Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 1295/25
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. Oktober 2025 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig (dazu 1.), aber unbegründet (dazu 2.).
21. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist die Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 VwGO zulässig, sie genügt insbesondere noch hinreichend den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Danach muss die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.
3Vgl. näher dazu OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2022 - 13 B 1835/21 -, juris, Rn. 4 f., m. w. N.
4Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung, indem die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 28. November 2025 jedenfalls auch aufzeigt, welche ausgewählten tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen des Verwaltungsgerichts sie für nicht tragfähig hält, und ihnen ihre eigene Wertung entgegensetzt.
5Bei den weiteren Schriftsätzen der Antragstellerin vom 24. Dezember 2025 (eingegangen am 26. Dezember 2025), 6. Januar 2026 (eingegangen am 7. Januar 2026), 10., 11. und 20. März 2026 unterstellt der Senat zugunsten der Antragstellerin, dass sie trotz Ablauf der zum 1. Dezember 2025 (Montag) verstrichenen einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO, nachdem der angefochtene Beschluss der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 31. Oktober 2025 zugestellt worden war, für die Beschwerdeentscheidung zu berücksichtigen sind, weil mit ihnen trotz umfangreicher Wiederholungen des erstinstanzlichen Vortrags im Schriftsatz vom 24. Dezember 2025 jedenfalls das Vorbringen aus der Beschwerdebegründung vom 28. November 2025 vertieft und auf die Beschwerdeerwiderung repliziert wird bzw. möglicherweise Umstände vorgetragen werden, die erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingetreten oder erkennbar geworden sind.
6Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2020 - 19 B 1756/19 -, juris, Rn. 26 ff., m. w. N.
72. Die Beschwerde ist unbegründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 19. November 2025 gegen die der Beigeladenen erteilte Standortbescheinigung der Antragsgegnerin vom 5. August 2025 für die Errichtung einer Funkübertragungsstelle in P., G01.
8Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mangels Antragsbefugnis der Antragstellerin als unzulässig abgelehnt. Da die Wohnung der Antragstellerin mit ca. 630 m Entfernung zum Mobilfunksendemast erheblich außerhalb des ermittelten Sicherheitsbereichs von 28,61 m liege und die Leistungsflussdichte mit dem Quadrat der Entfernung abnehme, sei es unmöglich, dass die Funkanlage dort eine die Grenzwerte der der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) übersteigende elektromagnetische Strahlung verursache. Auch auf ihr Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG könne sich die Antragstellerin zur Begründung ihrer Antragsbefugnis nicht mit Erfolg berufen. Insoweit könne sie nicht mit ihrem Vortrag durchdringen, die in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte reichten nicht aus, um ihren Gesundheitsschutz vor Mobilfunkstrahlung sicherzustellen. Dass dennoch die Gefahr bestehe, die Antragstellerin werde durch die Inbetriebnahme des Mobilfunkmasts Gesundheitsschäden erleiden, habe sie nicht substantiiert vorgetragen.
9Mit ihrem Beschwerdevorbringen legt die Antragstellerin nicht dar, dass sie entgegen dieser Annahmen des Verwaltungsgerichts antragsbefugt wäre und in der Sache die nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung zu ihren Gunsten ausfallen müsste. Die Beschwerde setzt sich nicht mit der vom Verwaltungsgericht angenommenen einfachgesetzlichen Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Standortbescheinigung und insbesondere der korrekten Berechnung des Sicherheitsabstands auseinander. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich auch nicht, dass die geltenden Grenzwerte der 26. BImSchV, die vorliegend für die Ermittlung des standortbezogenen Sicherheitsabstands einschlägig sind (dazu a.), zulasten der Antragstellerin trotz der Entfernung ihrer Wohnung von ca. 630 m zur streitgegenständlichen Funkanlage verfassungswidrig zu niedrig festgesetzt wären (dazu b.). Die Antragstellerin kann die Möglichkeit einer Rechtsverletzung und damit ihre Antragsbefugnis auch nicht mit Erfolg auf die von ihr geltend gemachten individuellen gesundheitlichen Beschwerden seit Inbetriebnahme der streitgegenständlichen Funkanlage stützen (dazu c.).
