Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (1. Senat) - 1 C 10098/02


Tenor

Der Bebauungsplan „Gewerbepark I“ der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt,

1.soweit er für den Bereich zwischen der K .., der F....., der I......straße und der J.......straße ein Gewerbegebiet festsetzt,

2.bezüglich der Textfestsetzung 1.11.2 (Festsetzung eines flächenbezogenen Schallleistungspegels außerhalb des unter 1. beschriebenen Gebietes),

3.soweit er das Grundstück Gemarkung M..., Flur .. Parzelle Nr. .... („Auf dem H...“ ..) als Gewerbegebietsfläche festsetzt,

4.soweit er bezüglich des Grundstücks Gemarkung M......, Flur .., Parzelle Nr. ..... (S.......) das Verhältnis der maximalen Verkaufsflächengröße zur Grundstücksgröße auf 0,3 festsetzt und,

5.soweit er bezüglich des Grundstücks Gemarkung M....., Flur ..., Parzelle Nr. ....... (S.....) das Verhältnis der maximalen Verkaufsflächengröße zur Grundstücksgröße auf 0,5 festsetzt.

Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin zu je 1/2.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der die Vollstreckung betreibende Beteiligte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan "Gewerbepark I" der Antragsgegnerin, der am 30. September 1999 als Satzung beschlossen und am 14. März 2000 ortsüblich bekannt gemacht worden ist.

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Mit dem vorgenannten Bebauungsplan setzt die Antragsgegnerin eine kommunalaufsichtliche Anordnung des Beigeladenen vom 18. November 1997 um, durch die ihr aufgegeben worden ist, einen Bebauungsplan für den Bereich des Gewerbeparks M-K zu beschließen, der das Ziel verfolgen soll, die baulich räumliche Entwicklung innerhalb des Plangebietes entsprechend den Zielen der Raumordnung und Landesplanung zu steuern und zugleich den städtebaulichen Belangen der benachbarten zentralen Orte K, A und N und damit dem interkommunalen Abstimmungsgebot Rechnung zu tragen. Das Stadtgebiet der Antragsgegnerin liegt in etwa in der Mitte des westlichen Randes eines hochverdichteten Ballungsraumes, der von den Städten A und N im Norden bis zur Stadt L am südlichen Stadtrand von K reicht. Den Städten A, N und L weist das Landesentwicklungsprogramm III vom 13. Juni 1995 die Funktion von Mittelzentren zu, der Stadt K die Funktion eines Oberzentrums. Die Antragsgegnerin selbst ist im regionalen Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald als Zentrum der Grundversorgung ausgewiesen. Der nach der kommunalaufsichtlichen Anordnung zu überplanende und durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan überplante Gewerbepark liegt außerhalb der Ortslage der Antragsgegnerin nördlich der Kreuzung der A mit der B. Über die A besteht in geringer Entfernung westlich eine Anbindung an die A. Jenseits des Rheins kreuzt die A die B und stößt wenig weiter östlich auf die A. Der Gewerbepark liegt an der nordwestlichen Stadtgrenze von K.

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Die Bemühungen der Aufsichtsbehörden sowie der Nachbargemeinden, die bauplanerische Entwicklung in dem streitigen Gebiet mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung sowie mit den Belangen der benachbarten Gemeinden in Einklang zu bringen, reichen bis in die achtziger Jahre zurück, blieben letztlich jedoch erfolglos. Während dieser Zeit hat sich der Bestand an einzelhandelsrelevanten Verkaufsflächen in dem Gebiet kontinuierlich vergrößert. 1993 wies die Handels- und Gaststättenzählung für M-K einzelhandelsrelevante Verkaufsflächen in einer Größenordnung von ca. 52.000 qm aus. Nach einer Untersuchung im Auftrag der Planungsgemeinschaft Mittelrhein-Westerwald wurden im Jahre 1996 im Gewerbegebiet knapp 120.000 qm Verkaufsflächen im Einzelhandel angeboten. Die genannte Untersuchung kommt des Weiteren zu dem Ergebnis, dass der Flächenzuwachs im Untersuchungsraum zwischen 1992 und 1996 nicht zu einem Kaufkraftzufluss von außerhalb des Ballungsraumes, sondern zu einer Umverteilung der Kaufkraftströme innerhalb des Ballungsraumes geführt hat. Von den genannten benachbarten Städten am stärksten durch den Kaufkraftabfluss betroffen ist danach die nördlich der Antragsgegnerin gelegene Stadt A Dort steigerte sich der Kaufkraftabfluss in den Gewerbepark M-K von 9,2 % im Jahre 1992 auf 16,2 % im Jahre 1996.

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Nachdem im Juli 1997 das Verwaltungsgericht K im Rahmen einer Inzidentprüfung eine von der Antragsgegnerin am 1. Februar 1996 beschlossene Veränderungssperre für nichtig angesehen und der Stadtrat den Erlass einer erneuten Veränderungssperre abgelehnt sowie den Aufstellungsbeschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans für den "Gewerbepark M-K" aufgehoben hatte, erging die vorgenannte kommunalaufsichtliche Anordnung zur Aufstellung eines Bebauungsplans mit der darin festgelegten Zielsetzung. Bis zu diesem Zeitpunkt lagen weitere Bauvoranfragen zur Errichtung zweier SB-Warenhäuser mit einer Geschossfläche von 30.600 qm bzw. 11.000 qm vor. Weitere Bauvoranfragen für Neubauten und Nutzungsänderungen verschiedener Objekte in diesem Bereich in einer Größenordnung von insgesamt etwa 8.000 qm Geschossfläche wurden eingereicht. Darüber hinaus waren bis zu diesem Zeitpunkt Bauvoranfragen bezüglich der Nutzungsänderung in Einzelhandel für insgesamt zehn große Verkaufshallen gestellt.

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Das Begehren der Antragsgegnerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs hiergegen blieb im Eilverfahren erfolglos (Beschlüsse des Senats vom 20. Januar 1998 -- 1 B 10056/98.OVG -- und vom 9. Februar 1998 -- 1 B 10179/98.OVG --). Die nach Zurückweisung des Widerspruchs erhobene Klage blieb ebenfalls erfolglos (Urteil des Senats vom 19. Juli 2001 -- 1 A 10168/01.OVG --). Über die vom Senat hiergegen zugelassene Revision hat das Bundesverwaltungsgericht bislang noch nicht entschieden.

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Zwischenzeitlich hatte die Antragsgegnerin eine verwaltungsübergreifende Arbeitsgruppe konstituiert, der Vertreter der damaligen Bezirksregierung K als oberer Landesplanungs- und Bauaufsichtsbehörde, der Kreisverwaltung M-K als unterer Landesplanungs- und Bauaufsichtsbehörde, der Verbandsgemeindeverwaltung W, der Antragsgegnerin selbst und des mit der Erstellung des Bebauungsplans beauftragten Planungsbüros angehörten. Die in diesem Rahmen entwickelte Bauleitplanung verfolgt die Umsetzung der kommunalaufsichtlichen Anordnung vom 18. November 1997 mit dem Ziel der Anpassung des Bebauungsplans an die Ziele der Raumordnung durch eine Begrenzung der Verkaufsflächenentwicklung im Plangebiet auf den Bestand bzw. eine mittelfristige Rückführung des Verkaufsflächenpotentials im Gesamtgebiet. Weiterhin sollen städtebauliche Ordnungsprinzipien im Plangebiet umgesetzt werden, die sich an gewachsenen lokalen Gebietsprägungen, der Berücksichtigung der Erschließungssysteme und -anlagen und an sonstigen städtebaulichen Grundsätzen zur Sicherstellung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung orientieren sollen. Des Weiteren ist Ziel der Bauleitplanung eine angemessene Berücksichtigung des gewachsenen Bestandes unter dem Gesichtspunkt der nachhaltigen Vermögens- und Existenzsicherung der privaten Eigentümer und Betreiber.

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Zu diesem Zweck wurden die vorhandenen Nutzungen im gesamten Baugebiet nach Bauaktenlage und örtlicher Verifizierung hinsichtlich des Baugenehmigungszeitpunktes, der Art der genehmigten Nutzung, des Umfangs der genehmigten Nutzung, der Grundfläche, der Geschossfläche und der Verkaufsfläche aufgenommen. Auf dieser Grundlage wurden Bestandspläne erstellt, in denen die genehmigte Art der Nutzung, ermittelt nach den Merkmalen:

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großflächiger Einzelhandel mit teilweise oder vollständig innenstadtrelevantem Warensortiment oder nicht,

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Verhältnis von genehmigten Verkaufsflächen zur Grundstücksfläche als ein den Betrieb prägendes Merkmal

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dargestellt worden ist. Anhand der Bestandskategorisierung wurde sodann eine Gliederung des Plangebiets in Sondergebietsflächen (untergliedert in SO 1 bis SO 4 sowie SO "Musterhauszentrum") und Gewerbegebietsflächen vorgenommen. Im Bereich des SO 1 ist groß- und kleinflächiger Einzelhandel mit innenstadtrelevanter Nutzung zulässig. Im SO 2 ist großflächiger und kleinflächiger Einzelhandel, jedoch ausschließlich mit nicht innenstadtrelevanter Nutzung zulässig. Im SO 3 sind ausschließlich kleinflächige Einzelhandelsbetriebe, aber auch solche mit Innenstadtrelevanz zugelassen. Im SO 4 ist überhaupt keine Einzelhandelsnutzung zugelassen. Außerdem soll die Istraße, die bereits heute überwiegend durch Einzelhandelsnutzung geprägt ist, durchgängig als attraktive Einkaufszone innerhalb des Plangebiets ausgebildet werden. Die Einzelhandelsnutzungen in dem Plangebiet sollen langfristig in diesen Einkaufsbereichen konzentriert angeordnet werden. Die den gewachsenen Charakter der Straße störenden gewerblichen Nutzungen sollen an andere Stellen des Plangebiets verlagert werden. Im Bereich der Istraße sind zwei größere SO 1-Gebiete des großflächigen innenstadtrelevanten Einzelhandels im Bebauungsplan ausgewiesen und zwar in den Bereichen, die bereits bei Aufstellung des Bebauungsplans durch vorhandene Einzelhandelsnutzung innenstadtrelevanter Art geprägt waren. Der erste SO 1-Schwerpunkt liegt im Osten der Istraße und beginnt auf der Nordseite derselben mit dem Verbrauchermarkt "R". Der zweite SO 1-Schwerpunkt liegt im Westen der Istraße. Bis auf ein begrenztes Bestandsrelikt an der Straße "Auf dem H" wurden alle anderen Flächen des Bebauungsplans als SO 2-Gebiete bzw. Gewerbegebiet festgesetzt.

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Der Antragsteller ist Eigentümer zweier bebauter Grundstücke. Das Grundstück Flur ... Parzelle Nr. ... (S) liegt in einem SO 2-Gebiet, dessen maximale Verkaufsflächengröße im Verhältnis zur Grundstücksgröße auf 0,3 festgesetzt worden ist. Das weitere Grundstück des Antragstellers Flur ... Parzelle Nr. ... ("Auf dem H" 19) liegt in einem festgesetzten Gewerbegebiet. Es ist mit einer Halle bebaut, die von drei Betrieben genutzt wird. Zum einen handelt es sich um einen Motorradzubehör verkaufenden Betrieb, zum anderen um ein Kachelofenzentrum, dessen Nutzfläche weitestgehend Ausstellungs- und Verkaufsfläche ist. Des Weiteren ist dort ein Betrieb angesiedelt, der Modellbauteile verkauft.

