Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (3. Senat) - 3 A 10633/01

Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 19. Februar 2001 – 3 K 848/00.TR – wird das Disziplinarverfahren eingestellt, soweit es den Vorwurf eines Dienstvergehens durch Verursachung eines Verkehrsunfalls am 14. August 1997 zum Gegenstand hat. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich derjenigen des behördlichen Verfahrens.

Tatbestand

1

Der Beklagte, der als Justizvollzugsobersekretär im Dienst des Klägers steht, wendet sich gegen seine Entfernung aus dem Dienst.

2

Der Beamte ist seit 1991 geschieden und Vater einer Tochter. Die Anstellung des Beklagten als Beamter auf Lebenszeit erfolgte am 01. Juli 1983. Disziplinarrechtlich ist er nicht vorbelastet.

3

In den Jahren 1989 bis 1998 kam es in dreiunddreißig Fällen zu Gehaltspfändungen öffentlicher und privater Gläubiger gegen den Beklagten. Am 18. April 1996 sprach der stellvertretende Leiter der Justizvollzugsanstalt W., in der der Beamte Dienst tat, deswegen eine förmliche Missbilligung aus.

4

Mit Verfügung vom 03. April 1997 leitete der Kläger auf der Grundlage des seinerzeit geltenden Dienstordnungsgesetzes Rheinland-Pfalz -- DOG -- gegen den Beamten ein förmliches Dienstordnungsverfahren ein und setzte es zugleich "bis zum Ende des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens" aus. Des weiteren verfügte er die vorläufige Dienstenthebung des Beklagten. Zur Begründung verwies er auf den dringenden Verdacht einer vom Beklagten am 23. März 1997 bewusst geduldeten Gefangenenmisshandlung sowie auf dessen private Wirtschaftsführung.

5

Nachdem die Staatsanwaltschaft ... am 07. April 1997 ein Ermittlungsverfahrens gegen den Beklagten wegen der Gefangenenmisshandlung eingeleitet hatte, setzte der Kläger das Dienstordnungsverfahren mit Verfügung vom 05. Mai 1997 "gemäß § 16 Abs. 2 DOG im Hinblick auf das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren" aus.

6

Am 29. Juni 1998 verurteilte das Amtsgericht W. den Beklagten aus Anlass eines von ihm am 14. August 1997 verursachten Verkehrsunfalls wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 70 DM. Das Landgericht T. hielt auf die Berufung des Beklagten hin nur die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung unter Reduzierung des Strafmaßes aufrecht.

7

Mit weiterem Urteil vom 27. Juli 1998 verhängte das Amtsgericht W. gegen den Beklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt und wegen Verletzung von Dienstgeheimnissen eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Gegenstand der Verurteilung war die disziplinarrechtlich verfolgte Gefangenenmisshandlung. Das Landgericht T. verwarf die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Beklagten unter Reduzierung der Gesamtfreiheitsstrafe auf acht Monate. Die hiergegen eingelegte Revision des Beklagten blieb erfolglos.

8

Am 24. Februar 2000 stellte der Kläger dem Beklagten den vom 03. Februar 2000 datierenden Abschlussbericht im Disziplinarverfahren zu. Darin wertete er die Vorgänge im Zusammenhang mit der Gefangenenmisshandlung und die private Wirtschaftsführung des Beklagten als Dienstvergehen. Der fahrlässigen Körperverletzung sprach er hingegen den Charakter eines Dienstvergehens ausdrücklich ab und billigte ihr lediglich Indizwirkung für eine Neigung des Beklagten zu regelwidrigem Verhalten zu.

9

In seiner Stellungnahme hierzu beantragte der Beklagte weitere Ermittlungen zum Nachweis mangelnder verkehrsrechtlicher Vorbelastung sowie zur Aufklärung von Einzelheiten seiner privaten Verbindlichkeiten. Zusätzlich stellte er die strafgerichtlichen Feststellungen zu seiner Beteiligung an der Gefangenenmisshandlung und seiner diesbezüglichen Motivation in Frage und verlangte insoweit eine erneute Beweisaufnahme. Schließlich rügte er die Verwertung der Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung, weil sie ohne vorherige Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 LDG erfolgt sei.