10a. Die Grenzwerte der 26. BImSchV sind vorliegend einschlägig. Sie sind gemäß § 5 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 3 Satz 1 Nr. 1 BEMFV für die Ermittlung des standortbezogenen Sicherheitsabstands mit dem Ziel der Begrenzung elektromagnetischer Felder von ortsfesten Funkanlagen wie hier verfahrensgegenständlich einzuhalten. Entgegen der Auffassung der Beschwerde stellt das Bundesimmissionsschutzgesetz nicht wegen der von der Antragstellerin angenommenen ionisierenden Wirkung von Mobilfunkstrahlung eine untaugliche Rechtsgrundlage für die 26. BImSchV dar.
11Denn elektromagnetische Felder, die - neben elektrischen und magnetischen Feldern - dem Anwendungsbereich der 26. BImSchV unterfallen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 26. BImSchV), gehören zur nichtionisierenden Strahlung. Die Photonen der nichtionisierenden Strahlung besitzen im Gegensatz zur ionisierenden Strahlung nicht genügend Energie, um Atome und Moleküle zu ionisieren, das heißt aus der Hülle Elektronen „herauszuschlagen“ und damit positiv geladene Teilchen (Ionen) zu erzeugen.
12Vgl. Bundesamt für Strahlenschutz, Was sind elektromagnetische Felder?, abgerufen am 27. März 2026 unter: https://www.bfs.de/DE/themen/emf/einfuehrung/einfuehrung.html.
13Unabhängig davon gilt der von der Beschwerde angeführte Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BImSchG lediglich für Anlagen, Geräte, Vorrichtungen sowie Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe, die den Vorschriften des Atomgesetzes oder einer hiernach erlassenen Rechtsverordnung unterliegen, nicht also für ortsfeste Funkanlagen. Der dies einschränkende Halbsatz „soweit es sich um den Schutz vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen handelt“ setzt voraus, dass eine der vorgenannten Anlagen nach dem Atomgesetz oder einer hiernach erlassenen Rechtsverordnung in Rede steht.
14Vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 2. Oktober 2025 - 1 A 1041625.OVG -, Beschlussabdruck, S. 10 (n. v.).
15b. Die Beschwerde legt keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse über Gefahren von ortsfesten Funkanlagen vor, die das derzeitige Schutzniveau der 26. BImSchV entgegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG als unzureichend und damit verfassungswidrig erscheinen lassen, erst recht nicht für den vorliegenden Fall, in dem die betroffene Wohnung ca. 630 m von der ortsfesten Funkanlage entfernt und die dort ankommende Strahlenbelastung um ein Vielfaches unterhalb der Grenzwerte der 26. BImSchV liegt.
16Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht gehen davon aus, dass dem Verordnungsgeber bei der Erfüllung der staatlichen Schutzpflicht nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zukommt, der auch Raum lässt, konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen. Die verfassungsrechtliche Schutzpflicht gebietet nicht, alle nur denkbaren Schutzmaßnahmen zu treffen. Deren Verletzung kann vielmehr nur festgestellt werden, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen oder erheblich dahinter zurückbleiben.
17Vgl. zur 26. BImSchV: BVerfG, Beschlüsse vom 24. Januar 2007 - 1 BvR 382/05 -, juris, Rn. 18, vom 8. Dezember 2004 - 1 BvR 1238/04 -, juris, Rn. 11, und vom 28. Februar 2002 - 1 BvR 1676/01 -, juris, Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, juris, Rn. 51; zuletzt allgemein zur staatlichen Schutzpflicht: BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 2026 - 2 BvR 1626/25 -, juris, Rn. 105 f., m. w. N.; siehe zu Standortbescheinigungen auch bereits: OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2010 - 13 B 162/10 -, juris, Rn. 8 f., m. w. N.
18Ausgehend davon könnten die geltenden Grenzwerte der 26. BImSchV nur dann verfassungsrechtlich beanstandet werden, wenn erkennbar ist, dass sie die menschliche Gesundheit völlig unzureichend schützen. Davon kann so lange keine Rede sein, als sich die Eignung und Erforderlichkeit geringerer Grenzwerte mangels verlässlicher wissenschaftlicher Erkenntnisse noch gar nicht abschätzen lässt. Dementsprechend verlangt die Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht von den Gerichten, den Verordnungsgeber deshalb auf einer wissenschaftlich ungeklärten Tatsachengrundlage zur Herabsetzung der Grenzwerte zu verpflichten, weil nachteilige Auswirkungen von Immissionen auf die menschliche Gesundheit nicht ausgeschlossen werden können.
19Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2002 - 1 BvR 1676/01 -, juris, Rn. 10 und 12.
20In Anwendung dieses Maßstabs entspricht es der einhelligen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung, dass die unter anderem zur Anpassung an neuere wissenschaftliche Erkenntnisse zuletzt am 22. August 2013 geänderten,
21vgl. Verordnung zur Änderung der Vorschriften über elektromagnetische Felder und das telekommunikationsrechtliche Nachweisverfahren (BGBl. I 2013 S. 3259); siehe zur Begründung der Änderungsverordnung: BT-Drs. 17/12372,
22geltenden Grenzwerte der 26. BImSchV verfassungsgemäß sind.
23Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 2. Oktober 2024 - 11 A 18.23 -, juris, Rn. 14, vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 -, juris, Rn. 188, und vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, juris, Rn. 51 f., sowie Beschluss vom 16. März 2021 - 4 A 10.19 -, juris, Rn. 46, m. w. N.; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 2. Oktober 2025 - 1 A 1041625.OVG -, n. v.; Bay. VGH, Beschluss vom 23. August 2024 - 22 CS 24.1409 -, juris, Rn. 23, m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16. September 2022 - 10 S 2420/21 -, juris, Rn. 20; Nds. OVG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 ME 142/21 -, juris, Rn. 21 f.; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 19. Oktober 2021 - 1 MB 18/21 -, juris, Rn. 21 ff.
24Dem Beschwerdevorbringen lassen sich keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die den Grenzwerten der 26. BImSchV zu Grunde liegende Risikoeinschätzung des Verordnungsgebers aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zulasten der Antragstellerin überholt und deshalb ein gerichtliches Einschreiten geboten sein könnte.
25aa. Für ihre Behauptung, Mobilfunkstrahlung besitze eine ionisierende Wirkung, die oxidativen Stress erhöhe, wodurch es mit signifikant erhöhter Wahrscheinlichkeit mittelfristig zu Gesundheitsschäden insbesondere Krebserkrankungen komme, legt die Beschwerdebegründung vom 28. November 2025 bereits keinen wissenschaftlichen Beleg vor. Sie bezieht sich insoweit auf eine „Anlage A41“ über „human-made electromagnetic fields“, die nicht mit der Beschwerdebegründung vorgelegt wurde. Auch die Beschwerdebegründung vom 28. November 2025 selbst legt nicht nachvollziehbar dar, welche neuen Aspekte oder wissenschaftlichen Erkenntnisse sich aus dieser oder anderen Quellen vor dem Hintergrund des übrigen Forschungsstands ergeben sollen.
26Sofern die Beschwerde die im Internet unter https://pmc.ncbi.nlm.nih.gov/articles/PMC8562392/ zugängliche Veröffentlichung aus dem International Journal of Oncology vom 6. Oktober 2021 „Human-made electromagnetic fields: Ion forced-oscillation and voltage-gated ion channel dysfunction, oxidative stress and DNA damage (Review)“ von Panagopoulous u. a. in Bezug nehmen sollte, wird dort unter anderem vertreten (in Übersetzung): „Zahlreiche experimentelle Befunde belegen den Zusammenhang zwischen der Exposition von Versuchstieren oder Zellen gegenüber elektromagnetischen Feldern (EMF) im extrem niedrigen Frequenzbereich (ELF) (3 - 3000 Hz) oder im Radiofrequenz- (RF)/Mikrowellenbereich (300 kHz - 300 GHz) in vivo oder in vitro und genetischen Schäden/Veränderungen (u. a. DNA-Schäden, Chromosomenschäden und Mutationen), Zelltod und ähnlichen Effekten.“
27Aus dieser einzelnen Quelle und dem Beschwerdevorbringen in den weiteren Schriftsätzen lässt sich indes nicht ableiten, dass die geltenden Grenzwerte der 26. BImSchV die menschliche Gesundheit völlig unzureichend schützen. Allein durch die von der Antragstellerin vorgenommene Betrachtung einzelner Quellen kann - ungeachtet der Frage ihrer wissenschaftlichen Validität und Objektivität - kein konsistentes Bild über die Gefährdungslage erlangt werden.
28Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2002 - 1 BvR 1676/01 -, juris, Rn. 15.
29Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass sich ihre Auffassung, Mobilfunkstrahlung habe eine ionisierende, also zellverändernde Wirkung, in der Fachwissenschaft durchgesetzt haben soll, und deshalb Anlass bestünde, die Grenzwerte der 26. BImSchV zu ändern oder in anderweitigen Regelungswerken dies berücksichtigende Grenzwerte festzulegen. So weist das Bundesamt für Strahlenschutz, dem die Aufgabe einer laufenden fachübergreifenden Sichtung und Bewertung der umfangreichen Forschung in diesem Bereich zugeschrieben ist,
30vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2002 - 1 BvR 1676/01 -, juris, Rn. 15,
31darauf hin, dass jüngere Studien weiterhin gegen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen einer Exposition mit hochfrequenten elektromagnetischen Feldern des Mobilfunks und Krebserkrankungen des Menschen sprechen.
32Vgl. den Überblick des Bundesamts für Strahlenschutz, Wissenschaftlich diskutierte biologische und gesundheitliche Wirkungen hochfrequenter Felder, Stichwort: Krebserkrankungen, abgerufen am 27. März 2026 unter: https://www.bfs.de/DE/themen/emf/hff/wirkung/hff-diskutiert/hff-diskutiert.html, mit entsprechenden Nachweisen.
33Unabhängig von der Frage der behaupteten ionisierenden Wirkung von Mobilfunkstrahlung ist auch die Studienlage zu der Frage, ob hochfrequente elektromagnetische Felder oxidativen Stress und etwaig damit verbundene weitere gesundheitliche Folgen verursachen können, sehr uneinheitlich. Aufgrund der insgesamt geringen Qualität eines Großteils der vorhandenen experimentellen Studien ist weitere Forschung nötig, die hohe Qualitätsstandards erfüllt und relevante Expositionsniveaus untersucht.
34Vgl. Bundesamt für Strahlenschutz, Wissenschaftlich diskutierte biologische und gesundheitliche Wirkungen hochfrequenter Felder, Stichwort: Oxidativer Stress, abgerufen am 27. März 2026 unter: https://www.bfs.de/DE/themen/emf/hff/wirkung/hff-diskutiert/hff-diskutiert.html, mit entsprechenden Nachweisen; siehe auch zum Forschungsbedarf offener Fragen den Bericht des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technologieabschätzung vom 14. Februar 2023 über mögliche gesundheitliche Auswirkungen verschiedener Frequenzbereiche elektromagnetischer Felder (HF-EMF), BT-Drs. 20/5646, S. 10 ff.
35Da ein klarer wissenschaftlicher Nachweis für gesundheitliche Effekte von hochfrequenten elektromagnetischen Felder bislang nur für thermische Wirkungen geführt werden konnte, zielen die Grenzwerte der 26. BImSchV darauf ab, gesundheitsrelevante Wärmebelastungen des Körpers durch hochfrequente elektromagnetische Felder zu verhindern.
36Vgl. Bericht des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technologieabschätzung vom 14. Februar 2023 über mögliche gesundheitliche Auswirkungen verschiedener Frequenzbereiche elektromagnetischer Felder (HF-EMF), BT-Drs. 20/5646, S. 10; siehe auch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 2. Oktober 2025 - 1 A 1041625.OVG -, Beschlussabdruck, S. 9 (n. v.); Bay. VGH, Beschluss vom 23. August 2024 - 22 CS 24.1409 -, juris, Rn. 23.
37bb. Den von der Beschwerde vorgelegten Stellungnahmen von Irigaray/Belpomme der Vereinigung „artac“ vom 10. September und 27. November 2025, in denen Aussagen über den individuellen Gesundheitszustand der Antragstellerin zusammengetragen und bewertet werden, sowie deren Stellungnahme zur Beschwerdeerwiderung der Antragsgegnerin lassen sich ebenfalls keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die den Grenzwerten der 26. BImSchV zu Grunde liegende Risikoeinschätzung des Verordnungsgebers - auch im Hinblick auf Menschen mit Polymorphismen, wie sie bei der Antragstellerin bestünden - überholt wäre.
38Die dortigen Annahmen entbehren schon deshalb wissenschaftlicher Standards, weil sie auf den Eigenangaben der Antragstellerin beruhen.
