Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1861/21
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a Abs. 4 VwGO hat keinen Erfolg.
3I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers gegen die dienstliche Regelbeurteilung vom 22. Januar 2019 im Wesentlichen mit der folgenden Begründung abgewiesen: Die Beurteilung sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Dienstliche Beurteilungen seien nur eingeschränkt verwaltungsgerichtlich überprüfbar. Die Prüfung beschränke sich darauf, ob gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder der gesetzliche Rahmen der Verwaltung verkannt, ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden seien. Gemessen hieran sei die dienstliche Beurteilung nicht zu beanstanden. Die Verschlechterung um eine Notenstufe im Vergleich zur vorangegangenen Regelbeurteilung sei durch die zwischenzeitliche Beförderung und den damit einhergehenden strengeren Beurteilungsmaßstab hinreichend plausibilisiert. Verfahrensfehler lägen nicht vor. Die Unterredungen zwischen dem Beurteiler und den Berichterstattern der Beurteilungskonferenz begründeten einen solchen Fehler nicht. Diese seien vor dem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass die Beklagte verpflichtet sei, einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab durchzusetzen. Die Vorgespräche könnten ein sachgerechtes Mittel sein, dies bereits vor der Beurteilungskonferenz sicherzustellen. Auch finde sich an keiner Stelle ein Verbot derartiger Gespräche. Eine Grenze sei erst erreicht, wenn durch die Gespräche Druck auf einzelne Berichterstatter ausgeübt werden sollte, einen konkreten Bewertungsvorschlag für die Beurteilung des zu beurteilenden Beamten abzugeben. Eine solche Einflussnahme habe der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Dass die Gespräche des Beurteilers mit dem Abteilungsleiter K. und der Abteilungsleiterin Dr. N. den Hinweis auf die höheren Anforderungen des höheren Statusamtes des Klägers zum Gegenstand gehabt hätten, sei hinreichend plausibel. Beide hätten auch als Berichterstatter Beurteilungsbeiträge aus der Zeit vor der Beförderung berücksichtigen müssen, die am Maßstab des niedrigeren Statusamtes erstellt worden seien. Für die Behauptung, den Berichterstattern seien „klare Vorgaben gemacht“ worden, habe der Kläger keine Belege vorgelegt. Es sei weiterhin unerheblich, dass nicht ersichtlich sei, wer die letzten Änderungen an den Beurteilungsentwürfen der Berichterstatter gemacht habe, weil der Entstehungsprozess einer Beurteilung nicht in jedem Schritt umfassend dokumentiert werden müsse. Der aus den Verwaltungsakten ersichtliche Ablauf zeichne die Entstehung hinreichend genau ab. Auch die Vergleichsgruppe sei rechtsfehlerfrei gebildet worden. Die Beklagte habe die Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten. Der Beurteilungsmaßstab habe sich an den Anforderungen des statusrechtlichen Amtes zu orientieren. Die Wahrnehmung unterschiedlicher Dienstposten hindere die Bildung einer entsprechenden Vergleichsgruppe dabei nicht, da die unterschiedlichen Anforderungen der jeweiligen Dienstposten - auch, soweit diese Führungsaufgaben umfassten - den Beurteilern bekannt seien und diese eine leistungsgerechte Einschätzung vornehmen könnten. Der Leistungsvergleich auch bei unterschiedlichen Dienstposten sei deshalb sinnvoll, weil jedenfalls bei einer Auswahlentscheidung im Rahmen einer Beförderung ein Vergleich hergestellt werden müsse. Insofern sei es zweckmäßiger, dies bereits bei der Erstellung der Beurteilungen zu berücksichtigen. Die Dauer der Beurteilungskonferenz sei ebenso wenig wie der Verzicht auf eine nachträgliche Anpassung der Beurteilungsnoten zu beanstanden. Aufgrund des zu wahrenden einheitlichen Beurteilungsmaßstabs sei nicht davon auszugehen, dass Beurteiler und Berichterstatter häufig unterschiedlicher Auffassung seien, weshalb eine übereinstimmende Einschätzung kein Indiz für eine fehlerhafte Beratungspraxis sei. Auch die Eröffnung der Beurteilung sei aus den im Widerspruchsbescheid vom 14. November 2019 gegebenen Gründen rechtsfehlerfrei erfolgt. Zudem seien die herangezogenen Beurteilungsbeiträge hinreichend aussagekräftig. Diese vermittelten dem Beurteiler die notwendigen Erkenntnisse, soweit er sich nicht selbst ein eigenes Bild von den Leistungen des zu beurteilenden Beamten machen könne. Beurteilungsbeiträge müssten dabei die hierzu notwendigen Informationen enthalten. Dies sei hier insbesondere auch mit Blick auf den Beurteilungsbeitrag vom 28. Mai 2018 der Fall. Dieser sei im Ergebnis kein Beurteilungsbeitrag, sondern eine Beurteilung für einen Teilzeitraum des Regelbeurteilungszeitraums. Es bestehe eine Personengleichheit zwischen dem Beurteiler des Beurteilungsbeitrags und dem der Beurteilung. Der Beurteiler habe seine Einschätzung hier auf die Bewertung der Leistungseinschätzung des früheren unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers stützen können, weil ihm der Entwurf des Beurteilungsbeitrags von Prof. Dr. Y. zur Verfügung gestanden habe. Der vom Beurteiler unterzeichnete Beurteilungsbeitrag vom 28. Mai 2018 transformiere die Bewertung des Abteilungsleiters Prof. Dr. Y. in eine Leistungseinschätzung des Beurteilers. Insofern unterscheide sich der Vorgang nur im Zeitpunkt, in dem der Beurteiler diesen Beitrag herangezogen habe. Da der Zeitpunkt, zu dem die notwendigen Informationen eingeholt werden, aber ohne Relevanz sei und Beurteilungsbeiträge auch mündlich eingeholt werden könnten, liege hierin kein Verfahrensfehler. Zudem seien die Beurteilungsbeiträge der unmittelbaren