Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 A 1129/25.A
Tenor
Die Berufung wird im beantragten Umfang zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
1
Gründe:
2Der allein gegen die Verpflichtung zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. April 2024 gerichtete Zulassungsantrag der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Berufung ist wegen der dargelegten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Grundsätzlich klärungsbedürftig ist die von der Beklagten aufgeworfene fallübergreifende Frage, ob in Somalia, insbesondere in der Hauptstadt Mogadischu, ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vorliegt, welcher Zivilpersonen unabhängig von weiteren Risikofaktoren einer ernsthaften individuellen Bedrohung für Leib und Leben im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aussetzt. Diese Frage ist in der Senatsrechtsprechung ungeklärt und wird, wie von der Beklagten mit der Zulassungsbegründung aufgezeigt, von den Verwaltungsgerichten in Nordrhein-Westfalen unterschiedlich beantwortet.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 4 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG 2x (nicht zugeordnet)