Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (10. Senat) - 10 B 13738/95
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 14. Dezember 1995 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 27.349,70 DM festgesetzt.
Gründe
- 1
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig; sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, dem Antragsteller den begehrten vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Zwar ist das Auswahlermessen verfahrensfehlerhaft ausgeübt worden, weil über den Antragsteller aus Anlaß seiner Bewerbung keine dienstliche Beurteilung abgegeben worden ist. Der Antragsteller hat aber nicht glaubhaft gemacht, daß er bei ordnungsgemäßer Wiederholung der Auswahlentscheidung möglicherweise zum Zuge käme; es ist vielmehr davon auszugehen, daß der vor der Beförderungsentscheidung vom Antragsgegner vorgenommene aktuelle Leistungsvergleich zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen, der inhaltlich keinen rechtlichen Bedenken begegnet, nicht anders ausgefallen wäre, wenn der Antragsteller zuvor förmlich dienstlich beurteilt worden wäre, bzw. daß nach erneuter und ordnungsgemäßer Durchführung des Auswahlverfahrens dem Leistungsgrundsatz genügend keine andere Entscheidung getroffen würde. Der Antragsgegner hat das Recht des Antragstellers auf verfahrensfehlerfreie Entscheidung über die Bewerbung um die im Justizblatt Rheinland-Pfalz vom 24. Juli 1995 ausgeschriebene Stelle für einen Richter am Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz verletzt, indem er ihn nicht anläßlich dieser Bewerbung dienstlich beurteilt hat. Nach § 5 Abs. 1 des Landesrichtergesetzes - LRiG - i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der (rheinland-pfälzischen) Laufbahnverordnung - LbVO - sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Richters mindestens alle fünf Jahre, oder wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern, zu beurteilen. Nach Nr. 2.1.1 Buchstabe b der zum Vollzug dieser gesetzlichen Bestimmung erlassenen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 25. Juni 1990 (2000 -1- 25/90) - BeurteilungsVV - sind (zwingend) unabhängig von Dienststellung und Lebensalter Beurteilungen (aus besonderem Anlaß) abzugeben bei Bewerbungen um ein Beförderungsamt, sofern die letzte Beurteilung länger als zwei Jahre zurückliegt. Damit soll gewährleistet sein, daß für die Beförderungsentscheidung, die nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen ist (vgl. § 5 Abs. 1 LRiG i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes - LBG - und § 2 Satz 1 LbVO), hinreichend aktuelle Beurteilungen - deren Zweck ja gerade darin besteht, über die genannten Auswahlkriterien verläßlich Auskunft zu geben - vorliegen; je älter eine dienstliche Beurteilung ist, desto weniger vermag sie nämlich zu dem für die Bewerberauswahl maßgeblichen gegenwärtigen Leistungsbild auszusagen. Der Antragsteller ist jedoch letztmalig am 31. Juli 1992 - aus Anlaß seiner Bewerbung um Ernennung zum Richter am Verwaltungsgericht - und damit über zwei Jahre vor dem Tage der Ausgabe des Justizblattes, in dem die Ausschreibung der Stelle für einen Richter am Oberverwaltungsgericht veröffentlicht ist (vgl. Nr. 2.1.1 2. Halbsatz BeurteilungsVV), dienstlich beurteilt worden. Das ihm nach Beendigung seiner Abordnung an das Bundesverwaltungsgericht ausgestellte Dienstleistungszeugnis stellt keine dienstliche Beurteilung dar. Dafür, daß keine dienstliche Beurteilung abgegeben werden sollte, spricht bereits die gewählte Bezeichnung für das dem Antragsteller erteilte Zertifikat. Für das, was der Sache nach eine dienstliche Beurteilung ist, wird seit jeher allgemein und ausschließlich eben der Begriff "dienstliche Beurteilung" verwandt; es handelt sich dabei um einen genauso feststehenden Terminus wie der des Beamten oder des Richters selbst. Daß sich ausgerechnet der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts insofern im Wort vergriffen und eine als dienstliche Beurteilung gemeinte Äußerung als "Dienstleistungszeugnis" ausgegeben haben könnte, erscheint ausgeschlossen. Aber auch inhaltlich bleibt das Dienstleistungszeugnis vom 02. Mai 1995 in wesentlicher Beziehung hinter einer dienstlichen Beurteilung zurück; es ist insoweit vergleichbar mit einem "Dienstzeugnis" gemäß § 5 Abs. 1 LRiG i.V.m. § 104 (Satz 2) LBG bzw. gemäß § 46 des Deutschen Richtergesetzes - DRiG - i.V.m. § 92 (Satz 2) des Bundesbeamtengesetzes - BBG -. Sowohl nach rheinland-pfälzischem Richterdienstrecht (vgl. § 5 Abs. 1 LRiG i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 115 Abs. 2 LbVO; siehe dazu