10

Im Rahmen der am 15. Juni 2000 erhobenen Disziplinarklage hat der Kläger die im Abschlussbericht enthaltenen Vorwürfe aufrecht erhalten. Er hat diesbezüglich geltend gemacht, der Beamte habe durch sein Verhalten im Zusammenhang mit der Gefangenenmisshandlung vielfältig und elementar gegen die Kernpflichten eines Strafvollzugsbediensteten verstoßen, was zu seiner absoluten Untragbarkeit im Justizvollzugsdienst führe. Zusätzlich habe er auch im privaten Bereich erheblich gegen Dienstpflichten verstoßen, indem er trotz zahlreicher Ermahnungen und Hilfsangebote seiner Vorgesetzten immer neue Verbindlichkeiten eingegangen sei, ohne zu wissen, wie er sie rechtzeitig erfüllen könne. Selbst während des disziplinargerichtlichen Verfahrens habe die Oberfinanzdirektion zwei Drittschuldnererklärungen wegen Gehaltspfändungen abgeben müssen. Anders als im Abschlussbericht hat der Kläger zusätzlich die im Straßenverkehr begangene fahrlässige Körperverletzung in der Klageschrift als Dienstvergehen gewertet, weil sie gegen die Kernpflicht eines jeden Beamten, keine Straftaten zu begehen, verstoße.

11

Der Kläger hat beantragt,

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den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen.

13

Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen,

15

hilfsweise, ihm Unterhaltsbeiträge für sechs Monate nach Rechtskraft des Urteils zu gewähren.

16

Er hat vor allem Einwendungen gegen den Ablauf des behördlichen Disziplinarverfahrens erhoben. Die Einleitungsverfügung enthalte nicht alle zum Gegenstand der Disziplinarklage gemachten Vorwürfe. Das Verfahren sei entgegen den Aussetzungsverfügungen nicht unmittelbar nach Abschluss des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens fortgesetzt worden. Die Fortsetzung nach Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung sei ohne vorherige Mitteilung an ihn erfolgt. Vor Erstellung des Abschlussberichts habe er sich zu den darin erstmals erhobenen Vorwürfen nicht äußern können. Dies sei ein Verstoß gegen § 26 Abs. 1 Satz 3 LDG, der wegen des unterschiedlichen Charakters der Anhörungsrechte auch nicht im Hinblick auf die nach Erstellung des Abschlussberichts erfolgende Anhörung nach § 36 Abs. 2 LDG unbeachtlich sei. Zusätzlich hat der Beklagte seine in der Stellungnahme zum Abschlussbericht enthaltenen Beweisanträge wiederholt.

17

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit dem angefochtenen Urteil aus dem Dienst entfernt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dieser habe sich bereits durch das im Zusammenhang mit der Gefangenenmisshandlung an den Tag gelegte Verhalten eines schweren, zu seiner Entfernung aus dem Dienst nötigenden Vergehens schuldig gemacht. Die weiteren Vorwürfe könnten daher mangels zusätzlicher Gewichtigkeit gemäß § 66 Satz 1 LDG aus dem Verfahren ausgeschieden werden. Das Disziplinarverfahren weise auch keine durchgreifenden Verfahrensmängel auf. Aus dem Wortlaut der Aussetzungsverfügung vom 05. Mai 1997 ergebe sich im Zusammenhang mit §§ 16 DOG, 15 Abs. 3 LDG hinreichend deutlich, dass das Verfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt gewesen sei. Einer ausdrücklichen Verfügung betreffend das Weiterbetreiben des Verfahrens habe es danach im Hinblick auf die zwingende Regelung des § 15 Abs. 3 Satz 2 LDG nicht bedurft. Ein möglicher Anhörungsmangel im Hinblick auf die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung sei im Rahmen des Gerichtsverfahrens geheilt worden. Hinsichtlich der Vorgänge im Zusammenhang mit der Gefangenenmisshandlung sei das Gericht gemäß § 16 Abs. 1 LDG an die strafgerichtlichen Feststellungen gebunden; es bestehe kein Anlass, sich hiervon gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 LDG zu lösen und in eine weitere Beweisaufnahme einzutreten. Ein Anspruch des Beklagten auf erweiterten Unterhaltsbeitrag nach § 70 Abs. 2 LDG scheide aus, weil er die hierfür erforderliche unbillige Härte nicht glaubhaft gemacht habe.

18

Gegen das ihm am 23. März 2001 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 23. April 2001 Berufung eingelegt, mit der er seine erstinstanzlichen Rügen wiederholt und vertieft. Zusätzlich macht er geltend, das angefochtene Urteil lasse nicht erkennen, dass das Gericht über eine Lösung von den strafgerichtlichen Feststellungen in der Form des § 16 Abs. 1 Satz 2 LDG abgestimmt habe. Aus seinen aktenkundigen finanziellen Verhältnissen ergebe sich eine unbillige Härte im Sinne des § 70 Abs. 2 LDG, sodass eine weitere Glaubhaftmachung nicht erforderlich sei.

19

Der Beklagte beantragt,

20

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils das Disziplinarverfahren einzustellen,

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hilfsweise,

22

die Klage abzuweisen,

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weiter hilfsweise,

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auf Kürzung der Dienstbezüge oder Zurückstufung zu erkennen,

25

äußerst hilfsweise,

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ihm einen Unterhaltsbeitrag für weitere sechs Monate über den Zeitraum des § 8 Abs. 2 LDG hinaus zu gewähren.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

29

Er verteidigt unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag das angefochtene Urteil.

