Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 E 381/24
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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G r ü n d e
2Über die Beschwerde des Klägers gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als der nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständige Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde.
3Die von dem Kläger erhobene Streitwertbeschwerde, die ausweislich der Beschwerdebegründung auf eine Reduzierung des auf 10.000,00 Euro festgesetzten Streitwerts auf einen Streitwert von 5.000,00 Euro gerichtet ist, ist zwar zulässig; namentlich übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands schon angesichts der im Erfolgsfall um 315,00 Euro niedrigeren Gerichtskosten (drei Gerichtsgebühren x 266,00 Euro abzüglich drei Gerichtsgebühren x 161,00 Euro; vgl. zur Höhe der einzelnen Gebühr die hier nach § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG noch in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2025 geltenden Fassung anzuwendende Anlage 2 GKG) die hier zu beachtende Wertgrenze von 200 Euro (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG in der vorliegend gemäß § 72 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 GKG einschlägigen, bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung). Sie ist aber unbegründet.
4Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert des erstinstanzlichen Klageverfahrens zutreffend auf 10.000,00 Euro festgesetzt (§§ 52 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 1 GKG).
5Der nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG festzusetzende Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Ausgangspunkt für die Festsetzung des Streitwerts ist daher der Gegenstand des Verfahrens, der maßgeblich durch das Begehren im Sinne von § 88 VwGO bestimmt wird. Dieses Begehren bzw. das wirkliche Rechtsschutzziel wiederum ist ausgehend vom Inhalt des - im Falle der Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung: in der mündlichen Verhandlung gemäß § 103 Abs. 3 VwGO gestellten - Klageantrags unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere der Gesamtheit des Vorbringens der Beteiligten, zu ermitteln. Auslegungsbedürftige Willenserklärungen sind dabei entsprechend §§ 133, 157 BGB auszulegen.
6Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Februar 2024 - 1 E 138/24 -, juris, Rn. 5, und vom 29. November 2021 - 1 E 913/21 -, juris, Rn. 3 f., m. w. N.
7Hat der Kläger in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug eine Entscheidung über mehrere, gleichrangig nebeneinander gestellte Streitgegenstände beantragt (sog. objektive Klagehäufung), so sind deren einzelne Werte nach der gesetzlichen Anordnung der Grundsatznorm des § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen, soweit - wie hier - nichts anderes bestimmt ist.
8Dazu, dass § 39 Abs. 1 Halbsatz 1 GKG eine Mehrheit von Streitgegenständen nur erfasst, wenn diese gleichrangig nebeneinandergestellt worden sind, sowie dazu, dass § 39 Abs. 1 Halbsatz 2 GKG mit einer anderen Bestimmung nur gesetzliche Regelungen wie etwa § 43 und § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG meint, vgl. etwa Schindler, in: Dörndorfer/Wendtland/Diehn/Uhl, BeckOK Kostenrecht, 51. Edition, Stand: 1. Dezember 2025, GKG § 39 Rn. 31 bzw. 33.
9Die angeordnete Zusammenrechnung hat allerdings ausnahmsweise zu unterbleiben, wenn zwar verschiedene prozessuale Streitgegenstände vorliegen, diese aber auf dasselbe wirtschaftliche Ergebnis abzielen und deshalb nur ein einheitliches Interesse begründen. Diese auch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannte Ausnahme ist Folge des spezifisch kostenrechtlichen Streitgegenstandsbegriffs, nach dem die grundsätzlich angeordnete Zusammenrechnung ihre Rechtfertigung allein darin findet, dass die mehreren Ansprüche von selbständigem Wert sind, mithin nicht wirtschaftlich denselben Gegenstand haben.
10Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 1981 - 1 C 23.81 -, juris, Rn. 1, und Urteil vom 16. Dezember 1988 - 7 C 93.86 -, juris, Rn. 12 („Additionsverbot wegen wirtschaftlicher Identität“), beide zu der Vorgängervorschrift, sowie OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2025 - 1 E 423/25 -, juris, Rn. 18 f., m. w. N.; vgl. ferner etwa Schindler, in: Dörndorfer/Wendtland/Diehn/Uhl, BeckOK Kostenrecht, 51. Edition, Stand: 1. Dezember 2025, GKG § 39 Rn. 16 und 17.
11Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht zunächst den Wert des mit den Klageanträgen zu 1. und zu 2. (vgl. das Protokoll der mündlichen Verhandlung, S. 1 unten, und die Klageschrift, S. 1 und 2) jeweils verfolgten Interesses in beiden Fällen rechtsfehlerfrei nach dem Auffangwert von 5.000,00 Euro (§ 52 Abs. 2 GKG) bestimmt. Hinsichtlich beider Streitgegenstände ist nicht nämlich erkennbar, dass eine spezielle Regelung des GKG zur Streitwertbestimmung eingreift oder dass der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache bestimmt werden kann (vgl. § 52 Abs. 1 GKG). Das gilt sowohl für das Interesse, das der Kläger mit dem Klageantrag zu 1.,
12die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 26. November 2018 sowie ihres Widerspruchsbescheides vom 30. März 2022 zu verpflichten, die Zeiten seiner stipendienfinanzierten Tätigkeit vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. August 2018 als Vordienstzeiten wegen Wahrnehmung hauptberuflicher Tätigkeiten anzuerkennen,
13verfolgt, als auch für das Interesse, das Ausdruck in dem Klageantrag zu 2. findet,
14die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 8. Oktober 2021 sowie ihres Widerspruchsbescheides vom 5. April 2022 zu verpflichten, seine Probezeit unter Berücksichtigung anrechnungsfähiger Vordienstzeiten vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. August 2018 neu festzusetzen und ihren Ablauf auf den 28. Februar 2022 festzulegen.