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Mit Schreiben vom 31. März 1999 wandte sich der Antragsteller im Planaufstellungsverfahren gegen die Planung und trug bezüglich des Grundstücks Parzelle Nr. ... (S) vor, die genehmigte Verkaufsfläche liege bereits über der geplanten maximalen Verkaufsfläche von 0,3 im Verhältnis zur Grundstücksfläche. Das Gebäude sei zweistöckig geplant, sodass zu einem späteren Zeitpunkt ein zweiter Stock jederzeit eingebaut werden könne, um die Verkaufsfläche zu vergrößern. Diese Ausbaureserve sei nicht mehr nutzbar. Bei gleichgelagerten Sachverhalten im SO 2-Gebiet sei eine größere zulässige Verkaufsfläche festgesetzt worden. Das müsse auch hier geschehen. Bezüglich des Grundstücks Parzelle Nr. ... ("Auf dem H") trägt der Antragsteller vor, die Zulässigkeit der auf seinem Grundstück vorhandenen Einzelhandelsnutzungen werde durch die Festsetzung als Gewerbefläche für die Zukunft auf den Bestandsschutz beschränkt, aber nicht dauerhaft gewährleistet. Deshalb müsse sein Grundstück, wie in anderen vergleichbaren Fällen, als SO 1-Gebiet ausgewiesen werden. Auch bei dem in der Halle betriebenen Kachelofenzentrum werde die genutzte Fläche weit überwiegend als Verkaufsfläche genutzt. Eine handwerkliche Tätigkeit findet dort nicht statt. Der Handwerksbetrieb sei in K angemeldet. Vor Ort finde deshalb eine reine Einzelhandelsnutzung statt.

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Der Stadtrat der Antragsgegnerin wies die Bedenken durch Beschluss vom 27. Mai 1999 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Das Grundstück Flur ... Parzelle Nr. ... (S) sei als SO 2-Fläche mit einem Verhältniswert von 0,3 Verkaufsfläche zur Grundstücksgröße typisiert. Die genehmigte Verkaufsfläche von 0,36 im Verhältnis zur Grundstücksfläche genieße Bestandsschutz. Ziel der Planung sei es, die Einzelhandelsnutzung zu "deckeln". Unter diesem Gesichtspunkt sei eine Generalisierung bei der örtlichen Festlegung von Betriebstypen unvermeidlich. Daraus resultierten systemimmanent für einzelne Grundstücke Entwicklungskappungen gegenüber dem Bestand bzw. rechtswirksamen Bescheiden. Ein atomistisches Abstellen auf die jeweils zufällig bestehende Einzelnutzung wäre eine unzulässige Einzelfallbegünstigung. Im vorliegenden Fall sei lediglich eine geringfügige Abweichung der Betriebstypik von der vorgesehenen Regelung im Bebauungsplan gegeben. Diese "Deckelung" um rund 20 % entspreche der Vorgehensweise bei einer Vielzahl von Grundstücken. Die geringfügige Kappung der Nutzungsmöglichkeit führe auch nicht zu einer wesentlichen Wertminderung des Grundstücks. Bezüglich des Grundstücks Parzelle Nr. ... ("Auf dem H") wird in dem Beschluss ausgeführt, der in der Halle betriebene Einzelhandel von Motorradzubehör sei auch künftig nach den Festsetzungen des Bebauungsplans im Gewerbegebiet zulässig. Bei der Nutzung "Einzelhandel von Kachelöfen" handele es sich nach den Bauantragsunterlagen um einen Annex eines Handwerksbetriebes. Als solcher sei er nach der Textfestsetzung 1.6.1.2 auch künftig im Gewerbegebiet zulässig. Im Gegensatz zu den Planungsvorgaben habe lediglich die Nutzung "Spielwaren/Modellbau" eindeutig innenstadtrelevanten Charakter und sei künftig nur noch in den sog. SO 1-Gebieten zulässig. Bei der diesbezüglichen Verkaufsfläche von 270 qm handele es sich im Verhältnis zur Grundstücksfläche von 3.300 qm aber um eine untergeordnete Nutzung, die im Rahmen des Bestandsschutzes unbeeinträchtigt bleibe und die derzeitige Grundstücksnutzung ohnehin nicht präge. Insoweit müssten die privaten Belange hinter den mit der Planung verfolgten Zielen zurückstehen.

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Am 30. September 1999 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung, die am 14. März 2000 ortsüblich bekannt gemacht wurde.

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Zur Begründung seines am 18. Januar 2002 eingegangenen Normenkontrollantrags trägt der Antragsteller vor, die Festsetzungen des Bebauungsplans, die eine Deckelung der Einzelhandelsnutzungen bezweckten, weshalb hier verschiedene Sondergebietstypen bei gleichzeitiger Begrenzung der Verkaufsflächen geregelt worden seien, fänden keine Grundlage in der Baunutzungsverordnung. Auf § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO könnten diese Festsetzungen nicht gestützt werden, weil diese Vorschrift gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO für Sondergebiete nicht gelte. Demgemäß könnten dort Festsetzungen über besondere Eigenarten der Betriebe oder Anlagen, wie sie hier erfolgt seien, nicht getroffen werden. In einem Sondergebiet seien nur Festsetzungen über die Art der Nutzungen möglich, wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden habe. Die Festsetzung der maximalen Verkaufsfläche sei aber keine Festsetzung der Art der Nutzung i.S. von §§ 1 Abs. 3 Satz 3, 11 Abs. 2 BauNVO. Die Festsetzung der maximalen Verkaufsfläche bezüglich des Grundstücks Parzelle Nr. ... (S) werde bereits von dem Bestand überschritten. Die bezüglich des Grundstücks Parzelle Nr. ... ("Auf dem H") einschlägige Textfestsetzung 1.6.1.2 werde von § 1 Abs. 9 BauNVO nicht gedeckt. Eine sortimentsbezogene Beschränkung von Einzelhandelsbetrieben im Gewerbegebiet sei nur auf der Grundlage dieser Vorschrift zulässig. Das setze jedoch besondere städtebauliche Gründe voraus, die hier nicht ersichtlich seien. Insbesondere sei nicht erkennbar, nach welchen Kriterien die wenigen zugelassenen Einzelhandelsnutzungen ausgewählt worden seien. Darüber hinaus sei der Antragsgegnerin in Bezug auf sein Grundstück ein Abwägungsfehler unterlaufen. Bei der Entscheidung über seine Anregungen habe die Antragsgegnerin nämlich angenommen, dass die derzeitige Nutzung weiterhin zulässig sei und insoweit auf die Textfestsetzung 1.6.1.2 verwiesen. Diese sei jedoch nicht einschlägig. Kachelöfen würden von der Aufzählung in dieser Textfestsetzung nicht erfasst. Bei der derzeitigen Nutzung handele es sich auch nicht um einen nach der Textfestsetzung 1.6.1.3 zulässigen Annex eines Handwerksbetriebes, weil danach die Einzelhandelsfläche 30 % der Bruttobetriebsfläche eines Handwerksbetriebes nicht überschreiten dürfe. Eine solche Situation liege in Bezug auf das Kachelofenzentrum aber nicht vor, da die mit dem Handwerksbetrieb im Zusammenhang stehenden Arbeiten nicht auf dem Betriebsgrundstück, sondern auf den Baustellen ausgeführt würden. Die Flächen auf dem Grundstück würden weitestgehend als Verkaufsfläche genutzt. Auch der in der Halle angesiedelte Einzelhandelsbetrieb, der hauptsächlich Motorradkleidung anbiete, sei von der Textfestsetzung nachteilig betroffen, weil Motorradbekleidung als Randsortiment der Kfz-Branche lediglich auf maximal 10 % der Verkaufsfläche angeboten werden dürfe. Dieser Anteil sei jedoch tatsächlich weit überschritten. Fehlerhaft sei darüber hinaus die Festsetzung eines flächenbezogenen Schallleistungspegels in der Textfestsetzung Nr. 1.11.2. Ihr fehle die gesetzliche Grundlage, soweit sie sich auf die Sondergebiete beziehe. Die Festsetzung flächenbezogener Schallleistungspegel könne nicht auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, sondern nur auf der Grundlage von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO erfolgen, wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden habe. Diese Gliederungsmöglichkeit bestehe jedoch in Sondergebieten nicht. Es könne aber nicht in Frage gestellt werden, dass die Festsetzung eines flächenbezogenen Schallleistungspegels als Gliederung nach der besonderen Eigenschaft von Betrieben und Anlagen zu qualifizieren sei und nicht als eine Festsetzung der Art der Nutzung, wie sie allenfalls im Sondergebiet möglich sei. Schließlich fehle auch für die Festsetzung 3.0 die gesetzliche Grundlage, weil sie die Einrichtung von Einzelhandelsbetrieben über die sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans hinaus beschränke.

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Der Antragsteller beantragt,

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den Bebauungsplan "Gewerbepark I" der Stadt M-K für nichtig zu erklären.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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zu entscheiden wie rechtens.

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Sie trägt vor, Ziel der Planung sei eine Begrenzung des Verkaufsflächenpotentials zur Umsetzung des Landesentwicklungsprogramms III und der darin festgelegten Ziele unter Beachtung des interkommunalen Abstimmungsgebotes aus § 1 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 2 BauGB. Die Festsetzung einer Verhältniszahl zwischen Verkaufsfläche und Grundstücksfläche stütze sich auf § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO. Danach seien für sonstige Sondergebiete die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Die Zweckbestimmung ergebe sich aus den verschiedenen Sondergebietstypen SO 1 bis SO 4, wobei die Art der Nutzung mit der Bindung der Verkaufsflächen an die Grundstücksgröße durch die Festsetzung einer entsprechenden Verhältniszahl geregelt worden sei. Bei der Inhaltsbestimmung bzw. näheren Konkretisierung der Nutzungen der Sondergebiete habe die Gemeinde einen weiten Spielraum. Deshalb könnten die einzelnen Festsetzungen individuell nach den Planungszielen der Gemeinden und den jeweiligen Bedürfnissen getroffen werden. In diesem Zusammenhang sei auch die Verkaufsflächenbegrenzung, wie sie hier vorgenommen worden sei, möglich. Bei der Festlegung der Verhältniszahlen seien verschiedene Standardtypen des Einzelhandels zugrunde gelegt worden, die sich an der vorhandenen Nutzung orientierten. Bezüglich des Grundstücks Parzelle Nr. ... sei lediglich eine geringfügige Deckelung vorgenommen worden. Derzeit befinde sich der Bebauungsplan in einem Änderungsverfahren mit dem Ziel einer Erhöhung der Verhältniszahl auf 0,5. Das habe aber nicht die Zustimmung der Landesplanungsbehörden gefunden. Bezüglich der Textfestsetzung 1.6.1.2 drängten sich entgegen der Auffassung des Antragstellers die dahinterstehenden besonderen städtebaulichen Gründe geradezu auf. Die städtebaulichen Ordnungsziele seien unter 3.1 und 3.2.1 in der Begründung zum Bebauungsplan ausführlich dargelegt worden. Bezüglich des Grundstücks des Antragstellers Parzelle Nr. ... ("Auf dem H") sei die Planung davon ausgegangen, dass dieser Betrieb auch künftig uneingeschränkt zulässig sei in der Form, wie er bestehe. Wäre erkannt worden, dass es sich bei dem Kachelofenzentrum um einen Handelsbetrieb handele, wäre das Grundstück als SO 2-Gebiet festgesetzt worden. Soweit der Antragsteller den flächenbezogenen Schallleistungspegel für die Sondergebiete SO 1 bis SO 4 beanstande, werde seine Rechtsauffassung geteilt. Die Gliederung sei unter dem Aspekt einer weitestgehenden Schonung der Wohnbebauung "Depot" vorgenommen worden, sei jedoch nach dem vorliegenden Immissionsgutachten für die Sondergebiete zur Bewältigung eines Immissionskonfliktes mit Blick auf die Wohnbebauung nicht zwingend erforderlich. Wesentlich sei die Gliederung der die Wohnbebauung umgebenden Gewerbegebietsflächen, die nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB dort jedoch zulässig sei. Die Textfestsetzung 3.0 beinhalte eine zulässige Ausnahmeregelung und führe nicht zu weiteren Einschränkungen von Einzelhandelsnutzungen. Verfolgt werde damit eine Konzentration der Einzelhandelsnutzungen entlang der durch diese Nutzung bereits vorgeprägten Istraße.

