Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (2. Senat) - 2 A 10106/05



Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 8. Dezember 2004 wird abgeändert und der Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 15. und 30. März 2004 sowie des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 26. August 2004 verpflichtet, dem Kläger eine Beihilfe zu den Aufwendungen für die Anschaffung des Mittels „Milupa PKU 2“ zu gewähren.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Urteils wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger, der als Leitender Regierungsdirektor im Dienst des Beklagten steht, begehrt eine Beihilfe zu den Aufwendungen für die Aminosäure-Mischung „Milupa PKU 2“ (im Folgenden: PKU 2).

2

Dieses Produkt hat er nach ärztlicher Verordnung für seine jetzt 13-jährige Tochter erworben, die seit ihrer Geburt an der erblich bedingten Stoffwechselerkrankung Hyperphenylalaninämie, eine schwächer ausgeprägten Form der Phenylketonurie, leidet. Bei dieser, bislang nicht heilbaren, Krankheit ist durch einen genetischen Defekt der körpereigene Abbau der essentiellen Aminosäure Phenylalanin in die für den Stoffwechsel benötigte Aminosäure Tyrosin gestört, so dass sich Phenylalanin im Blut ansammelt. Die dann eintretende Erhöhung des Phenylalaninspiegels im Blut führt zu einer Vergiftung, wovon besonders das Gehirn betroffen ist. Bleibt die Erkrankung unbehandelt, führt sie zu schweren, nicht rückgängig zu machenden Entwicklungs- und Gehirnschäden gerade bei Säuglingen, Kleinkindern und Heranwachsenden. Da die meisten Nahrungsmittel weitaus mehr Phenylalanin enthalten, als der Körper für die Eiweißsynthese braucht, müssen die Betroffenen zur Vermeidung von Entwicklungs- und Hirnschädigungen eine phenylalaninarme Diät einhalten. Zur Unterstützung dieser Diät werden die bei „normaler“ Ernährung mit der Nahrung aufgenommenen Aminosäuren durch PKU 2 ersetzt. Bei diesem Präparat handelt es sich um eine phenylalaninfreie Aminosäuremischung zur Deckung des Proteinbedarfs, die mit Vitaminen, Mineralstoffen und Spurenelementen angereichert ist.

3

Zu den Aufwendungen für das Aminosäure-Präparat in Höhe von 641,60 € (Packung zu 2.000 Gramm) beantragte der Kläger eine Beihilfe, die mit Bescheiden der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 15. und 30. März 2004 abgelehnt wurde. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid dieser Behörde vom 26. August 2004 zurückgewiesen.

4

Mit seiner daraufhin erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass seine Tochter auf das Medikament angewiesen sei, um einen ordnungsgemäßen Stoffwechsel aufrecht zu erhalten. Es handele sich um die einzige Therapiemöglichkeit zur Behandlung der Stoffwechselerkrankung seiner Tochter, die lebenslang normale Getreideprodukte, Kartoffeln und tierische Lebensmittel meiden und auf eiweißarme und teure Speziallebensmittel ausweichen müsse. Zum Ausgleich des bei dieser phenylalaninarmen Diät eintretenden Eiweißmangels sei sie auf PKU 2 angewiesen. Im Übrigen werde das Mittel im Rahmen einer „vollbilanzierten Diät“ zur Deckung einer minimalen Eiweißversorgung eingesetzt und sei nach den Arzneimittelrichtlinien der gesetzlichen Krankenkassen verordnungs- und verschreibungsfähig.

