Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (1. Senat) - 1 A 10731/02


Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 12. Juli 2001 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die übrigen Beteiligten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung und begehrt ein bauaufsichtlichtes Einschreiten gegen das bereits verwirklichte Vorhaben auf dem Nachbargrundstück. Sie ist Eigentümerin des in der Ortslage von N-S, D gelegenen Grundstücks mit der Flurstücksbezeichnung Nr. ..., das mit einem Wohn- und Nebengebäude in dreiseitiger Grenzbebauung bebaut ist.

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Mit Bauschein vom 18. Februar 1997 erhielt der Beigeladene zunächst die Genehmigung, auf der benachbarten Parzelle Nr. ... an bzw. nahe der gemeinsamen Grundstücksgrenze ein vorhandenes eingeschossiges Gebäude zu erweitern und aufzustocken. Nach der genehmigten Bauzeichnung sollte die Höhe der Grenzwand ca. 3,75 m betragen. Diese Höhe entsprach dem vorherigen Bestand der Grenzbebauung. Eine ursprünglich geplante Erhöhung auf etwa 4,10 m, der die Klägerin zuvor schriftlich zugestimmt hatte, war von der Bauaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 15. Juli 1996 abschlägig beschieden worden. Schon vor Erteilung der Baugenehmigung hatte die Klägerin gegen das Bauvorhaben Einwendungen erhoben und aufgrund der Benachrichtigung vom 19. Februar 1997 Widerspruch eingelegt. Ihr Rechtsbehelf wurde durch Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 1997 als unzulässig zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

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Nachdem bei einer Baukontrolle -- veranlasst durch Beschwerden der Klägerin -- festgestellt worden war, dass der Beigeladene das Gebäude abweichend von der ihm erteilten Baugenehmigung im Grenzbereich höher errichtete, erfolgte am 6. Juli 1998 eine Baueinstellung. Ein Nachtragsbauantrag des Beigeladenen wurde mit Rücksicht auf die fehlende Zustimmung der Klägerin zunächst abschlägig beschieden. Auf den Widerspruch des Beigeladenen hin verpflichtete der Stadtrechtsausschuss der Beklagten diese zur Erteilung der Baugenehmigung entsprechend dem Bauantrag vom 6. August 1998. An dem Widerspruchsverfahren war die Klägerin nicht beteiligt worden. Mit Rücksicht auf ein von dem Ehemann der Klägerin gegen den Widerspruchsbescheid betriebenes Klageverfahren, das letztlich erfolglos blieb, wurde der Bauschein erst unter dem 30. September 1999 erteilt.

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Nach erfolglosem Vorverfahren hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben und geltend gemacht, das Bauvorhaben sei unzulässig, da es gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 8 LBauO verstoße. Angesichts der in der Umgebung vorhandenen uneinheitlichen Bauweise müsse der Beigeladene einen Grenzabstand einhalten, weil ein Anbau von ihrem Grundstück aus nicht öffentlich-rechtlich gesichert sei und auch die vorhandene Grenzbebauung auf ihrem Grundstück es nicht rechtfertige, die gesamte gemeinsame Grenze zweigeschossig zu bebauen. Da durch die genehmigte Bebauung die Belichtung und Belüftung ihres Grundstücks nicht mehr gewährleistet sei, komme auch eine Abweichung gemäß § 69 LBauO nicht in Betracht. Demgegenüber könnten sich die übrigen Beteiligten nicht auf die Bestandskraft des Widerspruchsbescheides vom 19. März 1999 berufen, da im vereinfachten Genehmigungsverfahren nur die bauplanungsrechtlichen Vorschriften geprüft werden dürften und deshalb eine erteilte Genehmigung nur insoweit Bindungswirkung entfalte. Dies müsse auch für den Widerspruchsbescheid vom 19. März 1999 gelten.

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Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 12. Juli 2001 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage könne schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sich die Klägerin die Bestandskraft des Widerspruchsbescheides vom 19. März 1999, den sie nicht angefochten habe, entgegenhalten lassen müsse. In diesem Bescheid sei auch die Prüfung einer Befreiung von den Abstandsvorschriften erfolgt, so dass er insoweit Bindungswirkung entfalte. Eine gerichtliche Überprüfung der Einhaltung der Abstandsflächenvorschrift sei demnach nicht mehr möglich. Die Klägerin habe ebenso wenig einen Anspruch auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde, weil der Grenzanbau des Beigeladenen durch die Baugenehmigung vom 30. September 1999 formell gedeckt sei.