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Der Beigeladene, der keinen eigenen Antrag stellt, trägt vor, die Festsetzung der Sondergebiete SO 1 bis SO 4 finden ihre Grundlage in § 11 Abs. 2 BauNVO. Lediglich in der Begründung des Bebauungsplans sei insoweit auf § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO verwiesen worden. Insoweit handele es sich aber allenfalls um ein redaktionelles Versehen ohne rechtliche Bedeutung. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Festsetzung höchstzulässiger Verkaufsflächen mit dem Ziel einer Verkaufsflächenbegrenzung in Sondergebieten durchaus möglich. Die Zulässigkeit ergebe sich aus der Typenfreiheit bei der Festsetzung von Sondergebieten. Insoweit sei auch eine generalisierende, nicht am jeweiligen Bestand orientierte grundstücksbezogene Festsetzung möglich. Die bezüglich des Grundstücks Parzelle Nr. ... (S) vorgenommene Deckelung beruhe auf einer sachgerechten Abwägung, die hier den öffentlichen Belangen den Vorrang vor den privaten Belangen des Antragstellers eingeräumt habe. Die besonderen städtebaulichen Gründe bezüglich der Textfestsetzung 1.6.1.2 seien in der Begründung des Bebauungsplans umfassend dargestellt worden und ergäben sich aus der Zielsetzung der Planung, die landesplanerischen Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms III umzusetzen. Das auf dem Grundstück Parzelle Nr. ... (S) betriebene Kachelofenzentrum sei als Annex eines Handwerksbetriebes, wie es bauaufsichtlich genehmigt worden sei, auch künftig zulässig. Genehmigt worden sei nämlich ein Handwerksbetrieb. Zulässig sei weiterhin ebenfalls der Handel mit Motorradbekleidung, weil es sich insoweit um ein Hauptsortiment und nicht um ein auf 10 % der Verkaufsfläche begrenztes innenstadtrelevantes Randsortiment handele. Entgegen der Auffassung des Antragstellers und der Antragsgegnerin sei die Festsetzung eines flächenbezogenen Schallleistungspegels für die Sondergebiete zulässig gewesen. Diese Festsetzung könne sich auf § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO stützen, weil hierdurch die zulässige Art der Nutzung näher umschrieben werde. Soweit hierzu in der Textfestsetzung 1.11 auf § 1 Abs. 4 BauNVO verwiesen werde, handele es sich um einen redaktionellen Fehler, der ohne weiteres korrigiert werden könne, ohne dass sich an dem Inhalt der Festsetzung etwas ändere. Bei der Textfestsetzung 3.0 handele es sich um einen typischen Ausnahmevorbehalt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Planaufstellungsunterlagen der Antragsgegnerin (4 Ordner) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Der Normenkontrollantrag ist zulässig und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

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Als fehlerhaft erweist sich die Regelung des flächenbezogenen Schallleistungspegels in der Textfestsetzung 1.11.2 mit der Konsequenz, dass der Bebauungsplan, soweit er um die außerhalb des Plangebiets gelegene Wohnbebauung "Depot" herum Gewerbegebietsflächen festsetzt, für unwirksam zu erklären war. Aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin ergibt sich nämlich, dass der in dieser Form geregelte Schallschutz zur Bewältigung eines ansonsten zu erwartenden Konfliktes zwischen der Gewerbenutzung und der Wohnnutzung erforderlich ist. Demgegenüber ist bezüglich der weiter von der Wohnbebauung entfernt gelegenen Sondergebiete eine Schallschutzregelung nach der Einschätzung der Antragsgegnerin nicht zwingend notwendig. Die Antragsgegnerin stützt sich hierbei auf ein im Planaufstellungsverfahren eingeholtes Sachverständigengutachten, weshalb sich für diesen Bereich des Plangebietes die Unwirksamerklärung auf die genannte Schallschutzregelung beschränken konnte.

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Weiterhin war der Bebauungsplan bezüglich einzelner Festsetzungen für die im Tenor genannten Grundstücke für unwirksam zu erklären, weil diese Festsetzungen auf Abwägungsmängeln beruhen. Die genannten Mängel der angegriffenen Bauleitplanung können jedoch sämtlich gemäß § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO durch ein ergänzendes Verfahren gemäß § 215 a BauGB behoben werden, weshalb der Bebauungsplan insoweit lediglich für unwirksam zu erklären war.

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Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind aber die Grundzüge der streitigen Planung nicht zu beanstanden. Soweit er die Planung insgesamt für verfehlt hält und darauf abstellt, der planerischen Abwägung der Antragsgegnerin seien durch die Vorgaben der Kommunalaufsicht so enge Grenzen gesetzt worden, dass eine echte Abwägung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gar nicht stattgefunden habe, wie er insbesondere in der mündlichen Verhandlung noch einmal vorgetragen hat, berücksichtigt er nicht ausreichend die Ausgangssituation, vor der die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall stand. Hier handelt es sich zwar um eine Erstplanung, aber keineswegs um eine Planung auf der "grünen Wiese". Vielmehr war eine unzweifelhaft fehlgelaufene städtebauliche Entwicklung in dem Sinne zu ordnen, dass den Zielen der Raumordnung und Landesplanung und dem interkommunalen Abstimmungsgebot genügt und damit wieder ein rechtmäßiger bauplanungsrechtlicher Zustand in dem Gewerbepark der Antraggegnerin geschaffen wird. Hierzu ist es zunächst notwendig, den Blick auf die Ausgangslage der streitigen Bauleitplanung zu richten. Im Verlauf von rund zwei Jahrzehnten hat sich außerhalb der eigentlichen Ortslage der Antragsgegnerin -- infolge unwirksamer Bebauungspläne weitgehend auf der Grundlage des § 34 BauGB -- eine Bebauung entwickelt, die durch einen rapide zunehmenden Umfang von Einzelhandelsverkaufsflächen gekennzeichnet ist. Allein zwischen 1993 und 1996 haben sich die einzelhandelsrelevanten Verkaufsflächen auf knapp 120.000 qm mehr als verdoppelt. Im Herbst 1997 lagen Bauvoranfragen bezüglich einzelhandelsrelevanter Geschossflächen für weitere rund 50.000 qm vor. Bereits im Jahre 1992 hat der damalige Gemeinderat der Antragsgegnerin die Fehlentwicklung selbst erkannt und in einem Beschluss vom 16. Juli 1992 ausgeführt, dass sich die Entwicklung des Einzelhandels im Bereich der B in der Ortsgemeinde M-K seit Jahren nicht im Einklang mit den landesplanerischen und regionalplanerischen Zielvorgaben befinde, weit über die diesbezügliche Eigenentwicklung eines Grundzentrums hinausgehe und damit die Sicherung und Weiterentwicklung der umliegenden zentralen Orte und auch des unmittelbar benachbarten Oberzentrums K beeinträchtige. Eine solche Gefährdung stellte weiterhin der Raumordnungsbescheid der damaligen Bezirksregierung K vom 14. September 1995 fest. Danach widersprach die ungebremste Einzelhandelsentwicklung im vorgenannten Gebiet der Antragsgegnerin dem im Landesentwicklungsprogramm III unter Kapitel 3.4.1.3 enthaltenen Ziel, wonach großflächige Einzelhandelsbetriebe grundsätzlich in zentralen Orten vorzusehen sind (Konzentrationsgebot). Weiter ist darin ausgeführt, die Zulassung weiterer Verkaufsflächen in M-K werde die nachteiligen Auswirkungen auf das Oberzentrum K und die Mittelzentren A, L und N noch verstärken und damit der in Kapitel 2.1.1.2 des Landesentwicklungsprogramms verankerten Zielsetzung zuwiderlaufen. Der angestrebten gleichgewichtigen Entwicklung des hochverdichteten Raumes in Verbindung mit einer polyzentrischen Struktur werde die ausschließliche Verfolgung eigener Interessen der Antragsgegnerin zulasten anderer zentraler Orte nicht gerecht. Wie sich aus einer Untersuchung der Planungsgemeinschaft Mittelrhein-Westerwald mit Unterstützung des Landes Rheinland-Pfalz vom März 1997 ergibt, hatte die massive Vergrößerung der Einzelhandelsverkaufsflächen nicht dazu geführt, den Einzugsbereich des Planungsraumes zu vergrößern. Vielmehr ist es zu einem Verdrängungswettbewerb gekommen, der zu einem deutlichen Kaufkraftabfluss aus benachbarten Gemeinden in den Gewerbepark der Antragsgegnerin geführt hatte. Besonders nachteilig wirkte sich diese Situation auf das Mittelzentrum A aus. Dort hatte sich zwischen 1992 und 1996 der Kaufkraftabfluss in den Gewerbepark M-K von 9,2 auf 16,2 % erhöht. Nachdem die Antragsgegnerin im November 1997, wie sich aus der Sitzungsvorlage zur Stadtratssitzung vom 7. November 1997 ergibt, beabsichtigte, künftig jegliche Bauleitplanung zu unterlassen, die Fehlentwicklung also ungehemmt weiterlaufen zu lassen, entschloss sich der Beigeladene zu der kommunalaufsichtlichen Anordnung vom 18. November 1997, die die Planaufstellung mit dem Ziel vorgab, die Entwicklung innerhalb des Plangebietes entsprechend den Zielen der Raumordnung und Landesplanung zu steuern und zugleich das Ziel zu verfolgen, den städtebaulichen Belangen der benachbarten zentralen Orte und damit dem interkommunalen Abstimmungsgebot Rechnung zu tragen. Damit hat der Beigeladene, wie es der Senat in seinem Urteil vom 19. Juli 2001 (1 A 10168/01.OVG) ausgesprochen hat, gleichsam "die Notbremse" gezogen. Dabei liegt es auf der Hand, dass eine Planung, deren Ziel es sein muss, wieder rechtmäßige Zustände herzustellen, zwangsläufig in stärkerem Maß in die Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer eingreifen muss. Diesen hat die bisherige Fehlentwicklung möglicherweise wirtschaftlich vorteilhafte Unternehmenschancen eröffnet, deren dauerhafte Weiterentwicklung die entstandene rechtswidrige Situation aber weiter verschärfen würde. Dem öffentlichen Belang, einen rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen, kommt deshalb in einer Situation, in der sogar eine Pflicht zur Erstplanung bestand, gegenüber den privaten Interessen der im Gewerbepark angesiedelten Unternehmen an dem ungehinderten Wachstum der Unternehmen an diesem Standort ein besonderes Gewicht zu.