5

Der Kläger hat beantragt,

6

die Bescheide des Beklagten vom 15. März und 30. März 2004 sowie den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 26. August 2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm – dem Kläger – eine Beihilfe zu den Aufwendungen für die Anschaffung von „Milupa PKU 2“ zu gewähren.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

9

Er hat im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, wonach Produkte, die bestimmungsgemäß an die Stelle von Nahrungsmittel träten und bestimmte, für den Körper unverträgliche Stoffe vermieden, im beihilferechtlichen Sinne Nahrungs- und nicht Arzneimittel seien. Ohne Belang sei es, ob der Betroffene auf die Verwendung des Mittels wegen einer Erkrankung angewiesen sei. Allenfalls in Ausnahmefällen, wenn aufgrund der Erkrankung eine sog. vollbilanzierte Formeldiät benötigt werde, die die normalen Lebensmittel in vollem Umfang ersetzten, werde nach den einschlägigen Verwaltungsrichtlinien eine Ausnahme gemacht. Dies treffe jedoch bei der Tochter des Klägers nicht zu, da ihr Aminosäurebedarf durch das Mittel PKU 2 lediglich in Höhe von 80 % des Tagesbedarfs gedeckt werde. Insgesamt handele es sich um eine krankheitsbedingte Verteuerung der allgemeinen Lebensführung, die wegen des ergänzenden Charakters der Beihilfe aus der Alimentation zu bestreiten sei.

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Durch Urteil vom 8. Dezember 2004 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Bei PKU 2 handele es sich nicht um ein Arzneimittel, sondern um ein diätetisches Lebensmittel, das bestimmungsgemäß einem besonderen Ernährungszweck diene. Es trage dazu bei, besonderen Ernährungserfordernissen aufgrund von Umständen wie Krankheit etc. zu entsprechen. Selbst wenn zugunsten des Klägers von einem Arzneimittel ausgegangen würde, scheide eine Beihilfefähigkeit aus, weil das Mittel geeignet sei, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Hierin liege kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, da die Arzneimittelrichtlinien in der gesetzlichen Krankenversicherung mit den im Beihilferecht geltenden Bestimmungen nicht vergleichbar seien. Wegen des typisierenden Charakters der Beihilfevorschriften seien Härten im Einzelfall hinzunehmen. Eine Beihilfe könne auch nicht auf der Grundlage einer vollbilanzierten Formeldiät gewährt werden, weil PKU 2 für die Ernährung der Tochter des Klägers nicht das einzige Nahrungsmittel darstelle. Im Hinblick auf frühere Beihilfen könne sich der Kläger nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen, da der Beklagte berechtigt gewesen sei, einen rechtswidrigen Zustand zu beenden.

11

Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung hat der Kläger im Wesentlichen mit der bei PKU 2 gegebenen Arzneimitteleigenschaft begründet. Demgegenüber sei die Einstufung als Lebensmittel für besondere Ernährung unrichtig. Hieraus ergebe sich zugleich, dass PKU 2 nicht geeignet sei, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Es werde vielmehr zur Behandlung von Patienten eingesetzt, die an dieser speziellen Stoffwechselstörung erkrankt seien. Die Verordnungsfähigkeit von PKU 2 nach den Arzneimittelrichtlinien der gesetzlichen Krankenkassen sei zur Auslegung der Beihilfefähigkeit heranzuziehen. Auch die Hinweise des Bundesministeriums des Innern zu den Beihilfevorschriften des Bundes verwiesen auf die Arzneimittelrichtlinien. Im Übrigen verstoße der generelle Ausschluss des Mittels von der Beihilfefähigkeit wegen der finanziellen Belastung gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 8. Dezember 2004 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 15. und 30. März 2004 sowie des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2004 zu verpflichten, ihm – dem Kläger – eine Beihilfe zu den Aufwendungen für die Anschaffung von „Milupa PKU 2“ zu gewähren.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er hält daran fest, dass PKU 2 nicht als Arzneimittel einzustufen sei. Trotz des besonderen medizinischen Zweckes verbleibe es bei der Qualifikation als diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke. Es sei auch keine vollständig bilanzierte Diät, die die einzige Nahrungsquelle darstelle. Diese sog. Formeldiät sei eine nährstoffdefinierte Elementar- bzw. Sondennahrung, die entweder enteral (d.h. durch Sonden in der Nase) oder der Bauchwand oder parenteral (durch Infusion über Venenkatheter) verabreicht werde. Dem Zusammenhang mit diesen Indikationen sei zu entnehmen, dass es sich bei den einzelnen Krankheitsbildern um eine zeitweise vorliegende Verschärfung der Grunderkrankung handeln müsse, die eine Sonden- oder Infusionsnahrung erfordere. Im Übrigen werde daran festgehalten, dass PKU 2 geeignet sei, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Dies ergebe sich aus der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Arzneimittelbegriff, die für diese Auslegung maßgeblich sei. Die vom Kläger gerügte Systemfremdheit im Hinblick auf die Arzneimittelrichtlinien sei wegen der aktuellen Hinweise des Bundesministeriums des Innern zu den Beihilfevorschriften des Bundes nicht mehr gegeben. Ein Fürsorgepflichtverstoß liege nicht vor, da die Aufwendungen des Klägers für das Mittel trotz der lebenslang von seiner Tochter einzuhaltenden Diät seine Lebensführung nicht unzumutbar beeinträchtigten.

