Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 3017/25.A

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen.

Das Zulassungsvorbringen der Klägerin genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Nach dieser Vorschrift sind die Gründe, aus denen die Berufung (nach der Auf­fassung des Rechtsmittelführers) zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem ange­fochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beur­teilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen (vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2025 - 1 A 988/25.A -, juris, Rn. 2; ferner Bergmann/Keller, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AsylG § 78 Rn. 35, sowie - zur inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186, 194). Diesen Darlegungsanforderungen wird die Antragsbegründung der anwaltlich ver­tretenen Klägerin offensichtlich nicht gerecht.

Soweit sie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG geltend macht und sinngemäß die Frage aufwirft, ob die Vorschrift des § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG unionsrechtskonform ist, legt sie nicht dar, dass diese Frage entscheidungserheblich ist. Die Klägerin wendet sich mit ihrem gesamten Zulassungsvorbringen der Sache nach offenkundig allein gegen die - gemäß § 77 Abs. 3 AsylG unter Bezugnahme auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid (hier v. a. S. 2 und 6) erfolgte - Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Verwaltungs­gericht. Mit dem Einwand der Erkrankung der Schwester greift sie - ohne individuelles Vorbringen - allein die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung (in dem Parallel­verfahren 1 A 3014/25.A ihrer Schwester) an. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, zumal wie hier vorrangig in einem anderen asylgerichtlichen Verfahren, sind jedoch kein Zulassungsgrund im Sinne der im Asylklageverfahren vorrangigen und abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG.

Die Klägerin legt auch nicht hinreichend dar, dass die Berufung wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG zuzulassen ist. Die Behauptung eines (möglichen) Verfahrens­fehlers in dem Verfahren der Schwester ist von vornherein nicht geeignet, einen Verfahrensfehler im vorliegen­den Verfahren zu begründen. Im Übrigen gehören eventuelle Verstöße gegen die gerichtliche Aufklä­rungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § 138 VwGO aufgeführt sind.

Ungeachtet der fehlenden Zuordnung zu einem Zulassungsgrund ist schließlich die von der Klägerin behauptete Inzidentprüfung „über § 34 AsylG“ im Rahmen der Prüfung der Abschiebungsandrohung nicht vorgesehen. Die im unionsrechtskonformen Sinne im Einzelfall gebotene Berücksichtigung innerstaatlicher Vollstreckungshindernisse ist zwar richtigerweise bereits im Rahmen des Rückkehr-/ Abschiebungsverfahrens bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob die Rückkehrverpflichtung mit den Mitteln des unmittelbaren Zwangs vollstreckt werden darf. Doch fehlt es vorliegend an einem Aufenthaltsrecht der Schwester (oder der Eltern), auf das sich die Klägerin im vorliegenden Verfahren berufen könnte. Auch ihr Zulassungsverfahren (1 A 3014/25.A) hat keine Aussicht auf Erfolg; auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.

Die Klägerin trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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