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Zur Begründung der durch Beschluss des Senats vom 10. Mai 2002 zugelassenen Berufung führt die Klägerin aus: Da sie an dem Widerspruchsverfahren im Jahre 1999 nicht beteiligt gewesen sei, könne ihr der Widerspruchsbescheid vom 19. März 1999, der ihr auch nicht bekannt gegeben worden sei, nicht entgegengehalten werden. Dieser Bescheid sei vielmehr wegen Verweigerung rechtlichen Gehörs als nichtig anzusehen. Auch die Baugenehmigung vom 30. September 1999 sei ihr nicht zugestellt worden. Hiergegen habe sie noch innerhalb der Jahresfrist am 23. März 2000 Widerspruch eingelegt. Eine Verwirkung sei ebenfalls nicht eingetreten, da sie aufgrund der Mitteilung der Beklagten davon ausgehen durfte, dass die Genehmigung im vereinfachten Verfahren erteilt worden sei. Die angegriffene Baugenehmigung sei auch materiell rechtswidrig, weil die für das vereinfachte Genehmigungsverfahren geltende Regelung des § 66 LBauO es der Bauaufsichtsbehörde nicht erlaube, zwischen den Verfahrensarten zu wählen. Eine dennoch erteilte Vollgenehmigung nach § 70 LBauO sei deshalb rechtsfehlerhaft. Sie sei aber auch mit § 8 LBauO nicht zu vereinbaren, da ein Verzicht auf die Abstandsflächen angesichts der uneinheitlichen Bauweise in der Umgebung nicht zulässig sei. Zwar treffe es zu, dass ihr Wohnhaus an der Grenze errichtet sei. Dennoch sei ein Anbau nach § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO nicht zulässig. Obwohl der Landesgesetzgeber die früher geforderte Deckungsgleichheit für Anbauten habe entfallen lassen, sei es nicht zu rechtfertigen, die gesamte gemeinsame Grenze auf einer Länge von 34 m zweigeschossig zu bebauen. Ihrem Grundstück werde die Belichtung und Besonnung insbesondere im Bereich der genehmigten Terrasse entzogen, so dass auch eine Abweichung nach § 69 LBauO nicht zugelassen werden könne. Die massive Bebauung auf dem Grundstück des Beigeladenen werfe bodenrechtlich bewältigungsbedürftige Spannungen auf und entfalte eine erdrückende Wirkung.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 12. Juli 2001 die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 30. September 1999 sowie den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, gegen das Bauvorhaben des Beigeladenen bauaufsichtlich einzuschreiten.

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Die Beklagte bittet,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie hält die Klage nach wie vor für unzulässig, da die Klägerin während der Dauer des von ihrem Ehemann betriebenen Verwaltungsstreitverfahrens untätig geblieben sei und dadurch konkludent auf Abwehrrechte gegen das Bauvorhaben des Beigeladenen verzichtet habe. Darüber hinaus habe sie ihr verfahrensrechtliches Widerspruchsrecht als auch ihr materielles Abwehrrecht verwirkt, weil sie seit 1996 über alle Verfahrensschritte ihres Ehemannes informiert gewesen sei, aber erst am 23. März 2000 nach Fertigstellung des Bauvorhabens Widerspruch erhoben habe. Letztlich habe sie bereits im Jahre 1996 sogar einer größeren Firsthöhe ausdrücklich zugestimmt, so dass der Beigeladene darauf habe vertrauen dürfen, dass die Klägerin nicht vier Jahre später einer Erhöhung des früher vorhandenen Firstes um wenige Zentimeter widersprechen würde.

