Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (10. Senat) - 10 B 11025/00
Tenor
Auf den Antrag des Antragstellers wird die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 12. Mai 2000 insoweit zugelassen, als der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz gegen die vom Antragsgegner beabsichtigte Beförderung des Beigeladenen zu 2) nachsucht. Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Beschwerde abgelehnt.
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 12. Mai 2000 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache untersagt, eine der beiden im Justizblatt Rheinland-Pfalz Nr. 15 vom 27. September 1999 ausgeschriebenen Stellen für Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht beim Oberlandesgericht K. mit dem Beigeladenen zu 2) zu besetzen.
Mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren sowie im Zulassungs- bzw. Beschwerdeverfahren, die diese selbst tragen, tragen der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils die Hälfte der Kosten des ersten Rechtszugs und des Zulassungsverfahrens; der Antragsgegner trägt darüber hinaus die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird - unter entsprechender Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht - für das erstinstanzliche Verfahren sowie für das Zulassungsverfahren auf 70.850,78 DM und für das Beschwerdeverfahren auf 35.425,39 DM festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. Mai 2000 ist zulässig; ihm ist jedoch nur insoweit stattzugeben, als der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz gegen die vom Antragsgegner geplante Beförderung des Beigeladenen zu 2) unter Inanspruchnahme einer der beiden ausgeschriebenen R 3-Stellen nachsucht. Nur im Verhältnis zu diesem Mitbewerber bestehen ernstliche Richtigkeitszweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, wie sie der Antragsteller unter anderem geltend macht; insoweit kann auf die nachfolgende, auch die im Zulassungsantrag geäußerten Bedenken aufgreifende Begründung der Beschwerdeentscheidung verwiesen werden. Dagegen bestehen, was die Absicht des Antragsgegners angeht, die weitere Vorsitzendenstelle mit dem Beigeladenen zu 1) zu besetzen, keine derartigen Zweifel, weil es sich bei ihm unter Zugrundelegung der im vorliegenden Besetzungsverfahren für die Reihung der Kandidaten in erster Linie herangezogenen letzten Gesamtbeurteilungen um den leistungsstärksten Bewerber handelt und er auch in der Tat nach den dazu im Besetzungsbericht des Präsidenten des Oberlandesgerichts angeführten Einzelaussagen der letzten dienstlichen Beurteilung und den weiteren insofern dort herausgestellten Gesichtspunkten als in ganz besonderer Weise zum Vorsitzenden eines OLG-Senats geeignet erscheint. Aus der dem Antragsteller im Jahre 1988 gemachten "Zusage", auf die unten noch näher einzugehen sein wird, kann sich mit Rücksicht auf die von ihr nicht berührte Verpflichtung des Antragsgegners zur Bestenauslese nur im Verhältnis zu einem in etwa gleich geeigneten Mitbewerber ein Vorsprung des Antragstellers ergeben. Von einer weiteren Begründung der Zulassungsentscheidung in Bezug auf das Konkurrenzverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen zu 1) kann nach Maßgabe des § 124 a Abs. 2 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -- VwGO -- abgesehen werden. Klarstellend sei insoweit allerdings hervorgehoben, dass der im Beurteilungstext der Gesamtbeurteilung des Beigeladenen zu 1) zu der vergebenen Bewertungsstufe "übertrifft erheblich die Anforderungen" aufgenommene anhebende Zusatz "oberster Bereich" nicht über die (zulässige) Anhebung "oberer Bereich" hinaus (vgl. hierzu ebenfalls die Ausführungen weiter unten) als weitere eigenständige "Binnendifferenzierung" rechtlich bedeutsam sein kann. Das folgt schon daraus, dass es insoweit an einer gefestigten einheitlichen und vom Antragsgegner geduldeten -- oder gar geförderten -- Verwaltungspraxis fehlt; hierzu reichte eine entsprechende Übung innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit des OLG-Bezirks K nicht aus (vgl. insoweit die Stellungnahme des OLG-Präsidenten gegenüber dem Ministerium der Justiz vom 13. Juni 2000). Im Übrigen ginge eine solche zusätzliche "Zwischennote" aber auch über den am Zweck der dienstlichen Beurteilung, auch zur Beförderungseignung verlässlich Auskunft zu geben, zu messenden Differenzierungsbedarf hinaus: Von diesem Zweck her kann eine "Binnendifferenzierung" zur Vermeidung eher zufälliger Abstufungen in einem Bewerbungsverfahren nur so weit getrieben werden, dass die "Zwischennoten" noch klar voneinander abgrenzbar sind und auf nachvollziehbar belegbaren Leistungsunterschieden beruhen (vgl. zum Vorstehenden z.B. Schnellenbach, Konkurrenzen um Beförderungsämter -- geklärte und ungeklärte Fragen, ZBR 1997, S. 169 f.; derselbe, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand April 2000, Rdnr. 261; Bieler, Die dienstliche Beurteilung, 3. Auflage, Rdnr. 142; OVG Bremen, Urteil vom 29. Mai 1992 -- OVG 2 BA 76/91 --, ZBR 1993, S. 189 f.).
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Auf die wegen der geplanten Vergabe einer der beiden Vorsitzendenstellen an den Beigeladenen zu 2) zugelassene Beschwerde ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts teilweise abzuändern und dem Antragsgegner aufzugeben, von dieser Personalmaßnahme bis zur Entscheidung in der Hauptsache Abstand zu nehmen.
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Das Verwaltungsgericht hätte dem Eilantrag des Antragstellers insoweit stattgeben müssen, weil der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass im Verhältnis zum Beigeladenen zu 2) der Antragsgegner das Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt hat und dass er bei ordnungsgemäßer Wiederholung der betreffenden Auswahlentscheidung möglicherweise selbst zum Zuge käme.
