Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (8. Senat) - 8 A 10424/05
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 06. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen eine Beseitigungsverfügung betreffend einen Sichtschutzzaun auf der Grenzmauer zum Grundstück der Beigeladenen.
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Er ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung P. Parzelle Nr. ... (Sch...gasse ..). Dieses wird von der an der nördlichen Grundstücksgrenze verlaufenden, von Westen nach Osten ansteigenden Sch.....gasse erschlossen. Das Wohnhaus des Klägers ist aufgrund einer im Jahr 1910 erteilten Baugenehmigung unter Vornahme von Abgrabungen im Bereich der östlichen Grundstücksgrenze, deren Stützung die Grenzmauer zunächst diente, errichtet worden. An diese grenzt das ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück der Beigeladenen an; dieses Grundstück ist im Lageplan der Baugenehmigung für das Haus des Klägers als bebaut gekennzeichnet, ohne dass eine Baugenehmigung auffindbar ist. Für einen Dachgeschossausbau im Haus der Beigeladenen liegt indessen eine Baugenehmigung aus dem Jahr 1929 vor.
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Anlässlich eines auf Betreiben der Beigeladenen durchgeführten Ortstermins stellte die Beklagte am 02. Mai 2003 fest, dass der Kläger auf der Grenzmauer einen hölzernen Sichtschutzzaun errichtet hatte. Dessen Oberkante überragt einschließlich der Mauer die Terrassenoberkante der Beigeladenen um 3,05 m, die des Klägers um 4,90 m. Mit Bescheid vom 25. September 2003 forderte die Beklagte den Kläger auf, den Sichtschutzzaun zu beseitigen, da er zusammen mit der Mauer die zulässige Höhe von 2 m über der Geländeoberfläche überschreite.
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Seinen hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten zurück: Für die Ermittlung der in § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO abschließend bestimmten zulässigen Höhe von Einfriedungen sei auf die Geländeoberfläche auf dem Grundstück der Beigeladenen abzustellen. Dass diese durch Abgrabungen entstanden sei, sei unerheblich. Eine Feststellung der früheren Geländeoberfläche sei nach der ratio des Gesetzes nur im Falle von Aufschüttungen erforderlich, um eine Umgehung des Gesetzes auszuschließen. Bei Abgrabungen verbiete der Gesetzeszweck hingegen ein Abstellen auf die frühere Geländeoberfläche, weil sonst – im Verhältnis zur tatsächlichen Geländeoberfläche – sehr hohe und vom Gesetz nicht gewollte Einfriedungen entstehen könnten. Wegen Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift sei die Beklagte zum Erlass der Beseitigungsverfügung auch verpflichtet.
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Auch die vom Kläger erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht vertrat die Auffassung, eine vor vielen Jahrzehnten im Zuge der Bebauung entlang der Sch....gasse durch Abgrabungen veränderte Geländeoberfläche sei wegen des Zeitablaufs als natürlich im Sinne des § 2 Abs. 6 LBauO anzusehen, sodass eine Ermittlung der ursprünglichen Geländeoberfläche anhand der alten Bauzeichnungen überflüssig sei.
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Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter: Er macht geltend, für die Zulässigkeit des Sichtschutzzaunes sei auf die in seiner Baugenehmigung von 1910 eingezeichnete und daher ohne weiteres rekonstruierbare ursprüngliche Geländeoberfläche abzustellen, die dessen Oberkante um nicht mehr als 2 m übersteige. Die Grenzmauer sei bei Errichtung seines Hauses mit Genehmigung der Baubehörde als Stützmauer für das Gelände auf dem Beigeladenengrundstück im Rahmen der genehmigten Abgrabung errichtet worden. Die Rechtsvorgänger der Beigeladenen hätten – ohne dass bisher eine Baugenehmigung nachgewiesen sei - später bei Errichtung ihres Hauses entlang der bestehenden Stützmauer abgegraben und auf der so entstandenen Geländeoberfläche eine Terrasse errichtet. Diese Veränderung der natürlichen Geländeoberfläche könne aber nicht dazu führen, dass sein Sichtschutzzaun nunmehr illegal werde. Die Messung der Beklagten basiere demnach entgegen § 2 Abs. 6 LBauO nicht auf einer natürlichen Geländeoberfläche, sondern auf der Oberkante einer baulichen Anlage, nämlich der durch Abgrabungen errichteten Terrasse der Beigeladenen.