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Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, den den Beklagten betreffenden Personal- und Disziplinarakten des Klägers sowie den Strafakten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Auf ihren Inhalt wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung, mit der das angegriffene Urteil vollumfänglich zur Überprüfung gestellt wird, hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.

32

Das Disziplinarverfahren ist lediglich insoweit einzustellen, als dem Beklagten in der Klageschrift die Verursachung des Verkehrsunfalls am 14. August 1997 als Dienstvergehen zur Last gelegt worden ist (1). Im übrigen hat sich der Beklagte durch sein Verhalten im Zusammenhang mit der Gefangenenmisshandlung eines Dienstvergehens schuldig gemacht (2), das seine Entfernung aus dem Dienst erfordert (3). Es besteht schließlich keine Veranlassung, die gesetzliche Dauer des Unterhaltsbeitrages zu verlängern (4).

33

1. Das vom Beklagten in prozessrechtlich geeigneter Weise (a) vorgebrachte Verlangen nach Verfahrenseinstellung erweist sich nur teilweise als begründet (b).

34

a. Die Berufungsschrift genügt insbesondere dem Antragserfordernis gemäß § 81 Abs. 2 Satz 1 LDG auch hinsichtlich des erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Antrages auf Einstellung des Disziplinarverfahrens. Nach dieser Vorschrift muss sich aus dem insoweit entscheidenden Gesamtinhalt der Berufungsschrift ergeben, welche Änderungen des erstinstanzlichen Urteils beantragt werden, ob also die Einstellung des Verfahrens, ein Freispruch oder die Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme (vgl. § 83 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 69 Abs. 3 LDG) erstrebt wird (vgl. den Beschluss des Senats vom 03. November 1999 -- 3 A 11780/99.OVG --). Diesen Anforderungen wird die Berufungsschrift gerecht. Zwar fehlt dort unter den eingangs formulierten Anträgen ein solcher auf Einstellung des Verfahrens; aus der Aufrechterhaltung der bereits erstinstanzlich erhobenen Verfahrensrügen und der intensiven Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts erhellt aber mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Beklagte von Anfang an im Berufungsverfahren auch den Eintritt der aus dem Vorliegen wesentlicher Verfahrensfehler sich ergebenden Rechtsfolge, nämlich die Einstellung des Disziplinarverfahrens, erstrebt hat.

35

b. Die geltend gemachten Verfahrensmängel rechtfertigen jedoch nur eine Teileinstellung des Disziplinarverfahrens. Eine gerichtliche Verfahrenseinstellung auf der Grundlage der §§ 83 Abs. 1 Satz 1, 69 Abs. 3 Nr. 3, 38 Abs. 1 LDG kommt nur in Betracht, wenn einer der in § 38 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 oder 5 LDG aufgezählten, materiellen oder formellen Einstellungsgründe vorliegt. Nach §§ 69 Abs. 3 Nr. 3, 38 Abs. 1 Nr. 5 LDG, die vorliegend als Grundlage einer Einstellung allein in Betracht zu ziehen sind, ist das Disziplinarverfahren einzustellen, wenn es selbst oder die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Disziplinarverfahren mit schweren, unheilbaren Verfahrensfehlern behaftet ist (vgl. Weiß, in: GKÖD, § 64 BDO Rn 43).

36

Einen derartigen Verfahrensfehler hat der Kläger lediglich insoweit begangen, als er den Beamten erstmals in der Klageschrift mit dem Vorwurf eines Dienstvergehens in Form der Verursachung des Verkehrsunfalls am 14. August 1997 konfrontiert hat. Zwar konnte dieser Vorwurf aus zeitlichen Gründen nicht Gegenstand der Einleitungsverfügung sein; er ist aber auch zu keinem späteren Zeitpunkt gemäß § 24 Abs. 1 LDG zum Gegenstand des behördlichen Verfahrens gemacht worden. Vielmehr geht noch der Abschlussbericht ausdrücklich davon aus, dass insoweit kein Dienstvergehen vorliegt. Enthält aber eine Disziplinarklage Vorwürfe, die nicht Gegenstand des behördlichen Disziplinarverfahrens waren, so liegt ein schwerer und unheilbarer Verfahrensfehler vor. Die Disziplinarklage hat nämlich in systematischer Hinsicht nicht nur -- wie sonstige Klagen -- die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens, sondern zugleich auch den Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens zum Gegenstand (vgl. auch die Überschrift zu Teil 4 Abschnitt 3 des LDG). Aus dieser "Doppelgesichtigkeit" der Disziplinarklage ergibt sich grundsätzlich das Erfordernis einer Kongruenz zwischen dem Gegenstand des abzuschließenden behördlichen Verfahrens und dem durch die Klageerhebung einzuleitenden Gerichtsverfahren. Die Durchbrechung dieser Kongruenz berührt elementare Grundsätze des Disziplinarverfahrens und verstößt nicht etwa nur gegen diesbezügliche Ordnungsvorschriften. Auch lässt sich die Bedeutung eines solchen Verfahrensfehlers nicht auf einen -- möglicherweise im gerichtlichen Verfahren heilbaren -- Gehörsverstoß zu Lasten des Beamten reduzieren. Denn die gesetzlich vorgeschriebene Durchführung eines behördlichen Disziplinarverfahrens hinsichtlich eines jeden zum Gegenstand der Disziplinarklage gemachten Dienstvergehens dient nicht nur der Gewährleistung rechtlichen Gehörs für den Beamten. Sie ist darüber hinaus auch Bedingung für die gerichtliche Befassung mit dem Dienstvergehen, bei deren Fehlen ein die Verfahrenseinstellung erforderndes Befassungsverbot eingreift.