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Der im Besetzungsverfahren vorgenommene Eignungsvergleich zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen zu 2) erweist sich als fehlerhaft, weil in ihm zum Nachteil des Antragstellers wesentliche Umstände keine bzw. keine ausreichende Berücksichtigung gefunden haben. So ist zum einen nicht berücksichtigt worden, dass der Antragsteller ein höheres Richteramt im statusrechtlichen Sinne bekleidet als der Beigeladene zu 2) und dem entsprechend die von ihm erbrachten Leistungen, wie sie Gegenstand seiner dem Eignungsvergleich anhand der Beurteilungen zugrunde gelegten letzten dienstlichen Beurteilung vom 29. November 1999 waren, an höheren Anforderungen zu messen waren als die vom Beigeladenen zu 2) erbrachten und in seiner zum Eignungsvergleich herangezogenen letzten dienstlichen Beurteilung vom 7. Dezember 1999 bewerteten Leistungen. So ist dann auch die sich hieraus ergebende unterschiedliche Wertigkeit der verglichenen dienstlichen Beurteilungen unberücksichtigt geblieben. Zum anderen ist in die Ermessenserwägungen nicht eingestellt worden, dass dem Antragsteller im Jahr 1988 wegen seiner Bereitschaft, die Leitung des Amtsgerichts M bei dem der Aufbau der für ganz Rheinland-Pfalz zuständigen zentralen Mahnabteilung anstand -- zu übernehmen, seitens des Ministeriums der Justiz und des seinerzeitigen Präsidenten des Oberlandesgerichts K für den Fall, dass er den Aufgaben bei dem Amtsgericht M in zufriedenstellender Weise gerecht werden würde, die Stelle eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht in Aussicht gestellt wurde. Dieser "Zusage" hätte mit Rücksicht auf die sich aus der statusamtsbedingten unterschiedlichen Wertigkeit der letzten dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen zu 2) ergebende im Wesentlichen gleiche Gesamtbeurteilung der beiden Bewerber und auf die aus der der "Zusage" zugrunde liegenden Werteinschätzung der Tätigkeit des Antragstellers beim Amtsgericht M auch sonst folgende im Wesentlichen gleiche Eignung des Antragstellers und des Beigeladenen zu 2) Bedeutung beigemessen werden müssen. Diese Abwägungsmängel sind im vorliegenden Rechtsstreit nicht "geheilt" worden.
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Die vom Dienstherrn zu treffende Prognose, ob und wie die Bewerber um ein Beförderungsamt die Aufgaben des betreffenden Amts unter Berücksichtigung ihrer bisherigen fachlichen Leistung und ihrer Befähigung voraussichtlich erfüllen werden, ist -- von dem hier nicht gegebenen Ausnahmefall abgesehen, dass die Beförderungsstelle Eignungsmerkmale verlangt, zu denen sich die vorausgehenden dienstlichen Beurteilungen der Bewerber nicht typischerweise umfassend verhalten -- in erster Linie unter Heranziehung der betreffenden Beurteilungen zu stellen, deren Zweck es gerade ist, auch zur Beförderungseignung verlässlich Auskunft zu geben. Mit Rücksicht auf die geforderte Aktualität des Eignungsvergleichs kommt insofern den letzten dienstlichen Beurteilungen vorrangige Bedeutung zu. Dem Leistungsgrundsatz wird dabei grundsätzlich genügt, wenn, wie es hier auch vorrangig geschehen ist, dem Eignungsvergleich allein -- ohne die Einzelaussagen einander gegenüberzustellen -- die letzten zusammenfassenden Bewertungen zugrunde gelegt werden. In der Hinsicht kann auch keine ganze Notenstufe ausmachenden Differenzierungen -- wenn solche rechtlich zulässig sind -- Rechnung getragen werden.
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Schon nach den letzten Gesamtbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen zu 2), so wie sie vorliegen, sind die dienstliche Eignung und Leistung des Antragstellers und des Beigeladenen zu 2) im Wesentlichen gleich abschließend bewertet und ist so danach von einer in etwa gleich guten Eignung zum Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht auszugehen.
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Entgegen der Auffassung des Antragstellers folgt dies allerdings nicht bereits daraus, dass der dem Beigeladenen zu 2) erteilte anhebende Zusatz "schon oberer Bereich" zur Bewertungsstufe "übertrifft erheblich die Anforderungen" unbeachtlich, weil rechtlich unzulässig, ist. Wie der Senat schon in seinem Beschluss vom 5. Juni 2000 -- 10 B 10767/00.OVG -- festgestellt hat, ist die bei der Gesamtbeurteilung der rheinlandpfälzischen Richter praktizierte "Binnendifferenzierung" in "oberer Bereich", "glatt" (bzw. "uneingeschränkt" oder kein Zusatz) und "unterer Bereich" (bzw. "schon") hinsichtlich der in der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz zur dienstlichen Beurteilung vom 25. Juni 1990 -- BeurteilungsVV -- (JBl. S. 122) bestimmten Bewertungsstufen zulässig. Er hat dazu ausgeführt, dass dem nicht entgegenstehe, dass die Beurteilungsrichtlinien diese Differenzierung nicht vorsähen. Zum einen ließen die Richtlinien für die Differenzierung Raum, da sie sie nicht ausdrücklich ausschlössen. Zum anderen könnten bloße Verwaltungsvorschriften, die lediglich die nachgeordneten Behörden in ihrem Verwaltungshandeln binden sollten, durch eine anderweitige, einheitliche, langjährige und vom Geber der Verwaltungsvorschrift geduldete oder gar geförderte bewusste Verwaltungsübung modifiziert oder sogar außer Kraft gesetzt werden. Die "Binnendifferenzierung" in die drei genannten Bereiche beruhe auf einer solchen Praxis. Die Dreiteilung der Bewertungsstufen begegne auch nicht aus anderen Gründen rechtlichen Bedenken, da sie aussagekräftig und eindeutig sei und es in sachgerechter Weise ermögliche, den Stand des Beurteilten in der Reihe seiner Kollegen zu ermitteln. Wie oben bereits erwähnt wurde, erwiese sich dagegen eine weitere (allgemeine) Differenzierung in "oberster Bereich" und demzufolge auch "unterster Bereich", der wohl zudem eine feinere (sprachlich kaum noch zu fassende) Abschichtung im Mittelfeld entsprechen müsste -- und der womöglich über kurz oder lang die weitere Differenzierung in "alleroberster Bereich" bzw. "allerunterster Bereich" usw. folgte -- aus den dort dargelegten Gründen als rechtlich nicht mehr haltbar.
