Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 108/26

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Verfahren zweiter Instanz auf 2.500 Euro festgesetzt.


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