Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 2459/22
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 3.692,21 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen keinen der geltend gemachten Zulassungsgründe.
31. Dies gilt zunächst für den von den Klägern angenommenen Zulassungsgrund der ernstlichen Richtigkeitszweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
4Ernstliche Richtigkeitszweifel sind (nur) gegeben, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
5Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. April 2024 - 15 A 2871/21 -, juris Rn. 3, und vom 19. Mai 2015 - 15 A 86/14 -, juris Rn. 4.
6Das ist unter Berücksichtigung der mit der Zulassungsbegründung vorgebrachten Rügen nicht der Fall.
7a) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, Rechtsgrundlage für den Beitragsbescheid sei § 8 KAG NRW i. V. m. der allgemeinen Straßenbaubeitragssatzung der Beklagten vom 8. Juli 2010 i. d. F. vom 27. November 2014 (im Folgenden: SBS 2014) und der - rückwirkend zum 6. August 2017 in Kraft getretenen - Einzelsatzung vom 25. August 2022, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
8Die Kläger stellen nicht in Frage, dass es an sich zulässig war, die Einzelsatzung vom 25. August 2022 rückwirkend in Kraft zu setzen,
9vgl. zu den Voraussetzungen eines rückwirkenden Satzungserlasses OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 15 A 808/17 -, juris Rn. 6 ff., m. w. N.;
10allerdings meinen sie, die Rückwirkung hätte auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der allgemeinen Straßenbaubeitragssatzung vom 8. Juli 2010 i. d. F. vom 27. November 2014 angeordnet werden müssen. Dem ist nicht zu folgen.
11Nach der Rechtsprechung des Senats müssen die satzungsmäßigen Voraussetzungen für das Erheben von Straßenbaubeiträgen zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht (§ 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW) - gegebenenfalls durch rückwirkende Inkraftsetzung - vorliegen.
12Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 1995 - 15 A 3907/92 -, juris Rn. 11 ff., 18; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 332 f.
13Mit der rückwirkend erlassenen Einzelsatzung sollte die allgemeine Beitragssatzung von 2014 entsprechend der Regelung in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 SBS 2014 ergänzt werden. Danach müssen u. a. für den Ausbau einer Straße als verkehrsberuhigter Bereich die anrechenbaren Breiten und der Anteil der Beitragspflichtigen durch eine ergänzende besondere (Einzel-)Satzung geregelt werden. Eine solche Einzelsatzung fehlte hier zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht. Es war daher erforderlich (aber auch ausreichend) die Rückwirkung bis auf diesen Zeitpunkt zu erstrecken.
14Vgl. erneut OVG NRW, Urteil vom 22. August 1995 - 15 A 3907/92 -, juris Rn. 18; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 335 f.
15Dies ist hier geschehen, indem die Beklagte ihre Einzelsatzung rückwirkend zum 6. August 2017 und damit einen Tag vor Abnahme beschlossen hat.
16Siehe zur Abnahme als dem allgemein maßgeblichen Zeitpunkt für das Entstehen der Beitragspflicht OVG NRW, Urteil vom 29. April 2008 - 15 A 1809/05 -, juris Rn. 39 f., m. w. N.
17Aus der von den Klägern angeführten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris) folgt für den vorliegenden Fall nichts anderes. Diese ist zum Anschlussbeitragsrecht ergangen und verhält sich zum Zeitpunkt der Entstehung sachlicher Beitragspflichten nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG BB in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung und einhergehend zu der Frage, ob eine für das Entstehen der Beitragspflicht gegebenenfalls erforderliche neue, wirksame Satzung Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Inkraftsetzens der ersten - nichtigen - Satzung haben muss, um eine Beitragspflicht für die bereits vorher anschließbaren Grundstücke begründen zu können. Darum geht hier es hier nicht.
