Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (12. Senat) - 12 A 11979/00
Die Berufung der Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. August 2000 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier - 2 K 1304/99.NW - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem die Maßstabseinheiten für die Berechnung eines einmaligen Beitrags für die Herstellung der Abwasserbeseitigungseinrichtung festgestellt wurden.
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Die Klägerin ist Eigentümerin eines in der Gemarkung ... gelegenen und 2.878 qm großen Grundstücks. Es befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans "E.", der den Bereich als Wochenendhausgebiet ausweist und eine Grundflächen- bzw. Geschossflächenzahl von jeweils 0,2 vorsieht. Des Weiteren enthält der Bebauungsplan für jedes von ihm erfasste Grundstück eine Festsetzung der konkret überbaubaren Grundstücksflächen durch die Einzeichnung von Baugrenzen und bestimmt darüber hinaus, dass innerhalb dieser Baugrenzen je ein Wochenendhaus mit einer maximalen Grundfläche von 65 qm zulässig ist. Das Grundstück grenzt an die Wegeparzelle Nr. 192, in der seit Mai 1998 eine Schmutzwasserleitung betriebsfertig verlegt ist.
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Mit Bescheid vom 3. November 1998 stellte die Beklagte fest, dass bezüglich des Grundstücks der Klägerin für die Berechnung eines einmaligen Beitrags für die Herstellung der Abwasserbeseitigungseinrichtung der Verbandsgemeinde ... 4.317 Maßstabseinheiten zugrunde zu legen seien. Die Summe errechnete sich aus der Grundstücksfläche zuzüglich eines Vollgeschosszuschlags von 50 % gemäß § 5 Abs. 1 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Beklagten. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 27. November 1998 Widerspruch ein, der durch Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung ... vom 23. August 1999 zurückgewiesen wurde.
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Zur Begründung ihrer am 27. September 1999 erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht, dass der maßgebliche Beitragsmaßstab für Grundstücke, die lediglich eingeschränkt bebaubar seien, nur dann Anwendung finden könne, wenn von der im Bebauungsplan durch die Festsetzung von Baugrenzen festgelegten bebaubaren Fläche von 187,5 qm zuzüglich eines 50 %igen Zuschlags ausgegangen werde.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 3. November 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung ... vom 23. August 1999 dahingehend abzuändern, dass nur eine Fläche von 187,5 qm angesetzt wird und sich somit 281,25 Maßstabseinheiten ergeben.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Verwaltungsgericht hat mit einem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. August 2000 ergangenen Urteil den Bescheid der Beklagten vom 3. November 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 1999 insoweit aufgehoben, als mehr als 281,2 Maßstabseinheiten festgesetzt worden sind. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die maßgebliche Entgeltsatzung der Beklagten enthalte keinen wirksamen Beitragsmaßstab. Zwar sei für die Erhebung eines einmaligen Beitrags für die Schmutzwasserbeseitigung ein an die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse anknüpfender Beitragsmaßstab grundsätzlich geeignet. In beplanten Wochenendhausgebieten sei dies jedoch nicht der Fall. Die Wochenendhäuser dürften nämlich nach den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zum dauernden und zeitlich unbegrenzten Aufenthalt als Dauerwohnung genutzt werden. Das bedeute zwangsläufig, dass auf diesen Grundstücken erheblich weniger Schmutzwasser anfalle als auf normalen Wohngrundstücken, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienten. Darüber hinaus würden die im Vergleich zu den der normalen Wohnbebauung dienenden Grundstücken erheblich größeren Flächen der Wochenendhausgrundstücke dazu führen, dass für Wochenendhausgrundstücke im Durchschnitt ein nahezu dreimal so hoher Schmutzwasserbeseitigungsbeitrag entrichtet werden müsse. Dies sei mit dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit unvereinbar. Eine Herabminderung der für die Beitragsfestsetzung maßgeblichen Grundstücksfläche im Hinblick auf ihre eingeschränkte Nutzbarkeit komme nicht in Betracht, da weder das KAG 1996 noch die Entgeltsatzung der Beklagten eine dem früheren § 19 Abs. 3 KAG 1986 vergleichbare Regelung enthalte. Die Ungeeignetheit des Beitragsmaßstabs könne auch nicht im Hinblick auf die für die Beklagte bestehenden Typisierungs- und Pauschalierungsmöglichkeiten hingenommen werden. Die beitragsrelevanten Daten der insgesamt betroffenen 32 Wochenendhausgrundstücke seien nämlich ohne besondere Schwierigkeiten zu ermitteln, so dass Gründe der Verwaltungsvereinfachung die Anwendung des Beitragsmaßstabs nicht rechtfertigen könnten.