des weiteren insbesondere Nrn. 5.2 Buchstabe c, 6.5 BeurteilungsVV) als auch nach dem für den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts maßgeblichen Dienstrecht (vgl. § 46 DRiG i.V.m. §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 41 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung - BLV -) hat sich eine dienstliche Beurteilung auch zur "Eignung" zu verhalten und ist mit einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung abzuschließen. Das geforderte Eignungsurteil beinhaltet die Aussage darüber, ob und wie der Beurteilte die Aufgaben des innegehabten bzw. erstrebten (vgl. dazu auch Nrn. 6.1 Satz 2, 6.4 BeurteilungsVV, nach denen bei der Beurteilung anläßlich einer Bewerbung ferner die Eignung für das angestrebte Amt zu bewerten ist) öffentlichen Amtes unter Berücksichtigung seiner bisherigen fachlichen Leistung und der Eigenschaften, die seine gegenwärtige Befähigung ausmachen, in Zukunft voraussichtlich erfüllen wird (vgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, 2. Aufl., Rdnr. 83). Das dem Antragsteller ausgestellte Dienstleistungszeugnis enthält nicht nur keinen Verwendungsvorschlag - das Fehlen eines Verwendungsvorschlags für sich allein wäre in dem hier behandelnden Zusammenhang wohl unschädlich, da nach den genannten Bestimmungen der Verwendungsvorschlag nicht zu den Essentialien der dienstlichen Beurteilung gehört -, sondern vor allem auch kein Eignungsurteil im dargestellten Sinne, d.h. es trifft keine Prognose darüber, ob und wie der Antragsteller den an einen Richter am Verwaltungsgericht bzw. Richter am Oberverwaltungsgericht zu stellenden Anforderungen genügen wird. Schließlich machte es mit Blick auf den Zweck dienstlicher Beurteilung und die Zuständigkeit für die Abgabe der Eignungsprognose im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens sowie wegen der Art der vom Antragsteller während seiner Abordnung an das Bundesverwaltungsgericht ausgeübten Tätigkeit durchaus Sinn, von einer dienstlichen Beurteilung des Antragstellers durch seinen (nur für die tätigkeitsbezogenen dienstrechtlichen Entscheidungen zuständigen) zusätzlichen Dienstvorgesetzten während der Abordnung (vgl. dazu z.B. Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, Bundesbeamtengesetz, Rdnrn. 28 und 29 zu § 27 BBG; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 3. Aufl., Rdnr. 99; Kremer, Der zuständige Dienstvorgesetzte im Abordnungsverhältnis, RiA 1983, S. 67 f.) Abstand zu nehmen. So ist es Zweck der dienstlichen Beurteilung, wesentliche Grundlage für die am Leistungsprinzip orientierte Auswahl des Dienstherrn bei Personalentscheidungen zu sein (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 2 C 37.91 -, DVBl 1994, S. 112 f.). Die diesen Entscheidungen zugrunde zu legende Eignungsprognose steht jedoch ausschließlich dem für die Stellenbesetzung verantwortlichen Dienstvorgesetzten zu; er darf sie nicht einer anderen Stelle überlassen. Das hat zur Folge, daß er verpflichtet ist, für eine Personalentscheidung, die einen nicht in seinem Geschäftsbereich letztmalig dienstlich beurteilten Bewerber betrifft, selbst und ohne Bindung an die "fremde" dienstliche Beurteilung einzuschätzen, ob und wie der Bewerber die Aufgaben des in Rede stehenden Amtes voraussichtlich erfüllen wird (vgl. zum Vorstehenden insbesondere OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 21. April 1995 - 12 B 82/95 -, IÖD 1995, S. 257 f.; VGH Kassel, Beschluß vom 20. April 1993 - 1 TG 709/93 -, NVwZ-RR 1994, S. 350; Schnellenbach, Personalpolitik in der Justiz, NJW 1989, S. 2227 f.; derselbe, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Rdnr. 89). Wird aber - auf der einen Seite - mit der dienstlichen Beurteilung der oben dargestellte Zweck verfolgt und ist - auf der anderen Seite - die Eignungsprognose zur Bestenauslese alleine Sache der personalentscheidenden Stelle, so ist es in der Tat sinnvoll, daß nach Beendigung einer Abordnung zu einer Dienststelle eines anderen Dienstherrn der Dienstvorgesetzte der Beschäftigungsbehörde den zur Stammdienststelle Zurückkehrenden gar nicht erst dienstlich beurteilt, sondern ihm nur eine Bescheinigung nach Art eines Dienstzeugnisses ausstellt (vgl. dazu auch VGH Kassel, aaO, nach dem die Mitwirkungspflicht des externen Bewerbers in der Beibringung eines Dienstzeugnisses besteht). Das muß erst recht gelten, wenn - wie bei der (hier gegebenen) sog. Ersatzerprobung eines Richters als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei einem obersten Gerichtshof des Bundes - die vorübergehende Tätigkeit im Abordnungsverhältnis nicht dem