18b) Die Zulassungsbegründung zeigt weiter nicht auf, dass der mit der Einzelsatzung vom 25. August 2022 festgesetzte Beitragssatz von 9,72 Euro pro Maßstabseinheit unwirksam wäre und es deshalb an einem nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW zwingenden Satzungsbestandteil fehlte.
19Für die Gültigkeit eines Beitragssatzes kommt es - allein - darauf an, ob er sich im Ergebnis als "richtig" im Sinne von "nicht überhöht" erweist.
20Vgl. OVG NRW, Urteile vom 2. Juni 1995 - 15 A 3123/93 -, juris Rn. 4 f., w. w. N.
21Eine zu niedrige Festsetzung ist hingegen unschädlich und kann nicht zur Folge haben, dass überhaupt kein Beitrag erhoben werden kann, was aber die Konsequenz der Nichtigkeit wäre.
22Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Mai 1990 - 2 A 500/88 -, juris Rn. 8 ff.
23Einen überhöhten Beitragssatz legen die Kläger indes nicht dar.
24Soweit sie rügen, die Beklagte hätte bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands für den hier vorliegenden Fall eines vollständigen Mischsystems, bei dem der Mischwasserkanal der Grundstücksentwässerung (Niederschlags- und Schmutzwasser) und der Straßenentwässerung dient, die Kostenverteilung grundsätzlich in dem Verhältnis vornehmen müssen, das sich aus der Höhe des Aufwands für die Herstellung einer selbständigen Kanalisation für die Grundstücksentwässerung (Niederschlags- und Schmutzwasser) einerseits und einer selbständigen Regenwasserkanalisation für die Straßenentwässerung andererseits ergibt,
25sog. Zweikanalmethode, vgl. dazu grundlegend OVG NRW, Beschluss vom 2. September 1998 - 15 A 7653/95 -, juris Rn. 68,
26ist hiervon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Allerdings hat es weiter ausgeführt, dieser Fehler sei unschädlich, weil die Beklagte als beitragsfähigen Aufwand für die Straßenentwässerung 25 % der Gesamtherstellungskosten für den Mischwasserkanal berücksichtigt habe, während die Kosten für einen fiktiven Regenwasserkanal für die Straßenentwässerung (deutlich) über diesem Prozentanteil lägen (Urteilsabdruck S. 20). Dem treten die Kläger ausdrücklich nicht entgegen.
27Entsprechendes gilt mit Blick darauf, dass die Beklagte den Aufwand für die Wiederherstellung der Fahrbahnoberfläche über der Kanalbaufläche nur bei den Kanalbaukosten berücksichtigt hat, statt die in der gemeinsamen Durchführung beider Maßnahmen begründete Kostenersparnis auf diese zu verteilen.
28Dazu, dass die durch die Verbindung von Baumaßnahmen von Kostenträgern aus verschiedenen Aufgabenbereichen entstehende Ersparnis nicht nur einem Kostenträger zugutekommen darf, siehe Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 441 ff.
29Auch insoweit hat das Verwaltungsgericht - zutreffend und von den Klägern wiederum nicht in Zweifel gezogen - darauf abgestellt, dass dieser Umstand wegen der geringeren Kostenquote von 25 % für die Kanalbaukosten nicht zu einem überhöhten Aufwandsansatz führe.
30Nicht zu folgen ist auch dem Einwand der Kläger, es sei nicht nachvollziehbar, warum das Verwaltungsgericht aufgrund einer überhöhten Ermäßigung für zwei Anliegergrundstücke von einer um 126,09 (gewichtete) qm zu geringen Verteilungsfläche ausgegangen sei, den festgesetzten Beitragssatz von 9,72 Euro gleichwohl aber - im Ergebnis - für gerechtfertigt gehalten habe.