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Der gesamtbeurteilungsmäßige Gleichstand zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen zu 2) ergibt sich jedoch daraus, dass der Antragsteller ein höheres Richteramt als ein Richter am Oberlandesgericht -- wie es der Beigeladene zu 2) ist -- bekleidet und damit die ihm ("glatt") erteilte Notenstufe "übertrifft erheblich die Anforderungen" höherwertig ist als die gleiche abschließende Bewertung in der dienstlichen Beurteilung eines Richters am Oberlandesgericht; diese Höherwertigkeit gleicht jedenfalls die einem Richter am Oberlandesgericht wie hier dem Beigeladenen zu 2) zuteil gewordene Anhebung "schon" in den "oberen Bereich" der Gesamtbeurteilungsstufe "übertrifft erheblich die Anforderungen" in etwa aus.
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Nachdem im Haushaltsplan 1994 die Stelle des Direktors des Amtsgerichts bei dem Amtsgericht M von Besoldungsgruppe R 2 nach Besoldungsgruppe R 2 nebst Amtszulage gemäß Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe R 2 angehoben worden war, wurde der Antragsteller unter dem 4. März 1994 vom Ministerpräsidenten zum Direktor des Amtsgerichts der Besoldungsgruppe R 2 mit Amtszulage -- wie es dort richtig heißt -- "befördert". Er hat seitdem ein höheres Richteramt im statusrechtlichen Sinne inne als der Beigeladene zu 2) als nach R 2 besoldeter Richter am Oberlandesgericht. Mit einer Amtszulage gemäß § 42 des Bundesbesoldungsgesetzes -- BBesG -- wird mit Rücksicht auf die höhere Bewertung des Amtes aufgrund herausgehobener Funktionen ein Amt im statusrechtlichen Sinne von dem Grundamt abgehoben; die Amtszulageämter bilden damit Zwischenbesoldungsgruppen. Gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 BBesG gelten die Amtszulagen als Bestandteil des Grundgehalts. Damit sind für die Amtszulagen die Vorschriften über das Grundgehalt anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bedeutung hat dies namentlich in Bezug auf den Begriff des Endgrundgehalts in statusrechtlichen Vorschriften. Der Amtszulageberechtigte hat aufgrund der Gleichstellung der Amtszulage mit dem Grundgehalt und der durch sie veranlassten Anwendung der Vorschriften über das Grundgehalt ein Amt mit einem anderen -- gegenüber den nicht mit einer Amtszulage ausgestatteten Ämtern derselben Besoldungsgruppe höheren -- Endgrundgehalt inne. Ein Amt mit einem höheren Endgrundgehalt impliziert aber ein höheres Amt (Grundsatz der amtsgemäßen Besoldung, §§ 18, 19 BBesG). Die Zuordnung zu der betreffenden Zwischenbesoldungsgruppe bringt abstrakt die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck. Darauf, ob sich mit der Amtszulageberechtigung die Amtsbezeichnung ändert, kommt es in dem Zusammenhang nicht an. Bedeutung hat dies nur nach den Beamtengesetzen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesbeamtengesetzes -- BBG --, § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes -- BRRG --, § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Landesbeamtengesetzes -- LBG --; vgl. dagegen für das Richteramt § 17 Abs. 2 Nr. 3 des Deutschen Richtergesetzes -- DRiG --) für die Frage, ob es für die Übertragung des Zulageamtes einer förmlichen Ernennung bedarf oder ob sie durch einen ernennungsgleichen Verwaltungsakt erfolgt (vgl. zum Vorstehenden z.B. Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Einführung vor § 42 Rdnr. 4, § 42 Rdnrn. 9 und 10; GKÖD, Band III, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 42 Rdnrn. 13, 24, 29, 35 und 38; Plog/Wiedow/Beck/Lemhofer, Bundesbeamtengesetz, § 6 BBG Rdnr. 16; BayVGH, Beschluss vom 19. Januar 2000 -- 3 CE 99.3309 --, DÖD 2000, S. 111 f.; BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1972 -- VI C 11.70 --, BVerwGE 40, S. 229 f., zu einer -- mit der Amtszulage vergleichbaren -- unwiderruflichen ruhegehaltfähigen und als Bestandteil des Grundgehalts geltenden Stellenzulage --; vgl. des Weiteren z. B. Abschnitt II. der Anlage zu § 10 Abs. 1 Satz 2 der rheinland-pfälzischen Laufbahnverordnung -- LbVO --; die in dem Beschluss des Senats vom 21. Februar 1996 -- 10 B 10255/96.OVG -- geäußerte gegenteilige Rechtsauffassung wird nicht aufrechterhalten).
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Die dienstliche Beurteilung eines Beamten hat aber gerade statusamtsbezogen zu erfolgen, hat also die Anforderungen des statusrechtlichen Amtes und die Leistungen der Beamten in derselben Besoldungsgruppe und Laufbahn zum Anknüpfungspunkt (vgl. z.B. Urteil des 2. Senats des Gerichts vom 19. August 1994 -- 2 A 12852/93.OVG --, m.w.N.). Entsprechendes gilt für die dienstliche Beurteilung von Richtern. Diese statusrechtliche Bewertung muss demgemäß zu einer Differenzierung führen. Denn an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes sind von vornherein höhere Erwartungen im Hinblick auf dessen Leistung und Befähigung zu stellen als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Nur daraus rechtfertigt sich auch seine höhere Einstufung im Statusamt. Dies hat zur weiteren Folge, dass zwei mit derselben Note formal gleich beurteilte Beamte/Richter unterschiedlich hoher Statusämter inhaltlich tatsächlich unterschiedlich bewertet sind. Denn unter Beachtung des für den Beamten/Richter mit dem höheren Statusamt geltenden strengeren Maßstabs ist dessen dienstliche Beurteilung "besser" als die des Beamten/Richters mit dem niedrigeren Statusamt (vgl. den Beschluss des Senats vom 21. Februar 1996 -- 10 B 10255/96.OVG --; des Weiteren z.B. BVerwG, Urteil vom 2. April 1981 -- 2 C 13.80 --, ZBR 1981, S. 315 ff.; OVG NW, Beschluss vom 18. April 1996 -- 6 B 709/96 --; BayVGH, Beschluss vom 19. Januar 2000 -- 3 CE 99.3309 --, a.a.O.; Bieler, a.a.O., Rdnr. 140; Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand April 2000, Rdnr. 255).