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Dass grundsätzlich eine Pflicht zur Erstplanung aus § 1 Abs. 3 BauGB erwachsen kann, die ihre Grundlage in dem in § 2 Abs. 2 BauGB normierten Gebot der interkommunalen Abstimmung hat und dass das Gleiche auch für § 1 Abs. 4 BauGB gilt, wonach die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 20. Januar 1998 (1 B 10056/98.OVG) ausgeführt und in dem vorerwähnten Urteil vom 19. Juli 2001 noch einmal bekräftigt. Dass es im vorliegenden Fall auch nicht lediglich darum geht, großflächigen Einzelhandel zu beschränken, sondern dass auch der ungehemmten Vermehrung von Einzelhandelsflächen unterhalb der Großflächigkeit entgegenzuwirken ist, hat der Senat darüber hinaus in seinem Beschluss vom 9. Februar 1998 (1 B 10179/98.OVG) im Einzelnen dargelegt.

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Aus dieser Vorgeschichte ergeben sich ohne weiteres die städtebaulichen Überlegungen, auf denen die angegriffene Planung beruht und die auch die Antragsgegnerin in der Begründung zum Bebauungsplan unter 1.0 (Ursache und Anlass der Planung) und 3.0 (Darlegung der Plankonzeption und Abwägung) im Einzelnen beschrieben hat. Darin wird ausgeführt, dass über die bloße Umsetzung der von der Kommunalaufsicht gemachten Vorgaben hinaus städtebauliche Ordnungsprinzipien im Plangebiet umgesetzt werden sollen. So verfolgt die Planung eine Strukturierung des Gebiets mit einer Konzentration der Einzelhandelsnutzung entlang der Istraße im Norden sowie entlang einzelner hiervon abzweigender Seitenstraßen und mit einer Festsetzung von Gewerbeflächen im südlichen Teil des Plangebiets. Aus alledem erschließen sich auch ohne Schwierigkeit die besonderen städtebaulichen Gründe i.S. von § 1 Abs. 9 BauNVO, die zu spezifischen Festsetzungen geführt haben. Die besonderen städtebaulichen Gründe ergeben sich somit nicht ausschließlich aus der Situation im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin selbst, sondern auch aus deren nachteiligen Auswirkungen auf den von der bisherigen baulichen Fehlentwicklung betroffenen Ballungsraum und das darin gelegene Oberzentrum K sowie die Mittelzentren N und A.

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Die Notwendigkeit, die Jahrzehnte lange Fehlentwicklung zu beenden, die zu einer rechtswidrigen bauplanungsrechtlichen Situation geführt hat, setzt der planerischen Gestaltungsfreiheit der Antragsgegnerin also Vorgaben unabhängig von der Tatsache, dass es sich hier außerdem um einen weitgehend bereits bebauten Bereich handelt, weshalb nach dem in den Planaufstellungsunterlagen dokumentierten Willen der Antragsgegnerin soweit wie möglich mit der Planung auf den im Laufe der Zeit gewachsenen Bestand Rücksicht genommen werden sollte. Unzweifelhaft muss es aber das vorrangige Ziel der Bauleitplanung sein, den von dem Senat in den vorgenannten Entscheidungen festgestellten rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Dabei ist es unerheblich, ob eine planende Gemeinde letztlich aus eigener Erkenntnis zu dem Schluss gelangt, eine solche Bauleitplanung vorzunehmen oder ob sie durch nachhaltiges Tätigwerden der Kommunalaufsichtsbehörde, wie im vorliegenden Fall, angehalten wird, entsprechend tätig zu werden. Zudem ist es hier auch keineswegs so, dass der Antragsgegnerin keinerlei Gestaltungsspielraum verblieben wäre. Vielmehr zeigen die Planaufstellungsunterlagen, dass die Antragsgegnerin ihren verbliebenen Spielraum durchaus im Sinne einer Strukturierung des Gebiets genutzt hat. Von einer Bauleitplanung, bei der eine wirkliche Abwägung i.S. von § 1 Abs. 6 BauGB nicht vorgelegen hätte, wie der Antragsteller meint, kann daher keine Rede sein.

30

Ist der angegriffene Bebauungsplan, wie zuvor dargelegt, in seiner Grundkonzeption, die rechtswidrige bauplanungsrechtliche Situation zu beseitigen, nicht zu beanstanden, so erweisen sich gleichwohl einzelne Festsetzungen als fehlerhaft.

31

Das gilt zunächst für die Textfestsetzung 1.11.2, durch die ein zu beachtender flächenbezogener Schallleistungspegel für das gesamte Plangebiet geregelt worden ist, ohne dass hierdurch eine Gliederung der Baugebiete vorgenommen worden wäre. Die Antragsgegnerin hat darin vorgegeben, dass für die Nachtzeit im gesamten Plangebiet ein einheitlicher, nicht differenzierter flächenbezogener Schallleistungspegel von 45 dB(A)/qm einzuhalten ist.

32

Dass Immissionsschutzregelungen durch die Festsetzung flächenbezogener Schallleistungspegel zur Bewältigung ansonsten ungelöster Konfliktsituationen zwischen unterschiedlichen Arten baulicher Nutzungen grundsätzlich zulässig sind, hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden (vgl. Beschluss vom 18. Dezember 1990, BRS 50 Nr. 25 und Beschluss vom 7. März 1997, BRS 59 Nr. 25). Dies bedarf hier keiner weiteren Erörterung. Zwischen den Beteiligten besteht im vorliegenden Verfahren deshalb auch lediglich Streit darüber, ob die Festsetzung eines derartigen flächenbezogenen Schallleistungspegels in Sondergebieten zulässig ist, wie dies hier geschehen ist. Darüber hinaus wirft die streitige Textfestsetzung die -- von den Beteiligten nicht erörterte -- Frage auf, ob eine solche Festsetzung in der hier vorgenommenen Gleichförmigkeit für das gesamte Bebauungsplangebiet ihre Grundlage in der Baunutzungsverordnung findet.

33

Entgegen der Auffassung des Antragstellers und der Antragsgegnerin erachtet es der Senat grundsätzlich für zulässig, derartige Festsetzungen auch in Sondergebieten zu treffen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht -- allerdings nicht für ein Sondergebiet -- in seinem Beschluss vom 18. Dezember 1990 (BRS 50 Nr. 25) entschieden, dass solche Festsetzungen nicht auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB erfolgen können, sondern nur nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO getroffen werden können. Aus dieser Aussage schließen der Antragsteller und die Antragsgegnerin, dass damit eine entsprechende Festsetzung in Sondergebieten ausgeschlossen sei, weil gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO bei der Festsetzung von Sondergebieten die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 des § 1 BauNVO keine Anwendung finden. Auch nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO sei eine derartige Festsetzung nicht zulässig, da die Vorschrift für sonstige Sondergebiete -- um solche handelt es sich hier -- lediglich erlaube, die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Um die Art der Nutzung handele es sich hier aber nicht, weil nach dem Verständnis des Bundesverwaltungsgerichts Festsetzungen für das Immissionsverhalten auf die besonderen Eigenschaften von Betrieben und Anlagen nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zielten. Folgte man dieser Rechtsauffassung, käme zur Bewältigung eines durch die Emissionen eines Sondergebiets bewirkten Konfliktes lediglich die Festsetzung von baulichen oder technischen Vorkehrungen auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB in Betracht. Dieser Ansicht ist der Senat jedoch nicht. Die Überlegungen des Antragstellers und der Antragsgegnerin berücksichtigen nämlich nicht die Besonderheiten von sonstigen Sondergebieten, wie sie das Bundesverwaltungsgericht auch im Zusammenhang mit Festsetzungen zum Immissionsschutz sieht.

34

So hat das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Planung eines sonstigen Sondergebietes in seinem Urteil vom 14. April 1989 (BRS 49 Nr. 19) klargestellt, dass die Gemeinden im Rahmen ihrer Bauleitplanung auch berechtigt sind, vorbeugenden Umweltschutz zu betreiben und im Zusammenhang mit einer Festsetzung des zulässigen Immissionsverhaltens ausgeführt:

35

"Die Festsetzungen gehören vielmehr zur Art der baulichen Nutzung. Sie enthalten -- wie oben bereits angedeutet -- eine nähere Umschreibung der zulässigen bzw. unzulässigen baulichen Nutzung des Sondergebiets i.S. des § 11 Abs. 2 BauNVO, durch welche der eigentliche Charakter dieses Gebietes bestimmt worden ist. § 11 BauNVO ist nämlich nur eine Rahmenvorschrift und ermächtigt den Planungsträger ohne sonderlich spezifizierte Vorgaben, SO-Gebiete darzustellen und festzusetzen. ... Des Rückgriffs auf die Gliederungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO bedarf es nicht (Beschluss des Senats vom 7. September 1984, ZfBR 1985, 44)."

36

Mit dieser Problematik hat sich in der Folgezeit das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 15. Oktober 1992 (UPR 1993, 152 ff.) beschäftigt und hierzu folgende Aussage getroffen:

37

"Allerdings ist das Spektrum der möglichen Festsetzungen, die sich auf die Art der Nutzung in Sondergebieten beziehen können, sehr breit gestreut. So kann bei Sondergebieten die Art der Nutzung auch durch das Anknüpfen an bauliche Ausstattungsmerkmale näher festgelegt werden. Sogar die Festsetzung von bestimmten Eigenschaften von Betrieben -- etwa deren Immissionsverhalten -- kann in Sondergebieten zulässig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1989, BRS 49 Nr. 15), da sie eine nähere Umschreibung der zulässigen bzw. unzulässigen Nutzung des Sondergebiets enthalten, durch welche der eigentliche Charakter des Gebietes bestimmt wird. All diesen Ausdifferenzierungen der 'Art der Nutzung' gemeinsam ist jedoch, dass sie vorhabenbezogen sind, indem sie die Anlage bzw. den Betrieb, der in Sondergebieten zulässig sein soll, jeweils für sich nach bestimmten Merkmalen und Eigenschaften (Auswirkung) abstrakt näher umschreiben und in diesem Sinne als besondere Festsetzung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO die Art der Nutzung im jeweils festgesetzten Sondergebiet als solche näher eingrenzen."

38

In dem hierzu ergangenen von den Beteiligten zitierten Beschluss vom 10. August 1993 (Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 18) lässt das Bundesverwaltungsgericht die Frage letztlich offen, ob mit dem Begriff "Art der Nutzung" und "besondere Eigenarten von Betrieben" Sachverhalte beschrieben werden, die sich auch -- teilweise -- "überlappen" können, sodass mit einem bestimmten Immissionsverhalten auch eine Nutzungsart umschrieben sein kann und verweist insoweit auf sein Urteil vom 14. April 1989 (a.a.O.). Mithin ist es keineswegs so, dass das Bundesverwaltungsgericht etwa ausdrücklich entschieden hätte, die Festsetzung flächenbezogener Schallleistungspegel in Sondergebieten sei grundsätzlich unzulässig, weil sie in der Baunutzungsverordnung keine Grundlage finde. Es hat diese Frage, die von der Vorinstanz ausdrücklich bejaht worden ist, lediglich deshalb offen gelassen, weil es für die Entscheidung darauf nicht ankam, da es seinerzeit um die Festsetzung eines Zaunwertes ging. Es hat dabei aber auf seine frühere Rechtsprechung verwiesen, die den Schluss nahe legt, eine Festsetzung, wie sie hier getroffen worden ist, könne ihre Grundlage in § 11 Abs. 2 BauNVO finden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO den Gemeinden einen breiteren Spielraum eröffnet, die Art der zulässigen Nutzung im Sondergebiet zu regeln, und unter Beachtung der sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebenden Hinweise dafür, dass eine Regelung des Immissionsverhaltens auch die Art der Nutzung im jeweiligen Sondergebiet eingrenzen kann, gelangt der Senat zu dem Schluss, dass die hier streitige Festsetzung von flächenbezogenen Schallleistungspegeln auch in einem Sondergebiet grundsätzlich zulässig ist, weil sie in § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ihre Grundlage findet und es deshalb des Rückgriffs auf § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht bedarf.