31Zwar ist es richtig, dass eine größere Verteilungsfläche für sich genommen zu einem niedrigen Beitragssatz führen muss, da der Beitragssatz das Ergebnis der Teilung des umlagefähigen Aufwands durch die Summe der Maßstabseinheiten eines Abrechnungsgebiets ist. Dies hat im ersten Schritt auch das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt (Urteilsabdruck S. 21 f.). Es hat sodann jedoch angenommen, die Beklagte habe aufgrund dessen, dass sie den Aufwand für die Wiederherstellung der Straßenoberfläche über der Kanalbaufläche nur bei den Kanalbaukosten angesetzt habe, beitrags- und umlagefähigen Aufwand außer Betracht gelassen, den sie hätte abrechnen müssen.
32Zur Beitragserhebungspflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW siehe Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 9.
33Unter Berücksichtigung eines weiteren umlagefähigen Aufwands in Höhe von 20.399,02 Euro errechne sich deshalb ein Beitragssatz von 10,36 Euro (293.594,80 Euro + 20.399,02 Euro = 313.993,82 Euro ./. 30.321,34 qm Verteilungsfläche), hinter dem der in der Einzelsatzung vom 25. August 2022 errechnete Beitragssatz von 9,72 Euro zurückbleibe (Urteilsabdruck S. 22 f.). Mit den dieser Berechnung zugrundeliegenden Erwägungen setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht näher auseinander.
34Im Übrigen bleibt die streitbefangene Festsetzung in der Fassung des Änderungsbescheids der Beklagten vom 31. Oktober 2018 in Höhe von 3.692,21 Euro, wie das Verwaltungsgericht weiter ausgeführt hat (S. 23 des Urteilsabdrucks), selbst hinter dem sich in Anwendung der Einzelsatzung und des dort festgesetzten Beitragssatzes ergebenden Straßenbaubeitrag in Höhe von 3.907,44 Euro zurück.
35Eine zu große Verteilungsfläche, wie sie die Kläger wegen eines überhöhten Nutzungsfaktors für das Grundstück G01 (Z.-straße 12) geltend machen, kann schließlich keinesfalls zu einem geringeren Beitragssatz als dem festgesetzten führen.
36c) Die von den Klägern angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Erneuerungsbedürftigkeit der Z.-straße in dem ausgebauten Abschnitt betreffen keine die Entscheidung allein tragende und damit im oben genannten Sinne erhebliche Tatsachenfeststellung, weil die Entscheidung insoweit auf zwei selbständig tragenden Begründungen beruht. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Ausbau der Z.-straße in dem hier relevanten Teilabschnitt gehe sowohl mit einer beitragsfähigen Erneuerung (Urteilsabdruck S. 11 ff. des Urteils) als auch mit einer beitragsfähigen Verbesserung (Urteilsabdruck S. 15 ff. des Urteils) in Form eines verkehrstechnisch erheblich verstärkten und zudem qualifizierteren Straßenoberbaus einher.
37Dazu, dass bei der Herstellung eines verkehrsberuhigten Bereichs beitragsrechtlich relevante Vorteile auch unter dem Gesichtspunkt der Erneuerung einer abgenutzten Straße oder unter sonstigen Gesichtspunkten wie einer Verbesserung geboten werden können, OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2016 - 15 B 1415/15 -, juris Rn. 19 f., m. w. N.
38Stützt sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts selbständig tragend auf mehrere Gesichtspunkte, kommt eine Zulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nur in Betracht, wenn jeder dieser Gesichtspunkte zulassungsrechtlich erheblich angegriffen wird.
39Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 100.
40Die Zulassungsbegründung geht aber auf die vom Verwaltungsgericht bejahte Verbesserung der Straße nicht weiter ein. Allein der pauschale Vorhalt, das Verwaltungsgericht sei vorliegend ohne nachvollziehbare Begründung zu einer ganz anderen Entscheidung gelangt als in den Parallelverfahren betreffend die C.-straße, verfängt nicht. Beide Straßen wiesen nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts vor dem Ausbau einen deutlich unterschiedlichen Aufbau auf. Während der Straßenoberbau der Z.-straße danach mit Stärken zwischen 30 und 70 cm sehr ungleich war, verfügte der Straßenoberbau der C.-straße überwiegend über eine Stärke von 60 cm, sodass der Neuausbau der C.-straße nur zu einer geringen und mithin insoweit nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht beitragsfähigen Verstärkung geführt hat (vgl. Urteilsabdruck S. 16 f. in dem von den Klägern angeführten Verfahren „C.-straße 20“ VG Gelsenkirchen 13 K 2881/18).