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Hieraus folgt zum einen, dass der Antragsteller schon nach der letzten dienstlichen Beurteilung, so wie sie vorliegt, besser abschließend bewertet ist als die -- im Übrigen allerdings hier nicht interessierenden -- weiteren Mitbewerber, die in ihren letzten dienstlichen Beurteilungen als Richter am Oberlandesgericht die Beurteilungsstufe "übertrifft erheblich die Anforderungen" ohne anhebenden Zusatz bzw. als Vorsitzender Richter am Landgericht sogar nur die Beurteilungsstufe "übertrifft die Anforderungen" erhalten haben. Zum anderen folgt daraus aber auch, dass ungeachtet der bei einem insgesamt schwachen Beurteilungsgefälle innerhalb des Bewerberkreises (wie hier) ansonsten gegebenen Wesentlichkeit des Unterschieds zwischen der Bewertung statusamtsmäßig gleichrangiger Bewerber einmal mit der Notenstufe "übertrifft erheblich die Anforderungen" und dem Zusatz "oberer Bereich" und einmal mit dieser Note ohne Zusatz (vgl. hierzu z.B. Schnellenbach, Konkurrenzen um Beförderungsämter -- geklärte und ungeklärte Fragen, ZBR 1997, S. 169 f.; Beschluss des Senats vom 5. Juni 2000 -- 10 B 10767/00.OVG --; Senatsbeschlüsse vom 9. April 1997 -- 10 B 10642/97.OVG und 10 B 10673/97.OVG --) hier der Antragsteller und der Beigeladene zu 2) eine im Wesentlichen gleiche Gesamtbeurteilung erhalten haben. Insofern ist zu sehen, dass es sich bei der "Binnendifferenzierung" zwischen "glatt" und "oberer Bereich" ohnehin schon nur um einen Zwischennotenschnitt innerhalb derselben Bewertungsstufe handelt. Hier kommt dann noch hinzu, dass, wie sich aus der Beifügung "schon" zum anhebenden Zusatz in der Gesamtbeurteilung des Beigeladenen zu 2) erschließt, dieser, nachdem er nur gut ein Jahr zuvor noch mit ("glatt") "übertrifft erheblich die Anforderungen" beurteilt worden war, die "Hürde" zur oberen Zwischennotenstufe nur knapp "übersprungen" hat.
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Schließlich gewinnt bereits in dem Zusammenhang auch die dem Antragsteller gemachte "Zusage" Bedeutung. Dabei geht der Senat, was den Inhalt dieser "Zusage" aus dem Jahre 1988 von ihrem wesentlichen Wortlaut her angeht, ungeachtet dessen, dass sie rechtlich nur dem Ministerium der Justiz zugerechnet werden kann, von der Darstellung des Präsidenten des Oberlandesgerichts in seiner gegenüber dem Antragsgegner abgegebenen und von diesem im Schriftsatz vom 5. April 2000 wiedergegebenen Stellungnahme aus, die auf den Angaben der vom Antragsteller benannten Zeugen, des damals im Amt befindlichen und inzwischen in den Ruhestand getretenen OLG-Präsidenten K und des damaligen Personalreferenten im Justizministerium und jetzigen Generalstaatsanwalts W, beruhen soll. Danach ist dem Antragsteller wegen seiner Bereitschaft zur Übernahme der Leitung des zum zentralen Mahngericht auszubauenden Amtsgerichts M seitens des Justizministeriums und des früheren Präsidenten des Oberlandesgerichts K für den Fall, dass er den Aufgaben bei dem Amtsgericht M in zufriedenstellender Weise gerecht werden würde, die Stelle eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht in Aussicht gestellt worden. Wenngleich es für die Frage, welcher rechtserhebliche Inhalt dieser "Zusage" zukommt, nicht auf die Interpretation des Präsidenten des Oberlandesgerichts, wie sie in die Stellungnahme aufgenommen ist und sich der Antragsgegner zu eigen gemacht hat, sondern in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches -- BGB -- auf den objektiven Sinngehalt, das heißt darauf ankommt, wie der Antragsteller die Erklärung unter Berücksichtigung des gesamten Verhaltens seines Dienstherrn, insbesondere auch des Zwecks der Erklärung, bei objektiver Betrachtung nach Treu und Glauben verstehen musste bzw. durfte, ist dem Präsidenten des Oberlandesgerichts beizupflichten, wenn er die Erklärung dahin auslegt, dass dem Antragsteller für künftige Besetzungsverfahren in Aussicht gestellt wurde, dass ihm "in der Konkurrenz mit (in etwa) gleich geeigneten und gleich leistungsstarken Mitbewerbern im Hinblick auf die bei dem Amtsgericht M übernommene Aufgabe der Vorrang eingeräumt" werde. Dass dem Antragsteller damit -- wie es auch der OLG-Präsident sieht -- nicht -- wenn auch nur unter bestimmten Bedingungen -- seine Ernennung zum Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht verbindlich zugesagt wurde -- und es so auf die Wahrung der für eine wirksame Zusicherung gemäß § 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes -- VwVfG -- vorausgesetzten Schriftform nicht ankommt --, folgt bereits daraus, dass dem Antragsteller das näher bezeichnete Verhalten lediglich "in Aussicht gestellt" wurde; im Übrigen widerspricht ein Bindungswille des Dienstherrn hinsichtlich künftiger Beförderungsentscheidungen regelmäßig seinem achtenswerten personalwirtschaftlichen Interesse, bislang unbekannten Gesichtspunkten und nicht absehbaren Besonderheiten noch Rechnung tragen zu können (vgl. hierzu z.B. BVerwG, Urteil vom 7. April 1989 -- 8 C 79/88 --, NVwZ-RR 1990, S. 87 f.; Günther, Über