39

Allerdings erweist sich die konkrete Regelung in der Textziffer 1.11.2 des Bebauungsplans, mit der die Antragsgegnerin von der ihr grundsätzlich eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, als fehlerhaft, weil sie mit dieser Festsetzung keine Gliederung geregelt hat, sondern den flächenbezogenen Schallleistungspegel gleichmäßig für das gesamte Plangebiet festgesetzt hat.

40

Dieser Mangel betrifft sowohl das Gewerbegebiet als auch die verschiedenen Sondergebiete. Im festgesetzten Gewerbegebiet greift § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO unmittelbar ein, auf dessen Grundlage hier die vorgenannte Festsetzung erfolgte. Zu einem ähnlichen Sachverhalt hat der Senat in seinem Urteil vom 30. August 2001 (NVwZ-RR 2002, 329 f.) entschieden, dass eine derartige undifferenzierte Festlegung eines flächenbezogenen Schallleistungspegels auf der Grundlage der vorerwähnten Vorschrift nicht möglich ist und hierzu ausgeführt:

41

"Ungeachtet des vorstehend beschriebenen Mangels ist die angegriffene Bauleitplanung aber auch deshalb fehlerhaft, weil die von der Antragsgegnerin versuchte Konfliktbewältigung misslungen ist, da die Antragsgegnerin eine durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar grundsätzlich anerkannte Möglichkeit, die Immissionen gewerblicher Nutzung zu beschränken (vgl. BVerwG, NVwZ 1991, 881), im vorliegenden Fall in einer Form in ihrer Bauleitplanung umgesetzt hat, die in der Baunutzungsverordnung keine Grundlage findet, wie der Senat in seinem Urteil vom 18. Mai 2000 (1 C 11075/99.OVG) in einem vergleichbaren Sachverhalt entschieden hat. Die Grundlage für den auch hier festgesetzten immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel sieht das Bundesverwaltungsgericht in § 1 Abs. 4 BauNVO. Nach dieser Bestimmung können die in den §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete im Bebauungsplan durch bestimmte Festsetzungen gegliedert werden. An einer solchen Gliederung mangelt es jedoch hier. Der festgesetzte Schallleistungspegel bezieht sich nämlich auf das gesamte Plangebiet. Die hier maßgebliche Textfestsetzung 1.2.2 (aktiver Schallschutz) differenziert nicht bezüglich unterschiedlicher Teilflächen des Gewerbegebiets. Damit findet diese Festsetzung keine tragfähige Stütze in § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, der voraussetzt, dass das festgesetzte Gewerbegebiet in sich gegliedert wird. ... Auch die Überlegung der Antragsgegnerin, eine derartige Gliederung sei hier nicht erforderlich, weil das Gewerbegebiet relativ klein sei, kann zu keinem anderen Ergebnis führen, weil die Möglichkeit, ein Gewerbegebiet derart einzuschränken, nach dem Willen des Gesetzgebers an eine Gliederung des Gebiets in sich gebunden ist."

42

Im vorliegenden Fall stellt sich angesichts der Weiträumigkeit des festgesetzten Gewerbegebiets bereits gar nicht die Frage, ob dieses aufgrund seiner (geringen) Dimensionierung eine Gliederung in sich nicht zulassen könnte. Eine solche hätte sich angesichts der Intention, das außerhalb des Plangebiets gelegene Wohngebiet "Depot" zu schützen, der Antragsgegnerin geradezu aufdrängen müssen. Das genannte Wohngebiet liegt im Südosten des sich weit von Osten nach Westen erstreckenden Plangebiets. Zielt aber die Festsetzung auf den Schutz der Wohnruhe in einem bestimmten angrenzenden Wohngebiet, liegt es auf der Hand, dass die Emissionen das Wohngebiet umso weniger beeinträchtigen können, je weiter der emittierende Betrieb von dem Wohngebiet entfernt liegt; mit zunehmender Entfernung der festgesetzten Gewerbefläche von der Wohnbebauung können folglich auch jeweils andere einzuhaltende Schallleistungspegel festgesetzt werden, die gleichwohl einen ausreichenden Schutz der Wohnbebauung gewährleisten. Von daher hätte der Antragsgegnerin der Gedanke einer abgestuften Festsetzung von Schallleistungspegeln nahe liegen müssen, die eine entsprechende Gliederung des Gewerbegebiets nach sich gezogen hätte.

43

Erweist sich hier diese Regelung als fehlerhaft, so ergeben sich im vorliegenden Fall daraus unterschiedliche Konsequenzen für verschiedene Teilbereiche des festgesetzten Gewerbegebietes. Die Festsetzung des das Wohngebiet umgebenden Teilbereichs des Gewerbegebietes, wie er im Tenor umschrieben ist, war für unwirksam zu erklären. Das beruht darauf, dass nach der eigenen Einschätzung der Antragsgegnerin, wie sie auch in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht worden ist, die Regelung des Immissionsschutzes zur Konfliktbewältigung der hier aneinander stoßenden unterschiedlichen Nutzungen notwendig war. Den Ausspruch der Unwirksamkeit für diesen Bereich insoweit zu beschränken, dass lediglich die Textfestsetzung für unwirksam zu erklären wäre, scheidet deshalb aus, weil ein derartiger gerichtlicher Ausspruch gerade die Konfliktsituation herbeiführen würde, die die Antragsgegnerin durch ihre Planung vermeiden möchte. Das betrifft jedoch lediglich die Festsetzung der Gewerbeflächen innerhalb des auch die Wohnbebauung umschließenden Straßenkarrees, das von der Istraße im Norden, der J im Osten, der K im Süden und der F im Westen gebildet wird. Da dieser Mangel die Grundzüge der Planung nicht berührt und deshalb in einem ergänzenden Verfahren gemäß § 215 a BauGB behoben werden kann, war der angegriffene Bebauungsplan insoweit auch nicht für nichtig, sondern lediglich für unwirksam zu erklären.

44

Demgegenüber war die Unwirksamkeitserklärung der genannten Textfestsetzung bezüglich der festgesetzten Gewerbeflächen westlich der F ausreichend, weil diese weiter von dem Wohngebiet "Depot" entfernt liegen und von daher nicht zu erwarten steht, dass das -- vorübergehende -- Fehlen einer Lärmschutzregelung für diesen Bereich bis zur Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren zu unzumutbaren Beeinträchtigungen des genannten Wohngebiets führen wird.

45

Soweit die Antragsgegnerin den flächenbezogenen Schallleistungspegel auch für die Sondergebiete einheitlich, d.h. ungegliedert, festgesetzt hat, erweist sich das zur Überzeugung des Senats ebenfalls als fehlerhaft. Selbst dann nämlich, wenn dem Plangeber im Falle der Festsetzung eines Sondergebietes gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ein weiterer Spielraum eröffnet ist, die Art der Nutzung im Sondergebiet und damit auch eine Begrenzung der Auswirkungen der sich dort ansiedelnden Betriebe zu regeln, der Plangeber also nicht unmittelbar durch eine Norm wie § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gehalten ist, die Festsetzung flächenbezogener Schallleistungspegel zur Gliederung von Baugebieten einzusetzen, so ergibt sich die Notwendigkeit, eine solche Gliederung auch in Sondergebieten vorzunehmen, aus der Sache selbst, wie der vorliegend zu entscheidende Sachverhalt anschaulich aufzeigt. Deshalb sind zur Überzeugung des Senats die aus § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ersichtlichen systematischen Überlegungen des Verordnungsgebers auch auf die Festsetzung flächenbezogener Schallleistungspegel in Sondergebieten übertragbar und gleichermaßen zu berücksichtigen. Gerade im vorliegenden Fall wird deutlich, dass die Festsetzung eines flächenbezogenen Schallleistungspegels das Ziel verfolgt, eine lärmempfindlichere Art der Nutzung -- die Wohnnutzung im Baugebiet "Depot" -- vor Beeinträchtigungen durch die in der Nachbarschaft des Wohngebietes festgesetzten Sondergebiete zu schützen. Die Notwendigkeit, eine Festsetzung zu treffen, wonach ein flächenbezogener Schallleistungspegel von 45 dB(A)/qm Nachtzeit einzuhalten ist, nimmt aber ab, je weiter das jeweilige Sondergebiet von dem Wohngebiet entfernt liegt. Die aus der Planurkunde ersichtliche Entfernung der Sondergebiete im Westen des Bebauungsplangebietes von dem Wohngebiet wirft sogar die Frage auf, ob dort überhaupt noch die Festsetzung eines flächenbezogenen Schallleistungspegels erforderlich ist. Jedenfalls liegt es nahe, dass je weiter westlich von dem Wohngebiet Sondergebiete festgesetzt worden sind, dort auch ein höherer Schallleistungspegel genügen kann, den mit der Festsetzung bezweckten Schutz der Wohnbebauung zu gewährleisten. Bedarf es also zur Konfliktbewältigung nicht eines einheitlichen für das ganze Plangebiet gleichen flächenbezogenen Schallleistungspegels, sondern reicht hierzu ein nach der Entfernung gestaffelter Schallleistungspegel aus, so ist auch nur ein derartiger differenzierter und damit eine Gliederung des Sondergebietes bewirkender Eingriff in die Rechte der planbetroffenen Grundstückseigentümer zulässig. Das hat die Antragsgegnerin bei ihrer Festsetzung nicht beachtet, weshalb diese auch für die festgesetzten Sondergebiete für nicht wirksam zu erklären war. Soweit diese Gebiete innerhalb des Straßenkarrees, gebildet durch die Istraße, die J, die K und die F, liegen, konnte sich der Senat auf diesen Ausspruch beschränken, weil nicht zu erwarten steht, dass das Fehlen einer Immissionsschutzregelung für diese Gebiete zu einem unbewältigten Konflikt bezüglich der Wohnbebauung "Depot" führen wird. Das trägt die Antragsgegnerin nämlich unter Hinweis auf das von ihr im Planaufstellungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten -- von den übrigen Beteiligten unwidersprochen -- vor. Das gilt dann erst recht für die Sondergebiete außerhalb des beschriebenen Straßenkarrees.

46

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Festsetzung der verschiedenen Sondergebietstypen bei gleichzeitiger differenzierter Begrenzung der zulässigen Verkaufsfläche im Grundsatz nicht zu beanstanden. Als fehlerhaft erweist sich die Planung insoweit lediglich, wie aus dem Tenor ersichtlich ist, in Bezug auf die Festsetzung des Verhältnisses der maximalen Verkaufsflächengröße zur Grundstücksgröße bezüglich zweier Grundstücke, die auf einer fehlerhaften Abwägung beruht. Durch diese geringen Mängel wird allerdings auch diese Grundkonzeption der streitigen Planung nicht berührt.

