Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 E 37/26
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtstreits an das Amtsgericht Arnsberg durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 5.1.2026 wird abgelehnt.
Gründe:
1Der nach entsprechendem Hinweis gestellte Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Arnsberg durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 5.1.2026 ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Verwaltungsgericht hat, was vorliegend durch den Senat ausschließlich zu prüfen war, zu Recht die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs ausgesprochen und den Rechtsstreit an das Amtsgericht verwiesen.
2Mit seiner an das Verwaltungsgericht Arnsberg gerichteten Eingabe vom 15.12.2025 hat der Kläger die Untätigkeit des Grundbuchamts gerügt. Er hat geltend gemacht, dieses habe seine Anträge auf Eintragung von Widersprüchen in das Grundbuch nach §§ 53, 71 GBO bzw. auf Überlassung von Abschriften nach § 12 GBO nicht beschieden. Das Grundbuch sei zu berichtigen, weil dort zu Unrecht und ohne seine vorherige Beteiligung eine neue Grundschuldgläubigerin eingetragen worden sei. Ausgehend von diesem Vorbringen handelt es sich vorliegend - unabhängig davon, ob die Klage letztlich unmittelbar auf eine Grundbuchberichtigung oder zunächst nur auf Bescheidung seiner Anträge an das Grundbuchamt gerichtet ist - jedenfalls um eine Grundbuchsache.
3Für Grundbuchsachen ist der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht eröffnet. Es handelt sich um eine Streitigkeit, die durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn für Grundbuchsachen, die nach § 23a Abs. 2 Nr. 8 GVG der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugeordnet sind, ist der Rechtsweg zu den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit gemäß § 13 GVG eröffnet.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.2.2025 - 4 E 22/25 -, juris, Rn. 4.
5Dass der Kläger der Auffassung ist, eine Verweisung sei „nicht zielführend“, nachdem bereits im Jahr 2021 ein ähnlich gelagertes Verfahren an das Amtsgericht Arnsberg verwiesen worden sei, ändert nichts an der gesetzlichen Rechtswegzuweisung. Bezogen hierauf ebenso wenig relevant ist der Einwand, das Rechtsschutzbegehren des Klägers sei durch das zuständige Gericht voraussichtlich positiv zu bescheiden.
6Auf sich beruhen kann, ob das Amtsgericht Arnsberg nach den §§ 71 Abs. 1, 72 GBO innerhalb des zulässigen ordentlichen Rechtswegs das zuständige Gericht für das Begehren des Klägers ist. Denn im Hinblick darauf, dass eine Rechtswegverweisung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG nur hinsichtlich des Rechtswegs bindend ist, kann die beabsichtigte Beschwerde unter diesem Gesichtspunkt jedenfalls keinen Erfolg haben.
7Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.1.2025 - 6 AV 3.24 -, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 10.2.2025 - 4 E 22/25 -, juris, Rn. 6 f., m. w. N.
8Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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Referenzen
- VwGO § 166 1x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- GBO § 53 1x
- GBO § 71 2x
- VwGO § 40 1x
- GVG § 23a 1x
- GVG § 13 1x
- 4 E 22/25 2x (nicht zugeordnet)
- GBO § 72 1x
- VwGO § 173 1x
- GVG § 17a 1x
- 6 AV 3.24 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x