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Der Beigeladene beantragt ebenfalls,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er ist der Auffassung, dass die angefochtene Baugenehmigung die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze; darüber hinaus habe die Klägerin etwaige Abwehrrechte verwirkt. Soweit mit der Klage eine Verletzung der §§ 66 und 70 LBauO gerügt werde, handele es sich um Verfahrensvorschriften, die nicht dem Nachbarschutz zu dienen bestimmt seien. Die Baugenehmigung verstoße aber auch nicht gegen die nachbarschützende Regelung in § 8 LBauO. Maßgebend sei insoweit § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBauO, da alle Gebäude in der näheren Umgebung mindestens einseitige Grenzbebauung aufwiesen. Darüber hinaus gehe es hier um die Aufstockung eines bestehenden grenzständigen Gebäudes, bei dem nach der Rechtsprechungspraxis des Senats ohnehin keine Grenzabstände einzuhalten seien. Selbst wenn grundsätzlich Abstandsflächen einzuhalten wären, müsse angesichts der vorgegebenen Verhältnisse eine Abweichung nach § 69 LBauO zugelassen werden. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die auf dem Nachbargrundstück vorhandene Dachterrasse nicht genehmigt sei und ansonsten die Belichtungs- und Besonnungssituation nicht nachteilig verändert werde. Anders sei es auch nicht erklärlich, dass die Klägerin einer Aufstockung in ähnlichem Umfang schon einmal zugestimmt habe. Es gehe zudem keine erdrückende Wirkung von dem genehmigten Vorhaben aus, so dass auch das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt sei. Zur Frage der Verwirkung führt der Beigeladene aus, dass das Bauvorhaben bereits Anfang 1997 begonnen worden sei und die Verhältnisse der Klägerin seit langem bekannt gewesen seien. Unter diesen Umständen erscheine die im Jahre 2001 erhobene Klage rechtsmissbräuchlich.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Bau- und Widerspruchsakten des Beklagen (1 Aktenordner und 2 Hefte) Bezug genommen; diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die von dem Senat zugelassene Berufung ist unbegründet.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 30. September 1999 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2001 verletzen die Klägerin nicht in eigenen Rechten.

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Allerdings vermag der erkennende Senat dem Verwaltungsgericht nicht darin zu folgen, dass die Klägerin schon deshalb nicht die Verletzung der Abstandsvorschrift rügen könne, weil ihr gegenüber der Widerspruchsbescheid vom 19. März 1999 bestandskräftig geworden sei. Die Klägerin war an diesem Widerspruchsverfahren nicht beteiligt. Ihr ist der genannte Bescheid auch nicht zugestellt worden, wie es § 74 Abs. 1 VwGO verlangt. Zwar ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten, ob diese Vorschrift auch für einen Drittbeteiligten im Widerspruchsverfahren gilt. Es spricht aber einiges dafür, gerade im Rahmen eines Nachbarstreites dem nicht förmlich am Widerspruchsverfahren beteiligten Dritten, wenn er erstmals durch den Widerspruchsbescheid betroffen wird, diesen gemäß § 74 zuzustellen (vgl. Winkler, BayVBl 2000, 235). Aber auch wenn man mit der wohl herrschenden Meinung eine amtliche Bekanntmachung ausreichen lässt, so fehlt es daran ebenfalls, da der Widerspruchsbescheid vom 19. März 1999 unstreitig nur dem Ehemann der Klägerin bekannt gegeben worden ist (vgl. Blatt 100 der Gerichtsakte). Nur wenn man auch ein "Kennenmüssen" für den Beginn der Rechtsmittelfrist ausreichen lässt, könnte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage am 1. Februar 2001 abgelaufen sein (vgl. BVerwG Urteile vom 25. Januar 1974, BVerwGE 44, 294 und vom 28. August 1987, BVerwGE 78, 85). Danach soll auch bei fehlender Bekanntmachung der Baugenehmigung an den Nachbarn dessen verfahrensrechtliches Abwehrrecht nach Ablauf eines Jahres verwirkt sein. Diese Voraussetzungen wären hier erfüllt, da die Klägerin gegen den Widerspruchsbescheid vom 19. März 1999 bisher überhaupt keine Klage erhoben und sie sich mit ihrem Widerspruch und der anschließenden Klage nur gegen die Baugenehmigung vom 30. September 1999 gewandt hat. Dennoch hält es der erkennende Senat nicht für gerechtfertigt, von einer Verwirkung eines etwaigen Abwehrrechts der Klägerin auszugehen, weil wegen der besonderen Umstände des Sachverhalts der Klägerin nicht der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu machen ist. Nach den zuvor zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ist nämlich stets zu prüfen, ob nicht trotz der späten Klageerhebung besondere Umstände vorliegen, die dafür sprechen, dass der Bauherr doch nicht von der Klage überrascht wurde. Hierzu kann es sogar ausreichen, dass zwischenzeitlich z. B. ein Normenkontrollantrag mit dem gleichen Ziel wie dem der Anfechtungsklage erhoben worden ist. Dann muss aber im vorliegenden Fall zu Lasten des Beigeladenen ins Gewicht fallen, dass die Klägerin sich seit Ende 1996 mit einer Vielzahl von Einwendungen und Beschwerden, aber auch verschiedenen Rechtsmitteln gegen das Bauvorhaben des Beigeladenen zur Wehr gesetzt hatte. Hierzu zählt der Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 18. Dezember 1997 ebenso wie der Widerspruch gegen die Aufhebung der Baueinstellungsverfügung vom 19. November 1999 oder der Antrag und die Klage auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde vom 19. April und 7. September 1999, ferner der Widerspruch der Klägerin vom 23. März 2000, mit dem sowohl die Baugenehmigung vom 30. September 1999 angegriffen als auch ein bauaufsichtliches Einschreiten verlangt wurde. Unter diesen Umständen hatte der Beigeladene zu keiner Zeit Anlass anzunehmen, dass sich die Klägerin mit seinem Bauvorhaben abgefunden hätte.