47

Die Antragsgegnerin hat ausgehend von der Bestandskategorisierung, die sie im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens durchgeführt hat, -- im Wesentlichen entlang der Istraße -- Sondergebiete festgesetzt und dabei unter räumlicher Schwerpunktbildung zwischen verschiedenen Sondergebietstypen differenziert. Gerade aus der -- von dem Antragsteller ausdrücklich geforderten und als unzureichend gerügten -- Berücksichtigung des im Laufe der Jahrzehnte gewachsenen Bestandes ergab sich die Notwendigkeit eines vernünftigen Ausgleichs zwischen dem Bestreben, größere, einheitlich strukturierte Baugebiete zu schaffen, und dem erkennbaren Willen der Antragsgegnerin, trotz dieses Zwangs zur Generalisierung dem Interesse der dort bereits angesiedelten Betriebe an einer Sicherung ihrer Existenzfähigkeit so weit wie möglich entgegenzukommen. Das hat hier dazu geführt, dass die unterschiedlichen Sondergebiete jeweils kleinräumiger festgesetzt worden sind, als das bei einer Planung auf der "grünen Wiese" möglich gewesen wäre.

48

Dabei steht zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens wie auch den Beteiligten der Parallelverfahren im Wesentlichen die Zuordnung zu dem Sondergebiet SO 1 bzw. SO 2 im Streit. Neben anderen im Einzelnen in den Textfestsetzungen 1.1.1 bis 1.1.1.3 bzw. 1.2.1 bis 1.2.1.4 aufgezählten zulässigen Nutzungen sind in den genannten Sondergebieten insbesondere auch großflächige Einzelhandelsbetriebe zulässig, wobei gemäß der Textfestsetzung 1.2. im Sondergebiet SO 2 lediglich nichtinnenstadtrelevanter Einzelhandel zugelassen worden ist. Es handelt sich dabei um sonstige Sondergebiete i.S. von § 11 BauNVO, deren Ausweisung innerhalb des von § 1 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BauNVO gezogenen Rahmens der planerischen Gestaltungsfreiheit der Gemeinde unterliegt. Die Zweckbestimmung der sonstigen Sondergebiete ist durch die Aufzählung der zulässigen Nutzungen, die sich umschreiben lässt mit "großflächiger Einzelhandel und sonstige Gewerbebetriebe", hinreichend genau festgesetzt worden. Durch diese Kombination verschiedener zulässiger baulicher Nutzungen unterscheiden sich die in Rede stehenden Sondergebiete von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich i.S. von § 11 Abs. 1 BauNVO. Ein derartiger wesentlicher Unterschied liegt dann vor, wenn ein Festsetzungsgehalt gewollt ist, der sich keinem der in den §§ 2 ff. BauNVO geregelten Gebietstypen zuordnen und deshalb sachgerecht mit einer auf sie gestützten Festsetzung auch nicht erreichen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990, BauR 1991, 301 m.w.N.). So verhält es sich hier. Denn in den Baugebieten gemäß §§ 2 bis 10 BauNVO ist -- mit Ausnahme der Kerngebiete i.S. von § 7 BauNVO -- nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO die Unterbringung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben nicht zulässig. Für die Festsetzung eines Kerngebietes, wie es in § 7 BauNVO umschrieben ist, würden hier die Voraussetzungen fehlen.

49

Es bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die in den sonstigen Sondergebieten zugelassene Kombination der baulichen Nutzung durch großflächige Einzelhandelsbetriebe einerseits und sonstige Gewerbebetriebe andererseits. Dass ein sonstiges Sondergebiet auch aus einer Kombination von großflächigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen Gewerbebetrieben oder gewerblichen Anlagen bestehen kann, ergibt sich aus Sinn und Zweck der Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO. Diese soll vor allem der besonderen städtebaulichen Bedeutung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben gerecht werden. Solche Betriebe können erhebliche Auswirkungen auf die städtebaulichen Funktionen von Gemeinde-, Orts- und Stadtteilen mit sich bringen. Der Verordnungsgeber hielt es daher für geboten, die Zulässigkeit von großflächigen Einzelhandelsbetrieben in den Baugebieten zu beschränken und den Gemeinden aus städtebaulichen Gründen -- gegebenenfalls die Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung -- die planerische Entscheidungsmöglichkeit darüber einzuräumen, ob und wo solche Betriebe errichtet werden können. Indem § 11 Abs. 3 BauNVO die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit großflächiger Einzelhandelsbetriebe insbesondere in Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten wesentlich einschränkt und diese nicht automatisch als Gewerbebetriebe in den ausgewiesenen Baugebieten zulässig sind, soll erreicht werden, dass solche Betriebe nur in Übereinstimmung mit den städtebaulichen Entwicklungsvorstellungen der Gemeinde und nur aufgrund deren ausdrücklicher (positiver) planerische Entscheidung genehmigt werden können; kurzum hat § 11 Abs. 3 BauNVO den Zweck, den Standort des großflächigen Einzelhandels wegen dessen städtebaulicher und landesplanerischer Auswirkungen an eine (gemeindliche) Planung zu binden (vgl. Urteil des Senates vom 24. August 2000, BauR 2001, 907 ff.; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 11 BauNVO Rdnr. 41; Ziegler, in: Brügelmann, BauGB, § 11 BauNVO Rdnr. 81). Gerade die landesplanerischen Auswirkungen der in den vergangenen Jahrzehnten eingetretenen baulichen Fehlentwicklung in diesem Bereich, die durch die streitige Bauleitplanung korrigiert werden sollen, bilden den Hintergrund der Sondergebietsausweisung, die zugleich auf eine Deckelung der Verkaufsflächen des großflächigen Einzelhandels in dem Gewerbepark zielt.

50

Dieser Zielsetzung kann aber grundsätzlich auch eine planerische Entscheidung der Gemeinde gerecht werden, die darin besteht, für den großflächigen Einzelhandel ein sonstiges Sondergebiet festzusetzen, in dem gleichzeitig bestimmte andere gewerbliche Nutzungen zulässig sind (vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 9. Aufl., § 11 Rdnr. 10.1, wonach im Rahmen von § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO auch eine Kombination von großflächigen Einzelhandelsbetrieben oder Einkaufszentren mit anderen Arten der Nutzung erfolgen kann). Dabei beruht diese Planung, wie sich aus den Planaufstellungsunterlagen ergibt, ersichtlich darauf, dass hier ein jahrzehntelang ohne ordnende Bauleitplanung gewachsener Bestand unterschiedlicher Nutzungen überplant worden ist mit dem Ziel, ihn zu strukturieren, wobei die dort vorhandenen Betriebe, die nicht dem Einzelhandel dienen, nicht lediglich auf den Bestandsschutz beschränkt sein sollen. Eine städtebauliche Konfliktlage hierdurch ist nicht ersichtlich.

51

Auch die in den Textfestsetzungen 1.2 und 1.2.1.2 getroffene Regelung der Art der baulichen Nutzung, wonach im Sondergebiet SO 2 innenstadtrelevanter Einzelhandel weitgehend ausgeschlossen ist, ist bauplanungsrechtlich zulässig. Insbesondere im Zusammenhang mit § 11 Abs. 3 BauNVO hat sich im Laufe der letzten Jahrzehnte eine differenzierende Sichtweise der Einzelhandelsbetriebe (auch) daraufhin herausgebildet, wie sich eine Ansiedlung solcher Betriebe außerhalb der Orts- und Stadtzentren, etwa in Gewerbe- oder Industriegebieten, langfristig betrachtet auf Handel und Wandel in den Innenstädten auswirkt. Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO sind insbesondere auch Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden Auswirkungen i.S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauNVO. Dementsprechend hat der Begriff des zentrenrelevanten bzw. innenstadtrelevanten Einzelhandels zunehmend Eingang in die planerische Praxis und in die rechtliche Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit von Einzelhandelsvorhaben in den verschiedenen Baugebieten gefunden (vgl. z.B. OVG Münster, Urteil vom 5. September 1997, BauR 1998, 309 und Beschluss vom 26. Januar 2000, BauR 2000, 1021). Der frühere 10. Senat des erkennenden Gerichts hat bereits in seinem Urteil vom 15. Juli 1987 (NVwZ 1988, 379) in der Sache zwischen innenstadtrelevanten und nicht innenstadtrelevanten Einzelhandelsbetrieben differenziert, wenn er dort ausführt, das Anliegen, die bedarfsgerechte Nahversorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs im Rahmen eines gestuften Netzes von zentralen Orten sicherzustellen, könne es rechtfertigen, Einzelhandelsbetriebe ab einer gewissen Größenordnung mit einem bestimmten Warensortiment auf die Innenstadtbereiche zu konzentrieren und dementsprechend aus den meist in Randlagen der Städte ausgewiesenen Gewerbegebieten fernzuhalten; für Bau- und Hobbymärkte gelte dies jedoch nicht (zu Letzterem vgl. z.B. auch Voß, ZfBR 1994, 111, 112 und den dortigen Hinweis auf eine entsprechende Abstimmung zwischen den Industrie- und Handelskammern und dem Regierungspräsidenten in Köln). Zwischenzeitlich ist eine weitere Begriffsklärung eingetreten, deren Resultat für das Land Rheinland-Pfalz in Nr. 5 der Verwaltungsvorschrift vom 9. Juli 1996 (MinBl. S. 367) niedergelegt ist; dieses erschöpft sich nicht in einer Aufzählung von innenstadtrelevanten und nicht innenstadtrelevanten Sortimenten (die jeweils bereits als solches eine Nutzungsunterart i.S. von § 1 Abs. 9 BauNVO bilden würden), sondern enthält darüber hinausgehend, wie bereits erwähnt, auch abstrakte Definitionselemente (entsprechend für Nordrhein-Westfalen der sog. Einzelhandelserlass vom 7. Mai 1996, MBl. NRW 1996, 922, zitiert von OVG Münster, Beschluss vom 1. Oktober 1996, UPR 1997, 374 in Bezug auf zentrumsrelevante Sortimente). Nach Auffassung des Senats haben die Begriffe des innenstadtrelevanten oder des nicht innenstadtrelevanten Sortiments nunmehr eine solche Verfestigung in der ökonomischen Realität des Einzelhandels und in der bauplanungsrechtlichen Praxis erfahren, dass sie als typusbildend i.S. von § 1 Abs. 9 BauNVO für Einzelhandelsbetriebe eingesetzt werden können. Dies gilt insbesondere, wenn dabei auf Nr. 5 der Verwaltungsvorschrift vom 9. Juli 1996 Bezug genommen wird. Die Bedenken des OVG Münster (a.a.O.), die für dessen dortige Entscheidung allerdings nicht tragend waren, weil der nordrhein-westfälische Einzelhandelserlass im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Rates über den umstrittenen Bebauungsplan noch nicht vorgelegen hatte, teilt der Senat nicht. Die Frage, ob ein bestimmtes Warensortiment Innenstadtrelevanz besitzt oder nicht, lässt sich in jedem Einzelfall mit Hilfe der -- hinreichend vordeterminierten -- Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs beantworten. Notwendigenfalls haben die Gemeinde und die deren Bauleitplanung kontrollierenden Gerichte dabei zur Bestimmung des vom planerischen Zugriff erfassten Anlagentyps auch auf regionale und örtliche Aspekte abzustellen; daran hindert die Vorschrift des § 1 Abs. 9 BauNVO den Plangeber nicht (vgl. insoweit bereits BVerwGE 77, 317, 322). Hier hat die Antragsgegnerin eine solche spezifische Festlegung der innenstadtrelevanten Sortimente in der Anlage 1 a zu den Textfestsetzungen des Bebauungsplanes niedergelegt (vgl. Urteil des Senates vom 24.August 2000, a.a.O.). Damit ist festzuhalten, dass es der streitigen Festsetzung nicht an der erforderlichen Bestimmtheit ermangelt. Den Textfestsetzungen ist weiterhin die Anlage zur VV "Errichtung und Erweiterung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben" (MinBl Nr. 11, S. 367 ff./1996) beigefügt. Nach der vorgenannten Textfestsetzung ist innenstadtrelevanter Einzelhandel im Sondergebiet SO 2 zugelassen lediglich auf maximal 10 % der Verkaufsfläche, höchstens jedoch 500 qm Verkaufsfläche. Danach ist für die Grundstücke in den Sondergebieten SO 2 mit hinreichender Sicherheit bestimmbar, welche bauliche Nutzung in Bezug auf einen Einzelhandel auf ihnen stattfinden darf.