Vorgesetzten schriftlich dokumentiert worden. Insgesamt seien damit die Bewertungen in den Beurteilungsbeiträgen hinreichend plausibilisiert. Auch der Umfang des Beurteilungsbeitrags vom 28. Mai 2018 sei ausreichend. Insbesondere seien durch die Aussage, dass bis auf zwei konkret bezeichnete Leistungsmerkmale die Einschätzungen aus der Regelbeurteilung 2016 Bestand hätten, auch Bewertungen zu allen Einzelmerkmalen erfolgt. Auch seien die Bewertungen ausreichend plausibilisiert. Die schlechter als in der vorangegangenen Regelbeurteilung beurteilten Merkmale seien im Beurteilungsbeitrag und dessen Entwurf näher plausibilisiert worden. Soweit der Kläger diese inhaltlich als unzutreffend rüge, sei es dem Gericht bereits verwehrt, seine eigene Einschätzung an die Stelle der des Beurteilers zu setzen. Einer näheren Darlegung zum Leistungsabfall habe es nicht bedurft, weil es insoweit auf einen Gesamteindruck ankomme und eine Aufzählung der hierfür prägenden Umstände nicht notwendig sei. Dies würde auch zu einem unangemessenen, dauernden „Leistungsfeststellungsverfahren“ führen. Auch die übrigen Beurteilungsbeiträge seien nicht zu beanstanden. Dass der Beurteilungsbeitrag der Abteilungsleiterin A. mit dem 10. April 2017 als Beginn an das Datum der Umsetzungsverfügung des Klägers in die 10. Beschlussabteilung anknüpfe, sei nicht verfahrensfehlerhaft. Durch die Bezugnahme der Beurteilungsbeiträge von Abteilungsleiterin A. und Abteilungsleiter M. auf den Beurteilungsbeitrag von Abteilungsleiter Prof. Dr. Y. seien auch sämtliche Einzelmerkmale abgedeckt. Da es sich jeweils um Beurteilungsbeiträge für kurze Zeiträume handele, sei plausibel, dass eine Leistungsänderung nicht vorliege. Die die Beurteilungsbeiträge seien auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der Abteilungsleiterin A. und dem Abteilungsleiter M. im Vorfeld der Erstellung der Beiträge eine Kopie des Beurteilungsbeitrags vom 28. Mai 2018 und die Regelbeurteilung 2016 übergeben worden seien. Beide hätten die Leistungseinschätzungen erfassen und aufgrund ihrer Erfahrung aus früheren Beurteilungsverfahren einordnen können. Umstände, aus denen die Abteilungsleiter in den jeweils zugrunde liegenden Zeiträumen eine Leistungssteigerung hätten erkennen müssen, seien vom Kläger nicht vorgetragen worden. Zudem habe die Beurteilung eine Beförderung des Klägers im gleichen Jahr ermöglicht, was eine schlechte Leistungseinschätzung unwahrscheinlich erscheinen lasse.
4II. Die Berufung hiergegen ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe fristgerecht dargelegt ist und vorliegt, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Dabei meint „darlegen“ in diesem Sinne, dass unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen erläutert wird, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im konkreten Fall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
5Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2022 - 1 A 2698/20 -, juris, Rn. 3 und vom 16. Juli 2020 - 1 A 438/18 -, juris, Rn. 2, jeweils m. w. N.
6Nach diesen Maßstäben rechtfertigt das fristgemäß eingegangene Vorbringen des Klägers die Zulassung der Berufung wegen keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe.
71. Zunächst bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
8Derartige Zweifel bestehen nur dann, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
9Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 3. April 2025 - 1 A 3249/21 -, juris, Rn. 6 und vom 7. November 2023 - 1 A 1632/21 -, juris, Rn. 6 m. w. N.
10Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
11a) Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nur selektiv erfasst. Ein großer Teil der Klagegründe sei nicht genannt oder jedenfalls nicht richtig gewürdigt worden. Dies gelte etwa für mehrere der geltend gemachten Beurteilungsfehler. Zudem sei die Zeit des Klägers in der Beschlussabteilung 10 falsch bezeichnet worden. Das Verwaltungsgericht habe sich auch nicht damit auseinandergesetzt, dass der Beurteiler voreingenommen gewesen sei. Die negative Beurteilung vom 28. Mai 2018 sei allein darauf zurückzuführen gewesen, dass der Kläger im Jahre 2017 erfolgreich Statusrechte gegenüber dem Beurteiler geltend gemacht habe. Dies werde durch die Aussage des Berichterstatters des Beurteilungsbeitrags Prof. Dr. Y., schriftliche Einlassungen des Beurteilers selbst und detaillierte Schilderungen des Klägers belegt. Das Verwaltungsgericht habe insoweit den Sachverhalt weiter aufklären müssen. Auch lägen Beurteilungsfehler vor, zu denen sich das Verwaltungsgericht nicht verhalten habe. Die Einzelbeurteilungen, zu denen im Beurteilungsbeitrag vom 28. Mai 2018 keine Aussage getroffen werde, beruhten auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage, auf sachfremden Erwägungen und verstießen gegen anerkannte Bewertungsgrundsätze. Das Verwaltungsgericht habe nicht erkannt, dass die Pflicht, die Bewertung auf Beurteilungsfehler zu prüfen, nicht gleichbedeutend sei mit der vorgelagerten Pflicht, die Bewertungen plausibel zu begründen. Die Würdigung des Beurteilungsbeitrags vom 28. Mai 2018 sei in sich widersprüchlich. Das Verwaltungsgericht gehe selbst nicht davon aus, dass es sich um einen Beurteilungsbeitrag handele. Eine Beurteilung für einen Teilzeitraum oder eine Leistungseinschätzung des Beurteilers sei verfahrensrechtlich unzulässig. Der Beurteiler habe hier durch den Beurteilungsbeitrag vom 28. Mai 2018 die Berichterstatter der späteren Beurteilungsbeiträge veranlasst, diese so zu gestalten, dass sie zu der vorab vorgegebenen Beurteilungskategorie