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Die demnach hier vorzunehmende Teileinstellung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens, der Teileinstellungen im Disziplinarverfahren grundsätzlich ausschließt (vgl. Weiß, a.a.O., Rn 22). Denn das von der Teileinstellung erfasste Verhalten des Beklagten bei dem Verkehrsunfall am 14. August 1997 steht in keinem inneren oder äußeren Zusammenhang mit den anderen, zum Gegenstand der Disziplinarklage gemachten Verfehlungen. Ihm eignet mithin eine Selbständigkeit, die die Durchbrechung des Einheitsgrundsatzes rechtfertigt (vgl. zu den Durchbrechungsvoraussetzungen BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1991 -- 1 D 26.91 --, Dok. Ber B 1992, 191 m.w.N.).

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Schließlich ist die Teileinstellung auch erforderlich, obwohl das Verwaltungsgericht den in Rede stehenden Vorwurf gemäß § 66 Satz 1 LDG aus dem Verfahren ausgeschieden hat. Denn die zwingend vorgeschriebene Einstellung nach §§ 69 Abs. 3 Nr. 3, 38 Abs. 1 Nr. 5 LDG hat bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen Vorrang gegenüber dem im Ermessen des Gerichts stehenden Ausscheiden einzelner Handlungen gemäß § 66 Satz 1 LDG, zumal dadurch ein späteres Wiedereinbeziehen der Handlungen im selben Verfahren nach § 66 Satz 2 LDG nicht ausgeschlossen wird.

39

Die übrigen Verfahrensrügen des Beklagten begründen hingegen nicht die Notwendigkeit einer Verfahrenseinstellung nach § 38 Abs. 1 Nr. 5 LDG.

40

Sein Einwand, die unter Ziff. 1.2 bis 1.5. der Klageschrift aufgeführten Pflichtverletzungen seien nicht Gegenstand der Einleitungsverfügung gewesen, greift nicht durch. Dabei kann offen bleiben, ob der in der Einleitungsverfügung enthaltene Hinweis auf das bewusste Zulassen einer Gefangenenmisshandlung den in der Klageschrift verwerteten Lebenssachverhalt hinreichend umschreibt, zu dem auch der längere Zeit vorher erfolgte Geheimnisverrat sowie das Verhalten des Beklagten am 22. und 24. März 1997 gehörten. Denn die unter Ziff. 1.2 bis 1.5 der Klageschrift beschriebenen Verhaltensweisen sind spätestens durch den Abschlussbericht in das behördliche Disziplinarverfahren eingeführt worden. Selbst wenn diese Einführung den Anforderungen des § 24 Abs. 1 Satz 2 LDG nicht voll entsprochen haben mag, so wäre ein möglicherweise darin liegender Verfahrensfehler jedenfalls durch die Anhörung des Beklagten gemäß § 36 Abs. 1 und 2 LDG sowie durch seine Äußerungsmöglichkeiten im erstinstanzlichen Verfahren geheilt worden.

41

Die die Aussetzung und das spätere Weiterbetreiben des Disziplinarverfahrens betreffenden Einwände des Beamten führen ebenfalls auf keine einstellungserheblichen Verfahrensmängel. Weder musste das Verfahren im Hinblick auf die grundsätzlich zwingende Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 DOG bereits nach Anklageerhebung fortgesetzt werden noch bedurfte die Fortsetzung nach rechtskräftiger Verurteilung des Beklagten wegen der gesetzlichen Anordnung in § 15 Abs. 3 Satz 2 LDG einer ausdrücklichen Verfügung.