19

Aus den gleichen Gründen erscheint auch eine Verwirkung des materiellrechtlichen Abwehrrechts der Klägerin nicht gegeben, da der Beigeladene nicht im Vertrauen auf ein bestimmtes Verhalten der Klägerin, sondern unabhängig davon noch während eines anhängigen Klageverfahrens seitens des Ehemannes der Klägerin das Bauvorhaben fertiggestellt hat.

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Die vorstehend erörterten Fragen können aber letztlich dahingestellt bleiben, weil die Klage jedenfalls in der Sache mangels Verletzung von nachbarschützenden Vorschriften zu Lasten der Klägerin keinen Erfolg haben kann. Soweit die Klägerin in erster Linie rügt, dass die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht mit den Vorschriften über das vereinfachte Genehmigungsverfahren zu vereinbaren sei, ist ihr in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beigeladenen entgegenzuhalten, dass es sich insoweit nicht um Regelungen handelt, die dem Schutze des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Deshalb ist den zu diesen Verfahrensvorschriften aufgeworfenen Rechtsfragen nicht weiter nachzugehen. Von Bedeutung für dieses Verfahren ist lediglich, ob überhaupt Fragen des Bauordnungsrechts -- zulässigerweise oder nicht -- zum Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung gemacht worden sind, weil sie nur dann auch Gegenstand der Anfechtungsklage sein können. Dies hat der erkennende Senat bereits in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 10. Mai 2002 in dem Verfahren 1 A 11354/01.OVG bejaht und ausführlich begründet. Auf diese Ausführungen wird Bezug genommen.

21

Eine Verletzung der Abstandsflächenvorschrift, die in erster Linie Nachbarschutz vermitteln könnte, liegt entgegen der Auffassung der Klägerin hier nicht vor. Zwar hält das Bauvorhaben des Beigeladenen nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstand ein. Gleichwohl ist die von dem Beigeladenen geplante und inzwischen verwirklichte Aufstockung an der gemeinsamen Grundstücksgrenze ohne Abstandsfläche zulässig, weil auf dem Grundstück der Klägerin bereits mehrere Gebäude an der Grenze vorhanden sind.

22

Soweit die Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass ihr Wohnhaus nicht an das Grundstück des Beigeladenen angebaut sei, ist dies rechtlich irrelevant, da dies in § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO 1999 nicht mehr vorausgesetzt wird. Diese Vorschrift verlangt nur, dass auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude an der Grundstücksgrenze vorhanden ist, was hier zweifellos der Fall ist. Da unter diesen Voraussetzungen nicht nur ein "Anbau", sondern auch an jeder Stelle der gemeinsamen Grenze -- allerdings innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche -- ein Gebäude ohne Grenzabstand zugelassen werden kann, muss das Grenzgebäude auf dem Grundstück des Nachbarn nicht mehr der geplanten Bebauung gegenüberstehen. Im übrigen kommt es auf diese Frage aber auch deshalb nicht entscheidend an, weil jedenfalls der Wohnhausanbau auf dem Grundstück der Klägerin unmittelbar -- wenn auch nur mit einer Hausecke -- an das Grundstück des Beigeladenen angrenzt und im übrigen nur einen minimalen Abstand von durchschnittlich weniger als 0,50 m einhält.