Einstellungs- und Beförderungszusicherungen, ZBR 1982, S. 193 f.). Der Antragsteller konnte überdies nur von der Inaussichtstellung eines rechtmäßigen Vorgehens im Falle seiner Bewerbung um eine Vorsitzendenstelle beim Oberlandesgericht ausgehen. Die Auswahl unter mehreren Bewerbern um ein Beförderungsamt ist jedoch nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes -- GG --, § 5 Abs. 1 des Landesrichtergesetzes für Rheinland-Pfalz -- LRiG -- i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 LBG). Mit dem Prinzip der Bestenauslese ist die Bevorzugung eines leistungsschwächeren Kandidaten -- aus welchem Grunde auch immer -- gegenüber einem für das Beförderungsamt besser geeigneten Mitbewerber unvereinbar. Raum für die Berücksichtigung einer "Zusage", wie sie hier in Rede steht, ist von Rechts wegen nur dann, wenn es um die Auswahl zwischen "(in etwa) gleich geeigneten und gleich leistungsstarken Mitbewerber" geht. Denn dann ist es dem Ermessen des Dienstherrn überlassen, welchem weiteren (Hilfs-)kriterium er für die Auswahlentscheidung ausschlaggebende Bedeutung zumisst (vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1986 -- 2 C 41.84 --, DVBl. 1986, S. 1156 ff., und vom 25. August 1988 -- 2 C 51.86 --, BVerwGE 80, S. 123 ff.).
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Mit den seinerzeit abgegebenen Erklärungen hat der Antragsgegner in diesem Sinne aber klar zu erkennen gegeben, welchen Stellenwert er der "zufriedenstellenden" Erfüllung der auf den Antragsteller wartenden und den Rahmen des Üblichen für den Direktor eines kleineren Amtsgerichts sprengenden Aufgaben im Zusammenhang mit dem Aufbau der für ganz Rheinland-Pfalz zuständigen zentralen Mahnabteilung und der damit einhergehenden enormen Aufstockung des Personalbestandes gerade auch mit Blick auf die Förderungswürdigkeit des Antragstellers in Bezug auf das bekanntermaßen von ihm letztlich erstrebte Amt des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht beimisst. Die dem Antragsteller gegenüber seinerzeit zum Ausdruck gebrachte Einschätzung war auch keinesfalls ermessensfehlerhaft, setzen die reibungslose Bewältigung der Umorganisation einer Behörde unter Verdoppelung des Personals und das "Einspielen" des neuen "Apparates" doch zweifellos große organisatorische Fähigkeiten und Planungsvermögen, höchsten persönlichen Einsatz und die besondere Fähigkeit zur Menschenführung und Mitarbeitermotivation voraus, wie sie auch im Besetzungsbericht des OLG-Präsidenten zutreffend als "essentials" für das Amt eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgerichts formuliert sind. Die Wertung wird damit in besonderer Weise dem Leistungsgrundsatz gerecht. Von dieser "Sicht der Dinge" kann sich der Antragsgegner nicht im Nachhinein lösen. Abgesehen davon, dass, wie dargestellt, die damals schon maßgeblichen Bewertungsmaßstäbe nach wie vor Gültigkeit beanspruchen, steht dem auch entgegen, dass der Antragsteller im Vertrauen auf die mit der "Zusage" erkennbar eingeräumte Möglichkeit einer weiteren Bewährung in Bezug auf sein Berufsziel seine gesamte Lebensplanung umgestellt hat. Die weitere Chance zur Profilierung hat der Antragsteller jedoch mehr als nur "zufriedenstellend" genutzt. So heißt es in der dienstlichen Beurteilung vom 29. Oktober 1996, auf die die letzte dienstliche Beurteilung vom 29. November 1999 in den Beurteilungsgrundlagen und der Gesamtbeurteilung Bezug nimmt und die insoweit durch die auf die Gesamtbeurteilung beschränkte Überbeurteilung des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 25. November 1996 keine Änderung erfahren hat, unter anderem: Der Antragsteller sei auch stärkster Arbeitsbelastung gewachsen; sein ausgezeichnetes Planungsvermögen und sein sehr gutes Organisationstalent habe er vor allem beim Aufbau der zentralen Mahnabteilung beim Amtsgericht M bewiesen; sein Fleiß und sein Handeln als Dienstvorgesetzter sowie seine Menschenführung seien vorbildlich; auch in stürmischen Zeiten halte er das Amtsgericht auf sicherem Kurs, was besonders beim Aufbau der zentralen Mahnabteilung deutlich geworden sei; die dabei aufgetretenen immensen Schwierigkeiten habe er mit höchstem Einsatz bravourös gemeistert; er sei für Führungsaufgaben der Justiz prädestiniert; für das Amt eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht sei er in besonderer Weise geeignet; er gehöre zu den profiliertesten und förderungswürdigsten Richtern im Landgerichtsbezirk K.
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Soweit im Besetzungsverfahren neben der als -- im Vergleich zur letzten dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen zu 2) -- schwächer angesehenen Gesamtbeurteilung des Antragstellers auch aus anderen Gründen ein Eignungsvorsprung des Beigeladenen zu 2) vor dem Antragsteller hergeleitet worden ist, vermögen die hierzu angeführten Gesichtspunkte diese Einschätzung vor dem Hintergrund der vom Antragsgegner "zugesagten" Gewichtung einer erfolgreichen Tätigkeit des Antragstellers als Direktor des Amtsgerichts M nicht zu tragen.
