Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 B 1090/25.NE

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.


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absatzLinks">Nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts stellt allein der Umstand, dass die Umsetzung des angegriffenen Bebauungsplans unmit­telbar bevorsteht, noch keinen schweren Nachteil im Verständnis von § 47 Abs. 6 VwGO dar. Hinzu­kommen muss vielmehr, dass die Verwirklichung des Bebauungs­plans in tatsächli­cher oder rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchti­gung rechtlich ge­schützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt.

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satzLinks">Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sein kann die Außervollzug-setzung eines Bebauungsplans, wenn sich dieser bei der im Verfahren des vor­läufigen Rechtsschutzes regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung als offen­sichtlich unwirksam erweist und seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller - un­terhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist.

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lass="absatzLinks">Angesichts des Umstands, dass sowohl die P.-straße als auch der Schulweg in einer Tempo-30-Zone liegen (Verkehrsuntersuchung 2025, S. 23, 25 und 28), sowie der beabsichtigten Ausweisung des Schulwegs als verkehrsberuhigten Bereich, in dem nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden darf, ist eine Verkehrsgefährdung auch nicht deshalb ersichtlich, weil - wie von den Antragstellern geltend gemacht - kein separater Fußgänger- und/oder Fahrradweg vorhanden ist.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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