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Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Bescheid des Beklagten vom 25. September 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. November 2003 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und macht ergänzend geltend, die Abgrabungen auf den Grundstücken von Kläger und Beigeladenen seien Anfang des 20. Jahrhunderts erfolgt, sodass ihr Ergebnis wegen des langen Zeitablaufs als natürliche Geländeoberfläche im Rechtssinne anzusehen sei. Selbst wenn die Abgrabung auf dem Grundstück der Beigeladenen nach Errichtung der Stützmauer auf dem Grundstück des Klägers erfolgt sein sollte, ändere dies nichts an der bauordnungsrechtlichen Unzulässigkeit des Sichtschutzzaunes. Dieser nehme nicht an einem etwaigen Bestandsschutz der zunächst als Stützmauer errichteten Grenzmauer teil.
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Die Beigeladenen beantragen ebenfalls,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil.
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Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat sich ohne eigene Antragstellung am Verfahren beteiligt und vertritt die Auffassung, als natürliche Geländeoberfläche im Sinne des § 2 Abs. 6 LBauO sei nicht die von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Geländeoberfläche anzusehen. Dies sei schon deshalb unmöglich, weil die meisten Bauten auf uraltem Kulturland errichtet würden. Neben rechtmäßigen Geländeveränderungen könnten auch rechtswidrige zu einer neuen natürlichen Geländeoberfläche führen, wenn sie mindestens über den Zeitraum einer Generation hinweg nicht beanstandet und von der Allgemeinheit akzeptiert worden seien.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten sowie die Bauakten betreffend die Grundstücke des Klägers und der Beigeladenen lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf ihren Inhalt wird ebenfalls verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die auf den ungenehmigten Sichtschutzzaun bezogene Beseitigungsverfügung zu Recht abgewiesen. Diese erweist sich auf der Grundlage des § 81 Satz 1 LBauO als rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten.
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§ 81 Satz 1 LBauO erlaubt der Bauaufsichtsbehörde, die Beseitigung ungenehmigter baulicher Anlagen anzuordnen, wenn sie gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen. Dies ist hinsichtlich des strittigen Sichtschutzzaunes der Fall. Er steht in Widerspruch zu § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO. Hiernach sind Einfriedungen und Stützmauern, die keinen Grenzabstand einhalten, außer in Gewerbe- und Industriegebieten nur bis zu einer Höhe von 2 m zulässig. Dieses Maß überschreitet der Sichtschutzzaun des Klägers, so dass seine Beseitigung verlangt werden kann.
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Da im vorliegenden Fall eine Festsetzung der Geländeoberfläche in einem Bebauungsplan oder einer Baugenehmigung nicht erfolgt ist, muss gemäß § 2 Abs. 6 LBauO auf die natürliche, "an das Gebäude" angrenzende Geländeoberfläche als Bezugspunkt für die Höhenbegrenzung des § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO abgestellt werden. Kommt es – wie hier - auf die Höhe grenzständiger baulicher Anlagen an, so ist die an die bauliche Anlage angrenzende Geländeoberfläche zugleich die an der Grenze. Dies bedeutet, dass sich aus der Sicht von Bau- und Nachbargrundstück regelmäßig ein einheitliches Höhenmaß ergibt. Denn auch bei extremen Hanglagen behält das Gelände sein Gefälle über die Grenze hinweg bei. Anderes gilt, wenn aufgrund von Aufschüttungen des Baugrundstücks an der Grenze auf dieser ein senkrechter Geländeabbruch entstanden ist. Hier gebietet es der (auch) nachbarschützende Zweck der Abstandsvorschriften regelmäßig, die zulässige Höhe grenzständiger Anlagen nicht vom erhöhten Grenzniveau des Baugrundstücks, sondern von dem unveränderten des Nachbargrundstücks zu bemessen, um eine Umgehung der gesetzlichen Regelungen zu vermeiden (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. August 1996 – 1 B 12387/96.OVG -; ESOVGRP). Ist der senkrechte Geländeabbruch an der Grenze – wie hier – durch Abgrabungen auf dem Baugrundstück entstanden, ist es unter dem - für den Erlass der Beseitigungsverfügung maßgeblichen - Gesichtspunkt des nachbarschützenden Zwecks der Abstandsvorschriften ebenfalls geboten, für die Bestimmung der zulässigen Höhe einer Grenzbebauung auf das Grenzniveau des Nachbargrundstücks abzustellen. Denn die Abgrabung auf dem Baugrundstück hat keinen negativen Einfluss auf Belichtung, Belüftung und Besonnung des Nachbargrundstücks; eine auf die die Abgrabung stützende Grenzmauer aufgesetzte bauliche Anlage hat demnach aus Sicht des Nachbargrundstücks keine negativeren Auswirkungen als wenn sie ohne Abgrabung auf unverändertem Grenzniveau errichtet wäre. Dies rechtfertigt es, jene bei der Bestimmung der zulässigen Höhe einer solchen Anlage außer Acht zu lassen.
