Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 B 48/26
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Abänderung der angegriffenen Entscheidung.
2Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 24. November 2025 abgelehnt, soweit sich der dort angeordnete vorläufige Maulkorb- und Leinenzwang nicht auf besonders ausgewiesene Hundeauslaufbereiche bezieht. Die vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Antragsgegnerin habe die Maßnahme zu Recht auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW gestützt. Vor dem Hintergrund des im Verwaltungsvorgang auch mit Lichtbildern dokumentierten Beißvorfalls vom 6. August 2025 ergebe sich eine potentielle Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren. Es spreche Überwiegendes dafür, dass es sich bei dem Australian Shepherd „P.“ um einen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 LHundG NRW im Einzelfall gefährlichen Hund handeln könnte. Er habe den Hund „R.“ der Zeugin J. bei dem Beißvorfall vom 6. August 2025 so schwer verletzt, dass eine chirurgische Versorgung des durch den Beißangriff verursachten handflächengroßen Hautabrisses notwendig gewesen sei. Es bestünden keine Anhaltspunkte, an der Schilderung der Zeugin J. zu zweifeln, nach der der nicht angeleinte Hund der Antragstellerin den Hund „R.“ unvermittelt angegriffen und gepackt habe. Soweit die Antragstellerin vortrage, die Verletzung von „R.“ sei darauf zurückzuführen, dass die Zeugin J. den Hund zu stark an seiner Leine zurückgezogen habe, sei dies vor dem Hintergrund der schweren Verletzung von „R.“ nicht nachvollziehbar. Die Antragstellerin habe auch eingeräumt, dass ihr Hund „R.“ „gekniffen“ und „an den Haaren gehabt“ habe. Der Vortrag der Antragstellerin, ihr Hund sei von den drei Hunden der Zeugin J. angegriffen worden und habe sich verteidigt, sei nicht plausibel. Ein etwaiges Kläffen sowie ein Annähern an den Hund der Antragstellerin stelle bereits begrifflich keinen Angriff dar. Gegen einen Angriff spräche auch das Fehlen von Verletzungen beim Hund der Antragstellerin sowie die Schwere der Verletzungen von „R.“. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Hund der Antragstellerin den drei (angeleinten) Hunden der Zeugin J. allein gegenübergestanden habe, sei praktisch kaum vorstellbar, dass ein 30 kg schwerer Australian Shepherd von drei deutlich kleineren und leichteren Hunden auf eine Weise bedrängt und in eine Hecke gedrängt werden könnte, dass für ihn eine Notsituation bestehe, welcher er sich nicht anders als durch Beißen eines der Hunde entziehen könnte.
3Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt die Antragstellerin nichts Durchgreifendes entgegen.
4Soweit sie ausführt, die Hunde der Zeugin J. hätten ihren Hund „P.“ angegriffen, kommt es hierauf bereits nicht entscheidend an. Ausreichend für die Anordnung eines vorläufigen Leinen- und Maulkorbzwangs ist das Bestehen eines Gefahrenverdachts.
5Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Februar 2026 - 5 B 26/26 -, n. v., Beschlussabdruck S. 4 und vom 6. Januar 2023 - 5 B 252/22 -, juris, Rn. 5.
6Ein solcher Gefahrenverdacht ist in Anbetracht der im Verwaltungsvorgang befindlichen Fotos der Verletzungen von „R.“ sowie der Schilderungen der Zeugin J. offensichtlich gegeben. Der Frage, ob ein Angriff der Hunde der Zeugin J. vorgelegen hat, ist im Rahmen des Verfahrens der Feststellung der Gefährlichkeit von „P.“ nachzugehen. Im Übrigen überzeugt das diesbezügliche Vorbringen der Antragstellerin - wovon bereits das Verwaltungsgericht entgegen ihrem Vorbringen unter detaillierter Auseinandersetzung mit ihren Einwänden ausgegangen ist - nicht. Sie trägt vor, die Hunde der Zeugin hätten gebellt und ihren Hund „aggressiv“ „bedrängt[…] und [ge]stresst]“. Sie hätten „P.“ nach dem Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren erschreckt und in eine Hecke gedrängt. Angesichts der Umstände wie der Größe der Tiere sowie der Anleinsituation erscheint dies - so auch das Verwaltungsgericht - wenig plausibel.
7Auf eine Unterwerfungsgestik oder ein unkontrolliertes Hetzen kommt es im Übrigen nicht an, weil das Verwaltungsgericht von der Möglichkeit der Erfüllung des Tatbestands von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 1. Alt. LHundG NRW, nicht aber § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 2. Alt. bzw. Nr. 6 LHundG NRW ausgegangen ist. Ebenso wenig ist entscheidend, ob es vorher Vorfälle mit dem Hund der Antragstellerin gegeben hat, sie sich in der konkreten Situation anders hätte verhalten können oder ob die Zeugin J. unzuverlässig ist bzw. ihre Hunde „auffällig“ sind.
8Der Vortrag der Antragstellerin, ihr Hund habe „lediglich gekniffen“, ist - ohne dass dies für die Frage des Vorliegens eines Gefahrenverdachts entscheidend wäre - in keiner Weise mit den Fotos der Verletzungen von „R.“ in Einklang zu bringen.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
10Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
11Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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Referenzen
- VwGO § 152 1x
- § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 5 B 26/26 1x (nicht zugeordnet)
- 5 B 252/22 1x (nicht zugeordnet)