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Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor: Der angewandte Beitragsmaßstab stehe mit der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Einklang. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass auf Wochenendhausgrundstücken eine geringere Schmutzwassermenge anfalle, sei nicht geeignet, den angewandten Beitragsmaßstab in Zweifel zu ziehen. Die anfallende Schmutzwassermenge stelle ein rein nutzungsbezogenes Kriterium dar, das im Rahmen der Gebührenfestsetzung Berücksichtigung finden müsse. Die Schmutzwassermenge besage jedoch nichts hinsichtlich des für eine Beitragserhebung maßgeblichen grundstücksbezogenen Vorteils, der durch die Schaffung einer Anschlussmöglichkeit an die Entwässerungseinrichtung vermittelt werde. Auch komme keine Reduzierung der maßgeblichen Grundstücksfläche in Anwendung der Grundsätze des früheren § 19 Abs. 3 KAG 1986 in Betracht, da diese Regelung keinen allgemein gültigen Rechtsgedanken enthalten habe. Vergleichbares folge aus der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht. Darüber hinaus sei es ihr aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität gestattet, einen typisierenden und pauschalierenden Maßstab anzuwenden, der nicht in allen Anwendungsfällen eine den abgabenrechtlichen Anforderungen entsprechende Bemessung der jeweiligen Abgabe gewährleiste. Die betroffenen Wochenendhausgrundstücke machten nämlich in ihrer Gesamtfläche nur 0,97 % der insgesamt zu berücksichtigenden Verteilungsfläche aus.
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Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. August 2000 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Trier -- 2 K 1304/99.TR -- die Klage gegen den Grundlagenbescheid vom 3. November 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 1999 abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Verwaltungs- und Gerichtsakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
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Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Feststellungsbescheid der Beklagten vom 3. November 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 1999, aufgehoben, da er sich als rechtswidrig erweist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die in ihm vorgenommene Festsetzung der Maßstabseinheiten für die Berechnung eines einmaligen Beitrags für die Herstellung der Abwasserbeseitigungseinrichtung der Beklagten geht nämlich von einer nach dem einschlägigen Beitragsmaßstab maßgeblichen Fläche des Grundstücks der Klägerin aus, die in dieser Höhe nicht zutrifft und deren korrektes Maß nicht -- auch nicht teilweise -- durch das Gericht festgestellt werden kann.
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Grundsätzlich ist die Beklagte gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 9 des Kommunalabgabengesetzes -- KAG -- vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175) i.V.m. § 11 Abs. 3 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung -- ESA -- der Verbandsgemeinde D. vom 28. September 1998 dazu berechtigt, die Grundlagen für die Festsetzung einmaliger Beiträge durch einen besonderen Bescheid festzustellen. Von dieser Befugnis hat sie mit dem angefochtenen Bescheid Gebrauch gemacht, um die für die Berechnung eines einmaligen Beitrags für die Herstellung der Abwasserbeseitigungseinrichtung hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung maßgeblichen Maßstabseinheiten festzusetzen. Ein solcher einmaliger Herstellungsbeitrag kann gemäß § 7 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KAG u.a. von Grundstückseigentümern erhoben werden, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung -- hier: der Abwasserbeseitigungseinrichtung der Beklagten -- ein Vorteil entsteht. Der Beitrag ist gemäß § 7 Abs. 2 Satz 5 KAG nach den Vorteilen zu bemessen, die durch die Inanspruchnahmemöglichkeit vermittelt werden. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 ESA ist als Maßstab für die Schmutzwasserbeseitigung auf die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse abzustellen, wobei gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 ESA der Zuschlag je Vollgeschoss 25 % und für ersten zwei Vollgeschosse einheitlich 50 % beträgt. Ein solcher Maßstab ist nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz grundsätzlich geeignet, den Vorteil zu erfassen, der einem Grundstück durch eine Abwasserbeseitigungseinrichtung vermittelt wird (Urteile vom 20. Januar 1988 -- 10 C 8/97 --, AS 22, 97, 102 f. und vom 20. Oktober 1994 -- 12 A 11434/93.OVG -- m.w.N.). Dies folgt daraus, dass der beitragsrelevante Vorteil insbesondere durch den Umfang der baulichen Nutzung eines Grundstücks bestimmt wird und dieser wiederum maßgeblich sowohl von der Grundstücksfläche als auch von der möglichen Geschossfläche abhängt, was durch den vorgesehenen Vollgeschosszuschlag hinreichend zum Ausdruck gebracht wird. Darüber hinaus zeichnet sich der angewandte Maßstab vor allem durch seine Praktikabilität und Durchschaubarkeit aus (Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 452).