statusrechtlichen Amt eines Richters entspricht; dienstliche Beurteilungen sind nämlich statusamtsbezogen zu erstellen (vgl. dazu insbesondere Schnellenbach, Personalpolitik in der Justiz, aaO; vgl. zur Statusamtsbezogenheit der dienstlichen Beurteilung des weiteren z.B. Urteil des 2. Senats des Gerichts vom 19. August 1994 - 2 A 12852/93.OVG -). Das Dienstleistungszeugnis über die Erprobung des Antragstellers stellt nach alledem keine dienstliche Beurteilung dar; es war zudem kein Raum, bei dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts eine Ergänzung des Zeugnisses um das einzuholen, was ihm an einer dienstlichen Beurteilung fehlt. Daß gemäß Nr. 3.3 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 25. Juni 1990 (2010 -1- 14/90) - BesetzungsVV - u.a. die nach planmäßiger Anstellung ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiter bei einem obersten Bundesgericht der regulären Erprobung nach Maßgabe von Nr. 3.1 Satz 1 BesetzungsVV - oder den zu berücksichtigenden Tätigkeiten gemäß Nr. 3.1 Satz 2 BesetzungsVV - "gleichgestellt werden kann", besagt zur Verfahrensfehlerhaftigkeit der Entscheidung zugunsten des Beigeladenen wegen Verstoßes gegen Nr. 2.1.1 Buchstabe b BeurteilungsVV nichts; daraus läßt sich nicht etwa herleiten, daß der nach Beendigung einer solchen Ersatzerprobung vom Präsidenten des betreffenden Gerichtshofes ausgestellte "Leistungsnachweis" als "(letzte) Beurteilung" im Sinne von Nr. 2.1.1 Buchstabe b BeurteilungsVV gilt. Mit Nr. 3.3 BesetzungsVV ist insoweit lediglich die Zulässigkeit der Ersatzerprobung festgeschrieben worden. Wie eingangs ausgeführt, soll mit Nr. 2.1.1 Buchstabe b BeurteilungsVV sichergestellt sein, daß für die nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmende Beförderungsentscheidung ausreichend zeitnahe Beurteilungen nach eben diesen Kriterien vorhanden sind. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Nr. 4.3 BesetzungsVV, wonach die dienstliche Beurteilung aus Anlaß der Beendigung einer Abordnung der Dienstvorgesetzte abgibt, der für die Behörde zuständig ist, bei der die Tätigkeit ausgeübt wurde. Dies gilt schon deshalb, weil diese Bestimmung lediglich die reguläre Erprobung und die zu berücksichtigenden Tätigkeiten gemäß Nr. 3.1 BesetzungsVV betrifft. Das folgt einmal aus Nr. 4.1 Sätze 1 und 2 BesetzungsVV, die sich ausschließlich auf die Tätigkeiten im Sinne der Nr. 3.1 BesetzungsVV beziehen; vor allem aber könnte der rheinland-pfälzische Justizminister dem (weiteren) Dienstvorgesetzten des nach Nr. 3.3 BesetzungsVV bei einem anderen Dienstherrn tätig gewordenen Beamten bzw. Richters auch gar nicht vorschreiben, daß und wie er den betreffenden Beamten/Richter zu beurteilen hat. Letzteres läßt sich sinngemäß übertragen auf Nr. 2.1.2 i.V.m. Nr. 4.3 BeurteilungsVV. Auch aus diesen Anordnungen kann mithin - weil sie sich ebenfalls nicht auf eine Abordnung zu einem anderen Dienstherrn erstrecken (können) - nicht gefolgert werden, daß das dem Antragsteller erteilte Dienstleistungszeugnis eine Beurteilung nach Nr. 2.1.1 Buchstabe b BeurteilungsVV entbehrlich machte. Schließlich besteht, wie gerade der hier gegebene Sachverhalt zeigt, keineswegs eine gefestigte Verwaltungspraxis dahin, daß keine Beurteilung nach Nr. 2.1.1 Buchstabe b BeurteilungsVV erfolgt, wenn im Zeitpunkt der Ausschreibung der Beförderungsstelle die Ersatzerprobung noch keine zwei Jahre zurückliegt. Der Antragsteller ist ja nur deshalb nicht nach Maßgabe dieser Vorschrift beurteilt worden, weil er sich entschieden dagegen verwahrt hat, zumindest was die Zeit nach seiner Rückkehr aus Berlin anlangt - von einer Einbeziehung auch des Zeitraums seiner Abordnung an das Bundesverwaltungsgericht in die Anlaßbeurteilung soll seinen Angaben zufolge nicht die Rede gewesen sein -; da er sich bewußt war, daß im Auswahlverfahren vorrangig auf die letzte dienstliche Beurteilung abzustellen ist, wollte er so vermeiden, daß ihm die Beurteilung des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts - wie er es ausgedrückt hat - "kaputt gemacht" werde. Die Beurteilung aus besonderem Anlaß hätte sich allerdings, das sei an dieser Stelle schon hervorgehoben, keineswegs nur auf die Zeiten zwischen der dienstlichen Beurteilung vom 31. Juli 1992 und der Abordnung an das Bundesverwaltungsgericht sowie ab der Wiederaufnahme des Dienstes beim Verwaltungsgericht Koblenz zu beziehen gehabt. Es wäre vielmehr auch die wissenschaftliche Mitarbeitertätigkeit des Antragstellers beim Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 LRiG i.V.m. §§ 114, 115 LbVO und den Bestimmungen der Verwaltungsvorschrift