Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (8. Senat) - 8 A 11311/06
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das aufgrund der Beratung vom 11. Juli 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Einzelhandelsmarktes (Discounter) mit den Sortimenten Lebensmittel, Backwaren und Drogerieartikel in M.-G.
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Sie ist Eigentümerin des in der Gemarkung M., Flur …, Nrn. …, …, …, … und … gelegenen Grundstücks „A.…“. Das Grundstück liegt im Bereich des am 23.02.2006 ortsüblich bekannt gemachten einfachen Bebauungsplans „Gewerbegebiet A… “ (G …), der insoweit ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) vorsieht. Nach Ziffer 1.3 der textlichen Festsetzungen sind im Plangebiet Einzelhandelsbetriebe mit einer Geschossflächenzahl von mehr als 1.200 m² unzulässig. Ferner werden Einzelhandelsbetriebe mit einer Geschossfläche von unter 1.200 m² ausgeschlossen, wenn sie die in Ziffer 1.3 ausdrücklich genannten zentrenrelevanten Sortimente führen; ausnahmsweise kann Einzelhandel mit den gelisteten Sortimenten zugelassen werden, wenn diese maximal 5% der Verkaufsfläche betreffen. Zur Begründung des Bebauungsplans wurde u.a. ausgeführt, der Ausschluss bestimmter Einzelhandelsbetriebe im Plangebiet solle sicherstellen, dass der traditionelle G.er Versorgungsbereich „B. “ nicht weiter geschwächt und das wirtschaftlich notwendige Kaufkraftpotential zur Entwicklung des Nahversorgungszentrums „G. Zentrum“ erhalten werde. Damit werde die gesamtstädtische Zielsetzung des (im März 2005 vom Stadtrat beschlossenen) „Zentrenkonzepts Einzelhandel“ unter Wahrung ausgewogener Versorgungsstrukturen konsequent fortgeführt.
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Die Erteilung einer von der Klägerin unter dem 08. Juli 2003 beantragten Baugenehmigung zur Errichtung eines Einzelhandelsgeschäftes für Lebensmittel, Backwaren und Drogerieartikel mit einer Geschossflächenzahl von 1.415,257 m² und einer Verkaufsfläche von 699,747 m² lehnte die Beklagte unter Hinweis auf die seinerzeit mit Blick auf den Bebauungsplan G … geltende Veränderungssperre Nr. 165 ab. Der hiergegen gerichtete Widerspruch blieb aus demselben Grund ohne Erfolg.
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Mit der Klage auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung hat die Klägerin im Kern vorgetragen, der mit dem Bebauungsplan festgesetzte Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten sei nicht mit den Vorschriften des Bauplanungsrechts in Einklang zu bringen. Die angestrebten Ziele, das Stadtteilzentrum „B.“ zu erhalten und das „G. Zentrum“ als Nahversorgungszentrum zu stärken, seien nicht erreichbar. Das Gebiet der „B.“ könne der steigenden Kaufnachfrage insbesondere im Norden und Nordwesten G.s nicht Rechnung tragen. Das unattraktive „G. Zentrum“ werde auch zukünftig eine Nahversorgung der Bevölkerung nicht gewährleisten. Deshalb sei die bauplanungsrechtliche Zurücksetzung des Grundstücks „A….“ nicht zu rechtfertigen. Unzulässig sei es aber, mittels Bauleitplanung die Konkurrenz anderer Einzelhändler zu verhindern.
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Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 11. Juli 2006 ab. Das Vorhaben verstoße gegen Ziffer 1.3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes G 138. Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten sei durch das städtebauliche Ziel, eine fußläufige Versorgung der Bevölkerung mit Waren des täglichen Bedarfs durch attraktive Zentren („B.“ und „G. Zentrum“) zu sichern, gerechtfertigt. Zur Erreichung dieses Ziels sei die Planung erforderlich; sie sei auch frei von Abwägungsfehlern. Auf der Grundlage der Gutachten der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH (GMA), wonach bei Ansiedlung von zwei weiteren Lebensmittelmärkten in G. negative Auswirkungen auf die zentralen Lagen „B.“ und „G. Zentrum“ nicht auszuschließen seien, habe der für das geplante Vorhaben vorgesehene Standort planungsrechtlich auch dann zurückgestellt werden dürfen, wenn mit Hilfe der Ausschlussregelung eine Verbesserung des Lebensmittelangebots in den zentralen Standorten erst angestrebt werde. Es sei auch nicht zu erkennen, dass der Standort „A.“ zur Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung beitragen könne.
