Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 E 37/26

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtstreits an das Amtsgericht Arnsberg durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 5.1.2026 wird abgelehnt.


Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8

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