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Soweit der Beigeladene sich darauf beruft, dass die Grenzbebauung schon gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBauO zugelassen werden müsse, weil alle Gebäude in der Umgebung mindestens einseitige Grenzbebauung aufwiesen, hat der Senat allerdings Bedenken, die Grenzbebauung als zwingend anzusehen. Zwar hat er es bisher in zwei Entscheidungen für die Annahme einer zwingend geschlossenen Bauweise ausreichen lassen, dass in der näheren Umgebung nur Grundstücke vorhanden sind, die entweder auf der gesamten Breite oder wenigstens einseitig an der Grenze bebaut sind (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. Februar 1993 -- 1 A 12323/91.OVG -- und Beschluss vom 8. Februar 2000 -- 1 B 10066/00.OVG --). In diesen Verfahren war die Bebauung allerdings dadurch charakterisiert, dass es sich um eine gradlinige Bebauung entlang einer Straße ähnlich einer Haus-Hof-Bauweise mit teilweise geschlossener Bauweise handelte, so dass ohne weiteres ein einheitliches Ordnungsprinzip erkennbar war, welches Bauwerke in beidseitig offener Bauweise ausschloss. Ein solches Ordnungsprinzip ist in der Ortslage von N-S nicht zu erkennen, da die Gebäude dort recht unterschiedlich, wenn auch häufig in ein- oder mehrseitiger Grenzbebauung, auf den Grundstücken verteilt sind. In vergleichbaren Fällen hat der Senat bisher stets angenommen, dass die geschlossene Bauweise -- zumal sie dann allseitig gelten müsste -- nicht zwingend im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBauO ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz Urteil vom 25. November 1993 -- 1 A 10532/93.OVG -- und Beschluss vom 30. März 1995 -- 1 B 10859/95.OVG -- jeweils in Abgrenzung zu der von dem Beigeladenen zitierten Entscheidung vom 4. Februar 1993).

24

Der vorliegende Verwaltungsrechtsstreit gibt allerdings keinen Anlass, dieser Frage weiter nachzugehen, da die Klage auch dann keinen Erfolg haben könnte, wenn man davon ausgeht, dass in bauplanungsrechtlicher Hinsicht gemäß § 34 BauGB nur an die Grenze gebaut werden darf, ohne dass dies zwingend ist. Denn auch unter diesen Voraussetzungen ist die Einhaltung von Abstandsflächen auf dem Grundstück des Beigeladenen nicht erforderlich, weil bereits auf dem Grundstück der Klägerin Gebäude an der gemeinsamen Grenze vorhanden sind. Dies entspricht einer gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats seit den 70er Jahren (OVG Rheinland-Pfalz Urteil vom 7. Dezember 1978 -- 1 A 103/78 -- BauR 1979, 410; Beschluss vom 6. März 1995 -- 1 B 10463/95.OVG --; Beschluss vom 21. April 1995 -- 1 B 11052/95.OVG --; Beschluss vom 12. September 1996 -- 1 B 13073/96.OVG --; Beschluss vom 24. Januar 2001 -- 1 B 12099/00.OVG; zuletzt Beschluss vom 12. Dezember 2001 -- 1 B 11685/01.OVG --). Diese Rechtsprechung ist seit jeher auf die Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO bzw. auf die nahezu gleichlautende Vorschrift in § 17 Abs. 2 Satz 2 LBauO (1974) gestützt worden. Dabei ist sich der Senat bewusst, dass diese Rechtsprechungspraxis mit dem Wortlaut der Vorschrift nicht ohne weiteres zu vereinbaren ist, worauf der Beigeladene zutreffend hinweist, weil in den meisten der entschiedenen Verfahren nicht mit Grenzabstand gebaut werden musste. Dennoch dürfte sich eine am Wortlaut haftende Auslegung des § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO verbieten, weil es dem rechtssuchenden Bauherren kaum zu vermitteln sein dürfte, dass er bei zwingend offener Bauweise an ein vorhandenes Grenzgebäude ohne weiteres anbauen darf, während er bei einer planungsrechtlich zulässigen Grenzbebauung nur an ein vorhandenes Gebäude anbauen darf, wenn dessen Eigentümer eine öffentlich-rechtliche Baulast bewilligt, die im Falle von bereits bestehenden Nachbarstreitigkeiten regelmäßig verweigert wird. Hier erscheint es allein sachgerecht, im Wege einer "erst-recht"-Argumentation dem Bauwilligen bei zulässiger Grenzbebauung die gleiche Vergünstigung zu gewähren, wie sie ein Bauherr bei zwingend offener Bauweise ohne weiteres einfordern könnte. Zum gleichen Ergebnis kommt auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bei einer ähnlichen Gesetzeslage, indem es zwar zunächst am Wortlaut haftend allein die dem § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBauO entsprechende Regelung der nordrhein-westfälischen Landesbauordnung für anwendbar erklärt, dann allerdings die vom Gesetz geforderte öffentlich-rechtliche Sicherung als durch die vorhandene Grenzbebauung ersetzt ansieht (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1995, BRS 57 Nr. 137 m.w.N.; ähnlich VGH BW, Beschluss vom 12. September 1996, BRS 58 Nr. 105; Sächs. OVG, Beschluss vom 25. Februar 1998, BauR 1998, 1006).