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Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen. Die Festsetzung des Bebauungsplans über den Ausschluss bestimmter Einzelhandelsbetriebe (Ziffer 1.3) sei nicht mit § 1 Abs. 5, 9 BauGB vereinbar. Hinsichtlich der (ausgeschlossenen) Einzelhandelsbetriebe von mehr als 1.200 m² Geschossfläche fehle es bereits an einem festsetzungsfähigen Anlagentyp. Auch der mit dem Bebauungsplan normierte Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten sei unzulässig. Er lasse sich nicht durch besondere städtebauliche Gründe rechtfertigen, sondern sei lediglich auf eine wettbewerbsverzerrende Verhinderungsplanung gerichtet. Dem Grundsatz der Bestimmtheit werde schon nicht Rechnung getragen. Dies betreffe den Begriff „Zentrenrelevanz“, aber auch die insoweit gelisteten Sortimente (z.B. Spielwaren, Sport- und Campingartikel [außer Großteile], Getränke [außer in großen Gebinden]). Was die Auswahl der ausgeschlossenen Sortimente anbelange, werde eine individuelle Betrachtung der örtlichen Situation unter Berücksichtigung der Funktion der geschützten Zentren vermisst. So seien Produkte unzulässig (Zooartikel, Sport- und Campingartikel, Jagd- und Angelbedarf), obgleich sie im Bereich der „B.“ nicht anzutreffen seien, und umgekehrt („Sanitätswaren, Pharmazie“). Der zur Genehmigung gestellte Lebensmittelmarkt sei auch nicht geeignet, das - nach dem Zentrenkonzept der Beklagten zu Unrecht als solches bezeichnete - Stadtteilzentrum „B.“ zu schwächen. Dort bestehe kein größeres Lebensmittelangebot, das geschützt werden könne; vielmehr dominierten Einzelhandelsgeschäfte mit aperiodischen Bedarfsgütern. Wegen der beengten tatsächlichen Verhältnisse (mangelndes Parkplatzangebot, verkehrliche Überbelastung, kleingliedrige Eigentumsverhältnisse) und aus rechtlichen Gründen seien dort auch allein kleinere Lebensmittelgeschäfte zulässig. Marktorientierte Vollsortimenter mit ausreichender Verkaufsfläche fänden sich in G. ausschließlich dezentral jenseits der „B.“. Bis in die jüngste Vergangenheit hinein habe die Beklagte - entgegen ihrem Zentrenkonzept - eine dezentrale Ansiedlung von Lebensmitteleinzelhandelsgeschäften auch gefördert und genehmigt (zuletzt ALDI und HL [jetzt Rewe] in der W.straße). Gerade die dezentrale Lage der Lebensmittelanbieter entspreche aber dem Bedürfnis nach einer verbrauchernahen Versorgung, das der durch Bauleitplanung vorgegebenen (steigenden) Bevölkerungsentwicklung des nördlichen Stadtteilbereichs gerecht werde. Als eine dezentrale Ansiedlung müsse auch das „G. Zentrum“ angesehen werden, dessen planerische Bevorzugung gegenüber dem ebenfalls dezentralen Standort „A.“ jedoch nicht nachvollziehbar sei. Abgesehen davon, dass auch der seit Juli 2006 für das „G. Zentrum“ geltende Bebauungsplan G … mit der Zulassung von Einzelhandelsbetrieben zu negativen Folgen für das Stadtteilzentrum führen müsse, sei mit der Verwirklichung eines Lebensmittelmarktes im „G. Zentrum“ in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Denn der Bebauungsplan weise lediglich eine Angebotsplanung auf; der vorgesehene stadtnahe Investor Mainzer Aufbaugesellschaft (MAG) habe bislang - trotz positiv verbeschiedener Bauvoranfrage - noch keinen Bauantrag gestellt und auch nicht mit Erfolg den Erwerb der notwendigen Grundstücksflächen erreichen können. Aus diesen Gründen folge auch ein Verstoß gegen das Erforderlichkeitsprinzip (§ 1 Abs. 3 BauGB). Der Bebauungsplan G 138 verletze schließlich aber auch das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, weil die Belange einer verbrauchernahen Versorgung im Stadtteil G. und des wirtschaftsorientierten Nutzungsinteresses der Klägerin nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt worden seien. Zu Unrecht gehe der Plan davon aus, dass zwei weitere Lebensmittelmärkte in G. städtebaulich und versorgungsstrukturell unverträglich seien. Untersuchungen der PRISMA INSTITUT für Handels-, Stadt- und Regionalforschung GmbH Co.KG (GfK) und der GMA seien vielmehr zu dem Ergebnis gekommen, dass (bei steigender Bevölkerungszahl, vor allem durch die Neubaugebiete im nördlichen Bereich des Stadtteils) die Versorgungslage in G. - neben dem „G. Zentrum“ - einen weiteren Lebensmittelmarkt zulasse, ohne dass eine Gefährdung der Einzelhandelsstruktur der „B.