zur dienstlichen Beurteilung - insoweit nicht zuletzt auch den Nrn. 6.1 Satz 2, 6.4 BeurteilungsVV - dienstlich zu beurteilen gewesen. Während der Abordnung hatte der Antragsteller ja sein abstrakt-funktionelles Amt bei dem Verwaltungsgericht Koblenz behalten und waren ja die auf seinen rechtlichen Status bezogenen Befugnisse bei dem Dienstvorgesetzten dort verblieben. Dies folgt aus den obigen Ausführungen in Verbindung mit dem - auch für Anlaßbeurteilungen geltenden - Grundsatz, daß der Beurteilungszeitraum einer späteren dienstlichen Beurteilung an das Ende des Beurteilungszeitraums der vorhergehenden anschließen muß (vgl. dazu z.B. Urteil des Senats vom 03. November 1995 - 10 A 11040/95.OVG -; Urteil des 2. Senats des Gerichts vom 24. Juni 1994 - 2 A 12606/93.OVG -). Zwar hätte insoweit der Beurteilende die Eignung und Leistung des Antragstellers nicht aus eigener Anschauung gekannt, dies wäre indessen unschädlich gewesen (vgl. dazu z.B. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1988 - 2 A 2.87 -, Buchholz 232.1 § 40 Nr. 12); die notwendigen Kenntnisse hätte er sich durch "Verwertung" des Dienstleistungszeugnisses des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts verschaffen können und müssen. Daß der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht nicht seinem statusrechtlichen Amt entsprechend verwandt worden ist, hätte die statusamtsbezogene Beurteilung auch für diesen Zeitabschnitt nicht verhindert, wie sich bereits daraus erschließt, daß die wissenschaftliche Mitarbeitertätigkeit bei einem obersten Gerichtshof des Bundes als Erprobung dahin, ob der Mitarbeiter als Richter befördert werden kann, in Betracht kommt. Tatsächlich deckt ja auch die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter eines obersten Bundesgerichts jedenfalls einen Teil der richterlichen Tätigkeit ab. Mit Rücksicht darauf, daß der Antragsteller massiv darauf hingewirkt hat, daß jedenfalls für die Zeit ab dem 01. Mai 1995 keine dienstliche Beurteilung über ihn erstellt werde, hat der Antragsgegner nicht davon Abstand nehmen dürfen, den Antragsteller gemäß Nr. 2.1.1 Buchstabe b BeurteilungsVV zu beurteilen. Ob eine Beurteilung aus besonderem Anlaß abgegeben wird oder nicht, steht nicht zur Disposition des Bewerbers. Dies erschließt sich bereits daraus, daß mit dem Erfordernis, daß zu jedem Bewerber um ein Beförderungsamt eine hinreichend aktuelle dienstliche Beurteilung vorliegen muß, in erster Linie im öffentlichen Interesse sichergestellt sein soll, daß die Beamten- bzw. Richterstellen bestmöglich besetzt werden. Erst danach dient die Forderung auch dem Schutz des Bewerbers dahin, daß nur aufgrund einer ihm bekannten, nach besonderen Verfahrensvorschriften erstellten Unterlage, die zu den maßgeblichen Beförderungskriterien zuverlässig Auskunft gibt, über sein berufliches Fortkommen entschieden wird. Bei mehreren Bewerbern um das Beförderungsamt ist - was einen Verzicht des einzelnen auf Beurteilung von daher ebenfalls ausschließt - der nachrangig bezweckte Schutz des Privatinteresses allerdings auch "drittschützend" in dem Sinne, daß jeder einzelne Mitbewerber beanspruchen kann, daß über die Förderung seiner selbst und die der jeweils anderen Mitbewerber nur aufgrund derartiger überprüfbarer Gegebenheiten befunden wird (vgl. dazu z.B. VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 08. Juli 1991 - 4 S 1402/91 -, ESVGH 41, S. 292 f.). Aus dem zuvor Gesagten ergibt sich zugleich, daß die aufgezeigte Verfahrensfehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens auch nicht etwa aus dem Gesichtspunkt eines Rechtsmißbrauchs seitens des Antragstellers unbeachtlich ist. Der festgestellte Verfahrensfehler ist auch nicht dadurch beseitigt worden, daß mit dem Besetzungsbericht des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts vom 25. September 1995 vor der Beförderungsentscheidung der personalbearbeitenden Stelle gegenüber seitens des nachgeordneten Behördenleiters eine vergleichende schriftliche Stellungnahme zur Eignung der einzelnen Bewerber abgegeben wurde, aus der sich alle für den Besetzungsvorschlag maßgeblichen Auswahlerwägungen entnehmen lassen. Derartige Stellungnahmen sind wertende Betrachtungen eigener Art, deren prägender Zweck es ist, die Entscheidung über die bestmögliche Besetzung der Beamten-/Richterstellen unmittelbar vorzubereiten (vgl. z.B. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Rdnrn. 