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Der Beitragsmaßstab kann auch nicht, wie es das Verwaltungsgericht getan hat, mit der Erwägung in Zweifel gezogen werden, dass aufgrund der besonderen Situation in dem Wochenendhausgebiet "E.", in dem das Grundstück der Klägerin gelegen ist, angenommen werden muss, dass auf den in diesem Bereich gelegenen Grundstücken erheblich weniger Schmutzwasser anfällt als auf normalen Wohngrundstücken und die Eigentümer unter Anwendung des fraglichen Maßstabs gleichwohl fast dreimal so hohe Schmutzwasserbeseitigungsbeiträge entrichten müssten wie die Eigentümer ständig bewohnter Wohngrundstücke. Das Maß der tatsächlichen Inanspruchnahme einer Einrichtung, an die ein Grundstück angeschlossen ist, kann nämlich nur als Kriterium für die Erhebung von Gebühren für die Benutzung einer Einrichtung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 KAG dienen. Hingegen orientiert sich der für die Beitragserhebung maßgebliche Vorteil allein an der dem jeweiligen Grundstück vermittelten Nutzungsmöglichkeit, für deren Bemessung sich aus dem vermuteten Maß der tatsächlichen Inanspruchnahme nichts ableiten lässt.
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Des Weiteren lassen sich Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsmaßstabs nicht mit dem weiteren Hinweis des Verwaltungsgerichts rechtfertigen, dass nach den Festsetzungen des Bebauungsplans "E." in dem von ihm erfassten Gebiet nur eine eingeschossige Bebauungsweise zulässig sei. Mit dieser Erwägung wollte das Verwaltungsgericht offenbar auf eine Diskrepanz zwischen dieser Festsetzung und dem nach dem Beitragsmaßstab vorgesehenen einheitlichen Zuschlag für die ersten zwei Vollgeschosse aufmerksam machen. Sie kann jedoch -- selbst wenn man sie für rechtlich bedenklich halten wollte -- nicht zur Unwirksamkeit des angewandten Beitragsmaßstabs führen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz lässt nämlich im Abgabenrecht die aus Gründen der Praktikabilität allgemein eröffnete Möglichkeit, bei der Bemessung einer Abgabe zu typisieren und zu pauschalieren, auch die Anwendung von Beitragsbemessungsmaßstäben zu, die nicht in allen Anwendungsfällen eine den abgabenrechtlichen Anforderungen entsprechende Bemessung der jeweiligen Abgabe gewährleisten, wenn die Zahl dieser Fälle gering ist, was angenommen werden kann, wenn sie nicht mehr als 10 v.H. ausmachen (Urteile vom 24. Juni 1992 -- 10 C 11429/91.OVG --, 30. Juni 1994 -- 12 C 10515/93.OVG -- und 29. April 1999 -- 12 A 12332/98.OVG --). In Anwendung dieser Grundsätze stellt die im Wochenendhausgebiet "E." vorgesehene eingeschossige Bebauungsweise den Beitragsmaßstab schon deshalb nicht in Frage, weil hiervon lediglich 0,33 % aller beitragspflichtiger Grundstücke und nur 0,97 % der beitragspflichtigen Einrichtungsfläche betroffen sind. Anders als das Verwaltungsgericht annimmt, wird diese Möglichkeit der Typisierung und Pauschalierung auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte ohne besondere Schwierigkeiten die beitragsrelevanten Daten der 32 betroffenen Wochenendhausgrundstücke ermitteln kann. Diese Betrachtungsweise verkennt, dass die angesprochene Typisierungs- und Pauschalierungsmöglichkeit maßgeblich auf die Anzahl der betroffenen Fälle und nicht auf einen möglicherweise erforderlichen Ermittlungsaufwand abstellt. Folgte man nämlich der Auffassung des Verwaltungsgerichts, so würde gerade eine geringe Anzahl von Fällen, in denen die Anwendung des jeweiligen Beitragsmaßstabs zu grundsätzlich nicht hinnehmbaren Ergebnissen führt, die Erforderlichkeit eines gesonderten Beitragsmaßstabs begründen, da sich die gebotene Ermittlung der beitragsrelevanten Daten bei einer geringen Zahl betroffener Grundstücke zwangsläufig einfacher gestaltet. Die anerkannte Möglichkeit der Typisierung und Pauschalierung würde damit in ihr Gegenteil verkehrt.