25

Eine gegenteilige Auffassung ist lediglich -- ohne dass es entscheidend darauf ankam -- von dem 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 27. November 1992 -- 8 A 11800/91.OVG -- angedeutet worden. Dort ist ausgeführt worden, der Senat neige entgegen bisher vertretener Auffassung dazu, § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO auf Sachverhalte der vorliegenden Art von vornherein für unanwendbar zu halten. Auch die Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBauO wurde in der Entscheidung vom 7. September 1995 -- 8 A 12856/94.OVG -- für bedenklich gehalten, weil ein vorhandenes Grenzgebäude nicht die in § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBauO geforderte öffentlich-rechtliche Sicherung ersetzen könne und nicht auszuschließen sei, dass der Nachbar das vorhandene Grenzgebäude abreißen wolle. Diese Überlegung erscheint dem erkennenden Senat nicht geeignet, den ansonsten klar erkennbaren Wertungswiderspruch der in § 8 Abs. 1 LBauO vorgesehenen Alternativen zu lösen. Im Regelfall -- und so auch hier -- wird der Nachbar, der bereits ein Gebäude an der Grenze errichtet hat, nicht die Bestellung einer Baulast deshalb verweigern, weil er sein Gebäude demnächst abzureißen beabsichtigt. Zu einer solchen Unterstellung besteht bei einem gut erhaltenen Wohngebäude nicht der geringste Anlass. Vielmehr wird im Regelfall von dem Fortbestand des vorhandenen Gebäudes ausgegangen werden können (ebenso OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1995, a.a.O.). Anders mag es bei einem mehr oder minder baufälligen Gebäude sein, bei dem eine restriktive Auslegung dahingehend geboten sein könnte, die Anforderungen an den Begriff "vorhandenes Gebäude" strenger zu fassen.

26

Im übrigen ist die Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBauO erkennbar für die Fälle bestimmt, in denen bei planungsrechtlich vorgesehener Doppelhausbebauung noch kein Gebäude an der Grenze vorhanden ist und nunmehr erstmals ein Gebäude ohne Abstandsflächen errichtet werden soll. Hier mag es sinnvoll sein, eine Einigung der benachbarten Grundstückseigentümer über die Gestaltung des zukünftigen Bebauung herbeizuführen, zumal nach der bis 1998 geltenden Gesetzeslage der Erstbauende auch dem Nachbarn Vorgaben über die Größe des späteren Anbaus setzen konnte. Hat aber der Nachbar die Möglichkeit der Grenzbebauung bereits ausgenutzt, so erschiene es geradezu rechtsmissbräuchlich, wenn er unter Berufung auf die vorgenannte Vorschrift den anderen Nachbarn an einer bauplanungsrechtlich zulässigen Grenzbebauung hindern könnte, indem er der Bestellung einer Baulast nicht zustimmt. Diese Probleme stellen sich von vornherein nicht, wenn man den Sachverhalt der vorhandenen Grenzbebauung als in § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO geregelt ansieht und diese Regelung nicht nur bei zwingend offener Bauweise, sondern erst recht dann anwendet, wenn planungsrechtlich an die Grenze gebaut werden darf. Der Senat sieht deshalb keinen Anlass, von seiner langjährigen Rechtsprechung abzugehen. Einer Vorlage dieser Rechtsfrage zum Großen Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz bedarf es nicht, da der 8. Senat diese Frage bisher stets offen gelassen, also nicht abschließend entschieden hat.