197 und 504; BVerwG, Urteil vom 25. August 1988 - 2 C 51.86 -, BVerwGE 80, S. 123 f.). Sie ermöglichen entsprechend dem Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes eine gerichtliche Überprüfung insbesondere im Hinblick darauf, ob die unterlegenen Bewerber aus unsachlichen Erwägungen heraus nicht zum Zuge gekommen sind (vgl. dazu insbesondere VGH Kassel, Beschluß vom 10. Oktober 1989 - 1 TG 2751/89 -, NVwZ 1990, S. 284 f., dem sich der Senat mit Beschluß vom 18. Januar 1996 - 10 B 13390/95.OVG - bereits angeschlossen hat; s. dazu des weiteren z.B. Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz, 5. Aufl., Rdnr. 21 zu § 46). Es bleibt gleichwohl immer noch der (wesentliche) Verfahrensfehler der mangelnden besonderen Förmlichkeit einer dienstlichen Beurteilung, wie sie in der Verwaltungsvorschrift zur dienstlichen Beurteilung im einzelnen festgeschrieben ist (s. Beschluß des Senats vom 18. Januar 1996 - 10 B 13390/95.OVG -). Außerdem war der Antragsteller durch die Vorgehensweise des Antragsgegners daran gehindert, schon vor der Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes das Eignungsurteil des Dienstherrn über ihn kennenzulernen. Nach alledem hätte dieser aufgrund seiner Bewerbung um die Stelle für einen Richter am Oberverwaltungsgericht gemäß Nr. 2.1.1 Buchstabe b BeurteilungsVV dienstlich beurteilt werden müssen, und zwar, wie oben schon aufgezeigt, für den gesamten Zeitraum ab der letzten dienstlichen Beurteilung vom 31. Juli 1992. Dadurch, daß das nicht geschehen ist, hat der Antragsgegner das Recht des Antragstellers auf verfahrensfehlerfrei Entscheidung über die Beförderung verletzt. Trotz der Verfahrensfehlerhaftigkeit der Entscheidung des Antragsgegners, nicht den Antragsteller, sondern den Beigeladenen zu befördern, kann dem Antragsteller der begehrte vorläufige Rechtsschutz nicht gewährt werden, weil er nicht glaubhaft gemacht hat, daß er bei fehlerfreier Wiederholung der Auswahlentscheidung möglicherweise befördert würde. Der Senat ist vielmehr davon überzeugt, daß der vor der Entscheidung durchgeführte aktuelle Leistungsvergleich zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen, wie er im Besetzungsbericht des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts vom 25. September 1995 sowie - diesem folgend - dem Vermerk des Personalreferenten im Justizministerium vom 10. Oktober 1995 seinen Ausdruck gefunden hat, auch bei vorheriger Anlaßbeurteilung des Antragstellers nicht anders gelautet hätte, ohne daß damit gegen den Leistungsgrundsatz verstoßen worden wäre. Auch ein erneuter Leistungsvergleich nach vorheriger Beurteilung des Antragstellers aus besonderem Anlaß fiele voraussichtlich ohne Verletzung des Prinzips der Bestenauslese inhaltlich nicht anders aus als der Leistungsvergleich, wie er im Besetzungsbericht vom 25. September 1995 und dem Vermerk vom 10. Oktober 1995 schriftlich festgehalten ist. Dabei berücksichtigt der Senat zum einen, daß der Besetzungsbericht, der zufolge der obigen Ausführungen die eigentliche wertende und vorbereitende Personalentscheidung des nachgeordneten Behördenleiters ist, gerade von dem Dienstvorgesetzten abgegeben worden ist, der bei einer dienstlichen Beurteilung des Antragstellers aus besonderem Anlaß befugt gewesen wäre, zum Zwecke der Einhaltung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs in der rheinland-pfälzischen Verwaltungsgerichtsbarkeit die Anlaßbeurteilung abzuändern oder aufzuheben (vgl. Nr. 4.1 BeurteilungsVV; s. dazu ferner z.B. Urteil des 2. Senats des Gerichts vom 09. Dezember 1986 - 2 A 50/86 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 23. Mai 1995 - 5 L 3277/94 -). Zum anderen ist in den Besetzungsbericht und - mit dessen weitgehender Übernahme durch die personalentscheidende Stelle (vgl. den Vermerk des Personalreferenten vom 10. Oktober 1995) - in den aktuellen Leistungsvergleich derselben alles das eingestellt worden - wenn auch in knapper Form -, was nach Lage der Dinge in das Eignungsurteil über den Antragsteller und vom Prinzip der Bestenauslese her in die vergleichende Betrachtung zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen einzustellen war. Daß der Antragsgegner aufgrund dieses Vergleichs zu dem Ergebnis gelangt ist, daß der Beigeladene besser als der Antragsteller zum Richter am Oberverwaltungsgericht geeignet ist, ist vom Leistungsgrundsatz her nicht zu beanstanden. Da damit schon der der Beförderungsentscheidung vorausgegangene aktuelle Leistungsvergleich, so wie er sich aus den Verwaltungsakten erschließt, die getroffene Auswahl rechtfertigt, bedarf es keines Eingehens mehr darauf, ob der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren zulässigerweise Gründe für die Auswahlentscheidung nachgeschoben hat. Was das Eignungsurteil über den