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Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus dem Inhalt der zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie den Verwaltungsvorgängen des Beklagten (1 Hefter), die sämtlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe

18

Die Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen. Der Kläger kann vom Beklagten die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für das anlässlich der Erkrankung seiner Tochter von ihm angeschaffte Produkt PKU 2 verlangen.

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Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 90 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes – LBG – in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Nr. 6 der Beihilfenverordnung – BVO – vom 31. März 1958 (GVBl. S. 103), in der hier anzuwendenden Fassung vom 20. November 2003 (GVBl. S. 343). Nach den letztgenannten Regelungen sind aus Anlass einer Krankheit die notwendigen Aufwendungen für vom Arzt schriftlich verordnete Arzneimittel beihilfefähig, wenn sie dem Beihilfeberechtigten für sich oder – wie hier – einem seiner gemäß § 2 Abs. 1 BVO berücksichtigungsfähigen Angehörigen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, für die Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener körperlicher Beeinträchtigungen entstanden sind und das Mittel nicht geeignet ist, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten ist das der Tochter des Klägers vom Klinikum der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Frankfurt schriftlich verordnete Präparat PKU 2 als Arzneimittel und nicht als ein – zu den Gütern des täglichen Bedarfs zählendes – Lebensmittel zu qualifizieren.

20

Vom rechtlichen Ansatz zutreffend weist allerdings der Beklagte darauf hin, dass auch für ein ärztlich verordnetes Präparat eine Beihilfe nur gewährt werden kann, wenn dieses seiner Art nach unter die als beihilfefähig vorgesehenen Arzneimittel fällt und dass es für diese Einordnung auf die objektive Eigenart und Beschaffenheit des Mittels ankommt, nicht dagegen darauf, ob es im Einzelfall auch ohne Erkrankung beschafft worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 1991, Buchholz 270 § 6 Nr. 5; Beschluss vom 25. Januar 1995 – 2 B 5.95 –, st. Rechtspr.). Zur Einordnung eines medizinischen Präparats unter den Begriff des Arzneimittels ist des Weiteren auf die vorhandenen Legaldefinitionen in § 2 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes – AMG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 2005 (BGBl. I S. 234), abzustellen. Zwar ist diese Begriffsbestimmung angesichts des andersartigen Zweckes des Arzneimittelgesetzes, für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln zu sorgen (§ 1 AMG), nicht ohne weiteres auf das Beihilferecht zu übertragen. Sie kann aber als Ausgangspunkt für die Bestimmung der für die Beteiligung des Dienstherrn an Kosten der Krankenbehandlung der Beamten und seiner Angehörigen verwendeten gleichlautenden Begriffe dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996, ZBR 1996, 314; Urteil des Senats vom 9. Dezember 1994, AS 26, 157).

