Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 A 525/26.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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Gründe:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.
4Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
5Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 - 1 B 9.22 - juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 - 19 A 2155/22.A - juris Rn. 5, vom 19. September 2022 - 19 A 1798/22.A - juris Rn. 5, jeweils m. w. N.
6Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung nicht. Zwar kann ihr die von dem Kläger als klärungsbedürftig angesehene Frage entnommen werden,
7„wie weit die Aufklärungspflicht seitens des Gerichts gehen soll, wenn es um die Sachverhaltsaufklärung geht“.
8Hierzu fehlt jedoch jedwede Begründung, die nach den vorstehenden Ausführungen zum Darlegungserfordernis notwendig ist, um vorliegend eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache anzunehmen. Der Kläger legt insbesondere nicht dar, inwieweit diese Frage überhaupt noch klärungsbedürftig ist. Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass es in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess Aufgabe des Tatsachengerichts ist, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, dazu von Amts wegen die erforderliche Sachverhaltsaufklärung zu betreiben und sich eine eigene Überzeugung zu bilden (§ 86 Abs. 1 Satz 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch die in Asylverfahren gesteigerten Mitwirkungspflichten (§§ 15 und 25 AsylG) entbinden das Gericht nicht von seiner Aufklärungspflicht, um sich so die für seine Entscheidung gebotene Überzeugungsgewissheit zu verschaffen. Hierzu muss es vor allem die Prognosetatsachen ermitteln, diese im Rahmen einer Gesamtschau bewerten und sich auf dieser Grundlage eine Überzeugung bilden. Die Überzeugungsgewissheit gilt nicht nur in Bezug auf das Vorbringen des Schutzsuchenden zu seiner persönlichen Sphäre zuzurechnende Vorgänge, sondern auch hinsichtlich der in die Gefahrenprognose einzustellenden allgemeinen Erkenntnisse in Bezug auf das Herkunftsland.
9Vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 37/18 - juris Rnrn. 17 und 18.
10Die Sachaufklärungspflicht des Tatsachengerichts findet ihre Grenze dort, wo das Prozessvorbringen des Klägers keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet.
11Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2025 - 1 B 12.25 - juris Rn. 4.
12Zudem kann die aufgeworfene Frage jedenfalls nicht in einer für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren relevanten Weise beantwortet werden, weil der Umfang der gerichtlichen Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO) angesichts des vorstehend Ausgeführten grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängt.
13Soweit der Kläger sinngemäß eine Verletzung der dem Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht im konkreten Fall rügt, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg. Ein etwaiger Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich keinen Gehörsverstoß; er gehört auch nicht zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO.
14Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. September 2023 - 19 A 1330/23 - juris Rn. 6, vom 17. Januar 2023 - 19 A 1243/22.A - juris Rn. 2, jeweils m. w. N.
15Zwar kann eine unterbliebene Sachverhaltsaufklärung im Einzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellen. Das ist dann der Fall, wenn sich dem Gericht (auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag) eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Hierzu enthält der Zulassungsantrag jedoch ebenfalls keine einen solchen Ausnahmefall begründenden Darlegungen.
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
17Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- 1 B 9.22 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 132 1x
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- VwGO § 108 1x
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- 1 C 37/18 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 B 12.25 1x
- VwGO § 86 1x
- § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 138 1x
- 19 A 1330/23 1x (nicht zugeordnet)
- 19 A 1243/22 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
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