Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 3569/25.A

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. aus Q. wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsver­fahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.


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