort Seiten 38 ff., insbesondere 40 f.) zu verstehen („Dies ist jedoch nicht das hier anzuwendende Bewertungskriterium.“), in dem er ferner auf die genannte E-Mail der Regionalplanungsbehörde vom 22. August 2025 sowie deren telefonische Ergänzung vom 25. August 2025 verweist. Insbesondere hat sich der Antragsgegner auch der Einschätzung der Regionalplanungsbehörde angeschlossen, wonach topografisch eindeutige Grenzen hier - also im Bereich des Standorts der WEA 7 - nicht vorlägen, vgl. den Genehmigungsbescheid vom 2. Oktober 2025 (dort Seite 41). Nichts anderes hat der Antragsgegner im Übrigen mit seiner Antragserwiderung vom 11. November 2025 bekräftigt. Anderes trägt auch die Antragstellerin nicht substanziiert vor und ergibt sich offenkundig auch nicht aus den tatsächlichen Gegebenheiten des hier in Rede stehenden Windenergiebereichs bzw. dessen Grenzen.
33II. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen hätte der Antrag der Antragstellerin auch dann keinen Erfolg, wenn man die Erfolgsaussichten ihres Klageverfahrens 22 D 348/25.AK als offen bewerten wollte. Denn auch bei der dann gebotenen Vollzugsfolgenabwägung überwiegen das öffentliche Vollzugsinteresse sowie das private Interesse der Beigeladenen das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Der Gesetzgeber hat mit dem in § 63 Abs. 1 Satz 1 BImSchG geregelten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zum Ausdruck gebracht, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Genehmigung für eine Windenergieanlage generell das Individualinteresse eines Dritten an deren Aussetzung überwiegt.
34Gründe für ein Abweichen von dieser vom Gesetzgeber antizipierten Interessenabwägung liegen hier nicht vor. Eine irreparable Beeinträchtigung der Antragstellerin bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens ist von vornherein nicht erkennbar. Im Übrigen dient die hier in Rede stehende Regionalplanung, die die Antragstellerin in ihrem Sinne ausgelegt wissen will, aber nicht als solche angreift, gerade der Steuerung der Windenergie im Außenbereich und damit auch in ihrem Gemeindegebiet. Ohne eine solche Planung stünde die Antragstellerin aus ihrer eigenen Sicht weitaus schlechter, denn dann wären Vorhaben der Windenergie im Außenbereich - mangels einer wirksamen Ausschlussplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB der Antragstellerin gerade auch in ihrem Gemeindegebiet - generell privilegiert und in wesentlich größerem Umfang zulässig. Von einer relevanten, geschweige denn schwerwiegenden Rechtsbeeinträchtigung durch die hier ihrer Meinung nach erfolgte Ausweitung eines Windenergiebereichs um - wiederum nach ihrer Berechnung, die der Senat allerdings so mangels Angabe der zugrunde gelegten Parameter nicht nachvollziehen kann, hier aber auch nicht muss - weniger als 14 m kann daher von vornherein keine Rede sein.
35Da damit die angegriffene Genehmigung des Antragsgegners hinsichtlich der WEA 7 aller Voraussicht nach keine Rechte der Antragstellerin verletzt, muss bereits aus diesem Grund der Hilfsantrag ebenfalls ohne Erfolg bleiben.
36Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
37Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 19.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
38Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- §§ 31, 33 bis 35 BauGB 4x (nicht zugeordnet)
- §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- § 35 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 73 BauO 1x (nicht zugeordnet)
- § 36 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 73 Abs. 1 BauO 1x (nicht zugeordnet)
- § 73 Abs. 4 BauO 1x (nicht zugeordnet)
- § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 63 Abs. 1 Satz 1 GO 1x (nicht zugeordnet)
- § 249 Abs. 2 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- § 12 Abs. 1 LPlG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 LPlG 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Nr. 1 WindBG 1x (nicht zugeordnet)
- § 63 Abs. 2 Satz 1 BImSchG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 2 Satz 1 WindBG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 WindBG 1x (nicht zugeordnet)
- § 63 Abs. 1 Satz 1 BImSchG 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- 22 D 348/25 3x (nicht zugeordnet)
- 22 B 194/24 1x (nicht zugeordnet)
- 22 B 176/23 1x (nicht zugeordnet)
- 7 B 8/21 1x (nicht zugeordnet)
- 4 C 5.15 1x (nicht zugeordnet)
- 4 C 4.08 1x (nicht zugeordnet)
- 22 D 227/24 1x (nicht zugeordnet)
- 7 B 286/21 1x (nicht zugeordnet)
- 4 C 1.19 1x (nicht zugeordnet)
- 22 D 268/24 1x (nicht zugeordnet)
- 8 A 2325/06 1x (nicht zugeordnet)
- 11 N 30.19 1x (nicht zugeordnet)
- 4 C 7.03 1x (nicht zugeordnet)
- 10 D 228/24 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 1676/17 2x (nicht zugeordnet)
- 7 D 29/16 1x (nicht zugeordnet)
- 7 D 96/14 3x (nicht zugeordnet)
- 2 B 343/21 1x (nicht zugeordnet)
- 8 A 460/13 2x (nicht zugeordnet)
- 22 D 348/25 1x (nicht zugeordnet)