42

Das Zuwarten mit der Fortsetzung des Disziplinarverfahrens bis zur Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung des Beklagten und die erst zehn Monate nach deren Eintritt erfolgte Erhebung der Disziplinarklage erfordern schließlich auch keine Verfahrenseinstellung nach § 38 Abs. 1 Nr. 5 LDG unter dem Gesichtspunkt fürsorgewidriger Verschleppung der disziplinaren Ermittlungstätigkeit des Klägers (vgl. dazu Urteil des Senats vom 08. Januar 2001 -- 3 A 11828/00.OVG --). Zwar soll ein ausgesetztes Disziplinarverfahren gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 LDG fortgesetzt werden, wenn keine begründeten Zweifel am Sachverhalt bestehen. Dies war vorliegend indessen vor Rechtskraft der Verurteilung nicht der Fall, weil der Beamte im Strafverfahren die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestritt. Es kann weiter offen bleiben, ob der Zeitraum von zehn Monaten zwischen Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung und Erhebung der Disziplinarklage mit dem Beschleunigungsgebot des § 25 Abs. 1 LDG vollumfänglich vereinbar ist. In den Bereich einer fürsorgewidrigen Handhabung des Beschleunigungsgrundsatzes gerät das Ermittlungsverfahren der Einleitungsbehörde nämlich nicht schon dann, wenn es nicht mehr in Einklang mit den Vorgaben des § 25 LDG steht. Vielmehr erweist es sich unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflichtsverletzung erst dann als beanstandungswürdig, wenn sich die zeitliche Unangemessenheit der Sachbehandlung aus den Umständen mit Evidenz ergibt (so BVerfGE 46, 17, 29; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats vom 08. September 1993 -- 2 BvR 1517/92 --, DVBl. 1994, 105). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Zum einen ist hinsichtlich der Angemessenheit der bis zur Erstellung des Abschlussberichts verstrichenen Zeit in Rechnung zu stellen, dass sich das Disziplinarverfahren nicht auf den der strafgerichtlichen Verurteilung wegen Körperverletzung und Geheimnisverrat zugrundeliegenden Lebenssachverhalt beschränkte, sondern auch die vielfältigen Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Beklagten erfasste. Daher bedurfte es über die disziplinarische Würdigung des verurteilungsauslösenden Verhaltens hinausgehender Aktenauswertung, um den disziplinarisch relevanten Sachverhalt zusammenzustellen. Zum anderen benötigte der Kläger nach Zustellung des Abschlussberichts an den Beamten eine gewisse Zeit zur Durchführung des Anhörungsverfahrens gemäß § 36 LDG und zur Entscheidung über dessen zahlreiche Ermittlungsanträge. Ein evidenter Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot kann daher nicht festgestellt werden.

43

Schließlich war das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht verpflichtet, im Hinblick auf jede vom Beklagten in Zweifel gezogene strafrichterliche Feststellung in den Entscheidungsgründen ausdrücklich festzustellen, dass die Kammermehrheit die Zweifel nicht teilt. Ein derartiges formelles Erfordernis lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des § 16 Satz 2 LDG entnehmen. Nach dieser Vorschrift ist das Mehrheitserfordernis nicht Voraussetzung für die Zugrundelegung, sondern lediglich Bedingung für die Lösung von den strafrichterlichen Feststellungen. Nur im Falle einer Lösung könnte daher die Notwendigkeit näherer Angaben zu den in Zweifel gezogenen Feststellungen und der Wahrung des Mehrheitserfordernisses in Betracht gezogen werden (vgl. dazu Bundesdisziplinarhof, Beschluss vom 18. Oktober 1954 -- III D 30/54 --, BDHE 2, 116).

44

2. Ohne Erfolg bleibt auch der vom Beklagten im Berufungsverfahren gestellte erste Hilfsantrag. Der Beklagte hat nämlich durch seine im Zusammenhang mit der Gefangenenmisshandlung stehenden Verhaltensweisen ein Dienstvergehen begangen, weshalb eine Klageabweisung nach §§ 83 Abs. 1 Satz 1, 69 Abs. 3 Nr. 2 LDG ausscheidet.

45

Das Verwaltungsgericht ist unter ausführlicher Wiedergabe der strafgerichtlichen Feststellungen zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte in der Zeit vom 27. Februar bis 02. März 1997 den später misshandelten Gefangenen gegenüber von diesem des Drogenkonsums bezichtigten Mitgefangenen als Anzeigeerstatter namhaft gemacht hat. Des weiteren hat er am 22. März 1997 diesen Gefangenen sein Einverständnis mit der geplanten "Abreibung" signalisiert und sie noch mit dem Bemerken angefeuert, er wolle dann aber auch etwas zu sehen bekommen. Absprachegemäß sah der Beklagte dann am 23. März 1997 tatenlos der "Abreibung" zu und verweigerte dem misshandelten Gefangenen später ärztliche Hilfe. Am Tage darauf nahm er weisungswidrig Kontakt mit den an der "Abreibung" beteiligten Gefangenen auf, informierte den einen, dass andere "gesungen" hätten und erklärte einem anderen, es könne nichts passieren, wenn man sich nicht "gegenseitig in die Pfanne haue".