52

Die Begrenzung des Einzelhandels mit innenstadtrelevanten Waren auf die ausgewiesenen Sondergebiete SO 1 mit der bezüglich der Sondergebiete SO 2 in der Textfestsetzung 1.2.1.2 geregelten Ausnahme ist auch nicht abwägungsfehlerhaft. Die Planung orientiert sich, wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan ergibt und wie dies dem Senat aber auch aus den verschiedenen Verfahren im Zusammenhang mit der kommunalaufsichtlichen Anordnung, diese Planung vorzunehmen, geläufig ist, daran, die nachteiligen Auswirkungen der den Zielen der Raumordnungs- und Landesplanung zuwiderlaufenden und zugleich die benachbarten Mittelzentren und das Oberzentrum beeinträchtigenden baulichen Fehlentwicklung im Gewerbepark M-K einzudämmen und zu diesem Zweck die Einzelhandelsflächen in diesem Bereich zu deckeln. Dabei orientiert sich die Konzentrierung der SO 1-Flächen an den verschiedenen Stellen des Bebauungsplangebiets, wie in der Begründung zum Bebauungsplan auf den Seiten 23 f. ausgeführt ist, daran, dass sich zwischenzeitlich -- nach § 34 BauGB zulässigerweise -- die innenstadtrelevante Nutzung auf verschiedenen Teilflächen des Plangebiets etabliert hat. Das soll in geordneter Form dauerhaft festgeschrieben werden. Dass hierbei in einem gewissen Umfang eine Generalisierung vorgenommen worden ist, die nicht, wie es die Antragsgegnerin in der Begründung zum Ausdruck bringt, "atomistisch" die derzeitige Nutzungssituation jedes einzelnen Grundstücks planerisch festschreibt, sondern größere zusammenhängende Bereiche bildet, ist sachgerecht und demgemäß nicht zu beanstanden.

53

Auch die Begrenzung der Verkaufsflächengröße ist entgegen der Auffassung des Antragstellers im Grundsatz nicht zu beanstanden. Es handelt sich dabei um eine Bestimmung der Art der baulichen Nutzung, die in einem sonstigen Sondergebiet nach § 11 Abs. 2 BauNVO zulässig ist. In einem derartigen Sondergebiet ist der Satzungsgeber zur näheren Bestimmung der Art der Nutzung durch Verkaufsflächenbegrenzungen nicht von vornherein auf Arten oder Unterarten von baulichen Nutzungen oder Anlagen beschränkt, die sich auf den Typenkatalog der Baunutzungsverordnung zurückführen lassen. Vielmehr ist die Gemeinde in dem von ihr zulässigerweise festgesetzten Sondergebiet befugt, selbst die Art der baulichen Nutzung zu bestimmen und dabei gegebenenfalls auch Größenbegrenzungen der Verkaufsfläche anzuordnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1990, BRS 50 Nr. 68, S. 158 f.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8. Dezember 1999, VBlBW 2000, 279; Fickert/Fieseler, a.a.O., § 11 Rdnrn. 10.3 und 11.11; Ziegler, a.a.O., § 11 BauNVO Rdnr. 72). Die Verkaufsflächenbegrenzung beruht hier auf städtebaulichen Gründen, die sich aus der geschilderten Vorgeschichte der streitigen Planung ergeben, und berücksichtigt insbesondere auch die Ziele der Raumordnung und Landesplanung, denen durch die hier von Gesetzes wegen gebotene Erstplanung Rechnung zu tragen ist.

54

Bei der Festlegung der Verhältniszahlen zwischen Verkaufsflächen und Grundstücksgrößen hat die Antragsgegnerin, wie sie in der Antragserwiderung vom 14. März 2002 im Einzelnen dargelegt hat, auf der Grundlage der umfassenden Bestandsaufnahme der rechtlich genehmigten tatsächlichen Nutzungen bzw. der noch nicht ausgenutzten bestandskräftigen Baugenehmigungen eine Typisierung der Einzelhandelsbetriebe vorgenommen, die sich an dem Verkaufsflächenanteil des jeweiligen Betriebs im Verhältnis zur Grundstücksfläche orientiert. Dabei ergibt sich dieses Verhältnis aus den Besonderheiten der Betriebstypen, nämlich den im Regelfall für den Betrieb erforderlichen Nebenräumen, Büros und Verwaltungsräumen, Werkstatträumen, Lagerräumen etc. und dem durchschnittlichen Stellplatzbedarf für Kunden und Mitarbeiter der Betriebe. So ist bei der Festsetzung der Verhältniszahl 0,5 zugrunde gelegt worden, dass es sich hierbei um bestimmte Arten von Einzelhandelsbetrieben, wie Discounter, Lagerhallenverkaufsbetriebe, Baumärkte etc. handelt, die typischerweise einen erhöhten Bedarf an Verkaufsflächen im Verhältnis zur Grundstücksfläche geltend machen können, wobei andererseits bei diesen Betrieben der Bedarf an Nebenräumen extrem niedrig und Verwaltungs- sowie Büroräume zum Teil gar nicht benötigt werden (Filialbetriebe). Die Restfläche wird bei solchen Betrieben nach den Feststellungen der Antragsgegnerin fast komplett als Parkplatzfläche benötigt. Soweit eine Verkaufsflächenzahl von 1,0 festgesetzt ist, stellt diese Festsetzung auf bestimmte Einzelhandelsbetriebe -- charakteristischerweise Möbelhäuser -- ab, die in der Regel mehrgeschossig genutzt werden und bei denen die Lagerfläche gleichzeitig als Ausstellungsfläche und damit als Verkaufsfläche genutzt wird. Damit zielt die Festsetzung der Verhältniszahl, deren städtebaulicher Hintergrund die Deckelung der Verkaufsflächen im Gewerbepark M-K ist, zugleich darauf, auf bestimmten Teilflächen der Sondergebiete jeweils unterschiedliche Arten der Einzelhandelsnutzung zu ermöglichen bzw. auszuschließen. Die Festsetzung ist deshalb durch § 11 Abs. 2 BauNVO gedeckt, weil sie somit unterschiedliche Arten der Einzelhandelsnutzung regelt.

55

Sind die vorgenannten Festsetzungen also in ihren Grundzügen nicht zu beanstanden, so erweisen sie sich indessen in den im Tenor unter 4. und 5. genannten Einzelfällen als fehlerhaft.

56

Das gilt zunächst für das Grundstück des Antragstellers Flur ..., Parzelle Nr. ..., das in einem festgesetzten Sondergebiet 2 liegt und für das das Verhältnis der maximalen Verkaufsflächengröße zur Grundstücksgröße auf 0,3 festgesetzt worden ist. Bereits mit Schreiben vom 31. März 1999 hatte sich der Antragsteller im Planaufstellungsverfahren hiergegen gewandt und darauf verwiesen, dass die zu diesem Zeitpunkt genehmigte Verkaufsfläche bereits über der festgesetzten Verhältniszahl liege. Das ist von dem Stadtrat der Antragsgegnerin in seinem Beschluss vom 27. Mai 1999 über die vorgenannten Bedenken des Antragstellers auch nicht bestritten worden. Dort wird darauf hingewiesen, dass die tatsächliche Verhältniszahl für das Grundstück 0,36 betrage. Die Bedenken des Antragstellers sind gleichwohl unter Hinweis auf die notwendige Typisierung und Generalisierung zurückgewiesen worden, die im Einzelfall zu einer Beschränkung auf den Bestandsschutz führen könne.

57

Damit wird die Planung jedoch dem in § 1 Abs. 6 BauGB niedergelegten Abwägungsgebot nicht gerecht. Dieses Gebot ist dann verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist außerdem verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn die Bedeutung der betroffenen und privaten Belange verkannt bzw. wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung begründeten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. dazu die grundlegenden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1969 -- BVerwGE 34, 304 -- und vom 5. Juli 1974 -- BVerwGE 45, 309 --). Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot genügt, wenn sich die zur Planung berufene Kommune im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.

58

In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die vorgenannte Festsetzung für das Grundstück des Antragstellers als fehlerhaft. Zwar hat hier tatsächlich eine Abwägung stattgefunden. Auch hat die Antragsgegnerin unstreitig die Belange des Antragstellers erkannt und in die Abwägung eingestellt. Das gefundene Abwägungsergebnis erweist sich jedoch als fehlerhaft, weil die in dem vorgenannten Beschluss dargelegte Begründung dafür, die privaten Interessen des Antragstellers, nicht lediglich auf den Bestandsschutz beschränkt zu bleiben, hinter dem mit der Planung verfolgten öffentlichen Interesse an der Deckelung der Verkaufsflächen zurücktreten zu lassen, eine Fehlgewichtung der Belange für diesen spezifischen Fall erkennen lässt.

59

In diesem Zusammenhang ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Generalisierung und Typisierung, die die Antragsgegnerin in der Begründung zum Bebauungsplan verschiedentlich anspricht und die sie in der Antragserwiderung noch einmal vorträgt, durchaus in unterschiedlicher Art und Weise vorgenommen worden ist. Während nämlich die Abgrenzung der SO 1- und SO 2-Flächen großflächiger erfolgt ist, wurde innerhalb der einzelnen Sondergebiete bezüglich der maximal zulässigen Verkaufsflächengröße erkennbar kleinräumiger differenziert. Dazu zählt insbesondere der Bereich, in dem das streitbefangene Grundstück liegt. In dem näheren Bereich um das Grundstück des Antragstellers schwankt die maximale Verkaufsflächengröße im Verhältnis zur Grundstücksgröße zwischen 0,3 und 0,5. Unmittelbar gegenüber ist sie für das Grundstück Flur ..., Parzelle Nr. ... auf 0,5 festgesetzt worden, was, wie noch darzulegen ist, ebenfalls zu beanstanden ist. Jenseits der Straße "In der P" ist eine Verhältniszahl von 0,4 festgesetzt worden. Dabei liegt die genehmigte Verkaufsflächengröße für das Grundstück des Antragstellers unstreitig näher an der dort festgesetzten als an der für sein Grundstück selbst festgesetzten maximalen Verkaufsflächengröße. Es hätte deshalb nahe gelegen, die Festsetzung der Verhältniszahl 0,4 auch auf den Bereich des Grundstücks des Antragstellers zu erstrecken. Außerdem zeigt ein Blick auf die Planurkunde, dass bei der Festsetzung der Verhältniszahl auch an anderen Stellen des Plangebietes eine kleinteiligere Differenzierung erfolgt ist dahingehend, dass sogar für einzelne Grundstücke eine von der Nachbarschaft abweichende Verhältniszahl festgesetzt worden ist. Ist die Antragsgegnerin somit im Rahmen der Typisierung und Generalisierung unterschiedlich vorgegangen, je nachdem, ob sie Sondergebietstypen oder ob sie innerhalb der einzelnen Sondergebiete Verhältniszahlen der maximalen Verkaufsflächen auf den jeweiligen Grundstücken festgesetzt hat, und hat sie bei der letztgenannten Festsetzung erkennbar stärker differenziert, dann verleiht der Hinweis auf die Notwendigkeit der Generalisierung dem damit verfolgten öffentlichen Interesse, soweit es die Belange des Antragstellers in Bezug auf die Festsetzung der maximalen Verkaufsfläche für sein Grundstück anbelangt, nicht das überwiegende Gewicht, das der Stadtrat der Antragsgegnerin ihm bei seiner Entscheidung über die Einwendung des Antragstellers beigemessen hat.