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Der Maßgeblichkeit des Grenzniveaus auf dem Beigeladenengrundstück steht vorliegend entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht entgegen, dass sich an der Grenze die Terrasse der Beigeladenen befindet. Zwar mag es sich dabei um eine bauliche Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 LBauO handeln. Dies schließt indessen die Existenz einer Geländeoberfläche im Sinne des § 2 Abs. 6 LBauO an der Grenze nicht aus. Ungeachtet der Tatsache, dass die konkrete Terrasse ausweislich der in den Akten befindlichen Lichtbilder nichts anderes als eine betonversiegelte Geländeoberfläche darstellt, führt ihre Existenz nicht zum Wegfall einer rechtserheblichen Geländeoberfläche. Diese liegt jedenfalls unterhalb der Terrasse, sodass sich die Messungen des Beklagten betreffend die Höhe der Einfriedung allenfalls zuungunsten des Klägers verschieben können.
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Das Grenzniveau auf dem Grundstück der Beigeladenen ist vorliegend auch als "natürliche" Geländeoberfläche anzusehen.
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Bei der Auslegung dieses Begriffs ist zu berücksichtigen, dass die Legaldefinition der Geländeoberfläche in § 2 Abs. 6 LBauO erkennbar dazu dient, einen effektiven und zugleich rechtsbefriedenden Vollzug derjenigen Vorschriften des Bauordnungsrechts zu ermöglichen, die auf Höhenmaße abstellen. Nicht zuletzt aus diesem Grund werden vorrangig Festsetzungen des Bebauungsplans oder Festlegungen der Bauaufsichtsbehörden für maßgeblich erklärt. Diese Geländeoberflächen lassen sich in aller Regel durch Urkunden zweifelsfrei nachweisen und verfügen, da ihre Festlegung unter Abwägung auch der nachbarlichen Interessen erfolgen muss (s. zur behördlichen Festlegung Senatsurteil vom 02. April 2003 - 8 A 10936/02.OVG -; zur Festlegung durch Bebauungsplan s. § 1 Abs. 7 BauGB), gegenüber den Betroffenen über eine im Vergleich zur tatsächlichen Geländeoberfläche erhöhte Legitimation. Diese beiden Aspekte sind auch für die Anforderungen, die an die lediglich subsidiär maßgebliche "natürliche" Geländeoberfläche zu stellen sind, von Bedeutung: Nach Auffassung des Senats ist im Hinblick auf die gebotene Effizienz des Verwaltungsvollzuges grundsätzlich von einer Identität von tatsächlicher und natürlicher Geländeoberfläche auszugehen, da sich (nur) die erstere ohne weiteres feststellen lässt. Dies gilt auch dann, wenn die tatsächliche Geländeoberfläche augenscheinlich nicht seit alters her unverändert so existiert, sondern Spuren menschlicher Einwirkung aufweist. Denn der Begriff der Natürlichkeit kann – wie der Vertreter des öffentlichen Interesses zutreffend ausgeführt hat – im Bereich einer uralten, seit Jahrhunderten menschlichem Zugriff unterliegenden Kulturlandschaft nicht geomorphologisch gedeutet werden. Vielmehr schließt er jedenfalls im Bereich des (Naturschutz-)Rechts auch Erscheinungen ein, die infolge menschlichen Wirkens auftreten (s. z.B. OVG Niedersachsen, Urteil vom 05. April 1989, NuR 1990, 178 zur Eigenschaft eines sogen. Sekundärbiotops als "Naturschöpfung"). Indessen ist die Vermutung der Identität zwischen tatsächlicher und natürlicher Geländeoberfläche dann als widerlegt anzusehen, wenn die tatsächliche Geländeoberfläche im Einzelfall den am Rechtsverkehr Beteiligten nicht in einer den festgelegten Geländeoberflächen vergleichbaren Weise als "vorgegeben" erscheint, ihr mithin eine über ihre bloße Existenz hinausgehende, rechtsbefriedende Legitimation fehlt. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die tatsächliche Geländeoberfläche in unmittelbarem Zusammenhang mit oder gar im Zuge der Errichtung des grenzständigen Bauwerks hergestellt worden ist (s. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. November 1991 – 7 A 2569/88 -, S. 8 UA). Auch ein größerer zeitlicher Abstand zwischen Herstellung der tatsächlichen Geländeoberfläche und der Errichtung des Grenzbauwerks reicht regelmäßig allein nicht aus, um dieser die erforderliche "Natürlichkeit" zu verleihen (s. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. August 1996, aaO., wonach die Aufschüttung des Baugrundstücks mit Hilfe einer Stützmauer an der Grenze auch dann zu Lasten des Bauherrn außer Betracht bleiben muss, wenn sie "längere Zeit" vor Errichtung der Grenzgarage erfolgt). Lässt sich hingegen im Einzelfall nicht feststellen, dass die tatsächliche Geländeoberfläche innerhalb der letzten dreißig Jahre verändert worden ist, verbleibt es bei der Identitätsvermutung (s. auch Bay.VGH, Beschluss vom 14. Januar 1991 – 14 CS 90.3270 -, S. 5 UA, wonach eine seit dreißig Jahren bestehende Geländeoberfläche als neue natürliche Geländeoberfläche anzusehen ist). Denn dem deutschen Recht lässt sich der hergebrachte Grundsatz entnehmen, dass spätestens nach Ablauf eines derartigen Zeitraums, der einer menschlichen Generation entspricht, faktischen Zuständen zur Wahrung des Rechtsfriedens rechtliche Anerkennung zu gewähren ist (s. etwa die ehemalige Regelverjährung gemäß § 195 BGB a.F. und ihre Vorgängervorschriften in den deutschen Ländern; dazu Staudinger, BGB, 11. Aufl. 1955, § 195 Rn 1; aber auch § 78 Abs. 3 Nr. 1 StGB zur Verfolgungsverjährung, § 900 BGB zur Buchersitzung sowie § 197 BGB n.F.). Die rechtsbefriedende, die Annahme ihrer "Natürlichkeit" rechtfertigende Legitimation einer vor mehr als dreißig Jahren veränderten tatsächlichen Geländeoberfläche hängt dabei nicht von der Rechtmäßigkeit der Veränderung ab, sondern folgt allein aus dem Zeitablauf.
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Nach alledem besteht für die Bauaufsichtsbehörde – soweit im Rahmen des § 2 Abs. 6 LBauO die natürliche Geländeoberfläche maßgebend ist – allenfalls dann die Notwendigkeit, bei der Bemessung der zulässigen Höhe von Grenzbauten von der tatsächlichen Geländeoberfläche abzuweichen, wenn deren Veränderung innerhalb der letzten dreißig Jahre offenkundig oder von den Beteiligten glaubhaft gemacht worden ist.
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Nach Maßgabe dieser Grundsätze durfte der Beklagte bei der abstandsrechtlichen Beurteilung der Einfriedung des Klägers vom derzeitigen Grenzniveau des Beigeladenengrundstücks ausgehen. Denn der Kläger hat weder glaubhaft gemacht, dass dieses überhaupt verändert wurde noch dass solches in den letzten dreißig Jahren geschehen ist.