des Beurteilers passten. Hierdurch sei auch gegen das Gebot der vergleichenden Leistungsbeurteilung verstoßen worden, weil der Beurteiler erst nach Bildung der Vergleichsgruppe eine Beurteilung vornehmen dürfe. Das Urteil verstoße auch gegen § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV, da nicht sichergestellt sei, dass die Beurteilung von mindestens zwei Personen vorgenommen worden sei. Die Berichterstatter hätten wegen der Einflussnahme des Beurteilers keine eigenständige Rolle im Beurteilungsverfahren mehr eingenommen. Das vorgesehene Verfahren, wonach die Beurteilung durch den Beurteiler im Anschluss an die Beurteilungskonferenz erfolge, sei nicht eingehalten worden. Das Verwaltungsgericht habe sich überdies nicht mit der geltend gemachten Vorfestlegung des Beurteilungsinhalts auseinandergesetzt. Der Beurteiler habe diesen bereits vor der Beurteilungskonferenz bis ins Detail festgelegt und im Anschluss nicht mehr geändert. Zudem seien den Berichterstattern personenbezogene Vorgaben zur Leistungsbeurteilung der zu Beurteilenden gemacht worden. Diese seien angehalten worden, unter Umständen erklärungsbedürftige Abweichungen von der letzten Beurteilungsrunde zu unterlassen. Es sei vorgegeben worden, den Kläger wegen der zwischenzeitlichen Beförderung in die Leistungskategorie B3 einzustufen. Die betroffenen Berichterstatter der Beurteilungskonferenz hätten aber ohnehin nur eigene Eindrücke aus der Zeit nach der Beförderung beitragen können. Auch die vorherigen Besprechungen des Beurteilers mit den Berichterstattern seien in den Verfahrensvorschriften nicht vorgesehen und rechtswidrig. Die Beurteilungsbeiträge seien zudem keine taugliche Grundlage für die Beurteilung, weil sie nicht die erforderlichen Einzelbewertungen oder hinreichende textliche Ausführungen hierzu enthielten. Die Beurteilungsbeiträge vom 28. August und vom 30. August 2018 nähmen zu keinem Kriterium Stellung. Der Beurteilungsbeitrag vom 28. Mai 2018 erwähne nur 8 von 19 zu beurteilenden Einzelkriterien, ohne diese mit einer Note zu verbinden. Eine nachträgliche Ergänzung sei nicht möglich. Die Aussage des Verwaltungsgerichts, bis auf zwei Kriterien hätten die Einschätzungen aus der Regelbeurteilung 2016 Bestand, sei falsch; es sei schon nicht zu ersehen, welche Merkmale gemeint seien. Auch sei eine vergleichende Bezugnahme auf eine vorangegangene Regelbeurteilung unzulässig, weil der jeweilige Berichterstatter hierzu schon keine eigene Wahrnehmung habe. Die Bildung der Vergleichsgruppe sei überdies rechtswidrig erfolgt. Ein Teil der Vergleichsgruppe sei anhand von 22, ein anderer Teil anhand von 19 Beurteilungskriterien bewertet worden. Zudem seien die Positionen sehr unterschiedlich. Zuletzt seien die Ausführungen zur Eröffnung der Beurteilung unverständlich. Der in Bezug genommene Widerspruchsbescheid sei vor der Klagebegründung ergangen und könne auf das dortige Vorbringen nicht Bezug nehmen und die geltend gemachten Rechtsfehler nicht adressieren.
12b) Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat die dienstliche Beurteilung zurecht als rechtmäßig erachtet. Es bestehen auch im Lichte des Zulassungsvorbringens keine Anhaltspunkte, dass der Beurteiler voreingenommen war (aa)). Die einzelnen Beurteilungsbeiträge weisen keine Fehler auf (bb)). Ein Verstoß gegen § 50 Abs. 1 BLV liegt nicht vor (cc)). Mängel bei der Eröffnung der dienstlichen Beurteilung liegen nicht vor (dd). Die Bildung der Vergleichsgruppen begegnet keinen Bedenken (ee)).
13aa) Die Beurteilung ist nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beurteiler voreingenommen gewesen wäre.
14Die von einem voreingenommenen Vorgesetzten erstellte dienstliche Beurteilung ist rechtswidrig. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich insoweit darauf, zu prüfen, ob der Beurteiler tatsächlich voreingenommen war und dies die dienstliche Beurteilung beeinflusst hat. Voreingenommenheit in diesem Sinne liegt vor, wenn der Beurteiler nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beurteilten sachlich und gerecht zu beurteilen. Voreingenommenheit des Beurteilers unterscheidet sich von der Besorgnis seiner Befangenheit dadurch, dass seine mangelnde Objektivität und Unvoreingenommenheit gegenüber dem zu Beurteilenden nicht aus dessen subjektiver Sicht, sondern aus der Perspektive eines objektiven Dritten festzustellen ist. Die Voreingenommenheit eines Beurteilers kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem sonstigen Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum oder im Beurteilungsverfahren ergeben.
15Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2018 - 1 WB 31.17 -, juris, Rn. 31; OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2011 - 1 A 1757/09 -, juris, Rn. 155 m. w. N.
16Die kritische Auseinandersetzung mit dem dienstlichen Verhalten des beurteilten Beamten ist dem Beurteiler nicht verwehrt und nicht geeignet, dessen Voreingenommenheit zu begründen.
17Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. November 2017 - 2 B 19.17 -, juris, Rn. 13.
18Dies vorausgesetzt ist kann eine Voreingenommenheit des Beurteilers auch unter Berücksichtigung der vom Kläger (erneut) angeführten Umstände nicht festgestellt werden. Diesen ist im Ergebnis nur zu entnehmen, dass der Beurteiler sich zu einem einzelnen Aspekt des dienstlichen Verhaltens des Klägers, nämlich dessen Kommunikation, kritisch verhalten hat. Dass er von dem Verhalten des Klägers derart persönlich betroffen gewesen wäre, dass es sich in unsachlicher Weise auf die Beurteilung ausgewirkt hätte, ist dagegen nicht zu erkennen.