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Die Anwendung des danach rechtlich unbedenklichen Beitragsmaßstabs gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 ESA rechtfertigt allerdings nicht die mit dem angefochtenen Bescheid festgestellte Zahl der Maßstabseinheiten für die Berechnung eines einmaligen Schmutzwasserbeitrags hinsichtlich des Grundstücks der Klägerin. Der Maßstab knüpft an die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse an. Hieraus folgt aber nicht, dass als Grundstücksfläche in diesem Sinne ohne weiteres die Gesamtfläche des Grundstücks angenommen werden kann. Vielmehr legt § 5 Abs. 2 Nr. 1 ESA fest, dass als Grundstücksfläche nach Abs. 1 in beplanten Gebieten die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen baulichen Nutzung zugrunde zu legen ist, dient. Die Satzungsbestimmung übernimmt insoweit die Regelung des früheren § 19 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes -- KAG 1986 -- vom 5. Mai 1986 (GVBl. S. 103) und orientiert sich ersichtlich daran, dass sich in beplanten Gebieten die baulich nutzbare Fläche grundsätzlich aus der Grundflächenzahl bzw. Geschossflächenzahl ergibt, die jeweils mit der Grundstücksfläche zu multiplizieren ist, um die zulässige Grundfläche bzw. Geschossfläche zu ermitteln. Die Grundstücksfläche im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 ESA ist daher gleichzusetzen mit dem Maß der Grundstücksfläche, das der Ermittlung der baulich nutzbaren Grundfläche bzw. Geschossfläche dient und im Normalfall der Gesamtgrundstücksfläche entspricht. Die bauplanungsrechtliche Situation im Wochenendhausgebiet "E." weicht jedoch von dieser regelmäßigen Ausgangslage ab. Zwar sieht der Bebauungsplan für dieses Gebiet sowohl eine Grundflächenzahl als auch eine Geschossflächenzahl von 0,2 vor. Allerdings haben Grundflächen- und Geschossflächenzahl aufgrund der weiteren Festsetzungen des Bebauungsplans keinerlei Bedeutung für die Ermittlung der auf den Grundstücken jeweils bebaubaren Grundstücksfläche. Der Bebauungsplan sieht nämlich für jedes Einzelgrundstück gesonderte Baugrenzen vor und setzt darüber hinaus fest, dass innerhalb dieser Baugrenzen je ein Wochenendhaus mit einer maximalen Grundfläche von 65 qm zulässig ist. Das Maß der baulich nutzbaren Grundfläche ist daher auf allen Grundstücken unabhängig von ihrer Größe dasselbe und beläuft sich auf 65 qm. Es ist in allen Fällen geringer als das sich unter Zugrundelegung einer Grundflächenzahl von 0,2 errechnende zulässige Maß einer baulichen Nutzung; auch weist keines der betroffenen Grundstücke eine so kleine Grundfläche auf, dass die Anwendung der Grundflächenzahl 0,2 zu einem noch geringeren Maß der bebaubaren Grundfläche führen würde als die im Bebauungsplan festgesetzte maximal baulich nutzbare Grundfläche von 65 qm. Für die Ermittlung der zulässigen baulichen Nutzung bedarf es demnach im Bereich des Bebauungsplans "E." nicht des Rückgriffs auf das Maß der Grundstücksfläche, an das § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 ESA grundsätzlich anknüpft. Für eine solche Situation enthielt das Kommunalabgabengesetz 1986 in § 19 Abs. 3 KAG 1986 eine gesonderte Regelung, um eine sachgerechte Anwendung der betroffenen Abgabenmaßstäbe zu gewährleisten. Eine der Regelung des § 19 Abs. 3 KAG 1986 entsprechende Bestimmung kennt das Kommunalabgabengesetz 1996 aber nicht. Die in § 19 Abs. 3 KAG 1986 vorgesehene sehr spezielle Regelung zur Anwendung von