Antragsteller angeht, sind seine Leistungen als wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Bundesverwaltungsgericht so in die Bewertung eingeflossen, wie sie vom Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts im Dienstleistungszeugnis vom 02. Mai 1995 bestätigt worden sind; Abstriche oder eine irgendwie geartete "Einpassung" sind insofern nicht erfolgt. In dem Besetzungsbericht und dem Vermerk vom 10. Oktober 1995 wird ausdrücklich hervorgehoben, daß der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht "herausragende Leistungen" bzw. Leistungen auf "hohem Niveau" erbracht hat, die mit "sehr gut" beurteilt worden sind. Zu einer "Herabstufung" der Beurteilung der Leistungen des Antragstellers in dem beim Bundesverwaltungsgericht wahrgenommenen nichtrichterlichen Funktionsbereich durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts hätte auch kein sachlicher Grund bestanden, weil der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts selbstverständlich in der Lage ist, die Arbeitsergebnisse der wissenschaftlichen Mitarbeiter nach den an sie gestellten dienstlichen Anforderungen zutreffend zu bewerten, und es mangels vom Gegenstand der Beurteilung her vergleichbarer Beurteilungen unter den Verwaltungsrichtern in Rheinland-Pfalz nichts "einzupassen" gab. Ein "einzupassendes" Eignungsurteil enthält der obigen Darstellung zufolge das dem Antragsteller vom Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts erteilte Dienstleistungszeugnis richtigerweise nicht. Wie dort des weiteren bereits ausgeführt worden ist, hätte sich die an sich erforderliche Anlaßbeurteilung des Antragstellers auch auf den Zeitraum seiner Abordnung an das Bundesverwaltungsgericht erstrecken müssen und wäre dabei das Dienstleistungszeugnis vom 02. Mai 1995 "zu verwerten" gewesen; insofern wäre es vor allem um das allein der personalentscheidenden Stelle vorbehaltene Urteil über die Eignung des Antragstellers, insbesondere die Eignung für das angestrebte Beförderungsamt (vgl. Nrn. 6.1 Satz 2, 6.4 BeurteilungsVV), gegangen. Entsprechendes gilt für den aktuellen Leistungsvergleich zur Vorbereitung der Beförderungsentscheidung. Erkennbar nur hierauf aber bezieht sich die in den Besetzungsbericht und - sinngemäß - in den Vermerk des Personalreferenten im Justizministerium aufgenommene Feststellung, daß sich noch nicht abschließend beurteilen lasse, ob der Antragsteller die am Bundesverwaltungsgericht erbrachten Leistungen "auch im unmittelbaren richterlichen Dienst entsprechend entfalten und umsetzen könne". Dazu ist nochmals darauf hinzuweisen, daß der Antragsteller in Berlin keine richterliche Tätigkeit ausgeübt hat, wenngleich er dort Aufgaben wahrgenommen hat, die einen Teilbereich der richterlichen Tätigkeit ausmachen - weswegen die hierbei gezeigten Leistungen überhaupt dafür in Betracht kommen, eine Prognose hinsichtlich der Eignung zur Beförderung als Richter zu erlauben -. Vor diesem Hintergrund ist die der hier angesprochenen Feststellung zugrunde liegende Fragestellung aber berechtigt. Wenn dann schließlich die Auswahlentscheidung darauf gestützt ist, daß der Antragsteller ein um zehn Jahre geringeres Dienstalter (so der Besetzungsbericht) bzw. Dienst- und Lebensalter (so der Vermerk vom 10. Oktober 1995) als der Beigeladene aufweise "und demgemäß zwangsläufig nicht über eine gleichermaßen große Berufs- und Lebenserfahrung verfüge" (vgl. den Besetzungsbericht) und daß es angemessen erscheine, "daß er seine erstinstanzlichen richterlichen Erfahrungen noch für einen gewissen Zeitraum ausbaue und vertiefe, ehe er in eine Position einrücke, in der er seinerseits erstinstanzliche Entscheidungen auf ihre Tragfähigkeit zu überprüfen habe", (Besetzungsbericht) bzw. daß er "vor einer Tätigkeit beim Oberverwaltungsgericht noch Berufs- und Lebenserfahrung sammeln sollte" (Vermerk des Personalreferenten), so begegnet auch dies keinen rechtlichen Bedenken. Damit wird vor allem nicht gegen den Grundsatz verstoßen, daß Beförderungsentscheidungen auf ein höheres Dienst- oder Lebensalter nur gestützt werden dürfen, wenn die Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für das Beförderungsamt im wesentlichen gleich geeignet sind (vgl. dazu z.B. BVerwG, Beschluß vom 10. November 1993 - 2 ER 301.93 -, DVBl 1994, S. 118 f.; Beschluß des 2. Senats des Gerichts vom 11. Januar 1995 - 2 B 13288/94.OVG - ). Die angeführten Erwägungen betreffen nämlich die Eignung selbst; sie beinhalten keinen Rückgriff auf Hilfskriterien. Das folgt daraus, daß ein bestimmtes Maß an Berufs- und Lebenserfahrung integrierender Bestandteil der Eignung zum