46

Der Senat sieht auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens keine Veranlassung, gemäß §§ 83 Abs. 1 Satz 1, 16 Abs. 1 Satz 2 LDG in eine nochmalige Prüfung der Richtigkeit der Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils einzutreten. Die dazu erforderliche Lösung von den strafgerichtlichen Feststellungen ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden. Dies ist der Fall, wenn etwa Feststellungen im Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig bzw. in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind (BVerwG, Urteil vom 29. November 2000 -- -- 1 D 13/99 --). Derartige Mängel der strafgerichtlichen Entscheidung hat der Beklagte indessen nicht aufzuzeigen vermocht. Seine Behauptung, die strafgerichtlichen Tatsacheninstanzen hätten ihm zu Unrecht eine "tiefe" Abneigung gegen den misshandelten Gefangenen unterstellt und so ein nicht vorhandenes Tatmotiv konstruiert, vermag die strafgerichtlichen Feststellungen nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Denn der Beklagte räumt selbst Antipathien gegen den misshandelten Gefangenen ein, wenn er sich darauf beruft, es gebe keinen Grund, ihm "ein Mehr an Antipathien zuzuordnen", als sie allgemein in der Anstalt gegen die Person des Gefangenen geherrscht hätten (Bl. 465 VA). Mag diese Abneigung nun tief oder weniger tief gewesen sein, so stellt sie doch einen plausiblen Beweggrund für die dem Beklagten vorgeworfenen Taten dar. Dass die Zeugen M. und S. im landgerichtlichen Berufungsurteil nicht namentlich erwähnt werden, stellt keine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften dar. Ausweislich Seite 17 der Urteilsausfertigung hat das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung berücksichtigt, dass "im Verlaufe des Verfahrens von verschiedenen Zeugen wechselnde Aussagen gemacht wurden, sowie Unsicherheiten in deren Bekundungen hervortraten". Eine Verpflichtung, jede Zeugenaussage einzeln ausführlich zu würdigen, besteht auch im Strafprozess nicht.

47

Schließlich verstoßen auch die strafrichterlichen Feststellungen zum Verhalten des Gefangenen K. im Vorfeld der Gefangenenmisshandlung nicht gegen Denkgesetze. Das Landgericht hat gerade nicht festgestellt, dass dieser sich im Bereich der Zelle des misshandelten Gefangenen vor den Essenwagen gedrängt hat, was nach Meinung des Beklagten wegen der geringen Breite des Ganges unmöglich sein soll. Vielmehr ist das Landgericht ausweislich Seite 8 der Urteilsausfertigung gerade davon ausgegangen, dass K. sich "etwa in Höhe des Übergangs" an dem oder den vor ihm befindlichen Ausspeisern vorbeidrängte.

48

Das demnach für den Senat gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 LDG verbindlich festgestellte Verhalten des Beamten stellt eine schuldhafte Verletzung der diesem obliegenden Pflichten und damit ein Dienstvergehen im Sinne des § 85 Abs. 1 Satz 1 LBG dar. Zu den aus § 64 Abs. 1 Satz 3 LBG folgenden Dienstpflichten gehört vor allem die -- vom Beklagten verletzte -- Pflicht, in Ausübung des Dienstes die Rechtsordnung zu wahren, insbesondere keine Straftaten zu begehen. Ferner hat der Beklagte seine Verschwiegenheitspflicht gemäß § 70 Abs. 1 LBG missachtet, indem er die Anzeigeerstattung durch den misshandelten Gefangenen anderen Gefangenen zur Kenntnis gab. Indem er eine Anzeige der geplanten "Abreibung" an seine Vorgesetzten unterließ, hat er zusätzlich die aus § 65 Satz 1 LBG folgende Beratungs- und Unterstützungspflicht verletzt. Des Weiteren ließ der Beklagte seine aus § 56 Abs. 1 Satz 1 StVollzG folgende Pflicht außer Acht, für das körperliche Wohlergehen der Gefangenen zu sorgen, indem er dem über Atemnot und Kopfschmerzen klagenden, misshandelten Gefangenen lediglich riet, das Fenster zu öffnen. Auch wenn der Beklagte zeitweise als Lazarettbeamter eingesetzt worden sein mag und sich am 23. März 1997 kein Arzt in der Anstalt befunden haben sollte, wäre er gleichwohl in Kenntnis der vorausgegangenen Misshandlung verpflichtet gewesen, den misshandelten Gefangenen zumindest einer medizinischen Abklärung seiner Beschwerden zuzuführen. Die am 24. März 1997 erfolgte Kontaktaufnahme des Beklagten zu zwei an der Gefangenenmisshandlung beteiligt gewesenen Gefangenen verstieß schließlich gegen die Gehorsamspflicht gemäß § 65 Satz 2 LBG.