21

Unter „Arzneimitteln“ im Sinne vom § 4 Abs. 1 Nr. 6 BVO sind deshalb grundsätzlich Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen zu verstehen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG). Keine Arzneimittel sind gemäß der – für die beihilferechtliche Beurteilung gleichfalls heranzuziehenden – Abgrenzung in § 2 Abs. 3 Nr. 1 AMG „Lebensmittel“ im Sinne von § 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen (Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz – LMBG –) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934). Danach sind Lebensmittel Stoffe, die dazu bestimmt sind, in unverändertem, zubereitetem oder verarbeitetem Zustand von Menschen verzehrt zu werden. Hierzu zählen nach § 1 Abs. 4a der Diätverordnung – DiätV – in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1988 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. September 2004 (BGBl. I S. 2326) grundsätzlich auch „Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke“. Keine Lebensmittel (und damit auch keine diätetischen Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke) sind allerdings Stoffe, die überwiegend dazu bestimmt sind, zu anderen Zwecken als zur Ernährung oder zum Genuss verzehrt zu werden (§ 1 Abs. 1, 2. Halbs. LMBG). Zu anderen Zwecken als zur Ernährung oder zum Genuss werden insbesondere Arzneimittel eingenommen.

22

Von diesen gesetzlichen Vorgaben ausgehend ist festzustellen, dass PKU 2 den Arzneimitteln zugeordnet werden muss, welche nicht geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Einzuräumen ist dem Beklagten zwar, dass dieses Präparat weder als Arzneimittel zugelassen ist noch einen pharmakologisch wirksamen Bestandteil enthält. Hieraus folgt jedoch nicht zwangsläufig, dass das Produkt ein (diätetisches) Lebensmittel darstellt. Maßgeblich im beihilferechtlichen Sinne ist vielmehr der überwiegende Zweck, dem das Mittel nach wissenschaftlicher oder allgemeiner Verkehrsanschauung zu dienen bestimmt ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. Juni 2004, NVwZ-RR 2004, 840; Mildenberger, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Loseblattkommentar, Stand Januar 2005, § 6 Bhv Anm. 9). Dieser Zweck liegt bei Aminosäuremischungen der vorliegenden Art indes nicht überwiegend in der Ernährung begründet.

23

Gegen die Einordnung als diätetisches Lebensmittel spricht schon die benötigte Tagesdosis. Die Tochter des Klägers bedarf nach den Berechnungen des Senats und den unwidersprochenen Angaben des Klägers täglich lediglich ca. 44 Gramm PKU 2. Die Einnahme eines Mittels in einem derart geringen Umfang ist auch dann nicht als Nahrungsaufnahme im Sinne von § 1 LMBG zu qualifizieren, wenn das Präparat im Wesentlichen aus auch in der normalen Nahrung vorkommenden Aminosäuren besteht. Denn auch hier kommt es – insofern in Übereinstimmung mit dem Arzneimittelbegriff des Bundesverwaltungsgerichts – allein auf die objektive Zweckbestimmung und nicht auf eventuelle Nebeneffekte an. Dies bestätigt sich durch die weitere Überlegung, dass die Tochter des Klägers im Übrigen ihren Nährstoffbedarf überwiegend mit den als diätetische Lebensmittel einzuordnenden eiweißreduzierten Lebensmitteln (im Wesentlichen Getreide- und Nudelprodukte) und den sonst zulässigen Nahrungsmitteln (z. B. Obst) deckt.

24

Aufgrund seiner überwiegenden objektiven Zweckbestimmung wird man PKU 2 auch eine die Krankheit der Tochter des Klägers „lindernde“ Wirkung, wie sie § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG voraussetzt, nicht absprechen können. Denn wie die vom Kläger vorgelegten medizinischen Abhandlungen zeigen, handelt es sich bei der phenylalaninfreien Aminosäuremischung um die derzeit einzige wissenschaftlich-medizinisch wirksame und ärztlicherseits allgemein anerkannte Therapie der Hyperphenylalaninämie. Ersatzstoffe zur Sicherstellung des täglichen (phenylalaninfreien) Proteinbedarfs sind nicht vorhanden bzw. bislang nicht entwickelt worden, so dass die Tochter des Klägers auch nicht auf eine alternative Behandlung verwiesen werden kann. Hierin ist der – für die Einordnung als Arzneimittel entscheidende – Unterschied zur diätetischen Behandlung anderer Krankheiten, beispielsweise Diabetes mellitus, zu sehen. Denn bei dieser Erkrankung ist es den Betroffenen in der Regel möglich, durch Einnahme von pharmakologisch wirksamen Stoffen (z. B. Insulin) regulierend auf den Blutzuckerspiegel einzuwirken. Eine derartige Behandlungsmöglichkeit fehlt für Patienten, die an der Stoffwechselerkrankung Phenylketonurie bzw. Hyperphenylalaninämie leiden.

