Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 3014/25.A
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zu gleichen Anteilen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
1
G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3I. Die Berufung ist zunächst nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.
41. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
5Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für die Klägerin günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen.
6Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. März 2026 - 1 A 2474/25.A -, juris, Rn. 4, vom 13. Dezember 2024 - 1 A 2215/24.A -, juris, Rn. 3 f., vom 27. Juli 2023 - 1 A 524/22.A -, juris, Rn. 3 bis 6, und vom 6. Mai 2020 - 1 A 1854/19.A -, juris, Rn. 3 bis 7, jeweils m. w. N.
72. Gemessen hieran rechtfertigt die von den Klägern als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage
8„Ist die Vorschrift des § 60a Abs. 2c AufenthG unionsrechtskonform?“
9nicht die Zulassung der Berufung. Diese Frage ist bereits nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht die Klage nicht abgewiesen hat, weil die vorgelegten Atteste nicht den Anforderungen von § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG genügen. Vielmehr hat es den Vortrag zu der Erkrankung der Klägerin zu 2. in der Sache für unzureichend gehalten, ein Abschiebungsverbot zu begründen (vgl. hierzu UA, Seite 3). Es hat zum einen festgestellt, dass die Klägerin zu 2 auch nach dem eigenen Vortrag der Kläger derzeit weder unter Medikation stehe, noch ihre Erkrankung aktuell anderweitig behandelt werde. Eine solche Behandlungsbedürftigkeit ergebe sich auch nicht aus den vorgelegten Attesten, wonach - seit mehreren Jahren - eine Beobachtung und Evaluation in regelmäßigen Abständen stattfinde. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall aufgrund der in der Vergangenheit erfolgten Behandlung der Klägerin zu 2. in Angola keine Gründe für die Annahme erkennen können, dass eine Rückkehr die Klägerin zu 2. mangels angemessener Versorgung in Angola der tatsächlichen Gefahr einer raschen, erheblichen und unumkehrbaren Zunahme der durch ihre Krankheit verursachten Schmerzen aussetzen würde.
10In der Sache wenden sich die Kläger mit ihrem Vortrag im Zulassungsverfahren allein gegen die Würdigung durch das Verwaltungsgericht und damit gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind aber kein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG.
11II. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO zuzulassen.
12Etwaige, hier im Übrigen nicht hinreichend dargelegte Verstöße gegen die gerichtliche Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO sind keine in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängel, wie sie § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG jedoch voraussetzt. Ein Aufklärungsmangel begründet darüber hinaus grundsätzlich auch keinen Gehörsverstoß im Sinne von § 138 Nr. 3 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG.
13Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 66, vom 30. August 2023 - 1 A 1460/21.A -, juris, Rn. 33, und vom 22. April 2020 - 1 A 1406/18.A -, juris, Rn. 8.
14Eine unterbliebene, allerdings gebotene Sachverhaltsaufklärung kann allenfalls im Einzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör, also einen Verfahrensmangel im Sinne von § 138 Nr. 3 VwGO darstellen. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachvershaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat. Wenn ein Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen eine Aufklärungsrüge erhebt, kann dies nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die er in zumutbarer Weise in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat.
15Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2001 - 4 B 41.01 -, juris, Rn. 13, und vom 21. Mai 2014 - 6 B 24.14 -, juris, Rn. 9, jeweils m. w. N.
16Einen Beweisantrag haben die bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretenen Kläger ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 26. September 2025 aber nicht gestellt.
17Dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, wäre nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen.
18Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2018 - 2 B 57.17 -, juris, Rn. 18, m. w. N.
19Dies legen die Kläger in ihrer Zulassungsbegründung jedoch nicht dar. Die Ausführungen beschränken sich auf die pauschale Behauptung, das Gericht habe nicht hinreichend aufgeklärt, ob eine wesentliche Zunahme der Schmerzen der Klägerin zu 2. zu erwarten sei. Dem Zulassungsvorbringen ist nicht zu entnehmen, welche konkreten Fragen und Vorhalte sich dem Verwaltungsgericht hätten aufdrängen müssen, die der Prozessbevollmächtigte der Kläger selbst nicht angebracht hat. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit gehabt, eigene Fragen an die Kläger zu richten, davon jedoch keinen Gebrauch gemacht.
20Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
21Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
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