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Die von den übrigen Beteiligten und von der Vorinstanz hingenommene Behauptung des Klägers, auf dem Grundstück der Beigeladenen seien nach Errichtung seines Hauses und der zunächst überwiegend als Stützmauer dienenden Grenzmauer zu einem unbekannten Zeitpunkt erhebliche Abgrabungen entlang der Grenzmauer vorgenommen worden, wird durch die von ihm selbst vorgelegte Baugenehmigung vom 22. April 1910 widerlegt. Nach der im Bauplan gezeichneten Rückansicht ist seinerzeit eine Grenzmauer zum Grundstück der Beigeladenen hin genehmigt worden, die am Haus des Klägers eine Höhe von 2,50 m über dem abgegrabenen Grenzniveau auf dem Baugrundstück aufwies. Das eingezeichnete Grenzniveau des Beigeladenengrundstücks lag lediglich 2 m über dem des Baugrundstückes, sodass die Mauer ursprünglich lediglich in einer Höhe von 0,50 m als Einfriedung wirkte. Anhand der Messungen des Beklagten, wonach sie derzeit einschließlich des ca. 1 m hohen Sichtschutzzaunes eine Höhe von 3,05 m über dem Grenzniveau des Beigeladenengrundstücks und von 4,90 m über dem des Baugrundstücks aufweist, wird deutlich, dass die Mauer abweichend von der Genehmigung in einer Höhe von ca. 2,10 m über dem seinerzeitigen Grenzniveau des Beigeladenengrundstücks errichtet worden ist. Daraus folgt, dass das heutige Grenzniveau des Beigeladenengrundstücks am Haus des Klägers mit dem im Jahre 1910 nahezu identisch ist, mithin die behaupteten erheblichen Abgrabungen entlang der Mauer des Klägers nicht stattgefunden haben können. Selbst wenn es im weiteren Verlauf der Mauer aufgrund des Geländeprofils bei Herstellung der ebenen Terrasse auf dem Beigeladenengrundstück zu Abgrabungen im Zentimeterbereich gekommen wäre und diese nicht zu einer neuen natürlichen Geländeoberfläche geführt hätten, stünde dies der materiellen Illegalität des Sichtschutzzaunes nicht entgegen. Selbst wenn er nämlich auf einer kurzen Strecke in Höhe von wenigen Zentimetern zulässig wäre, würde dies den Beklagten nicht daran hindern, seine vollständige Beseitigung zu verlangen. Denn es handelt sich insoweit um eine einheitliche Anlage, deren Zweckbestimmung (Sichtschutz) bei einer Rückführung auf wenige Zentimeter Höhe in einem Teilbereich bei Beseitigung im Übrigen entfallen würde.
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Ungeachtet dessen wären aber die vom Kläger behaupteten, erheblichen Abgrabungen, selbst wenn sie stattgefunden hätten, nicht geeignet, dem derzeitigen Grenzniveau auf dem Grundstück der Beigeladenen die Eigenschaft der natürlichen Geländeoberfläche zu nehmen. Denn es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass im Bereich der Terrasse der Beigeladenen an der Grenze in den letzten dreißig Jahren Niveauänderungen herbeigeführt worden sind. Vielmehr ist dieses Haus – wie aus der im Jahre 1929 erteilten Baugenehmigung für einen Dachgeschossausbau folgt – bereits im ersten Drittel des 20. Jahrhunderts errichtet worden. Somit spricht nichts für die unsubstantiierte Behauptung des Klägers, die Abgrabungen zur Herstellung der Terrasse seien "wesentlich später" (s. Bl. 177 GA) vorgenommen worden.
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Überragt somit der strittige Sichtschutzzaun die natürliche Geländeoberfläche an der Grenze auf dem Grundstück der Beigeladenen vollständig um mehr als 2 m, so ist er mit § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO unvereinbar.
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Darüber hinaus ist er weder gemäß § 8 Abs. 8 Satz 2 LBauO noch im Wege einer Abweichung nach § 69 LBauO genehmigungsfähig. Im Hinblick auf die nachbarschützende Wirkung des § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO war der Beklagte nach ständiger Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz auch zum Einschreiten verpflichtet, sodass sich weitere Ermessenserwägungen erübrigten. Da der Kläger die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz ebenso wenig wie diejenigen zur Rechtmäßigkeit von Zwangsmittelandrohung und Gebührenfestsetzung im Berufungsverfahren angegriffen hat, kann darauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden.
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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht vorliegend der Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren aufzuerlegen, da sich diese durch eigene Antragsstellung am Kostenrisiko des Prozesses beteiligt und zudem obsiegt haben.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708ff. ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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