49

3. Das festgestellte Dienstvergehen führt in Anbetracht seiner Schwere zu einem endgültigen Vertrauensverlust und somit zwingend zu einer Entfernung des Beklagten aus dem Dienst (§ 11 Abs. 2 Satz 1 LDG). Der Senat sieht daher von einer Wiedereinbeziehung des vom Verwaltungsgericht gemäß § 66 Satz 1 LDG ausgeschiedenen, aber Gegenstand des Disziplinarverfahrens und der Disziplinarklage gewesenen privaten Finanzgebarens des Beamten ab.

50

Untragbar und im Interesse der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes hieraus zu entfernen ist der Beamte, der entweder aufgrund der Art und/oder Schwere des von ihm begangenen Dienstvergehens die Grundlage seines öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses dauerhaft zerrüttet hat oder dem aus anderen im Zusammenhang mit dem Dienstvergehen offenbar werdenden Umständen bzw. Erkenntnissen eine pflichtgemäße Amtsführung nicht mehr zugetraut werden kann. Die Feststellung dieser für das berufliche Schicksal des Beamten und die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes in gleicher Weise bedeutsamen Voraussetzungen hat der Gesetzgeber in die Hand der Disziplinargerichte gelegt. Sie haben auf der Grundlage ihrer im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aus einem umfassend aufgeklärten Sachverhalt zu bildenden Überzeugung eine Prognose über die weitere Vertrauenswürdigkeit des Beamten abzugeben. Fällt diese negativ aus, ist der Beamte aus dem Dienst zu entfernen, denn anders als bei den übrigen Disziplinarmaßnahmen besteht insoweit kein Ermessen (vgl. Senatsurteil vom 09. Mai 2000 -- 3 A 10469/00.OVG --).

51

Das Dienstvergehen des Beklagten wiegt zunächst seiner Art nach außerordentlich schwer, weil es eine Verletzung der Kernpflichten (vgl. zum Begriff BVerwG, Urteil vom 23. August 1988 -- 1 D 136/87 --, ZBR 1990, 90) eines Justizvollzugsbeamten beinhaltet. Zu diesen im Mittelpunkt der ihm übertragenen und im einzelnen geregelten dienstlichen Aufgaben stehenden Pflichten eines Justizvollzugsbeamten gehört die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in der Anstalt sowie die Fürsorge für die ihm anvertrauten Gefangenen. Macht sich ein solcher Beamter der Körperverletzung an einem Gefangenen schuldig, so beeinträchtigt er hierdurch gerade die Schutzgüter, zu deren Wahrung er bestellt ist. Dies gilt um so mehr, wenn er sich dabei auch noch zum Komplizen von Gefangenen macht, die anstaltsinternes "Faustrecht" zur Bestrafung von "Verrätern" praktizieren. Durch ein derartiges Verhalten verliert der Beamte nicht nur die zur Dienstausübung unerlässliche Autorität gegenüber den Gefangenen, sondern gefährdet auch in erheblichem Maße den Resozialisierungsauftrag des Strafvollzuges. Denn die Resozialisierung setzt notwendig voraus, dass die im Strafvollzug tätigen Beamten durch gewissenhafte Pflichterfüllung und durch ihre Lebensweise als Vorbild wirken und auf diese Weise die Gefangenen nicht nur durch Anordnungen, sondern auch durch eigenes Beispiel zur Mitarbeit im Vollzug und zu einer geordneten Lebensführung hinführen (vgl. VGH München, Urteil vom 26. Mai 1982 -- 16 B 82 A.620 --, VGHE n.F. 35, 100, 101). Eine derartige Wirkung auf Gefangene kann aber von einem Justizvollzugsbeamten, der im Dienst für die Gefangenen wahrnehmbar straffällig wird, nicht ausgehen. Zudem zerstört er das Vertrauen des Dienstherrn in seine Integrität, wenn er u.a. durch den Verrat von Dienstgeheimnissen und die weisungswidrige Kontaktaufnahme zu tatbeteiligten Gefangenen den Eindruck erweckt, gleichsam "die Seite gewechselt" zu haben und Bestandteil einer anstaltsinternen, kriminellen Subkultur geworden zu sein.