19Weder die Gedächtnisnotiz des Berichterstatters des Beurteilungsbeitrags vom 28. Mai 2018 Prof. Dr. Y. noch die schriftlichen Einlassungen des Beurteilers Prof. Dr. I. (jeweils Anlage B7) enthalten Anhaltspunkte dafür, dass der Beurteiler voreingenommen war. Allein der Umstand, dass beide eine als unangemessen empfundene Kommunikation des Klägers, insbesondere in dem Gespräch des Klägers mit dem Beurteiler vom 23. März 2017, ansprechen, rechtfertigt eine solche Annahme nicht.
20Auch Ton und Inhalt der schriftlichen Einlassungen des Beurteilers erlauben keinen Rückschluss auf eine Voreingenommenheit. Der Beurteiler setzt sich in seinem Schreiben zwar dezidiert mit den vom Kläger in einer vorangegangenen E-Mail erhobenen Vorwürfen auseinander. Er weist aber ausdrücklich auch auf das „juristische Können“, die „hervorragende Regelbeurteilung“ und auf „überdurchschnittliche Bewertungen“ hin, die zu einer Beförderung geführt hätten. Hinsichtlich der Schwächen des Klägers nimmt er letztlich nur Bezug auf den Beurteilungsbeitrag vom 28. Mai 2018 Bezug und gibt inhaltlich wertungsfrei wieder, dass im Vergleich zur vorangegangenen Regelbeurteilung Schwächen festgestellt worden seien. Dass der Beurteiler im letzten Absatz erklärt, diese Schwächen müssten in einer Beurteilung ihren Niederschlag finden, begründet ebenfalls keinen Anhalt für eine Voreingenommenheit. Diese Aussage ist sachlich zutreffend; die Motivation, dem Kläger auch aus persönlichen Gründen eine schlechte Beurteilung zu erteilen, ist ihr nicht zu entnehmen.
21Die Gesprächsnotiz von Prof. Dr. Y. enthält von vornherein keine Aussagen, die eine Voreingenommenheit des Beurteilers belegen könnten. Auch dem klägerischen Vorbringen ist nicht zu entnehmen, welche Aussagen hier konkret in Betracht zu ziehen wären. Die Aussage, der Beurteiler habe die Gesprächsführung des Klägers als unprofessionell bezeichnet hat, ist für sich genommen ebenso wenig ausreichend, eine Voreingenommenheit des Beurteilers zu belegen, wie der Umstand, dass ein „Konflikt“ des Klägers mit dem Beurteiler angedeutet wird. Beides ist auch Gegenstand der schriftlichen Einlassungen des Beurteilers zu den Umständen des am 23. März 2017 mit dem Kläger geführten Gesprächs. Auch diese Ausführungen des Beurteilers geben indes weder in Ton noch Inhalt Anlass, dessen Voreingenommenheit anzunehmen.
22Der Inhalt der Stellungnahme des Klägers (Anlage K14) bietet ebenfalls keine konkreten Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit des Beurteilers. Lediglich der Hinweis auf den Vorwurf, der Kläger habe sich unangemessen verhalten, betrifft überhaupt den Beurteiler. Dieser Vorwurf ist aber nach den vorstehenden Ausführungen nicht geeignet, eine Voreingenommenheit des Beurteilers zu begründen. Dass der Beurteilungsbeitrag vom 28. Mai 2018 damit in Zusammenhang steht, dass der Kläger im Jahr 2017 gegenüber dem Beurteiler (erfolgreich) Statusrechte wahrgenommen hat, ist nicht zu erkennen. Der Berichterstatter hat dem Kläger bei der Eröffnung der streitigen Regelbeurteilung dargelegt, aus welchen (anderen) Gründen die schlechtere Bewertung erfolgt ist.
23bb) Die Beurteilungsbeiträge sind sämtlich nicht zu beanstanden.
24Soweit der Beurteiler die Leistungsbewertung des zu beurteilenden Beamten nicht für den gesamten zu beurteilenden Zeitraum auf seine eigene Anschauung stützen kann, so hat er, zur Herstellung einer ausreichenden Tatsachengrundlage, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einzuholen. Diese müssen dabei so verfasst sein, dass sie den Beurteiler in die Lage versetzen, selbst die Eignung, Leistung und Befähigung des Beamten zu erfassen und bewerten zu können.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 -, juris, Rn. 22 f.; OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2011 - 1 A 1810/08 -, juris, Rn. 49, 51.
26Damit die Beurteilungsbeiträge die entsprechenden Kenntnisse verschaffen können, müssen diese auch geeignet sein, die notwendigen Einzelbewertungen zu beurteilen. Dies kann durch textliche Ausführungen zu den Einzelkriterien oder durch eigene Vornahme der Einzelbewertung erfolgen. Im ersteren Fall sind die Anforderungen an Umfang und Tiefe in Beurteilungsbeiträgen höher als in der dienstlichen Beurteilung selbst.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 -, juris, Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2019 - 1 A 1285/17 -, juris, Rn. 20 ff. und vom 7. Juni 2016 - 1 A 2303/16 -, juris, Rn. 41 ff.
28(1) Diesen Anforderungen genügt zunächst der Beurteilungsbeitrag vom 28. Mai 2018. Es ist unschädlich, dass der Beurteiler hier auch den Beurteilungsbeitrag in seiner endgültigen Fassung verantwortet hat. Die oben beschriebene Funktion des Beurteilungsbeitrages ist ungeachtet dessen noch gewahrt. Wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere der Handakte des Beurteilers, ergibt, beruhte der Beurteilungsbeitrag auf einem Entwurf des unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers. Auch die Leistungseinschätzungen beruhten daher zunächst auf dessen Wahrnehmung, die dem Beurteiler vermittelt worden ist. Dass der Beurteiler mit der Mitzeichnung des endgültigen Beurteilungsbeitrags eigene, nicht auf seiner Wahrnehmung beruhende Bewertungen an die Stelle dieser Erkenntnisse des unmittelbaren Vorgesetzten gesetzt hat, ist nicht ersichtlich. Dass der Beitrag im Kern die Eindrücke von Prof. Dr. Y. wiedergibt, wird auch dadurch bestätigt, dass dieser den Beurteilungsbeitrag gegenüber dem Kläger eröffnet hat.