25

Darüber hinaus kommt PKU 2 die Aufgabe zu, bei der Tochter des Klägers die ansonsten eintretenden und schwer wiegenden Folgen ihrer Erkrankung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG „zu verhüten“. Derartige Folgeerkrankungen von möglicherweise schwerwiegendem Ausmaß treten bei zu hohem Phenylalaninspiegel im Blut wegen der damit verbundenen Vergiftung des Körpers durch die (nicht rückgängig zu machende) Schädigung des Gehirns, besonders bei Säuglingen und Kindern auf und können – wiederum mangels anderweitiger Behandlungsmöglichkeiten – bis zur geistigen Demenz führen. Wie sich aus den vom Kläger vorgelegten Publikationen (Agnes van Teeffelen-Heithoff, Diätbehandlung bei Phenylketonurie, in: Aktuelle Ernährungsmedizin 1999, S. 123 ff; Edith Müller, Diätetische Behandlung von Stoffwechselerkrankungen, in: Kinderärztliche Praxis, Sonderheft 2000, S. 42 ff.) ergibt, ist die Einnahme einer Aminosäuremischung wie PKU 2 bei einer phenylalaninfreien Diät unabdingbar. Denn die Eiweißeinschränkung aufgrund der von der Tochter des Klägers einzuhaltenden Diät ist so stark, dass eine ausreichende Versorgung des Körpers mit den unentbehrlichen Aminosäuren und Mikronährstoffen nicht mehr gewährleistet ist. Das deswegen fehlende Nahrungseiweiß muss durch eine modifizierte Eiweißquelle ersetzt werden, die auch den Bedarf an Mikronährstoffen deckt. Dies alles macht deutlich, dass es zur Verhinderung von Folgeerkrankungen für die Tochter des Klägers keine andere Möglichkeit als die tägliche Einnahme einer Aminosäuremischung gibt. Nach alledem ist die Aminosäuremischung ihrer objektiven Zweckbestimmung nach als Arzneimittel im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG (und damit zugleich nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 BVO) zu qualifizieren.

26

Die Verhinderung des Eintritts der vorstehend beschriebenen, mit erheblichen Kosten für die Betroffenen und die Allgemeinheit verbundenen Folgen dürfte auch einer der Gründe gewesen sein, dass Aminosäuremischungen im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen nach einer Vereinbarung der Bundesärztekammer und der Verbände der Krankenkassen als Arzneimittel im Sinne vom § 2 AMG anerkannt sind. Auch das streitet erheblich dafür, dieselben Maßstäbe im Beihilferecht anzulegen. Zwar ist insoweit zu beachten, dass beide Sicherungssysteme nicht deckungsgleich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996, a. a. O.). Von daher führt die Anerkennung eines Präparats als Arzneimittel im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zwangsläufig zu einer Übernahme dieser rechtlichen Beurteilung für das Beihilferecht. Sie ist allerdings dann angezeigt, wenn eine alternative Behandlungsmethode – wie vorliegend – nicht zur Verfügung steht und es um ein schwerwiegendes Krankheitsbild mit gegebenenfalls erheblichen Folgeschäden bei unterbleibender Gabe des Mittels geht (vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2003, ZBR 2004, 172). So verhält es sich hier, zumal die private Krankenversicherung des Klägers, wie er unwidersprochen vorgetragen hat, die Aufwendungen als medizinisch erforderlich erachtet.

