Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 E 779/25
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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Gründe:
2Die zulässige Prozesskostenhilfebeschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Kläger für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, ihre Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die streitgegenständlichen Ordnungsverfügungen des Schulamtes für den Kreis R. vom 27. Juni 2025, mit der das Schulamt die Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 3) zur Erfüllung ihrer Pflichten gemäß § 41 Abs. 1 SchulG NRW angehalten und sie aufgefordert hat, umgehend für die regelmäßige Teilnahme ihres Sohnes O. und ihrer Tochter W. am Unterricht sowie den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Grundschule Schulstraße in L. zu sorgen (Nr. 1), und für den Fall der Nichterfüllung dieser Aufforderung die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 750,00 Euro (O.) bzw. 500,00 Euro (W.) angedroht (Nr. 2) hat, erweisen sich unter Anlegung des im Prozesskostenhilfeverfahren anzuwendenden Prüfungsmaßstabs als rechtmäßig.
3Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Es ist nicht geeignet, den Verstoß der Kläger gegen die den Eltern obliegende Verpflichtung, für die regelmäßige Teilnahme ihrer beiden schulpflichtigen Kinder am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule (§ 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW) zu sorgen, in Frage zu stellen. Nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen stehen dem regelmäßigen Schulbesuch von O. und W. keine durchgreifenden Hinderungsgründe entgegen. Die Amtsärztin/Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin Dr. P. T. hat im schulärztlichen Gutachten des Gesundheitsamtes des Kreises R. vom 3. Februar 2025 die Feststellung getroffen, dass O. und W. sowohl schul- als auch gruppenfähig seien. Nach ihrer Einschätzung seien die hohen Fehlzeiten beider Kinder nicht durch chronische somatische gesundheitliche Probleme verursacht. Ein regelmäßiger Schulbesuch der Kinder sei unbedingt erforderlich, um ihre Sozialkompetenz zu fördern und ihr Wohlbefinden zu gewährleisten. Soweit die Kläger hiergegen vorbringen, die Symptome von O. und W. seien in dem Attest der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. med. N. D. vom 4. (gemeint: 2.) Januar 2025 eindeutig bestätigt worden und würden sich nur dann zeigen, wenn sich die Kinder in die krankmachende Ausgangssituation in der Schule zurückbegeben müssten, wurde dieses Attest zeitlich vor der amtsärztlichen Untersuchung ausgestellt und gibt damit eine in der Vergangenheit liegende privatärztliche Einschätzung wieder. Zudem kommt einem schulärztlichen Gutachten wie dem vorliegenden gegenüber privatärztlichen Bescheinigungen grundsätzlich eine höhere Beweiskraft zu. Das maßgebliche Gewicht des schulärztlichen Gutachtens folgt auch daraus, dass die Gesundheitsbehörde die Untersuchung in einem standardisierten Verfahren durch erfahrene Ärztinnen und Ärzte mit geschultem Urteilsvermögen für die schulischen Anforderungen in Reihenuntersuchungen durchführt, das speziell der Beurteilung der Schulfähigkeit dient.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2024 - 19 B 666/24 - juris Rn. 5 ff m. w. N.
5Die inhaltliche Richtigkeit der amtsärztlichen Feststellung wird auch nicht durch das weitere Beschwerdevorbringen in Frage gestellt. Soweit die Kläger die Hochsensibilität ihrer Kinder anführen, aufgrund derer ihr Wohlbefinden in der Schule unter zu vielen Menschen, Eindrücken, Lärm und Stress sowie zu vielen Schultagen, Hausaufgaben und Nacharbeiten und zu wenig Pausen und Rückzugsmöglichkeiten leide, hat die Amtsärztin im schulärztlichen Gutachten hierzu Stellung genommen und konkrete Lösungsoptionen (reduzierter Schulbesuch, Reizabschirmung, individuelle Pausen) aufgezeigt, die die Pflichten von O. und W., die Schule zu besuchen und damit die rechtliche Verantwortung der Kläger, für den regelmäßigen Schulbesuch Sorge zu tragen, nicht in Frage stellen.
6Der Senat hat zudem wiederholt entschieden, dass auch der von dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit geschützte Kindeswille (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) nicht absolut gilt, sondern durch konkurrierendes Verfassungsrecht beschränkt ist, namentlich durch das Elternrecht, den staatlichen Erziehungsauftrag und das Recht auf Bildung. Das Vorbringen der Kläger, sie müssten dem Wunsch ihrer beiden Kinder entsprechen und hätten diesen versichert, sie niemals mit Zwang zum Schulbesuch zu drängen, was ihnen die Gewissheit verschaffe, sich frei und stressfrei entfalten und selbstbestimmt bilden zu dürfen, zeigt, dass die Kläger sich ihrer gesetzlichen Pflichten aus § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW, den Schulbesuch ihrer Kinder sicherzustellen, verweigern. Ein solch weitgehendes Selbstbestimmungsrecht von Kindern ist mit dem durch die Art. 6 und 7 GG herausgestellten elterlichen und staatlichen Erziehungsauftrag ebenso wenig vereinbar wie die von den Klägern beanspruchte Freiheit, ein solches Selbstbestimmungsrecht respektieren zu dürfen.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Oktober 2024 - 19 B 170/24 - juris Rn. 6, vom 6. August 2024 - 19 B 666/24 - juris Rn. 11, vom 2. August 2023 - 19 B 657/23 - juris Rn. 4.
8Dass die Kläger dieser erzieherischen Einwirkung, zu der sie gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW verpflichtet sind, bislang nachgekommen wären, ist nicht im Ansatz erkennbar. Die Amtsärztin hat im Schulärztlichen Gutachten vom 3. Februar 2025 festgestellt, dass die Schulpflicht durch die Eltern nicht adäquat verfolgt werde. Sie unterstützten die Kinder in jeglichen Entscheidungen und in ihrem freien und regelwidrigen Verhalten. Auch mit der Beschwerde berufen sich die Kläger darauf, O. und W. als selbstbestimmte und selbständige Menschen mit ihrem Wunsch, die Schule nicht zu besuchen, zu akzeptieren, und ihre Kinder nur durch psychische Gewalt zum Schulbesuch bewegen zu können. Es ist nicht ersichtlich und wird von ihnen auch nicht geltend gemacht, dass sie tatsächlich aktiv versucht haben (und weiterhin versuchen), erzieherisch auf ihre Kinder einzuwirken, um einen regelmäßigen Schulbesuch durchzusetzen.
9Vor diesem Hintergrund erweisen sich auch die auf § 41 Abs. 5 SchulG NRW gestützten Androhungen von Zwangsgeldern als rechtmäßig. Danach können die Eltern von der Schulaufsichtsbehörde durch Zwangsmittel zur Erfüllung ihrer Pflichten gemäß § 41 Abs. 1 SchulG NRW angehalten werden. Die Höhe der angedrohten Zwangsgelder unterliegt angesichts des langen Zeitraums der unterbliebenen Pflichterfüllung keinen rechtlichen Bedenken.
10Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
11Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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Referenzen
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- § 41 Abs. 5 SchulG 1x (nicht zugeordnet)
- § 41 Abs. 1 SchulG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- 19 B 666/24 2x (nicht zugeordnet)
- 19 B 170/24 1x (nicht zugeordnet)
- 19 B 657/23 1x (nicht zugeordnet)