27

Entgegen der Auffassung der Klägerin verbietet sich eine Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO auch nicht deshalb, weil das Vorhaben des Beigeladenen nicht deckungsgleich mit der vorhandenen Grenzbebauung auf ihrem Grundstück ist. Zwar hat der erkennende Senat -- anders noch als zu der ähnlichen Vorschrift des § 17 Abs. 2 Satz 2 LBauO (1974) -- die Gestattung eines Anbaus an die Grenze nach § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO (1986) seit der rechtsgrundsätzlichen Entscheidung vom 9. Januar 1989 (-- 1 B 69/88 -- AS 22, 340 = BRS 49 Nr. 127) nur dann als zulässig angesehen, wenn der Grenzanbau in Breite und Höhe in etwa deckungsgleich mit der vorhandenen Grenzbebauung ist. An dieser Rechtsprechungspraxis kann indessen nicht länger festgehalten werden, nachdem der Landesgesetzgeber durch die Neufassung der Landesbauordnung vom 24. November 1998 die Formulierung "dass angebaut wird" in § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO durch die Worte "ohne Grenzabstand gebaut wird" ersetzt hat. Hiermit sollte ausweislich der Begründung zu diesem Gesetzentwurf (Landtagsdrucksache 13/3040 vom 5. Mai 1998) die bisherige Regelung gelockert werden. Die von der Rechtsprechung hierzu entwickelte Forderung nach einer Deckungsgleichheit des späteren Anbaus wurde als unbefriedigend empfunden, weil in vielen Fällen der Erstbauende die bauplanungsrechtlich möglichen Bebauungstiefen der Grundstücke nicht voll ausgenutzt hatte und den später bauenden Nachbarn an einer weitergehenden Ausnutzung der an sich zulässigen Bautiefen hinderte. Dieses Problem soll in Zukunft dadurch gelöst werden, dass nicht mehr die Nachbarbebauung, sondern die überbaubare Grundstücksfläche nach Bauplanungsrecht zum Maßstab für die Größe des Anbaus bestimmt wird (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31. Mai 1999 -- 1 B 10973/99.OVG --). Auch der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat zu dieser Frage in seiner Entscheidung vom 29. Oktober 2001 (8 A 11309/01.OVG, ESOVGRP) ausgeführt:

28

"Die eine weitgehende Deckungsgleichheit fordernde Rechtsprechung des Senats zur Zulässigkeit eines Anbaus nach früher geltenden Fassungen der Vorschrift (vgl. Urteil vom 7. September 1995 -- 8 A 12856/94.OVG --) ist durch die nunmehr geltende Fassung der LBauO vom 24. November 1998 (GVBl. 365) überholt. Der aktuelle Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO erlaubt im Falle vorhandener Grenzbebauung nicht nur das Anbauen, sondern das Bauen ohne Grenzabstand. Diese Wortlautänderung führt -- wie sich auch aus den Gesetzesmaterialien ergibt (s. LT-Drs. 13/3040, S. 50) -- nach dem Willen des Gesetzgebers dazu, dass die Deckungsgleichheit von Alt- und Neubau nicht mehr Voraussetzung der Ausnahme nach § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO ist (teilweise a.A. Jeromin, LBauO, § 8 Rn 46f.). Zwar bleibt im Rahmen der Ermessensausübung betreffend die Gestattung oder das Verlangen einer Grenzbebauung deren -- vorliegend unproblematische -- Vereinbarkeit mit den durch § 8 LBauO geschützten Belangen nach Lage des Einzelfalls zu prüfen. Abgesehen davon wird das Ausmaß der hinzutretenden Grenzbebauung aber nur noch durch die jeweils einschlägigen Regelungen des Bauplanungsrechts begrenzt."