Richter am Oberverwaltungsgericht ist. Mit anderen Worten hätte sich die geringe Berufs- und Lebenserfahrung des Antragstellers auch auf die abschließende Bewertung in der an sich benötigten Anlaßbeurteilung des Antragstellers, die sich gemäß Nrn. 6.1 Satz 2, 6.4 BeurteilungsVV "ferner" auf die Eignung für das angestrebte Amt hätte erstrecken müssen, negativ ausgewirkt. Dazu ist zunächst festzustellen, daß ein höheres Dienst- und Lebensalter auf eine umfassendere Berufs- und Lebenserfahrung schließen lassen (vgl. z.B. den Beschluß des 2. Senats des Gerichts vom 11. Januar 1995 - 2 B 13288/94.OVG -, m.w.N.). Des weiteren ist vorab hervorzuheben, daß der Gesichtspunkt der größeren Berufserfahrung schon allgemein leistungsindizierend ist; deswegen muß er auch sonst, d.h. unter den sog. Hilfskriterien vorrangig herangezogen werden; denn das Auswahlermessen hat sich auch im Bereich der Hilfskriterien zuerst am Leistungsprinzip zu orientieren (vgl. z.B. die Beschlüsse des 2. Senats des Gerichts vom 25. August 1992 - 2 B 11509/92.OVG - und vom 17. Januar 1995 - 2 B 13372/94.OVG -). Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß - je nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere den an das Beförderungsamt zu stellenden speziellen Anforderungen - eine größere Diensterfahrung sogar eine bessere Beurteilung des Mitbewerbers aufwiegen kann (vgl. z.B. Urteil des 2. Senats des Gerichts vom 15. Februar 1989 - 2 A 101/88 -). Daß vor diesem Hintergrund die Eignung zum Richter am Oberverwaltungsgericht ein besonderes Maß an Berufs- und Lebenserfahrung voraussetzt, ergibt sich aus folgendem: Auch wenn alle Richterämter mit Blick auf die jedem Lebenszeitrichter zukommende sachliche und persönliche Unabhängigkeit grundsätzlich als gleichrangig anzusehen sind, so kann doch nicht daran vorbeigegangen werden, daß die Tätigkeit als Richter an einem Obergericht nicht nur besonderes fachliches Wissen, sondern auch eine entsprechende Berufserfahrung erfordert. Dies folgt aus Aufgabe und Bedeutung dieses Gerichts, das dazu eingerichtet ist, die Richtigkeit bereits in richterlicher Unabhängigkeit getroffener erstinstanzlicher Entscheidungen zu überprüfen und dabei - im Bereich des Landesrechts - über die Auslegung der anzuwendenden Normen letztinstanzlich zu entscheiden. Mit Blick auf diese Funktion erwartet mit Recht nicht nur der Rechtsmittelführer von der "höheren" Instanz auch eine entsprechend hohe Qualifikation der dort tätigen Richter, sondern nicht zuletzt auch die Richterschaft der Verwaltungsgerichte, die eine etwaige Abänderung ihrer Entscheidungen ebenfalls mehr überzeugt, wenn sie von größerer Sachkunde und Erfahrung getragen ist. Zu dieser Erfahrung gehören etwa ein sicheres Judiz und die Fähigkeit, nicht nur die hinter dem juristischen Streit liegenden Interessen der Verfahrensbeteiligten zu erkennen und angemessen zu würdigen, sondern auch die gesellschaftlichen Notwendigkeiten wahrzunehmen und die Tragweite der Entscheidung abzuschätzen. Alle diese Fähigkeiten wachsen in der Regel mit zunehmender Berufs- und Lebenserfahrung. Anders gewendet heißt das, daß ein dienst- und lebensälterer Richter eine größere Kompetenz in dieser Hinsicht erwarten läßt. Die Annahme, daß es zur Eignung zum Richter am Oberverwaltungsgericht gehört, daß der Bewerber über eine der oben aufgezeigten Funktion dieses Gerichts gerecht werdenden Berufs- und Lebenserfahrung verfügt, wird gestützt durch entsprechende Wertungen des Gesetzgebers, die zwar in anderem Zusammenhang stehen, indessen gleichwohl als Belege im Gesetz selbst dafür anzusehen sind, daß Dienst- und Lebensalter mit Blick auf das Prinzip der Bestenauslese allgemein zulässige Eignungskriterien bei der Entscheidung über die Vergabe eines Richteramtes bei einem "höheren" Gericht sind. So dürfen gemäß § 28 Abs. 1 DRiG i.V.m. § 17 VwGO Richter auf Probe (oder kraft Auftrags) nur bei den Verwaltungsgerichten, nicht aber den Oberverwaltungsgerichten verwendet werden. Des weiteren ist insoweit hervorzuheben, daß für das Bundesverfassungsgericht und die obersten Gerichtshöfe des Bundes ein Mindestalter sogar besonders vorgeschrieben ist: So kann Richter am Bundesverfassungsgericht nur werden, wer das 40. Lebensjahr vollendet hat (§ 3 Abs. 1 BVerfGG); für die Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes beträgt das Mindestalter 35 Jahre (§ 125 Abs. 2 GVG, § 15 Abs. 3 VwGO, § 42 Abs. 2 ArbGG, § 38 Abs. 2 Satz 2 SGG, § 14 Abs. 2 FGO). Daß für die Berufung zum Richter an den anderen Obergerichten gesetzlich kein Mindestalter festgesetzt ist, besagt nicht, daß insofern das Lebensalter (und die Berufserfahrung) keine Rolle spielen. Der Gesetzgeber hat es vielmehr, eben weil das Lebensalter (und die Berufserfahrung) ganz wesentliche Qualifikationsmerkmale für einen Richter höherer Instanz sind, für erforderlich erachtet, jedenfalls für das Bundesverfassungsgericht und die obersten Bundesgerichte eine starre, nicht zu unterschreitende Altersgrenze festzusetzen. Trotz der hervorragenden Leistungen des Antragstellers beim Bundesverwaltungsgericht könnte er dort noch kein Richter werden. Vor allem aber ist in dem Zusammenhang auf § 33 Abs. 3 LRiG hinzuweisen, nach dem in Rheinland-Pfalz zum Präsidialrat nur gewählt werden kann, wer mindestens fünf Jahre Richter auf Lebenszeit ist. Damit soll gewährleistet sein, daß die Mitglieder des Präsidialrates die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere die Beurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung von Richtern für höher eingestufte Ämter, erforderliche Sachkunde und Lebenserfahrung, die im allgemeinen bei einer längeren dienstlichen Tätigkeit erwartet werden können, mitbringen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 16. Dezember 1975 - 2 BvL 7/74 -, DRiZ 1976, S. 118 f.; BayVerfGH, Urteil vom 29. April 1975, - Vf 4 - VII - 74 -). Setzt aber die Beurteilung der Eignung für eine Beförderung durch längere dienstliche Tätigkeit erworbene Menschenkenntnis und Lebenserfahrung voraus, so muß auch die Eignung für das Beförderungsamt ihrerseits ein bestimmtes Maß an Lebens- und Berufserfahrung erfordern. Ob der Antragsteller nach alledem für sich allein betrachtet noch nicht die erforderliche Berufs- und Lebenserfahrung hat, um Richter am Oberverwaltungsgericht werden zu können, braucht hier nicht entschieden zu werden; darauf ist der der Beförderungsentscheidung vorausgegangene Leistungsvergleich ja auch nicht gestützt. Der Leistungsvergleich enthält vielmehr ausschließlich die Feststellung, daß der Antragsteller mit Rücksicht darauf, daß er wesentlich dienst- und Lebensjünger ist als der Beigeladene diesem gegenüber als weniger geeignet zum Richter am Oberverwaltungsgericht erscheint. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Dazu ist zunächst hervorzuheben, daß der Beigeladene mit "gutem" Erfolg (13 Punkte - obere Grenze) erprobt worden ist und daß seine Eignung und Leistung in sämtlichen nachfolgenden Beurteilungen mit "übertrifft die Anforderungen" bewertet worden sind. Mit anderen Worten kann der Beigeladene keineswegs als leistungsschwacher Mitbewerber eingestuft werden. Aus den Beurteilungen, insbesondere aus der letzten Beurteilung aus Anlaß seiner Bewerbung um die hier in Rede stehende Stelle für einen Richter am Oberverwaltungsgericht, ergibt sich vielmehr das Bild eines in jeder Hinsicht tüchtigen Richters. Dabei enthalten die Erprobungsbeurteilung und die beiden letzten Beurteilungen den zusätzlichen Hinweis, daß er besonders befähigt sei für das Amt eines Richters am Oberverwaltungsgericht. Daß der Antragsgegner unter diesen Umständen dem im Verhältnis zum Antragsteller um zehn Jahre höheren Dienst- und Lebensalter des Beigeladenen trotz der hervorragenden Leistungen des Antragstellers als wissenschaftlicher Mitarbeiter des Bundesverwaltungsgerichts ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat, ist, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, mit dem Leistungsprinzip vereinbar. Der Beigeladene ist in den Jahren, die er dem Antragsteller dienst- und lebensaltersmäßig voraus ist, zu einer gestandenen Richterpersönlichkeit herangereift. Dies läßt sich jedenfalls im gleichen Maße von dem Antragsteller ersichtlich (noch) nicht sagen. Was insonderheit seine Berufserfahrung anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, daß sie in erster Linie gesammelt wird während der Tätigkeit als Richter auf Lebenszeit, weil erst dabei sämtliche Richterfunktionen in voller persönlicher Unabhängigkeit wahrgenommen werden. Das Amt eines Richters auf Lebenszeit hat der Antragsteller jedoch bisher überhaupt nur für insgesamt etwa 15 1/2 Monate (6 1/2 Monate vor und bis heute 9 Monate nach der Erprobung) ausgeübt. Der Beigeladene fungiert als Lebenszeitrichter dagegen inzwischen seit fast 14 Jahren. Nach alledem erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser keinen eigenen Antrag gestellt und damit auch kein Kostenrisiko übernommen hat. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG (1/4 des 13fachen Betrags des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe R 2 zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulagen).
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