29Auch die in dem Beurteilungsbeitrag enthaltene Leistungseinschätzung ist nicht zu beanstanden. Der Beurteiler konnte vielmehr bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung auf die eigenen Einschätzungen von Prof. Dr. Y. aufbauen sowie etwaige Abweichungen selbst würdigen und - nunmehr unter Bildung der maßgeblichen Vergleichsgruppe - bewerten. In diesem Sinne stellt sich der Beurteilungsbeitrag, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, „im Ergebnis“, also im Zeitpunkt der Erstellung der dienstlichen Beurteilung, wie eine (vorläufige, da quervergleichslose) Beurteilung für einen Teilzeitraum dar. Das nimmt dem Beitrag als solchem nicht seine Qualität als Beurteilungsbeitrag.
30Es ist nicht ersichtlich, dass der Beurteiler Prof. Dr. Y. bei der Erstellung des Beurteilungsbeitrags beeinflusst hat. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus der vom Kläger mehrmals zitierten Anlage B9. Es kann dahinstehen, ob die Anlage B9 auch den Berichterstattern der Beurteilungsbeiträge und nicht nur den Berichterstattern für die Beurteilungskonferenz zur Verfügung gestellt wurde. Selbst, wenn sie den Berichterstattern der Beurteilungsbeiträge zur Verfügung gestanden hat, ist zunächst nicht zu beanstanden, dass diese darauf hingewiesen wurden, erhebliche Abweichungen zur Vorbeurteilung unter Umständen seien erklärungsbedürftig. Insoweit wurde kein unzulässiger Druck ausgeübt, möglichst gleichförmige Bewertungen vorzunehmen. Es wurden nur die Vorgaben der Rechtsprechung für die Begründungsanforderungen bei dienstlichen Beurteilungen bereits auf die Ebene der Beurteilungsbeiträge übertragen.
31Vgl. zu den Vorgaben der Rechtsprechung etwa BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 -, juris, Rn. 31 ff.
32Es blieb jedoch jedem Berichterstatter unbenommen, bei Vorliegen entsprechender Gründe von der vorherigen Beurteilung abzuweichen. Die Information, welche Verteilung von Einzelbewertungen zu welcher Note führt, diente dazu, schon im Vorfeld der Beurteilungskonferenz eine bessere Vergleichbarkeit der Daten sicherzustellen. Dadurch wurde auch nicht in Frage gestellt, dass die endgültige Beurteilung durch den Beurteiler nach der Beurteilungskonferenz erfolgte.
33Schließlich ist der Beurteilungsbeitrag nicht deswegen fehlerhaft, weil es an den notwendigen Ausführungen zu den Einzelbewertungen fehlen würde. Die auch in der Rechtsprechung des Senats geforderte Vergabe entsprechender Punkte (bzw. die Einordnung in die bei der Beklagten verwendete Beurteilungsskala) ist im Wesentlichen dadurch erfolgt, dass - wie einleitend erklärt - die Einschätzungen aus der Regelbeurteilung 2016 weitgehend übernommen wurden. Damit werden auch die konkrete Beurteilungskriterien der Regelbeurteilung in Bezug genommen, die auch nunmehr zugrunde zu legen sind. Eine nähere Auseinandersetzung findet dann folgerichtig nur mit den Kriterien statt, die abweichend von der Regelbeurteilung 2016 bewertet werden. Dies sind hier die Kriterien „Arbeitsorganisation“ und „Zusammenarbeit mit Stellen außerhalb der eigenen Organisationseinheit“, die dann mit der Bewertung „erheblich über den Anforderungen“ einer konkreten Notenstufe zugeordnet wurden. Für die Bereiche „Arbeitsqualität“ und „Zusammenarbeit mit Vorgesetzten“ werden zwar Einschränkungen genannt, die aber - wie aus dem Text deutlich wird - nicht zu einer von der Regelbeurteilung 2016 abweichenden Bewertung führten. Eine der Plausibilisierung bedürftige Abweichung lag damit nicht vor. Dass mit der Bezugnahme auf eine Regelbeurteilung verwiesen wurde, für deren Zeiträume die Berichterstatter keine eigenen Wahrnehmung hatten, begründet keinen Fehler der Beurteilungsbeiträge. Es wurden nur die abschließenden Bewertungen der Kriterien übernommen, die mit den eigenen Bewertungen für den von dem Beurteilungsbeitrag erfassten Zeitraum verglichen wurden. Eine neue Bewertung des vorangegangenen Beurteilungszeitraums erfolgt nicht.
34(2) Auch die weiteren Beurteilungsbeiträge vom 28. August 2018 und vom 30. August 2018 sind rechtsfehlerfrei zustande gekommen und inhaltlich nicht zu beanstanden. Auch insoweit bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Berichterstatter unzulässig beeinflusst worden sind. Eine solche Einflussnahme liegt insbesondere nicht darin, dass ihnen der für den früheren Zeitraum erstellte Beurteilungsbeitrag vom 28. Mai 2018 zur Verfügung gestellt wurde. Inwieweit hierdurch Druck in Richtung einer gleichbleibenden Bewertung ausgeübt werden sollte, ist auch dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen. Die beiden Beurteilungsbeiträge geben allein die eigenen Wahrnehmungen der unmittelbaren Vorgesetzten wieder. Der Hinweis der Vorgesetzen, eine Einschätzung sei nur eingeschränkt möglich gewesen, begegnet mit Blick auf die jeweils von den Beurteilungsbeiträgen umfassten sehr kurzen Zeiträume, keinen Bedenken. Es war den Berichterstattern auch nicht verwehrt, einen Vergleich mit der Bewertung im letzten Beurteilungsbeitrag zu ziehen und festzustellen, dass sich keine relevanten Abweichungen in den Einzelkriterien ergeben hätten. Diese Vorgehensweise steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, wonach auch für den Fall, dass nur für einen vergleichsweise kurzen Zeitraum eigene Erkenntnisse des Beurteilers nicht vorliegen, nicht auf einen Beurteilungsbeitrag verzichtet werden kann, der sich zu allen maßgeblichen Beurteilungskriterien äußert.
35Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2019 - 1 A 1285/17 -, juris, Rn. 24.
36Vorgaben für einen Mindestumfang von Beurteilungsbeiträgen bestehen nicht.
37(3) Der Zeitraum des Beurteilungsbeitrags von Frau A. ist nicht zu beanstandenden. Die maßgebliche Umsetzungsverfügung wurde erst am 10. April 2017 wirksam.
38(4) Soweit der Kläger allein unter Hinweis auf seinen erstinstanzlichen Vortrag inhaltliche Mängel der Beurteilungsbeiträge rügt, folgen hieraus keine Fehler der Beurteilungsbeiträge. Soweit er behauptet, diese Beurteilungsbeiträge beruhten auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage sowie auf sachfremden Erwägungen und verstießen gegen anerkannte Bewertungsgrundsätze, rügt er in Bezug auf den Beurteilungsbeitrag vom 28. Mai 2018 in der Sache allein eine unzulässige Einflussnahme durch den Beurteiler. Für eine solche Einflussnahme bestehen, wie dargelegt, keine hinreichenden Anhaltspunkte dargelegt ist. Im Übrigen ist dem Vortrag des Klägers schon nicht zu entnehmen, inwieweit die Tatsachengrundlage unzutreffend wiedergegeben ist. Die darüber hinaus noch erhobenen Einwände gegen die Beurteilungsbeiträge vom 28. und vom 30. August 2018 sind in der Sache bereits oben miterörtert worden.
39cc) Ein Verstoß gegen § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV liegt nicht vor. Danach erfolgen die dienstlichen Beurteilungen unter anderem in der Regel durch mindestens zwei Personen. Diesen Anforderungen wird die angegriffene Beurteilung gerecht. Der Umstand, dass tatsächlich mehrere Personen an der Beurteilung mitgewirkt haben - nämlich die Berichterstatter für die Beurteilungskonferenz K. und Frau Dr. N. sowie der Beurteiler Prof. Dr. I. - wird auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Unschädlich ist, dass nur der Letztgenannte formell auch Beurteiler ist. Das Vier-Augen-Prinzip setzt nicht voraus, dass eine dienstliche Beurteilung auch durch zwei formell zu Beurteilern bestellte Personen erstellt wird.
40Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 -, juris, Rn. 35 ff.; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2017 - 1 A 2303/16 -, juris, Rn. 26 ff.
41Die Rüge des Klägers, dass die Berichterstatter tatsächlich keine eigenständige Rolle in dem Beurteilungsverfahren innegehabt hätten und dieses allein vom Beurteiler gesteuert worden sei, dringt nicht durch. Soweit sein Vortrag die Berichterstatter der Beurteilungsbeiträge betrifft, legt er schon dem Grunde nach keine Verletzung des § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV dar. Im Übrigen vermengt er insoweit die Rolle der Berichterstatter für die Beurteilungsbeiträge und deren Rolle für die dienstliche Beurteilung.
42Soweit er die Gespräche des Beurteilers mit den Berichterstattern anspricht, folgt hieraus ebenfalls nicht, dass das Vier-Augen-Prinzip verletzt ist. Das Verwaltungsgericht geht zurecht davon aus, dass diese Gespräche zulässig waren. Der Dienstvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Hauptpersonalrat beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verbietet solche Gespräche jedenfalls nicht, auch wenn das hier beschriebene Verfahren sie nicht als obligatorischen Bestandteil des Beurteilungsverfahrens vorschreibt. Auch die vom Kläger zitierten Vorgaben der Dienstvereinbarung enthalten kein Verbot solcher Gespräche.
43Die Gespräche waren aufgrund der zwischenzeitlichen Beförderung des Klägers sachlich gerechtfertigt. Die Berichterstatter hatten für die Vorbereitung der Beurteilungskonferenz den gesamten zu beurteilenden Zeitraum in den Blick zu nehmen, so dass der Hinweis auf die Beförderung jedenfalls nicht von vornherein entbehrlich war. Dafür, dass anlässlich des Gesprächs unzulässiger Druck auf die Berichterstatter ausgeübt worden ist, ist nichts ersichtlich und trägt auch der Kläger nichts Nachvollziehbares vor.
44Dass aus dem Inhalt der Anlage B9 keine unzulässige Beeinflussung folgte, wurde bereits oben ausgeführt und gilt hier gleichermaßen. Die Berichterstatter waren weiterhin frei darin, die Leistung des Klägers einzuschätzen und wurden hieran durch den Hinweis auf die Erklärungsbedürftigkeit von Abweichungen nicht gehindert.
45Nichts anderes folgt aus den in der Handakte des Beurteilers enthaltenen Entwürfen für die Regelbeurteilung. Dass der Beurteiler sich zu den Entwürfen der Berichterstatter bereits im Vorfeld der Beurteilungskonferenz Gedanken macht, ist nicht zu beanstanden. Es ist nicht dargelegt, dass die Ergebnisse der Beurteilungskonferenz vorweggenommen werden sollten. Für eine solche Annahme spricht auch der Umstand nicht, dass eine Änderung später nicht mehr erfolgte. Änderungen in den Entwürfen sind ausweislich der Vermerke auch (wie dargelegt: zulässig) „in Absprache“ mit den Berichterstattern erfolgt. Allein der Umstand, dass der Beurteiler eine andere Auffassung als ein Berichterstatter vertritt und letzterer sich der Ansicht des Beurteilers anschließt, weist nicht auf eine unzulässige Einflussnahme hin.