29

Angesichts dieser eindeutigen gesetzlichen Neuregelung kann die Forderung nach einer weitgehenden Deckungsgleichheit der Grenzbebauung nicht mehr aufrechterhalten werden. Es spricht auch nichts dafür, dass sich das Bauvorhaben des Beigeladenen nicht im Rahmen der planungsrechtlichen Vorgaben hielte, da eine faktische Baugrenze im Bereich der benachbarten Grundstücke nicht festzustellen ist. Allein mit dem Hinweis auf die Länge der Grenzbebauung von 34 m, die seit jeher vorhanden und auch in der näheren Umgebung mehrfach anzutreffen ist, kann deshalb die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Bauvorhabens nicht begründet werden.

30

Ist demnach davon auszugehen, dass das Bauvorhaben des Beigeladenen ohne Abstandsfläche zum Grundstück der Klägerin gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO zugelassen werden kann, ohne dass es einer Abweichung gemäß § 69 LBauO bedarf, so sind auch keine Umstände erkennbar, die ausnahmsweise unter Berufung auf das Gebot der Rücksichtnahme einen Grenzabstand erforderten. Das Wohnhaus der Klägerin hat an der Grenze eine Brandwand ohne Fenster. Weiter ist der Grenzbereich seit jeher dadurch geprägt, dass ein Gebäude auf dem Grundstück des Beigeladenen vorhanden war, das nach den genehmigten Bauzeichnungen nur geringfügig um 0,41 m erhöht werden soll. Dies entnimmt der Senat daraus, dass in den ursprünglichen Bauzeichnungen die Höhe des Bestandes über der verbleibenden Zwischendecke mit 1,70 m angegeben worden ist, während die Höhe dieser Wand in den genehmigten Bauzeichnungen mit 2,11 m angegeben wird. Durch diese geringfügige Erhöhung wird auch kein Belichtungsbereich eines Fensters zu Aufenthaltsräumen betroffen. Lediglich die auf einem Zwischentrakt vorhandene Dachterrasse, über deren formelle Legalität von den Beteiligten unterschiedliche Angaben gemacht werden, wird insoweit betroffen sein, als der bisher schon vorhandene Schattenwurf entsprechend der Erhöhung des Grenzgebäudes weiter reichen wird. Ähnlich wie bei notwendigen Fenstern zu Aufenthaltsräumen muss aber auch hier ausreichen, dass der Freisitz, falls er überhaupt Bestandsschutz genießt, von verschiedenen anderen Seiten ausreichend belichtet wird. Eine erdrückende Wirkung geht jedenfalls von der nur geringfügig erhöhten Grenzwand nicht aus.

31

Da nachbarschützende Vorschriften zu Lasten der Klägerin demnach durch die angefochtene Baugenehmigung nicht verletzt sind, kann auch ihre Klage auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde keinen Erfolg haben. Dabei geht der Senat zunächst davon aus, dass die Klägerin diesen Teil der Klage nur mit Rücksicht darauf erhoben hat, dass zwischen den Beteiligten umstritten war, ob die angefochtene Baugenehmigung überhaupt eine Regelung zu bauordnungsrechtlichen Vorschriften enthielt. Während des gesamten gerichtlichen Verfahrens hatte die Klägerin stets die Auffassung vertreten, dass die Beklagte nur eine Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren erteilen durfte, in dem eine Verletzung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht zu prüfen sei. Von daher war es nur konsequent, den behaupteten Verstoß gegen § 8 LBauO nicht mit der Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung, sondern mit der Verpflichtungsklage auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde geltend zu machen. Von daher besteht an sich kein Anlass, zu prüfen, ob eine von der erteilten Baugenehmigung abweichende Bauausführung gegen nachbarschützende Vorschriften verstoßen würde.

32

Angesichts der erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat vorgetragenen Behauptung der Klägerin, dass der Beigeladene die zu ihrem Grundstück gerichtete Außenwand mehr als 40 cm, nämlich etwa 1,25 m bis 1,50 m erhöht habe, ist allerdings darauf hinzuweisen, dass auch eine Erhöhung um ein solches Maß nicht geeignet wäre, das Bauvorhaben als rücksichtslos erscheinen zu lassen, da es selbst in dieser Höhe immer noch wesentlich niedriger als alle Wohngebäude rund um das Grundstück der Klägerin einschließlich ihres eigenen Wohngebäudes wäre, so dass eine erdrückende Wirkung von dem umgebauten Vorhaben des Beigeladenen schlechterdings nicht ausgehen kann.

33

Die Berufung war deshalb mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen.

34

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

35

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

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