“ zu befürchten sei. Mit dem in Rede stehenden Vorhaben könne vielmehr die Unterversorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs in G. teilweise aufgefangen und ein Teil des Kaufkraftabflusses zurückgewonnen werden.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils und Aufhebung des Bescheides vom 28. Juli 2004 sowie des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2005 zu verpflichten, ihr die unter dem 08. Juli 2003 beantragte Baugenehmigung zu erteilen,
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hilfsweise,
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festzustellen, dass ein Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb (Discounter) mit ca. 699 m² Verkaufsfläche sowie einer 1.200 m² unterschreitenden Geschossfläche auf dem Grundstück M.-G., A…, planungsrechtlich zulässig ist.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hält den zur Genehmigung gestellten Einzelhandelsbetrieb für unzulässig. Der mit dem Bebauungsplan G 138 verfolgte Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit nach allgemeinen Maßstäben auslegbaren Sortimentsbezeichnungen diene ausschließlich der Umsetzung der städtebaulich legitimierten Zielsetzung der nachhaltigen Stärkung innerstädtischer, fußläufig erreichbarer Zentren zum Nachteil von Randlagen. Diese sei in ihrem „Zentrenkonzept Einzelhandel“ mit seiner Gliederung in Nahversorgungs-, Quartiers- und Stadtteilzentrum sowie City für das gesamte Stadtgebiet formuliert worden und habe bereits Umsetzung in weiteren Bebauungsplänen gefunden. Die im Stadtteilzentrum „B.“ vorhandenen Einzelhandelsbetriebe ermöglichten eine schützenswerte wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs; die - qualitativ wie quantitativ sicherlich verbesserungsbedürftige - Funktionsfähigkeit und Attraktivität des Stadtteilzentrums solle durch den Bebauungsplan gesichert und gesteigert werden. Die Zulassung zweier Lebensmittelmärkte in der W.straße stehe im Einklang mit dem in diesem Bereich seit 2001 geltenden Bebauungsplan G 124, der insoweit ein Sondergebiet „Einzelhandel“ unter Begrenzung der Verkaufsfläche für Güter des täglichen Bedarfs auf maximal 1.600 m² vorsehe; auch hiermit werde der Schutz des Stadtteilzentrums „B.“ verfolgt. Der Errichtung des Lebensmittelmarktes „G. Zentrum“ stünden Hindernisse nicht entgegen; sie sei auf dem Geländeteil beabsichtigt, über den die MAG als Vorhabenträgerin bereits verfüge. Die mit dem Bebauungsplan verfolgte Zielsetzung sei auch mit dem Abwägungsgebot vereinbar. Insbesondere zeige das Gutachten der GMA, dass bei einer Ansiedlung zweier Lebensmittelmärkte im Stadtteil G. auch unter Berücksichtigung neuer Baugebiete negative städtebauliche und strukturelle Auswirkungen auf die zentralen Lagen nicht auszuschließen seien.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten sowie die Planungsakten zu den Bebauungsplänen „Gewerbegebiet A.“ - G … (vier Bände), „G. Zentrum“ - G … (vier Bände), „S. Teil …“ - G … (drei Bände) sowie zu der Veränderungssperre Nr. 165 (ein Band) lagen dem Senat vor. Auf ihren Inhalt wird ebenfalls verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die mit dem Hauptantrag verfolgte Erteilung der beantragten Baugenehmigung (I.). Auch der Hilfsantrag führt nicht zum Erfolg (II.).
I.
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Dem beantragten Vorhaben steht Bauplanungsrecht entgegen. Es verstößt gegen Ziffer 1.3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Gewerbegebiet A. (G …)“, woraus sich ergibt, dass Einzelhandelsbetriebe im Plangebiet unzulässig sind, sofern sie die dort näher beschriebenen zentrenrelevanten Sortimente führen. Zu diesen zählen u.a. Lebensmittel, Backwaren und Drogerieartikel, die den wesentlichen Geschäftsgegenstand des zur Genehmigung gestellten Einzelhandelsbetriebs bilden sollen.