46Für konkrete Vorgaben, dass den Berichterstattern keine andere Wahl blieb als den Kläger auf eine bestimmte Art und Weise zu bewerten, bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte. Der Vortrag des Klägers erschöpft sich letztlich in bloßen Mutmaßungen.
47dd) Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht für die Eröffnung der dienstlichen Beurteilung gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung des zeitlich vor der Klagebegründung verfassten Widerspruchsbescheids Bezug genommen hat, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Widerspruchsbescheide ergehen zwingend vor der Klageerhebung und -begründung. § 117 Abs. 5 VwGO entlastet das Verwaltungsgericht gerade dann von der Pflicht, eine eigene Begründung zu formulieren, wenn es auch in Ansehung der Klagebegründung den Gründen des Widerspruchsbescheids folgt. Mit den Gründen des Widerspruchsbescheids setzt sich der Kläger inhaltlich nicht auseinander.
48ee) Das Verwaltungsgericht hat die Bildung der Vergleichsgruppen für die dienstliche Beurteilung zu Recht nicht beanstandet.
49Die Bildung der Vergleichsgruppe genügt nur dann den rechtlichen Anforderungen aus § 50 Abs. 2 BLV in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 GG, wenn sie derart hinreichende Homogenität sicherstellt, dass für alle Gruppenmitglieder im Wesentlichen dieselben Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung gelten. Dies erfordert im Regelfall für Beamte der Vergleichsgruppe dasselbe Statusamt und dieselbe Laufbahn.
50Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2021 - 2 A 1.21 -, juris, Rn. 24 ff. und vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 -, juris, Rn. 16 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2022 - 6 B 1706/21 -, juris, Rn. 34 ff.
51Beamte derselben Laufbahn sind im selben Statusamt grundsätzlich miteinander vergleichbar. Sie konkurrieren auch regelmäßig um entsprechende Beförderungsämter. Der hierfür nötige Vergleich soll bereits im Rahmen der dienstlichen Beurteilung berücksichtigt werden, was die Zusammenfassung zu einer Vergleichsgruppe rechtfertigt.
52Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2025 - 2 VR 4.24 -, juris, Rn. 35 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 29. Februar 2024 - 1 A 758/23 -, juris, Rn. 19 m. w. N.
53Durch die danach zulässige Zusammenfassung von Beamten im selben Statusamt und derselben Laufbahn wird gerade in Kauf genommen, dass die konkret wahrgenommenen Funktionen untereinander nicht vollumfänglich übereinstimmen. Dass insoweit auch Beamte mit und ohne Führungsaufgaben zusammengefasst werden, begründet für sich genommen keine fehlerhafte Zusammensetzung der Vergleichsgruppe.
54Nichts anderes folgt aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2025. Soweit dort eine Zuordnung gerade zu einer Vergleichsgruppe mit Beamten in Leitungsfunktion gefordert wurde,
55vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2025 - 1 WB 35.24 -, juris, Rn. 32,
56ist dies auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht übertragbar, weil das Urteil sich auf eine - ausnahmsweise ebenfalls zulässige - Vergleichsgruppenbildung nach Funktionsebenen bezieht. In diesem Fall kommt es gerade nicht auf die abstrakten Anforderungen des Statusamtes an. Wird aber, wie hier, auf das Statusamt und nicht auf die Funktionsebene abgestellt, sind die hiermit einhergehenden unterschiedlichen konkreten Anforderungen an den einzelnen Dienstposten durch die Beurteiler zu berücksichtigen, führen aber nicht zur Rechtswidrigkeit der Bildung der Vergleichsgruppe.
57Vgl. zur Berücksichtigung unterschiedlicher Anforderungen innerhalb eines Statusamtes auch OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2023 - 1 A 911/22 -, juris, Rn. 43 ff.
58Dass den Beurteilern die Unterschiede der Dienstposten nicht bekannt sein könnten und deshalb die vorstehende Berücksichtigung der konkreten Anforderungen nicht beachtet wurde, ist nicht anzunehmen. Insoweit erschöpft sich das Zulassungsvorbringen in einer bloßen Behauptung und genügt schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
592. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Einzelfall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Nicht ausreichend ist dabei, dass eine Rechtsfrage bisher nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden worden ist. Es muss vielmehr eine solche Entscheidung aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts geboten sein.
60Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2022 - 1 A 1397/20 -, juris, Rn. 76 m. w. N.
61Diesen Anforderungen genügt das klägerische Vorbringen nicht. Ihm ist schon keine konkrete Rechtsfrage zu entnehmen. Soweit der Kläger Inhalt und Reichweite des Vier-Augen-Prinzips in § 50 Abs. 1 BLV für klärungsbedürftig erachtet, kommt es auf seine Rügen nicht an. Für die behauptete Einflussnahme bestehen keine Anhaltspunkte. Auf deren Folgen kommt es daher nicht entscheidungserheblich an. Die Prüfungsdichte bei einer behaupteten Voreingenommenheit und zum Inhalt von Beurteilungsbeiträgen sind - worauf auch der Kläger selbst verweist - höchstrichterlich bereits geklärt. Die weiteren, nur in Stichworten vorgebrachten Aspekte lassen nicht erkennen, inwieweit hierzu eine Klärungsbedürftigkeit überhaupt besteht.
623. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen.
63Nach dieser Vorschrift ist die Berufung nur dann zuzulassen, wenn das angefochtene Urteil von einer Entscheidung eines in der Norm aufgeführten divergenzfähigen Gerichts abweicht und es auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz dargelegt wird, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung eines divergenzfähigen Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat.
64Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. August 2023 - 1 A 402/21 -, juris, Rn. 49, und vom 4. Dezember 2020 - 1 A 1691/19 -, juris, Rn. 46, jeweils m. w. N.