27

Hinzu kommt, dass PKU 2 nicht anstelle eines mit den Diätvorschriften unvereinbaren Nahrungsmittels verabreicht wird, um den täglichen Bedarf an Nahrung sicherzustellen. Das Präparat ist vielmehr zusätzlich zu den diätetischen Lebensmitteln erforderlich, um den – erst aufgrund der phenylalaninfreien Diät eintretenden – Eiweißmangel auszugleichen, um dadurch einen ordnungsgemäßen Stoffwechsel zu ermöglichen und körperliche Fehlentwicklungen zu verhindern. Auch insofern kann nicht von einer Diät im lebensmittelrechtlichen Sinne gesprochen werde. Die Einnahme der eigens für Patienten mit gestörter Phenylalaninresorption zusammengesetzten Aminosäuremischung dient von daher nicht der Ernährung, sondern dem Ausgleich von Mängeln, die wegen der – als eigentliche „Ernährung“ anzusehenden – Diät auftreten (vgl. BayVGH, Urteil vom 21. April 1993 - 3 B 93.625 -). Objektive Zweckbestimmung der Einnahme von PKU 2 ist auch unter diesem Aspekt die Verhinderung einer weiteren Gesundheitsschädigung. Auch dies spricht für die Einordnung der Aminosäuremischung als Arzneimittel im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 6 BVO.

28

Diesem Ergebnis steht die vom Beklagten für seine Rechtsauffassung herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum beihilferechtlichen Arzneimittelbegriff (Urteil vom 30. Mai 1996, a.a.O.) nicht entgegen. Denn in dem seinerzeit entschiedenen Fall ging es um Präparate, die weder am noch im menschlichen Körper zur Anwendung gelangten. Es handelte sich vielmehr um Mittel zur Schaffung gesundheitsförderlicher Verhältnisse in den Räumlichkeiten des an einer Allergie gegen Hausstaubmilben leidenden Patienten. Mit diesen Präparaten kann die Aminosäuremischung, die von der Tochter des Klägers eingenommen und damit in deren Körper selbst zur Wirkung gelangt (vgl. § 2 Abs. 1 AMG), nicht verglichen werden.

29

Dem Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Beihilfe steht schließlich Nr. 5.4.4 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 31. Januar 2004 (MinBl. S. 104), die Aufwendungen für „vollbilanzierte Formeldiäten“ nur in Ausnahmefällen als beihilfefähig ansieht, nicht entgegen. Denn Aminosäuremischungen wie PKU 2 erfüllen – wie dargelegt – den Arzneimittelbegriff. Abgesehen davon, dass schon deswegen eine „Formeldiät“ nicht vorliegt, lässt sich die Beihilfefähigkeit der dem Kläger entstandenen Aufwendungen für das Arzneimittel auch nicht durch eine Verwaltungsvorschrift ausschließen. Denn diese kann weder das Gericht binden noch einen Rechtsanspruch des Beamten ausschließen, der sich aus den Vorschriften der Beihilfenverordnung selbst ableitet. Die Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften in § 4 Abs. 2 Nr. 1 und § 15 BVO berechtigt nur dazu, klarstellend festzulegen, welche Behandlungsmethoden und Medikamente im Einzelnen dem Programm nicht unterfallen, und dabei der Beihilfestelle insbesondere die Entscheidung in Zweifelsfällen zu erleichtern. Die Verwaltungsvorschrift darf in diesem Sinne norminterpretierend bestimmte unwirtschaftliche oder sonst nicht anerkannte Behandlungsmethoden und Arzneimittel von der Beihilfefähigkeit ausschließen. Sie kann auch bestimmte Leiden als nicht behandlungsbedürftig einstufen oder den Umfang der Aufwendungen in bestimmten Fällen im Sinne der Angemessenheit begrenzen. Die Entscheidung darüber, welche Arzneien jeweils ausgeschlossen oder dem Aufwand nach begrenzt sind, muss sich aber aus dem „Programm“ der Beihilfeverordnung selbst ergeben und kann nicht ohne jegliche bindende Vorgabe in die Zuständigkeit des Vorschriftenanwenders übertragen werden (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2003, a.a.O.).

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

31

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10 und 711 Satz 1 Zivilprozessordnung.

32

Die Revision ist zur rechtsgrundsätzlichen Klärung der Frage der Beihilfefähigkeit von Aminosäuremischungen zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i. V. m. § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz).

Sonstiger Langtext

33

Beschluss

34

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 518,28 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

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Referenzen

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