52

Der durch das Kernpflichten verletzende Dienstvergehen bewirkte Vertrauensverlust ist tiefgreifend und endgültig. Im Persönlichkeitsbild des Beklagten begründete Umstände, die gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 LDG zu berücksichtigen wären oder sonstige Milderungsgründe, die als Grundlage eines wieder aufzubauenden Vertrauensverhältnisses in Betracht kämen, sind nicht ersichtlich. Das Dienstvergehen stellt sich vorliegend nicht als eine unüberlegte, persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer physischen oder psychischen Ausnahmesituation dar. Vielmehr kam die vom Beklagten geduldete Misshandlung des Gefangenen für ihn keineswegs überraschend, sondern war von ihm am Tage zuvor gegenüber den misshandelnden Gefangenen ausdrücklich gebilligt worden. Berücksichtigt man zusätzlich, dass der Beklagte bereits einige Wochen zuvor den misshandelnden Gefangenen ihr Opfer als Anzeigeerstatter namhaft gemacht hatte und zudem am Tage nach der Tat mit ihnen Kontakt aufnahm, um die laufenden Ermittlungen zu behindern, so wird deutlich, dass das Dienstvergehen Ausdruck einer verfestigten Neigung zu pflichtwidrigem Verhalten und nicht Folge einer Augenblicksentscheidung ist. Die Gleichgültigkeit des Beklagten gegenüber seinen Pflichten und den aufgrund von Pflichtverstößen drohenden Sanktionen zeigt sich nicht zuletzt auch darin, dass ihn eine im Jahr zuvor erfolgte förmliche Missbilligung wegen privater Überschuldung nicht von der Begehung der vorliegend in Rede stehenden Tat abhielt. Durch diese förmliche Missbilligung sowie eine Vielzahl voraufgegangener Gespräche war dem Beklagten bekannt, dass der Dienstherr bereits wegen seines privaten Finanzgebarens auf ihn aufmerksam geworden war und somit vermehrte Veranlassung bestand, sich eines tadellosen dienstlichen Verhaltens zu befleißigen. Wenn der Beklagte gleichwohl nicht davor zurückschreckte, mit Gefangenen zu paktieren und zum Beteiligten einer Gefangenenmisshandlung zu werden, so beweist dies nur das Ausmaß seiner Resistenz gegen Versuche, ihn zu einem pflichtgemäßen Verhalten anzuhalten. Dem entspricht auch das sich aus den dienstlichen Beurteilungen ergebende Persönlichkeitsbild des Beklagten, dem seit Jahren ein "sehr hohes Selbstwertgefühl" attestiert wird, das ausweislich der Beurteilung aus dem Jahre 1995 "nicht immer mit der notwendigen Selbstkritik gepaart" ist. Letztlich bestätigt sich der Eindruck einer notorisch pflichtvergessenen Persönlichkeit auch durch das andauernd defizitäre, private Finanzgebaren des Beklagten, das noch während des gerichtlichen Disziplinarverfahrens zu weiteren Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn geführt hat. Demgegenüber rechtfertigt allein die mangelnde disziplinarische Vorbelastung des Beamten keine positive Prognose über seine weitere Vertrauenswürdigkeit, so dass kein Raum für die mit dem weiteren Hilfsantrag bezeichneten milderen Disziplinarmaßnahmen bleibt.

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4. Zur Vermeidung einer unbilligen Härte ist es schließlich nicht notwendig, die Zahlung des in § 8 Abs. 2 LDG nach Zeit und Umfang vorbestimmten Unterhaltsbeitrages in Anwendung von § 70 Abs. 2 LDG so zu modifizieren, wie dies vom Beklagten mit seinem dritten Hilfsantrag angestrebt wird. Der Beklagte hat Umstände, die in seinem Fall die Annahme einer unbilligen Härte bei Anwendung der gesetzlichen Unterhaltsbeitragsregelung rechtfertigen würden, entgegen § 70 Abs. 2 Satz 2 LDG nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er "praktisch erbarmungslos der Sozialhilfe ausgeliefert" wäre, wenn er nach sechs Monaten keinen Unterhaltsbeitrag mehr erhält. Der Beklagte übersieht insoweit geflissentlich, dass er ausweislich des Berufungsurteils im Strafverfahren schon bisher mit Nebentätigkeitsgenehmigung einen Handel für Hundesportartikel und Hundenahrung pp. betrieb, aus dem er auch Einkünfte hatte (vgl. S. 3 der Urteilsausfertigung). Darüber hinaus ist es dem Beklagten durchaus zumutbar, sich während der sechsmonatigen Laufzeit des gesetzlichen Unterhaltsbeitrages um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 99 Abs. 1 Satz 2 LDG. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass der von der Einstellung betroffene Verfahrensteil keine Auswirkungen auf die Verhängung der Disziplinarmaßnahme hat und daher eine Kostenteilung unbillig wäre.

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