65Keine Abweichung in diesem Sinne ist dagegen die lediglich unrichtige Anwendung eines im angefochtenen Urteil nicht infrage gestellten Rechtsgrundsatzes im Einzelfall,
66vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 A 3929/19 -, juris, Rn. 63; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 30. August 1990 - 9 B 151/90 -, juris, Rn. 3 a. E. zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO,
67oder das schlichte Nichtanwenden eines solchen Rechtsgrundsatzes,
68vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2010 - 1 A 1326/08 -, juris, Rn. 34, m. w. N.
69Der Kläger rügt hier allein eine fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts. Konkreter Vortrag, der eine Divergenz im Sinne des Berufungszulassungsgrundes begründen könnte, fehlt.
704. Eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO kommt ebenfalls nicht in Betracht.
71Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Dies erfasst Verstöße gegen Vorschriften, die den Verfahrensablauf beziehungsweise den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln. Ein Verfahrensmangel ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird.
72Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2025 - 1 A 413/24 -, juris, Rn. 14, m. w. N.
73a) Zunächst rügt der Kläger an mehreren Stellen, das angefochtene Urteil setze sich nicht mit dem gesamten Streitstoff auseinander, die Urteilsbegründung übergehe wesentliche Aspekte seines Vortrags. Die damit behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 2 GG, § 108 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben.
74Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, das Vorbringen jedes Verfahrensbeteiligten bei seiner Entscheidung zur Kenntnis zu nehmen und - soweit entscheidungserheblich - in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht dieser Pflicht nachgekommen ist. Das Gericht ist nicht verpflichtet, das gesamte Vorbringen der Beteiligten in den Urteilsgründen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen. Vielmehr sind in dem Urteil nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht kann sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht einen Aspekt des Vorbringens eines Beteiligten in den Urteilsgründen nicht abgehandelt hat, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht in Erwägung gezogen, wenn er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft.
75Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2011 - 1 A 1925/09 -, juris, Rn. 43 und vom 1. August 2011 - 1 A 172/09 -, juris, Rn. 9 jeweils m. w. N.
76Gemessen hieran ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat sich mit dem in mehreren Facetten vorgetragenen Einwand einer unzulässigen Einflussnahme durch den Beurteiler auf die Berichterstatter und auf das Beurteilungsverfahren insgesamt ausdrücklich auseinandergesetzt. Dies gilt insbesondere für die Frage der Einflussnahme auf die Beurteilungsbeiträge und auf die Berichterstatter. Mit Blick darauf, dass die weiteren Rügen des Klägers jeweils im Ergebnis auf diese behauptete Einflussnahme hinausliefen, musste das Verwaltungsgericht den Einwand nicht jeweils erneut ausdrücklich ansprechen und prüfen. Es ist nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht insoweit wesentliche Aspekte übersehen hätte. Dies gilt auch, obwohl eine Voreingenommenheit des Beurteilers nicht ausdrücklich als solche angesprochen wurde. Dass das Gericht die konkrete Rolle des Beurteilers und seinen etwaigen Einfluss auf die Berichterstatter zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat, ergibt sich aus der konkreten Auseinandersetzung mit dessen Rolle im Beurteilungsverfahren. Damit hat es diesen Umstand in der Sache hinreichend bedacht.
77b) Auch, soweit der Kläger an mehreren Stellen einen Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO rügt, legt er keinen Verfahrensverstoß dar.
78Eine Aufklärungsrüge setzt zunächst die substantiierte Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können.
79Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2019 - 5 B 25.18 -, juris, Rn. 25 und vom 21. April 2017 - 5 B 19.16 -, juris, Rn. 14 sowie Urteil vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 -, juris, Rn. 87; OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2023 - 1 A 1683/21 -, juris, Rn. 50 jeweils m. w. N.
80Dabei muss der schon vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertretene Rechtsmittelführer darlegen, dass er bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt hat, und zwar erforderlichenfalls durch die Stellung eines förmlichen Beweisantrags in einer etwaigen mündlichen Verhandlung. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung nämlich grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Verfahrensbeteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat, sofern sich die Sachaufklärung dem Gericht nicht aufdrängen musste. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines solchen Verfahrensbeteiligten in einer Tatsacheninstanz zu kompensieren und insbesondere Beweisanträge zu ersetzen, die zumutbar hätten gestellt werden können, aber nicht gestellt worden sind.
81Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Januar 2025 - 4 B 8.24 -, juris, Rn. 23 und vom 26. April 2022 - 4 BN 28.21 -, juris, Rn. 18 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. September 2024 - 1 A 600/22 -, juris, Rn. 41 und vom 16. November 2023 - 1 A 1683/21 -, juris, Rn. 52 jeweils m. w. N.
82Einen Beweisantrag hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorliegend nicht gestellt. Er hat auch nicht substantiiert vorgetragen, aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Verwaltungsgericht die gewünschte Ermittlungstätigkeit aufdrängen musste.
83Wie dargelegt sind auch die vom Kläger in der Berufungszulassung erneut vorgebrachten vermeintlichen Anhaltspunkte schon von vornherein nicht geeignet, eine unzulässige Einflussnahme oder Fehler der Beurteilungsbeiträge bzw. der dienstlichen Beurteilung zu belegen. Weder die Voreingenommenheit, noch etwaige Einflussnahmen oder die gerügte Vorfestlegung des Beurteilungsinhalts sind durch den Kläger hinreichend substantiiert dargelegt worden. Er bringt insoweit nur Mutmaßungen vor. Die Verweise auf Äußerungen der Beklagten sind sämtlich nicht geeignet, sein Vorbringen zu stützen, da sie den behaupteten Inhalt nicht aufweisen. Bloßen Mutmaßungen musste das Verwaltungsgericht nicht nachgehen.
84Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
85Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Nach Nr. 10.5 des hier maßgeblichen Streitwertkatalogs 2013 ist vom Auffangstreitwert auszugehen.
86Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
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