Beitragsmaßstäben in den dort angesprochenen Sondersituationen bringt auch keine allgemein gültigen Grundsätze des Beitragsrechts zum Ausdruck, die einer Beitragserhebung immanent wären. Als gesetzlicher Maßstab für die Überprüfung von Beitragsmaßstäben kann daher nach dem Kommunalabgabengesetz 1996 allein auf § 7 Abs. 2 Satz 5 KAG zurückgegriffen werden, der lediglich eine Beitragsbemessung nach den Vorteilen vorschreibt. Auch verzichtet die Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Beklagten auf die Übernahme einer Bestimmung, die der Regelung des § 19 Abs. 3 KAG 1986 entspricht. Hierzu war sie auch nicht verpflichtet. Jedoch folgt hieraus die Notwendigkeit für den Satzungsanwender, die Grundstücksfläche im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 ESA unter Beachtung der Grenzen des §§ 7 Abs. 2 Satz 5 KAG in bauplanungsrechtlichen Sondersituationen wie der hier beschriebenen Ausgangslage aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans im jeweiligen Einzelfall gesondert zu ermitteln. Dabei hat er einerseits zu berücksichtigen, dass die Grundstücksfläche im dargelegten Sinne nicht der Gesamtfläche des Grundstücks entsprechen muss, da auf sie zur Ermittlung der zulässigen baulichen Nutzung gerade nicht abgestellt wird. Andererseits ist es aber ebenso wenig geboten, allein die hier feststehende baulich nutzbare Grundfläche von 65 qm heranzuziehen. Es ist nämlich in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass zur Bemessung des beitragsrechtlich relevanten Vorteils im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 5 KAG in Fällen, in denen beispielsweise bei tatsächlich angeschlossenen Außenbereichsgrundstücken grundsätzlich nur auf die tatsächlich überbaute Fläche des Grundstücks abgestellt werden darf und damit -- wie hier -- auf eine konkret feststehende Teilfläche, hierzu auch eine so genannte "Umlandfläche" zu rechnen ist, die das für die unmittelbare bauliche Nutzung notwendige Umfeld bildet (Urteil vom 6. März 1997 -- 12 A 12161/96.OVG --; Beschluss vom 14. April 1999 -- 12 B 10708/99.OVG --). Die Beklagte steht daher bei Anwendung der Bestimmung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 ESA vor der Aufgabe, im jeweiligen Einzelfall die sich aus den besonderen Verhältnissen ergebende notwendige Umlandfläche der grundsätzlich überbaubaren Grundstücksfläche von 65 qm hinzuzurechnen. Als abstrakte Methoden, eine rechtmäßige Berechnung der Grundstücksfläche in einer solchen Sondersituation zu gewährleisten, kommen die Anwendung der Grundsätze des § 19 Abs. 3 KAG 1986 in Betracht oder auch -- aufgrund einer vergleichbaren Ausgangssituation -- die für tatsächlich angeschlossene Außenbereichsgrundstücke geltenden Bestimmungen. Allerdings besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Anwendung einer bestimmten der genannten Methoden; ihre Benennung besitzt im Übrigen keinen abschließenden Charakter. Allein maßgeblich ist vielmehr, dass die Anwendung von § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 ESA zu einem mit § 7 Abs. 2 Satz 5 KAG in Einklang stehenden Ergebnis führt. Die hierbei zu treffende Entscheidung hat die Beklagte als Satzungsanwender zu treffen und kann ihr im gerichtlichen Verfahren nicht vorgegeben werden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
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Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.
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