60

Bezüglich des -- nicht dem Antragsteller gehörenden -- Grundstücks Flur ..., Parzelle Nr. ... räumen die Antragsgegnerin und der Beigeladene hinsichtlich der Festsetzung der maximalen Verkaufsflächengröße sogar ausdrücklich einen Fehler ein. Danach ist bei der Bestandsflächenermittlung ein Irrtum unterlaufen. Die vorgenommene Abwägung beruht hiernach auf einer fehlerhaften Grundlage und hat deshalb zu dem zu beanstandenden Ergebnis geführt. Dass sie in Kenntnis der tatsächlichen Umstände eine solche Festsetzung nicht getroffen hätte, dokumentiert die Antragsgegnerin zudem dadurch, dass insoweit ein Änderungsverfahren betrieben wird, das sich derzeit in der Offenlage befindet.

61

Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die sein Grundstück Flur ..., Parzelle Nr. ... tangierenden Textfestsetzungen 1.6.1.2 und 1.6.1.3 im Grundsatz nicht zu beanstanden. Diese Textfestsetzungen regeln die Zulässigkeit der Einzelhandelsnutzung im festgesetzten Gewerbegebiet, in dem das vorgenannte Grundstück liegt. Zu beanstanden ist lediglich die der Zuordnung dieses Grundstücks zum Gewerbegebiet zugrunde liegende Abwägung.

62

Die Festsetzungen finden ihre rechtliche Grundlage in § 1 Abs. 9 i.V.m. Abs. 5 BauNVO. Während bereits nach § 1 Abs. 5 BauNVO einzelne der unter einer Nummer der Baugebietsvorschrift der Baunutzungsverordnung zusammengefassten Nutzungen in Bebauungsplan ausgeschlossen werden können, ermöglicht § 1 Abs. 9 BauNVO weitergehende Differenzierungen. Eine solche ist hier in der Form vorgenommen worden, dass in dem Gewerbegebiet lediglich positiv aufgezählte Einzelhandelsbetriebe bestimmter Branchen mit jeweils im Einzelnen genannten Sortimenten und daneben Einzelhandelsflächen in begrenztem Umfang im Zusammenhang mit Handwerksbetrieben zulässig sind. Hiergegen hat der Antragsteller eingewandt, diesen Regelungen ermangele es an den erforderlichen städtebaulichen Gründen i.S. von § 1 Abs. 9 BauNVO. Dem folgt der Senat nicht. Insoweit ist nämlich auf die vorstehend erörterte Zielsetzung der Planung und ihre Vorgeschichte zu verweisen, aus denen sich die besonderen städtebaulichen Gründe ohne weiteres ergeben. Die in der Textfestsetzung 1.6.1.2 enthaltene Positivliste orientiert sich, wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, an den Erkenntnissen der Bestandserhebung. Die Planung verfolgt danach das Ziel, schon vorhandene Einzelhandelsnutzungen der dort schon angesiedelten Branchen auch künftig uneingeschränkt zuzulassen. Ob rein theoretisch in einem Gewerbegebiet auch eine andere Auswahl getroffen werden könnte, wie der Antragsteller meint, ist demgegenüber für die zu treffende Entscheidung irrelevant, weil die von der Antragsgegnerin vorgenommene Auswahl zulässiger Einzelhandelsnutzungen offensichtlich auf sachgerechten Überlegungen beruht. In gleichem Maße orientiert sich die Textfestsetzung 1.6.1.3 an der bestehenden baulichen Situation, wie sich aus den Ausführungen unter 3.2.3 der Begründung des Bebauungsplans ergibt.

63

Demgegenüber rügt der Antragsteller zu Recht die Abwägungsentscheidung bezüglich der Zuordnung seines Grundstücks zum Gewerbegebiet. Bereits im Planaufstellungsverfahren hat sich der Antragsteller hinsichtlich dieses Grundstücks gegen die Zuordnung zum Gewerbegebiet gewandt und hierzu vorgetragen, die beabsichtigte Planung führe dazu, dass die dort angesiedelten Betriebe, insbesondere das Kachelofenzentrum, künftig lediglich auf den Bestandsschutz beschränkt seien. Dieser letztgenannte Betrieb sei auch nicht nach der Textfestsetzung 1.6.1.3 zulässig, da es sich hierbei tatsächlich um einen reinen Einzelhandelsbetrieb handele, dessen Fläche zu 95 % als Verkaufsfläche genutzt werde. Diese Bedenken hat der Stadtrat der Antragsgegnerin durch Beschluss vom 27. Mai 1999 im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, diese Nutzung sei auch künftig als Annex eines Handwerksbetriebes zulässig. Tatsächlich betreibt der Antragsteller zwar einen Handwerksbetrieb. Es handelt sich dabei aber nicht um einen Handwerksbetrieb, der in der Gestalt ausgeübt würde, dass die betrieblich genutzte Fläche größtenteils Werkstatt und Lager und nur zu einem kleinen Teil Verkaufsfläche wäre. Die eigentlichen Handwerksarbeiten werden, wie der Antragsteller schon im Planaufstellungsverfahren geschildert hat, nicht auf dem vorgenannten Grundstück, sondern im Wesentlichen auf den Baustellen selbst ausgeführt. Die Betriebsfläche auf dem genannten Grundstück wird -- anders als bei anderen Handwerksbetrieben -- weitestgehend als Ausstellungs- und Verkaufsfläche genutzt. Damit handelt es sich bei dem Betrieb des Antragstellers um einen atypischen Handwerksbetrieb, dem die Regelung der Textfestsetzung 1.6.1.3, auch Verkaufsflächen als Annex zu Handwerksbetrieben zuzulassen, nicht zugute kommen kann. Das hat der Stadtrat der Antragsgegnerin bei seiner Abwägungsentscheidung offensichtlich nicht erkannt, wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt hat. Soweit der Beigeladene hierzu vorträgt, es sei auf dem Grundstück lediglich ein typischer, durch die Textfestsetzung 1.6.1.3 erfasster Handwerksbetrieb genehmigt worden, ergibt sich aus den von ihm hierzu vorgelegten Unterlagen solches nicht. Dass der Antragsteller einen Handwerksbetrieb betreibt, dem als Annex auch Einzelhandelsflächen angegliedert sind, ist unstreitig. Maßgeblich ist hier aber allein, ob dem Antragsteller lediglich ein solcher Handwerksbetrieb genehmigt worden ist, der dem durch die Textfestsetzung geregelten Typus entspricht, also ein Betrieb mit größeren Lager- und Werkstattflächen, dem lediglich eine kleinere Verkaufsfläche angeschlossen ist. Entsprechende Unterlagen, aus denen sich das ergäbe, hat der Beigeladene nicht vorgelegt.

64

Auch der Hinweis der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung, die Zuordnung des genannten Grundstücks zum Gewerbegebiet ergebe sich aus dem Zwang zur Generalisierung oder, anders ausgedrückt, aus der Notwendigkeit, größere zusammenhängende Baugebiete zu schaffen, drängt für das genannte Grundstück aufgrund seiner spezifischen Lage im Plangebiet den Gedanken nicht zwingend auf, hier hätte keine andere Festsetzung getroffen werden können. Die Besonderheit des Grundstücks ist es nämlich, dass es unmittelbar neben einer "Sondergebietsinsel" im Gewerbegebiet liegt, der es hätte angegliedert werden können, ohne dass dadurch die Schaffung eines größeren zusammenhängenden Gewerbegebiets erheblich mehr beeinträchtigt worden wäre, als dies durch die Festsetzung von Sondergebieten für die drei sich östlich anschließenden Grundstücke bereits geschehen ist. Ob der Stadtrat der Antragsgegnerin gleichwohl mit Blick auf die beabsichtigte Generalisierung bei Erkenntnis der Tatsache, dass die derzeitige Nutzung des Grundstücks des Antragstellers bei der Zuordnung zum Gewerbegebiet künftig auf den Bestandsschutz beschränkt sein wird, abwägungsfehlerfrei zu dem Ergebnis hätte gelangen können, das Grundstück dem Gewerbegebiet zuzuordnen, ist hier nicht zu prüfen, weil der Stadtrat der Antragsgegnerin ersichtlich eine solche Überlegung nicht angestellt hat. Deshalb bedarf es insoweit einer neuen Abwägung, welcher der Senat durch seine Entscheidung nicht vorgreifen kann. Dieser Abwägungsmangel kann jedoch in einem ergänzenden Verfahren behoben werden, da er die Grundzüge der Planung nicht berührt, weshalb auch bezüglich der Festsetzung für dieses Grundstück lediglich in Betracht kam, den Bebauungsplan für unwirksam zu erklären.

65

Soweit die Beteiligten über die weitere Zulässigkeit des ebenfalls in der auf dem genannten Grundstück stehenden Halle angesiedelten Einzelhandelsbetriebes, der u.a. Motorradfahrerbekleidung verkauft, streiten, die nach der Auffassung des Antragstellers nicht gegeben sein soll, nach der Meinung der Antragsgegnerin durch die vorgenannten Festsetzungen jedoch gewährleistet ist, drängt sich dem Senat eher der Eindruck auf, dass es sich hierbei lediglich um ein Missverständnis des in der Textfestsetzung 1.6.1.2 verwandten Begriffs "Randsortiment" handelt, den der Antragsteller offenbar zu eng auslegt. Das zu klären, besteht hier aber kein Anlass, weil die Festsetzung des Grundstücks als Gewerbefläche schon aus den vorstehend dargelegten Gründen für unwirksam zu erklären war.

66

Entgegen der Auffassung des Antragstellers bestehen keine Bedenken gegen die Textfestsetzung 3.0, die Ausnahmen gemäß § 31 Abs. 1 BauGB regelt. Soweit der Antragsteller hierzu vorträgt, die Festsetzung regele keine Ausnahmen, sondern beschränke die Errichtung von Einzelhandelsbetrieben, bleibt das Vorbringen mit Blick auf die Textfestsetzung unverständlich. Dort ist nämlich festgelegt, dass die Verlagerung von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevanten Nutzungen in Plangebietsbereiche, in denen solche Nutzungen nach der Festsetzung des Bebauungsplans an sich nicht zulässig sind, künftig im Wege einer Ausnahme möglich sein soll, wenn die Voraussetzung erfüllt ist, dass hierdurch Einzelhandelsflächen am alten Standort dauerhaft wegfallen und insgesamt keine Vergrößerung der innenstadtrelevanten Verkaufsflächen gegenüber dem genehmigten Bestand erfolgt. Es handelt sich also nicht um eine Beschränkung der Einrichtung von Einzelhandelsbetrieben, sondern darum, die Möglichkeit zu eröffnen, solche in die Bereiche zu verlagern, in denen nach der Grundkonzeption der Planung der Einzelhandel konzentriert werden soll, mit der Maßgabe, dass das nicht zur Vergrößerung der innenstadtrelevanten Einzelhandelsflächen führen darf. Das ist nicht zu beanstanden.

67

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.

68

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

69

Die Revision war gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat nämlich in seiner Rechtsprechung bislang nicht abschließend geklärt, ob die Festsetzung flächenbezogener Schallleistungspegel auch in Sondergebieten gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO zulässig ist, und ob sie ähnlich wie in anderen Baugebieten nur zur Gliederung von Sondergebieten festgesetzt werden darf.

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