41d) Entgegen der Zulassungsbegründung hat sich das Verwaltungsgericht auch mit dem Vortrag auseinandergesetzt, dass es aufgrund von Mängeln der neu hergestellten Straßenoberfläche zu Geräuschbelästigungen komme. Es hat hierzu unter Bezugnahme auf die ständige Senatsrechtsprechung,
42vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2006 - 15 A 2000/06 -, juris Rn. 10 f., m. w. N.,
43ausgeführt, dass Mängel in der Bauausführung die Beitragsfähigkeit nur berühren, wenn sie im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht dazu führen, dass die Ungeeignetheit der Baumaßnahme zur Herbeiführung des wirtschaftlichen Vorteils offensichtlich ist. Das Letzteres hier der Fall wäre, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.
44e) Ferner stellt das Zulassungsvorbringen auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, der den Anliegern durch den gegenständlichen Ausbau der Z.-straße gebotene wirtschaftliche Vorteil werde nicht durch relevante Nachteile gemindert, nicht durchgreifend in Frage.
45Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht außer Acht gelassen, dass bei der Planung und Umsetzung der Straßenbaumaßnahme Fehler begangen worden seien, die eine Zunahme der Verkehrsbelastung erst ermöglicht hätten, verfängt nicht. Das Verwaltungsgericht hat zunächst ein stärkeres Verkehrsaufkommen in Folge des Neuausbaus gerade nicht feststellen können. Hierzu hat es ausgeführt, die vor der Umgestaltung in einen verkehrsberuhigten Bereich vorgenommene Messung von Februar 2016 sei nicht repräsentativ, weil aus dem Auswertungsblatt hervorgehe, dass diese nach dem bereits erfolgten Kanalbau und mithin bei „schadhaftem Zustand/Baustelle“ durchgeführt worden sei (Urteilsabdruck S. 19). Dem setzt die Zulassungsbegründung allein mit dem wiederholten Verweis auf die durchgeführten Verkehrsmessungen nichts Beachtliches entgegen.
46Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, die Beklagte habe neben der einschlägigen Beschilderung geeignete bautechnische Voraussetzungen für die beabsichtigte Verkehrsfunktion der Anlage als verkehrsberuhigter Bereich geschaffen. Der 263 Meter lange ausgebaute Abschnitt weise eine niveaugleiche einheitliche Pflasterung auf, die Pflasterung der Entwässerungsrinne in der Fahrbahnmitte sei farblich abgesetzt, ebenso die der alternierend angelegten 11 Parkplätze. In den Zufahrtsbereichen sei eine Pflasterung im Schachbrettmuster angelegt worden. Diese Elemente reichten auf dem recht kurzen Teilstück der Z.-straße aus, um den Verkehrsteilnehmern die Andersartigkeit dieses Teilbereichs vor Augen zu führen und die Einsicht für die erforderliche Geschwindigkeitsreduzierung zu vermitteln (Urteilsabdruck S. 17 f.). Zu diesen Erwägungen verhält sich die Zulassungsbegründung nicht näher, sodass offen bleibt, worin die geltend gemachten, aber nicht genauer bezeichneten planerischen Fehler bestehen sollen. Ein etwaiges verkehrswidriges Verhalten stellt - worauf das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - kein beitragsrechtliches, sondern ein straßenverkehrsrechtliches Problem dar, dem mit ordnungsrechtlichen Mitteln zu begegnen ist,
47vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2017 - 15 B 722/17 -, juris Rn. 58.
