Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 E 721/25
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Festsetzung des Streitwerts in Nr. 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. November 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Streitwertfestsetzung in Nr. 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. November 2025 wird von Amts wegen geändert und der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1Die Beschwerde des Antragstellers, über die nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, ist unzulässig. Der Streitwert wird allerdings von Amts wegen geändert.
2Die Unzulässigkeit der Beschwerde ergibt sich daraus, dass gegen einen Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, die Beschwerde nur stattfindet, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat (§ 68 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden und gemäß § 72 Satz 1 Nr. 1 GKG hier maßgeblichen Fassung). Beides ist hier nicht gegeben. Der Wert des Beschwerdegegenstands berechnet sich nach dem Differenzbetrag zwischen den Gerichtsgebühren nach dem festgesetzten Streitwert einerseits und dem erstrebten Streitwert andererseits. Da für das Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO für den nicht anwaltlich vertretenen Antragsteller nur eine 1,5-fache Gerichtsgebühr anfällt (vgl. § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5210 der Anlage 1 - Kostenverzeichnis), muss er bei dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert von 5.000 Euro Gerichtsgebühren in Höhe von 255,75 Euro (170,50 Euro x 1,5) tragen (vgl. Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG). Selbst bei Festsetzung des niedrigsten, in der Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG vorgesehenen Streitwerts von bis zu 500 Euro fielen Gerichtsgebühren von 60 Euro (40 Euro x 1,5) an. Die hieraus folgende Differenz von 195,75 Euro übersteigt nicht den Beschwerdewert von 200 Euro.
3Der Streitwert wird jedoch gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen geändert. Nach dieser Vorschrift kann die Festsetzung von dem Rechtsmittelgericht u. a. dann von Amts wegen geändert werden, wenn das Verfahren - wie hier - wegen der Entscheidung über den Streitwert in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
4Die Unzulässigkeit der Streitwertbeschwerde des Antragstellers hindert den Senat nicht daran, die erstinstanzliche Festsetzung des Streitwerts von Amts wegen zu ändern.
5Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2025 - 16 E 782/23 -, juris, Rn. 4 f., m. w. N.
6Der Streitwert wird von Amts wegen auf 2.500 Euro herabgesetzt.
7Die Regelungen in § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG ordnen für Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach § 80 Abs. 5 bis 8 VwGO an, dass sich der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der Bedeutung der Sache für den Rechtsschutzsuchenden richtet, wobei von dessen Antrag auszugehen und im Übrigen gerichtliches Ermessen auszuüben ist. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist der sogenannte Auffangwert in Höhe von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).
8Nach der Rechtsprechung des Senats ist in Klageverfahren wegen der Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis dann, wenn eine qualifizierte berufliche Nutzung der Fahrerlaubnis in Rede steht, von dem doppelten Auffangwert als Streitwert auszugehen. Wird jedoch - wie hier - lediglich die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, nicht aber die Fahrerlaubnis im Übrigen entzogen, ist der Streitwert im Klageverfahren mit dem einfachen Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG (5.000 Euro) anzusetzen. Diese Praxis berücksichtigt, dass die Ermöglichung einer (weiteren) Tätigkeit in der Fahrgastbeförderung in gleicher Weise die Höhe des Streitwertes prägt, wie dies bei anderen Arten der Nutzung einer Fahrerlaubnis als Berufskraftfahrer der Fall ist.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2022 - 16 B 1237/21 -, juris, Rn. 24 ff., m. w. N.
10Der Auffangwert wird im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs halbiert.
11Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
12Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 16 E 782/23 1x (nicht zugeordnet)
- 16 B 1237/21 1x (nicht zugeordnet)