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Der von den letzten dienstlichen Beurteilungen unabhängige Eignungsunterschied wird in erster Linie darauf gestützt, dass der Beigeladene zu 2) über die sehr viel größere Erfahrung in der Bearbeitung von Berufungszivilsachen verfüge. Insofern ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller jedenfalls auf eine über vierjährige Praxis als in einem Zivilsenat tätiger Richter am Oberlandesgericht zurückblicken kann (vom Ende seiner Abordnung an das Bundesverfassungsgericht zum 31. Januar 1984 bis zur Übertragung eines Richteramtes bei dem Amtsgericht M mit Wirkung vom 1. Juni 1988). Der anschließende Abbruch einer Vertiefung der Berufserfahrung als Richter des Obergerichts kann dem Antragsteller nicht entgegengehalten werden. Dem steht, wie sich bereits aus den obigen Ausführungen erschließt, entgegen, dass ihm zur damaligen Zeit -- zutreffenderweise -- bedeutet worden ist, dass er auch in der Funktion eines Direktors des Amtsgerichts beim Amtsgericht M vor allem mit Rücksicht auf die sich dort abzeichnenden -- um in der Wortwahl der dienstlichen Beurteilung vom 29. Oktober 1996 zu bleiben -- "stürmischen Zeiten" die Möglichkeit zur weiteren Profilierung in Bezug auf das Amt eines Senatspräsidenten habe, und sich der Antragsgegner hieran festhalten lassen muss. Die mangelnde weitere Erfahrung gerade in der Bearbeitung obergerichtlicher Zivilsachen ist die zwangsläufige Folge der dem Antragsteller eingeräumten Möglichkeit zur Bewährung auf andere Weise. Sollte der Antragsgegner den Schwerpunkt der Eignungseinschränkung der unzureichenden Erfahrung darin erblicken, dass es -- vorbehaltlich der Entscheidung des Präsidiums -- um den Vorsitz in einem Senat mit hohen bzw. relativ hohen Beständen geht und deshalb ein Bewerber von "zupackender Art" -- wie sie dem Beigeladenen zu 2) attestiert wird -- gefragt ist, ist festzustellen, dass sich ein solcher Eignungsmangel mit der letzten dienstlichen Beurteilung des Antragstellers und der dort in Bezug genommenen dienstlichen Beurteilung vom 29. Oktober 1996 nicht belegen lässt; sie spricht vielmehr eindeutig gegen eine ungenügende Qualifikation des Antragstellers in dieser Hinsicht. Hierzu kann auf die oben bereits wiedergegebenen Einzelaussagen verwiesen werden. Auch der Umstand, dass der Antragsteller ein zwei Richterpensen umfassendes Dezernat "mit großem Erfolg" bearbeitet, wie in der letzten dienstlichen Beurteilung hervorgehoben wird, spricht zweifelsfrei für eine "zupackende Arbeitsweise" gleichfalls auf seiner Seite.
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Die im Besetzungsbericht des Weiteren geäußerten Zweifel daran, dass der Antragsteller "über diejenige Autorität verfügt, die für die Führung und Motivierung der beisitzenden Richter des Oberlandesgerichts unerlässlich ist", sind ebenso von der letzten dienstlichen Beurteilung in keiner Weise gedeckt. In ihr werden dem Antragsteller wie bereits dargestellt -- durch die Bezugnahme auf die insoweit unverändert gebliebene vorletzte dienstliche Beurteilung -- eine vorbildliche Menschenführung, die Prädestinierung für Führungsaufgaben der Justiz und die besondere Eignung zum Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ausdrücklich bescheinigt. Auch in der Beurteilung vom 29. November 1999 selbst, die als Anlassbeurteilung eine gesonderte Aussage zur Eignung für das angestrebte Amt zu enthalten hatte (Nr. 6.4 BeurteilungsVV) und mit der sich der Präsident des Oberlandesgerichts unter dem 27. Dezember 1999 einverstanden erklärt hat, heißt es, dass der Antragsteller zum Senatsvorsitzenden uneingeschränkt geeignet ist. So ist es denn auch in der Tat kaum vorstellbar, dass der Leiter einer Behörde mit rund 120 Mitarbeitern, der die damit verbundenen Aufgaben "vorbildlich" erfüllt, nicht über die notwendige Autorität zur Leitung eines obergerichtlichen Spruchkörpers verfügen könnte.
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Ohne dass dies im unmittelbaren Eignungsvergleich zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen zu 2) gegenübergestellt worden wäre, sei ergänzend darauf hingewiesen, dass, was die erwünschten besonderen Leistungen über den Bereich der Tätigkeit als Richter hinaus angeht, im Besetzungsbericht, der zwar das betreffende Engagement der Beigeladenen zu 1) und 2) im Einzelnen schildert, mit Blick auf den Antragsteller nur darauf hingewiesen wird, dass er Initiator und Veranstalter der Reihe "Kultur im Amtsgericht" beim Amtsgericht M ist, während unerwähnt bleibt, dass er vor seiner Erprobung beim Oberlandesgericht Präsidialrichter des Landgerichts und nach seiner Erprobung rund 2 1/2 Jahre als wissenschaftlicher Mitarbeiter zum Bundesverfassungsgericht abgeordnet war, wo er "ohne jeden Vorbehalt" mit "gut" beurteilt wurde, dass er ferner mehrere Jahre Geschäftsführer des Landesverbandes Rheinland-Pfalz des Deutschen Richterbundes war und als solcher dem Präsidium des Landesvorstands angehörte und dass er schließlich seit längerem Mitglied des Justizprüfungsamtes für das 1. juristische Staatsexamen ist.
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Sollte die Heilung von Abwägungsfehlern im gerichtlichen Verfahren um vorläufigen Rechtsschutz des unterlegenen Bewerbers überhaupt möglich sein (vgl. hierzu z.B. VGH Hessen, Beschluss vom 18. August 1992 -- 1 TG 1074/92 --, NVwZ 1993, S. 284 f.), so wären die aufgezeigten Mängel im Abwägungsvorgang im vorliegenden Verfahren nicht geheilt worden. Zwar hat sich der Antragsgegner in diesem, im Gegensatz jedenfalls zu den schriftlich niedergelegten Ermessensüberlegungen, auch mit den Auswirkungen der dem Antragsteller gemachten "Zusage" auseinandergesetzt. Er hat ihr dabei aber nicht das ihr gemäß den obigen Ausführungen zukommende Gewicht beigemessen. Zudem sind die sich aus der Statusamtsbezogenheit dienstlicher Beurteilungen ergebenden Folgen völlig unberücksichtigt geblieben.
