Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 A 1304/25
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. April 2025 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
4Vgl. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2026 - 5 A 2615/25 -, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186, 194.
5Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten Einwände begründen nicht die sinngemäß allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
6Ernstliche Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
7Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2022 - 2 BvR 1232/20 -, NVwZ 2022, 789, juris, Rn. 23; VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 -VerfGH 82/20.VB-2 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2026 - 5 A 1865/22 -, juris, Rn. 5.
8Für die Darlegung ernstlicher Zweifel genügt jedoch das bloße Anzweifeln der Richtigkeit der Entscheidung ebenso wenig wie die bloße Wiederholung des Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren. Erforderlich ist vielmehr, dass der die Zulassung begehrende Verfahrensbeteiligte sich substantiiert inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum diese Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist. Soweit dabei tatsächliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel gezogen werden, reicht es nicht aus, bloß deren Richtigkeit in Frage zu stellen oder das schlichte Gegenteil zu behaupten, sondern muss der Rechtsmittelführer konkret aufzeigen, welcher Sachverhalt zutreffend sein soll und woraus er seine Sicht der Dinge konkret ableitet.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2026 - 5 A 2615/25 -, juris, Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. Dezember 2001 - 8 S 2385/01 -, NVwZ-RR 2002, 472, juris, Rn. 3.
10Hiervon ausgehend legt der Kläger keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dar.
11Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
12den Bescheid des Landeskriminalamts NRW vom 17. Juli 2023 aufzuheben,
13abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unbegründet. Der Sicherstellungsbescheid sei formell wie materiell rechtmäßig. Bei dem Motorrad des Klägers der Marke Harley Davidson handele es sich um eine „Sache Dritter“ im Sinn des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG, die zur Förderung der verfassungswidrigen Zwecke und Tätigkeiten der Vereinigung einschließlich ihrer Teilorganisationen bestimmt (gewesen) sei. Als Förderung genüge es, wenn Gegenstände dazu dienen, ein vom Verein gewolltes einheitliches Auftreten seiner Mitglieder zu fördern oder das Zusammengehörigkeitsgefühl zu stärken. Es sei davon auszugehen, dass die Motorräder von den Mitgliedern des Motorradclubs benützt würden, um eine Drohkulisse aufzubauen und die strafgesetzwidrigen Bestrebungen des Vereins umzusetzen. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Vereinsverbots sei der Kläger Angehöriger des P.-Chapters „P. T. Sin City“ gewesen, das als Teilorganisation der verbotenen Vereinigung „P. N.“ von dem Vereinsverbot umfasst sei. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass das Motorrad für Vereinsaktivitäten nicht in Betracht gekommen oder eingesetzt worden sei. Vielmehr habe er selbst angegeben, das Motorrad auch für gemeinsame Vereinsausfahrten genutzt zu haben. Nicht erforderlich sei, dass ein konkreter Nachweis der Nutzung des betreffenden Motorrads zur Begehung von Straftaten oder zur sonstigen konkreten Förderung der Bestrebungen des Vereins geführt werde. Auch eine Kenntnis von den strafrechtswidrigen Bestrebungen des Vereins sei nicht erforderlich.
14Die gegen diese tatsächliche und rechtliche Bewertung erhobenen Rügen des Klägers greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass es sich bei dem Motorrad des Klägers um eine Sache eines Dritten handelt, die zur Förderung der Bestrebungen des Vereins bestimmt ist (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 2. Alt. VereinsG).
15Insbesondere ist ein konkreter Nachweis der Nutzung des Gegenstands zur Begehung von Straftaten oder zur sonstigen konkreten Förderung der Bestrebungen des Vereins hierfür nicht zu erbringen. Es reicht vielmehr aus, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte und nach der erkennbaren Außenwahrnehmung des Vereins davon auszugehen ist, dass der Gegenstand zur Förderung der Bestrebungen bestimmt ist. Insoweit kann es ausreichend sein, wenn die Gegenstände dazu dienen, ein vom Verein gewolltes einheitliches Auftreten seiner Mitglieder zu fördern oder das Zusammengehörigkeitsgefühl zu stärken. Im Falle eines Motorradclubs kann durch das Auftreten der Mitglieder mit einheitlichen Motorrädern und Kleidung etwa eine für die Rockerkriminalität typische Drohkulisse aufgebaut werden, die der Einschüchterung dient.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2026 - 5 A 2615/25 -, juris, Rn. 15 f. m. w. N.
17§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 2. Alt. VereinsG erfordert entgegen dem Vorbringen des Klägers auch keinen (Eventual-)Vorsatz. Dies zeigt der Vergleich zur ersten Alternative der genannten Vorschrift, die eine vorsätzliche Förderung als Tatbestandsvoraussetzung vorsieht. Es soll nicht ein bestimmtes Verhalten des Berechtigten sanktioniert werden, vielmehr sollen die betreffenden Sachen im Sinne einer mit dem ausgesprochenen Vereinsverbot konnexen gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahme wegen ihrer objektiv gefährlichen Natur aus dem Verkehr gezogen werden.
18Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2026 - 5 A 2615/25 -, juris, Rn. 22 f. m. w. N.
19Diese Maßstäbe hat auch das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt. Mit den auf obergerichtliche Rechtsprechung gestützten diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt sich der Kläger schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise auseinander, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf die Behauptung des Gegenteils. Woraus das von ihm behauptete Erfordernis einer vorsätzlichen Förderung der Bestrebungen des Vereins bzw. einer konkreten vorsätzlichen Beteiligung an „kriminellen Taten“ abzuleiten sein soll, legt er nicht dar. Was sich diesbezüglich aus der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2023 (6 C 5.21), die sich zur Frage des Vorsatzes im Rahmen des - vom Verwaltungsgericht nicht herangezogenen - § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 1. Alt VereinsG verhält, ergeben soll, bleibt offen.
20Aus dem Schriftsatz des Klägers vom 14. Juli 2025 ergibt sich - ungeachtet der Frage der Rechtzeitigkeit seines Eingangs - nichts Anderes. Keineswegs wird die objektive Förderung der Zwecke und Tätigkeiten der Vereinigung „ungeprüft unterstellt“. Das Verwaltungsgericht hat insoweit vielmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats an objektive Anhaltspunkte angeknüpft. Der vom Kläger gezogene Vergleich mit einem Jagdverband liegt offenkundig neben der Sache.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
22Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
23Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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