39Vgl. allgemein zur Kritik an der Arbeit von Irigaray/Belpomme: Leszczynski, Review of the scientific evidence on the individual sensitivity to electromagnetic fields (EHS), in: Rev Environ Health 2022, 423 (434), abgerufen am 27. März 2026 unter: https://helda.helsinki.fi/server/api/core/bitstreams/15dd44a4-7c06-4d0a-9297-9e3d143bad32/content.
40Im Übrigen lässt das Beschwerdevorbringen auch insoweit den dargestellten höchstrichterlich etablierten Maßstab außen vor, wenn es bereits auf der Grundlage dieser einzelnen Quelle eine Überschreitung des dem Verordnungsgeber zukommenden Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums zu konstruieren versucht. Selbst wenn nachteilige Auswirkungen der Mobilfunkstrahlung auf die menschliche Gesundheit außerhalb des ermittelten Sicherheitsbereichs insgesamt nicht ausgeschlossen werden könnten, genügte dies allein gerade nicht, um die Eignung und Erforderlichkeit der bestehenden Grenzwerte in Frage zu stellen.
41Daraus folgt entgegen der Auffassung der Beschwerde auch keine gerichtliche Aufklärungspflicht zur Einholung von Sachverständigengutachten im Hauptsacheverfahren und angesichts dessen eine zumindest mögliche Rechtsverletzung und damit Antragsbefugnis der Antragstellerin. Bei komplexen Gefährdungslagen, über die noch keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, kommt dem Verordnungsgeber ein angemessener Erfahrungs- und Anpassungsspielraum zu. In einer solchen Situation der Ungewissheit verlangt die staatliche Schutzpflicht von den Gerichten weder, ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen mit Hilfe des Prozessrechts zur Durchsetzung zu verhelfen, noch, die Vorsorgeentscheidung des Verordnungsgebers unter Kontrolle zu halten und die Schutzeignung der Grenzwerte jeweils nach dem aktuellen Stand der Forschung zu beurteilen. Die gerichtliche Beweiserhebung anlässlich eines konkreten Streitfalles kann die gebotene Gesamteinschätzung des komplexen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes nicht leisten. Eine kompetente eigenständige Risikobewertung durch die Gerichte kann erst erfolgen, wenn die Forschung so weit fortgeschritten ist, dass sich die Beurteilungsproblematik auf bestimmte Fragestellungen verengen lässt, welche anhand gesicherter Befunde von anerkannter wissenschaftlicher Seite geklärt werden können.
42Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2002 - 1 BvR 1676/01 -, juris, Rn. 14 f.
43cc. Dass sich aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf, vorliegend etwas anderes ergeben könnte, legt die Antragstellerin nicht hinreichend dar, unabhängig davon, ob die von ihr insoweit geltend gemachte Elektrohypersensibilität (EHS), die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) nicht als medizinische Diagnose anerkannt ist,
44vgl. WHO, Electromagnetic hypersensitivity, abgerufen am 27. März 2026 unter: https://www.who.int/teams/environment-climate-change-and-health/radiation-and-health/non-ionizing/hypersensitivity#:~:text=The%20symptoms%20are%20certainly%20real,EHS%20symptoms%20to%20EMF%20exposure,
45überhaupt eine Behinderung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG bedeutet.
46Aus dem Schutzauftrag des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG folgt keine umfassende, auf die gesamte Lebenswirklichkeit behinderter Menschen und ihres Umfelds bezogene Handlungspflicht des Gesetzgebers. Der Schutzauftrag kann sich aber in bestimmten Konstellationen ausgeprägter Schutzbedürftigkeit zu einer konkreten Schutzpflicht verdichten. Da dem Gesetzgeber bei der Erfüllung grundrechtlicher Schutzpflichten grundsätzlich ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zusteht, wird eine konkrete Schutzpflicht aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG - wie bei Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG - nur verletzt, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben.
47Vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 1 BvR 1541/20 -, juris, Rn. 97 ff., m. w. N.