15Namentlich kann der Wert des zuerst genannten, auf eine grundsätzliche Anerkennung von Vordienstzeiten gerichteten Begehrens nicht nach § 52 Abs. 1 GKG (Grundsätze des sog. „Teilstatus“, d. h. 24-monatiger Differenzbetrag) bestimmt werden, weil das Anerkennungsbegehren ohne Verknüpfung mit einem konkreten, die Besoldung (Stufenfestsetzung) oder die Versorgung betreffenden Begehren zur Entscheidung gestellt worden ist.
16Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass das Verwaltungsgericht es bei der Zusammenrechnung der Werte der beiden Streitgegenstände belassen und damit der Sache nach verneint hat, dass diese auf dasselbe wirtschaftliche Ergebnis abzielen. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Neufestsetzung (der Dauer und des Ablaufs) der Probezeit besteht bzw. bestand darin, im Falle des Vorliegens der entsprechenden Voraussetzungen nicht erst, wie von der Beklagten zugrunde gelegt, mit Wirkung vom 1. März 2024 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt zu werden und damit eine gesicherte Rechtsstellung zu erreichen, sondern - unter Anwendung der Ermessensvorschrift des § 29 Abs. 1 BLV - bereits zwei Jahre früher.
17Zum Charakter dieser Vorschrift als Ermessensbestimmung vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2019 - 2 A 15.17 -, juris, Rn. 41, und Grandjot, in: Lemhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Stand: August 2025, § 29 Rn. 1 und 9.
18Das wirtschaftliche Interesse an der grundsätzlichen Anerkennung der in Rede stehenden, von dem Kläger als Vordienstzeiten angesehenen Zeiten ist mit dem dargestellten wirtschaftlichen Interesse an der Neufestsetzung der Probezeit nicht identisch. Zwar ist über beide Begehren (nur) in tatbestandlicher Hinsicht, wie der Kläger mit seinem Vortrag, es gehe hier um dieselbe Rechtsfrage, zumindest insoweit zutreffend geltend macht, anhand identischer Erwägungen zu entscheiden. Dieser Umstand sowie der weitere Umstand, dass das Verwaltungsgericht „auch einheitlich geantwortet“ und dies nicht etwa „für beide Anträge einzeln“ getan hat, nehmen dem Anerkennungsbegehren aber nicht seine rechtlich selbständige Bedeutung. Für diese spricht hier schon, dass der Kläger sein Anerkennungsbegehren mit einem eigenständigen, schon aus dem Angestelltenverhältnis heraus gestellten Antrag in einem ebenso eigenständigen Verwaltungsverfahren verfolgt hat. Jedenfalls aber folgt die rechtlich selbständige Bedeutung eines solchen Begehrens aus dessen grundsätzlicher Eignung, vorgreifliche Bedeutung für weitere rechtliche selbständige besoldungs- oder versorgungsrechtliche Begehren zu entfalten.
19Zur rechtlichen Selbständigkeit etwa von Begehren auf Verkürzung der laufbahnrechtlichen Probezeit, auf Änderung der erstmaligen Stufenfestsetzung oder Anrechnung bestimmter Vordienstzeiten vgl. bereits das Senatsurteil vom 31. Mai 2024 - 1 A 1411/22 -, juris, Rn. 43 f., m. w. N.
20Diese grundsätzliche Eignung besteht auch hier. Zwar ist fraglich, ob der Kläger, wie er meint, auf der Grundlage einer gerichtlichen Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung der geltend gemachten Vordienstzeiten noch eine Änderung der mit Bescheid vom 8. Oktober 2021 und Widerspruchsbescheid vom 5. April 2022 erfolgten besoldungsrelevanten Stufenfestsetzung beanspruchen könnte, obwohl diese Bescheide bestandskräftig geworden sein dürften, weil er gegen sie nach eigenem Vortrag keine Klage erhoben, sondern dies „vergessen“ hat. Dies berührt aber - jedenfalls - eine mögliche vorgreifliche Wirkung für versorgungsrechtliche Begehren nicht.
21Die Kostenentscheidung gibt die Regelungen des § 68 Abs. 3 GKG wieder.
22Dieser Beschluss ist nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG unanfechtbar.
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Referenzen
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- 1 E 138/24 1x (nicht zugeordnet)
- 1 E 913/21 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 23.81 1x (nicht zugeordnet)
- 7 C 93.86 1x (nicht zugeordnet)
- 1 E 423/25 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 15.17 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 1411/22 1x (nicht zugeordnet)