Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 A 2217/23.A
Tenor
Die Berufung wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
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Gründe:
2Der Zulassungsantrag der Beklagten ist zulässig und begründet. Er richtet sich gegen die im angefochtenen Urteil erfolgte Aufhebung der Abschiebungsandrohung und Befristungsentscheidung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. März 2018. Die hierauf beschränkte Berufung ist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG wegen nachträglicher Divergenz zuzulassen.
3Der in der Antragsschrift formulierte Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist in einen Antrag auf Berufungszulassung wegen Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) umzudeuten, weil die mit ihm aufgeworfene grundsätzliche Frage zwischenzeitlich durch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet worden ist, die Divergenzberufung ein Unterfall der Grundsatzberufung ist und ebenso wie diese der Sicherung der Rechtseinheit dient.
4Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2000 - 2 BvR 2125/97 - juris Rn. 34 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 6. April 2009 - 10 B 62.08 - juris Rn. 5 (zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
5Eine solche Sach- und Rechtslage ist vorliegend hinsichtlich der von der Beklagten mit dem Zulassungsantrag als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage(n),
6„ob § 60 Abs. 1 S. 2 AufenthG einer Abschiebungsandrohung in das Herkunftsland entgegensteht, wenn dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, der Mitgliedstaat in dem er sich derzeit aufhält und einen Asylantrag gestellt hat jedoch bei einer ergebnisoffenen Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass dem Antragsteller kein Schutzstatus zuzuerkennen ist,
7ob also § 60 Abs. 1, S. 2 AufenthG insoweit einschränkend auszulegen ist, dass trotz noch bestehender Flüchtlingseigenschaft in einem Mitgliedstaat eine Abschiebungsandrohung nach Neubewertung und anschließender Ablehnung des Asylantrages auch in das Herkunftsland ausgesprochen werden kann und es mithin keine auch nur beschränkte Bindungswirkung an die Zuerkennung Entscheidung des anderen Mitgliedstaates gibt.“,
8gegeben. Durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2026 - 1 C 24.25 und 1 C 16.25 - ist mittlerweile höchstrichterlich geklärt, dass § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG dem Erlass einer Abschiebungsandrohung in das Herkunftsland in Fällen wie dem vorliegenden nicht entgegensteht, weil die Vorschrift einschränkend auszulegen ist. Das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG gründe auf der Prämisse, dass der andere Mitgliedstaat dem Flüchtling Schutz gewähre. Könne hiervon ausnahmsweise nicht ausgegangen werden und müsse der nunmehr befasste Mitgliedstaat über einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz in der Sache entscheiden, so stelle es einen Wertungswiderspruch dar, den zur Prüfung dieses neuerlichen Asylantrags verpflichteten Mitgliedstaat durch die Anwendung von § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG mittelbar an die positive Entscheidung des anderen Mitgliedstaats zu binden, der seiner mit der Schutzgewährung einhergehenden Verantwortung nicht gerecht werde. § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG sei daher in einer solchen Situation in der Weise teleologisch zu reduzieren, dass das Refoulement-Verbot der Androhung einer Abschiebung des Ausländers in das Herkunftsland nicht entgegenstehe. Dieses Normverständnis stehe im Einklang mit Unionsrecht.
9Das angegriffene Urteil weicht von den vorgenannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab und beruht auf dieser Abweichung. Denn das Verwaltungsgericht hat die Abschiebungsandrohung in das Herkunftsland Somalia des Klägers in Ziffer 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. März 2018 ebenso wie die Befristungsentscheidung in Ziffer 7 des Bescheids aufgehoben, weil es eine Bindungswirkung der Flüchtlingszuerkennung des Klägers in Ungarn angenommen hat.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 2125/97 1x (nicht zugeordnet)
- 10 B 62.08 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 132 1x
- AufenthG 2004 § 60 Verbot der Abschiebung 2x
- 1 C 24.25 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 16.25 1x (nicht zugeordnet)