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Ist nach alledem selbst unter Zugrundelegung der letzten dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen zu 2), so wie sie vorliegen, aus den dargestellten Gründen von einer "in etwa gleichen Eignung und gleichen Leistungsstärke" des Antragstellers und des Beigeladenen zu 2) auszugehen, so hat der Antragsteller in jedem Fall einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Wegen der ihm gemachten "Zusage", die -- richtigerweise -- gerade mit Blick auf eine solche den Rückgriff auch auf Hilfskriterien erlaubende Konkurrenzsituation abgegeben wurde, bedürfte es ungeachtet ihrer mangelnden rechtlichen Verbindlichkeit in Bezug auf die Ernennung zum Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht aus Gründen des schutzwürdigen Vertrauens des Antragstellers darauf, dass im Falle seiner Bewährung als Amtsgerichtsdirektor in "schwierigen Zeiten" die "Zusage" bei der Ausübung des Auswahlermessens gesonderte Berücksichtigung findet, schon gewichtiger, seinerzeit nicht vorhersehbar gewesener Besonderheiten im vorliegenden Besetzungsverfahren, um an der "Zusage" vorbeigehen zu können. Dem steht nicht entgegen, dass sich auch im Bereich der Hilfskriterien das Auswahlermessen zuerst am Leistungsprinzip zu orientieren hat (vgl. z.B. die Beschlüsse des 2. Senats des Gerichts vom 25. August 1992 -- 2 B 11509/92.OVG -- und vom 17. Januar 1995 -- 2 B 13372/94.OVG --). Insofern kann die "Zusage" nicht losgelöst von der dafür vom Antragsteller erbrachten "Gegenleistung" betrachtet werden, die, wie sich den obigen Ausführungen entnehmen lässt, der Antragsgegner selbst zutreffenderweise als "leistungsindizierend" eingeschätzt hat. Besondere Umstände, denen zu Gunsten des Beigeladenen zu 2) Rechnung zu tragen wäre, sind indessen nicht ersichtlich.
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Ohne dass es damit noch auf die Einwendungen des Antragstellers gegen seine letzte dienstliche Beurteilung und die letzte dienstliche Beurteilung des Beigeladenen zu 2) ankäme, sei gleichwohl hierzu ergänzend Folgendes ausgeführt:
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Es erscheint zwar fraglich, ob, wie es für eine Berücksichtigung im vorliegenden auf die Gewährung vorläufigen Konkurrentenrechtsschutz gerichteten Verfahren erforderlich wäre, schon bei summarischer Überprüfung eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der -- dies hier allerdings nur hilfsweise geltend machende -- Antragsteller die Beifügung des anhebenden Zusatzes "oberer Bereich" zur Gesamtbeurteilung mit "übertrifft erheblich die Anforderungen" in seiner letzten dienstlichen Beurteilung verlangen kann (vgl. zu diesem Erfordernis z.B. den Beschluss des 2. Senats des Gerichts vom 6. August 1998 -- 2 B 11635/98.OVG --). Um so mehr gilt dies mit Rücksicht darauf, dass die Leistungen des Antragstellers ja, wie aufgezeigt, an den -- höheren -- Anforderungen eines höheren Amtes als von den Beteiligten bislang angenommen und das -- beispielsweise -- des Beigeladenen zu 2) zu messen sind. Erwähnt werden mag in dem Zusammenhang aber doch die Häufung von "Ungereimtheiten" bei der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers. So wurde die Notwendigkeit der Streichung des vom Präsidenten des Landgerichts in der vorletzten dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vorgesehenen anhebenden Zusatzes "oberer Bereich" zur Notenstufe "übertrifft erheblich die Anforderungen" in der Überbeurteilung des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 25. November 1996 damit begründet, dass 80% der Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht einen solchen Zusatz zu derselben Bewertungsstufe ebenfalls nicht hätten, die Gesamtleistungen des Antragstellers aber nicht höher zu bewerten seien, als diejenigen dieser Senatsvorsitzenden. Diese Begründung war mit Rücksicht auf die Statusamtsbezogenheit dienstlicher Beurteilungen nicht haltbar, was der Antragsteller in seinem Widerspruch gegen die Überbeurteilung unter anderem auch geltend machte. Daraufhin wurde im Widerspruchsbescheid vom 8. März 2000 die Begründung "ausgetauscht" und nunmehr hervorgehoben, dass der Antragsteller mit dem Zusatz im Verhältnis zu den R 2-Richtern -- den Direktoren des Amtsgerichts, den Vorsitzenden Richtern am Landgericht und den Richtern am Oberlandesgericht -- zu gut beurteilt wäre. Die die "Sonderstellung" des Antragstellers belegenden Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilung vom 29. Oktober 1996, wie sie oben dargestellt wurden -- insbesondere, dass der Antragsteller prädestiniert sei für Führungsaufgaben der Justiz, dass er die beim Aufbau der zentralen Mahnabteilung aufgetretenen immensen Schwierigkeiten bravourös gemeistert habe, dass er für das Amt eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht in besonderer Weise geeignet sei und dass er zu den profiliertesten und förderungswürdigsten Richtern im Landgerichtsbezirk K gehöre --, wurden dabei weder in der Überbeurteilung vom 29. November 1999 noch im Widerspruchsbescheid vom 8. März 2000 in irgendeiner Weise eingeschränkt. Schließlich wurde der Abänderungsantrag zur letzten dienstlichen Beurteilung, mit dem der Antragsteller die Beifügung des Zusatzes "oberer Bereich" zur Gesamtbeurteilung mit "übertrifft erheblich die Anforderungen" erstrebte, durch Schreiben des Präsidenten des Landgerichts vom 14. Dezember 1999 mit der Begründung abgelehnt, dieser Zusatz sei nach den Beurteilungsrichtlinien unzulässig. Dass sich diese Ablehnung nur auf den vom Antragsteller gewünschten Zusatz "oberer Bereich" zur Gesamtbeurteilung selbst (der durch das Justizministerium nicht hingenommen werde) -- und nicht auf einen Zusatz im Text der Gesamtbeurteilung (der selbstverständlich zulässig sei) -- bezogen habe, wie das der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 5. April 2000 vorträgt, vermag kaum zu überzeugen. Bei unverändertem Begehren des Antragstellers ist dann ja auch die Anhebung -- wo auch immer -- mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2000 als sachlich nicht gerechtfertigt abgelehnt worden.