48Dass nach dem Ausbau anstelle der ursprünglichen 12 nunmehr nur noch 11 Parkmöglichkeiten zur Verfügung stehen, hat das Verwaltungsgericht unter Nachteilsgesichtspunkten zu Recht als unwesentlich erachtet.
49Anders für den Fall, dass mit der Schaffung einer Mischfläche fast alle Parkplätze auf der Straße wegfallen, OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 1989 - 2 A 2172/87 -, juris Rn. 25 ff.; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 218.
50Ebenso hat das Verwaltungsgericht in der geltend gemachten Verschlechterung der - nicht abgerechneten - Beleuchtung zutreffend keinen beitragsrechtlich relevanten Nachteil erkannt. Verkehrliche Hilfseinrichtungen wie Beleuchtung dienen immer den eigentlichen verkehrlichen Teilanlagen wie Fahrbahn und Gehweg, ohne dass ihre beitragsrechtliche Selbständigkeit davon berührt würde. Grundsätzlich können Vorteile, die durch eine Ausbaumaßnahme bewirkt werden, in Folge mit ihr einhergehender Verschlechterungen nur dann aufgehoben (kompensiert) werden, wenn beide dieselbe Teileinrichtung betreffen (teileinrichtungsimmanente Kompensation). Eine teileinrichtungsübergreifende Kompensation ist nur möglich, wenn ein räumlicher und funktionaler Zusammenhang zwischen Verbesserung und Verschlechterung besteht, was insbesondere bei der Schaffung einer neuen Teileinrichtung unter Wegfall einer anderen Teileinrichtung der Fall sein kann.
51Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 -, juris Rn. 40, m. w. N.
52Ein solcher funktionaler Zusammenhang fehlt hier.
53f) Schließlich werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht dadurch begründet, dass das Verwaltungsgericht den Klägern die Kosten des Verfahrens im Rahmen von § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO ungeachtet dessen auferlegt hat, dass nach seiner Auffassung die Voraussetzungen der Beitragserhebung erst im Lauf des Klageverfahrens durch rückwirkenden Erlass der Einzelsatzung vom 25. August 2022 geschaffen wurden.
54Gemäß § 158 Abs. 1 VwGO ist die Anfechtung der Kostenentscheidung im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens nur im Zusammenhang mit einer Entscheidung in der Hauptsache zulässig. Dies setzt voraus, dass das Rechtsmittel selbst bereits zugelassen ist. Die Bestimmung in § 158 Abs. 1 VwGO bezweckt, die Gerichte davon freizustellen, ohne Entscheidung zur Hauptsache isoliert die Kostenentscheidung überprüfen zu müssen. Deshalb steht sie einer Anfechtung der Kostenentscheidung nur dann nicht entgegen, wenn das Rechtsmittel in der Hauptsache zu einer Sachentscheidung führen kann. Bei Rechtsmitteln, die - wie hier - der Zulassung bedürfen, ist dies erst nach der Zulassung möglich.
55Vgl. für den Fall einer Nichtzulassungsbeschwerde BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juni 2016 - 2 B 95.15 -, juris Rn. 8, und vom 6. März 2002 - 4 BN 7.02 -, juris Rn. 8; für den Fall eines Zulassungsantrags OVG NRW, Beschlüsse vom 11. März 2025 - 10 A 275/23 -, juris Rn. 15, und vom 25. Oktober 2018 - 13 A 1909/18 -, juris Rn. 6; allgemein Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 158 Rn. 12.
56Hiervon abgesehen wäre eine Kostentragungspflicht der Beklagten insoweit nur dann in Betracht gekommen, wenn die Kläger auf den rückwirkenden Satzungserlass mit einer Erledigungserklärung reagiert hätten.
572. Die Rechtssache weist auch keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
58Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Kläger gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten.
59Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2021 - 15 A 386/20 -, juris Rn. 31.
60Diese Voraussetzungen sind mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen unter 1. nicht gegeben.
613. Ferner ist die Berufung entgegen der Auffassung der Kläger nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
62Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist und aus welchen Gründen sie Bedeutung über den Einzelfall hinaus hat.
63Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2022 - 15 A 3203/20 -, juris Rn. 17.
64Davon ausgehend zeigt die Zulassungsbegründung nicht auf, warum die sinngemäß aufgeworfene Frage nach dem zulässigen Zeitraum der Rückwirkung einer Straßenbaubeitragssatzung klärungsbedürftig sein sollte.
65Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit verlangt, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit durch entsprechende Gestaltung von Verjährungsbestimmungen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen.
66Vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, juris Rn. 42 ff.; BVerwG, Beschluss vom 6. September 2018 - 9 C 5.17 -, juris Rn. 12 ff.
67Daraus folgt jedoch nicht die Notwendigkeit, der Rückwirkung einer Straßenbaubeitragssatzung eine zeitliche Grenze zu setzen.
68Im Zusammenhang mit dem rückwirkenden Erlass einer Satzungsregelung, die eine nichtige oder entgegen höherrangigem Recht lückenhafte Bestimmung ersetzt, wird die von Verfassungs wegen verlangte Rechtssicherheit regelmäßig durch die gesetzliche Verjährungsfrist von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitragsanspruch entstanden ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NRW i. V. m. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 170 Abs. 1 AO), gewährleistet.
69Nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Oberverwaltungsgerichts ist Voraussetzung für die Entstehung der Beitragspflicht und die Erhebung des Beitrags das Vorhandensein einer formell und materiell gültigen Satzung. Die satzungsrechtliche Regelung muss - gegebenenfalls durch rückwirkende Inkraftsetzung - in dem Zeitpunkt vorliegen, in dem das letzte Merkmal des Beitragstatbestands verwirklicht ist.
70Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. August 1995 - 15 A 3907/92 -, juris Rn. 11 ff., und vom 12. Dezember 1985 - 2 A 445/82 -, ZKF 1986, 205 (zum Anschlussbeitragsrecht); Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 332, 335 f., jeweils m. w. N.
71Da eine sich später als nichtig erweisende Beitragssatzung den Lauf der Festsetzungsverjährungsfrist nicht in Gang setzt, sondern nur eine wirksame Beitragssatzung zur Entstehung der Beitragspflicht und damit zum Beginn der Festsetzungsverjährungsfrist führen kann, tritt mit rückwirkender Inkraftsetzung der Satzung zugleich Verjährung ein, wenn zwischen dem Entstehen der Beitragspflicht und dem Erlass des Beitragsbescheids ein die Verjährungsfrist überschreitender Zeitraum liegt. Damit ist dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit Genüge getan.
72Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, juris Rn. 50.
73Ist hingegen - wie vorliegend - die Festsetzungsverjährungsfrist bereits durch ein laufendes Klageverfahren gehemmt (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NRW i. V. m. § 171 Abs. 3a AO), kann die Rückwirkungsanordnung auch über den vierjährigen Verjährungszeitraum hinausreichen, ohne gegen das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit zu verstoßen. Denn danach kommt es allein auf die fristgerechte Festsetzung einer Abgabe zum Vorteilsausgleich an (vgl. auch § 12a Abs. 1 KAG NRW). Derjenige, dem rechtzeitig ein Beitragsbescheid zugeht, muss damit rechnen, dass er den festgesetzten Beitrag letztlich zahlen muss, wenn dieser Bescheid bestandskräftig wird.
744. Die Kläger berufen sich schließlich ohne Erfolg auf den Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, soweit sie eine Abweichung von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris) behaupten.
75Die Darlegung einer Divergenz setzt voraus, dass ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt wird, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht. Daran fehlt es. Die angeführte Entscheidung ist in Nordrhein-Westfalen schon nicht divergenzfähig. Eine Entscheidung „des" Oberverwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nur eine Entscheidung des dem Verwaltungsgericht im Instanzenzug übergeordneten Berufungsgerichts.
76Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025, § 124 Rn. 162, m. w. N.
77Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.
78Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
79Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG).
80Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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