48Dies lässt sich mit Blick auf die auch in Bezug auf die Auswirkungen der Mobilfunkstrahlung auf sogenannte EHS-Betroffene wissenschaftlich nicht abschließend untersuchte Tatsachengrundlage,
49vgl. Bundesamt für Strahlenschutz, Elektrohypersensibilität: Wahrnehmungsschwellen elektrischer Felder bei Betroffenen, abgerufen am 27. März 2026 unter: https://www.bfs.de/DE/themen/emf/kompetenzzentrum/forschung/netzausbau/wahrnehmungsschwellen-ehs.html,
50vorliegend nicht feststellen.
51c. Die Antragstellerin kann die Möglichkeit einer Rechtsverletzung und damit ihre Antragsbefugnis auch nicht mit Erfolg auf die von ihr individuell geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden seit Inbetriebnahme der streitgegenständlichen Funkanlage stützen.
52aa. Sie übergeht die in Einklang mit den vorstehend erläuterten höchstrichterlichen Maßstäben stehende Annahme des Verwaltungsgerichts (Beschlussabdruck, S. 9, erster Absatz), dass die Berücksichtigung individueller Belange im Bereich des Strahlenschutzes schon vorgelagert bei der - zwingend wissenschaftlichen fundierten - Festlegung abstrakter Grenzwerte erfolgt, die sicherstellen, dass keine unzumutbaren Gefahren für die Bevölkerung von der Anlage ausgehen. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, würde man über die Berücksichtigung der verfassungsgemäßen Grenzwerte hinaus individuelle Gesundheitsinteressen von einzelnen Anwohnern in das Genehmigungsverfahren, also das Verfahren auf Erteilung einer Standortbescheinigung, einbeziehen, würde man die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers nach § 5 Abs. 2 BEMFV umgehen, wonach bei Einhaltung der Grenzwerte die Standortbescheinigung zwingend zu erteilen ist.
53Dem liegt zugrunde, dass die ortsfeste Funkanlage, für die die streitgegenständliche Standortbescheinigung erteilt wurde, von einem Privaten, der Beigeladenen, betrieben wird und die Antragstellerin deshalb (vgl. Art. 1 Abs. 3 GG) dagegen keinen unmittelbaren subjektiven Abwehranspruch aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geltend machen, sondern im Verhältnis zur Antragsgegnerin (lediglich) verlangen kann, dass die staatliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG beachtet wird.
54Vgl. Voßkuhle, NVwZ 2013, 1 (6).
55Da dieser Schutzpflicht - wie ausgeführt - durch die Festlegung der Grenzwerte in der 26. BImSchV und der diesen entsprechenden Standortbescheinigung genüge getan ist, scheidet ein unmittelbarer individueller Anspruch auf ein konkretes staatliches Tun bzw. Unterlassen aus.
56Wenn das Verwaltungsgericht gleichwohl ergänzend ausführt (Beschlussabdruck, S. 11, letzter Absatz), die Antragstellerin habe nicht substantiiert vorgetragen, dass „dennoch“ die Gefahr bestehe, dass sie durch die Inbetriebnahme des Mobilfunkmasts Gesundheitsschäden erleiden werde, folgt daraus nicht, dass ihr Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg hätte oder sie zumindest antragsbefugt wäre, wenn diese Substantiierung nachgeholt wird. Denn diese vorsorgliche Prüfung hat das Verwaltungsgericht gerade im Hinblick auf die Frage angestellt, ob die Schutzwirkung der bestehenden Grenzwerte der 26. BImSchV in Zweifel zu ziehen ist.
57bb. Selbst wenn zugunsten der Antragstellerin unterstellt wird, dass trotz dieses abschließenden Prüfprogramms der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ihre individuellen Besonderheiten eigenständig zu würdigen wären, ergeben sich aus der Beschwerdebegründung keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch die streitgegenständliche Standortbescheinigung. In dem von der Antragstellerin nachgereichten ärztlichen Attest der Internistin Dr. N.-H. vom 15. März 2026, den weiteren ärztlichen, pharmakogenetischen bzw. labormedizinischen Unterlagen sowie ihrem dazugehörigen Sachvortrag ist - ungeachtet der Frage ihrer Berücksichtigungsfähigkeit nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist - nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die darin beschriebenen gesundheitlichen Beschwerden objektiv zurechenbar auf eine Strahlenbelastung infolge der Inbetriebnahme der streitgegenständlichen Funkanlage zurückzuführen wären.
58Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, hinsichtlich der Beigeladenen aus den §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
59Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
60Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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