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Was die Einwendungen gegen die letzte dienstliche Beurteilung des Beigeladenen zu 2) angeht, ist es zwar fraglich, ob der unterlegene Beförderungsbewerber im einstweiligen Konkurrentenrechtsschutzverfahren die inzidente Überprüfung der dienstlichen Beurteilung des ausgewählten Mitbewerbers erreichen kann (vgl. hierzu z.B. den Beschluss des Senats vom 22. November 1999 -- 10 B 11968/99.OVG --). Selbst wenn man dies verneinte, wäre damit aber noch nicht gesagt, dass dem Unterlegenen auch verwehrt ist, geltend zu machen, dass der Mitbewerber überhaupt nicht neu hätte beurteilt werden dürfen. Unter anderem hierauf beruft sich jedoch der Antragsteller. Der Einwand des Antragstellers, der Beigeladene zu 2) hätte aus Anlass der in Rede stehenden Bewerbung gar nicht beurteilt werden dürfen, weil die vorausgegangene Beurteilung nur ein gutes Jahr zurückgelegen habe, erweist sich auch keineswegs von vornherein als unbegründet. Nach Nr. 2.1.1 Buchstabe b BeurteilungsVV ist eine Beurteilung aus Anlass der Bewerbung um ein Beförderungsamt abzugeben, sofern die letzte Beurteilung länger als zwei Jahre zurückliegt. Wie der Richtliniengeber diese Bestimmung versteht und wie sie in der Praxis gehandhabt wird, ist dem Senat nicht bekannt. Wäre sie wie ein Gesetz auszulegen, so ließe der Wortlaut eine Interpretation dahin, dass nur dann eine Anlassbeurteilung abgegeben werden darf, wenn die letzte Beurteilung länger als zwei Jahre zurückliegt, ebenso zu wie eine Auslegung dahin, dass zumindest dann, wenn die letzte Beurteilung schon so weit zurückliegt, eine Anlassbeurteilung zu erstellen ist. Vom Sinn und Zweck der Beurteilungen -- eine Wettbewerbssituation unter Beachtung der Chancengleichheit zu klären -- her wäre dann jedoch der ersteren Ausdeutung der Vorzug zu geben. Dienstliche Beurteilungen sollen von daher nämlich die Leistungen des Beurteilten über einen repräsentativen Zeitraum dokumentieren und nicht an kurzfristigen Leistungsschwankungen nach oben oder unten anknüpfen, die keine verlässliche Auskunft über den wahren Leistungsstand des Beurteilten innerhalb des Kreises potentieller Mitbewerber und die Rangfolge unter ihnen geben können. Es dürfte aber jedenfalls unzulässig sein, mit einer schon kurze Zeit nach einer vorausgegangenen dienstlichen Beurteilung erstellten Anlassbeurteilung die frühere Beurteilung, ohne dass Änderungen in den Beurteilungsgrundlagen erfolgt sind, lediglich nach oben zu "korrigieren", wie es hier zufolge der im Schriftsatz des Antragsgegners vom 9. Mai 2000 wiedergegebenen Stellungnahme des Präsidenten des Oberlandesgerichts gegenüber dem Justizministerium vom 3. Mai 2000 aber gerade geschehen sein dürfte. Dort heißt es unter anderem: "Zu der Neubeurteilung des Bewerbers W (ist es) erst aufgrund eines von mir mit dem jetzigen Vorsitzenden des 10. Zivilsenats, Herrn W, aus Anlass dieses Besetzungsverfahrens geführten Gesprächs gekommen, bei dem der Vorsitzende Aussagen über Herrn W gemacht hat, die nach meiner Überzeugung zu dieser -- für den Bewerber den Ausschlag gebenden -- Beurteilung führen mussten. Dies hat nichts mit dem unverändert gebliebenen Arbeitsgebiet des Richters, sondern mit einer anderen, meines Erachtens treffenderen Einschätzung seiner richterlichen Eigenschaften und Fähigkeiten zu tun". Dass unter diesen Umständen auch die Voraussetzungen für eine Anlassbeurteilung nach Nr. 2.1.3 BeurteilungsVV nicht gegeben sind, versteht sich von selbst. Den vorstehenden Ausführungen lässt sich auch nicht die ohnehin nur vom Verwaltungsgericht angestellte Überlegung entgegenhalten, dass der Beigeladene zu 2) nach weiterem Zeitablauf jedenfalls jetzt rechtsfehlerfrei entsprechend beurteilt werden könnte. Denn der Antragsteller hat einen sich aus der Chancengleichheit ergebenden Bewerberverfahrensanspruch darauf, dass die Auswahlentscheidung auf der Grundlage allein derjenigen dienstlichen Beurteilungen getroffen wird, die auf den insofern maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung bezogen sind.
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Nach alledem ist dem Antragsteller im Verhältnis zum Beigeladenen zu 2) der begehrte vorläufige Rechtsschutz zu gewähren.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) aufzuerlegen, da dieser im erstinstanzlichen sowie im Zulassungsverfahren keinen eigenen Antrag gestellt und damit auch kein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG (1/4 des 13fachen Betrages des Grundgehalts der Besoldungsgruppe R 3 bzw. das Doppelte des sich so ergebenden Betrages).
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