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1. Die Sortimentsbeschränkung in Ziffer 1.3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans findet ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 9 BauNVO.
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a) Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein auf zentrenrelevante Sortimente bezogener Einzelhandel eine typisierbare Nutzungsunterart im Sinne der genannten Vorschrift darstellt (vgl. BVerwG, BauR 1998, 1197 [1198]; BauR 2005, 818 [818]), die grundsätzlich in einem Baugebiet zugelassen oder ausgeschlossen werden kann.
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b) Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten im Bebauungsplan „A.“ ist durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt. Das Bundesverwaltungsgericht verlangt insoweit spezielle Gründe für eine gegenüber § 1 Abs. 5 noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen bzw. unzulässigen Nutzung (vgl. BVerwG, BauR 2005, 818 [818]). Welche städtebaulichen Ziele eine Gemeinde dabei verfolgt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile des Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt. Wenn sie für innerstädtische Randlagen Sortimentsbeschränkungen beschließt, um die innerstädtische Kernzone zu stärken, ist das ein legitimes städtebauliches Ziel (vgl. BVerwG, wie vor). Sie ist dabei nicht darauf beschränkt, nur Nutzungen zu unterbinden, die in der Kernzone bereits in nennenswertem Umfang ausgeübt werden, und durch die Zulassung in anderen Plangebieten gefährdet werden. Vielmehr ist es ihr auch gestattet, zentrumsbildende Nutzungsarten, die in der Kernzone nicht oder nur geringfügig vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen zwecks Steigerung oder Erhaltung der Attraktivität dem Zentrum zuzuführen (vgl. BVerwG, wie vor). Entsprechendes gilt auch für eine Standortplanung zum Schutz von Ortsteil- und Nahversorgungszentren. Bauleitplanung erschöpft sich nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern, sondern ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren. Ihnen muss jedoch - zum Schutz der verfassungsrechtlich gewährleisteten Bau- und Gewerbefreiheit (Art. 14 Abs. 1, 12 Abs. 1 Grundgesetz - GG -) - ein schlüssiges, widerspruchsfreies Planungskonzept zugrunde liegen, dessen Verwirklichung nicht erkennbar ausgeschlossen ist.
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Diesen Anforderungen wird Genüge getan. In dem Bestreben der Beklagten, insbesondere die fußläufige Versorgung der Bevölkerung in M.-G. mit Waren des täglichen Bedarfs im Stadtteilzentrum „B.“ und im Nahversorgungszentrum „G. Zentrum“ sicherzustellen und zugleich die Attraktivität dieser beiden Zentren zu erhalten bzw. zu stärken, sind besondere städtebauliche Gründe zu sehen, die den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit bestimmten Sortimenten rechtfertigen. Diese auch in der Rechtsprechung anerkannten städtebaulichen Planungsziele (vgl. BVerwG, BauR 1998, 1197 [1198]; BauR 2005, 818 [818]) stehen im Einklang mit dem „Zentrenkonzept Einzelhandel“ der Beklagten, auf das sich der Bebauungsplan stützt (vgl. Ziffern 2 und 5 der Begründung zum Bebauungsplan). Hiernach sollen Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten in der Innenstadt sowie in den (hierarchisch gestuften) Zentren der jeweiligen Stadtteile konzentriert werden, um so die fußläufige Versorgung der Bevölkerung zu sichern sowie die Funktionsfähigkeit und Attraktivität der Zentren zu erhalten (vgl. Zentrenkonzept S. 20 ff.). Im Sinne dieser Ziele will die Beklagte das gesamte Stadtgebiet einer nachhaltigen, zukunftsgerichteten Entwicklung zuführen. Aus ihrer Sicht ist es als - nachvollziehbare und legitime - notwendige Maßnahme deshalb geboten, die Ansiedlung von zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandelsbetrieben in städtischen Randlagen zu vermeiden.
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Gegen die Schlüssigkeit dieser Planungsziele vermag die Klägerin nicht mit dem Einwand durchzudringen, ein marktorientierter Lebensmittelvollsortimenter mit größerer Verkaufsfläche - wie der zur Genehmigung stehende - könne keine Schwächung des Stadtteilzentrums „B.“ bewirken, weil dort angesichts der Dominanz von Einzelhandel mit aperiodischen Bedarfsgütern kein schützenswertes größeres Lebensmittelangebot bestehe und mit dessen Ansiedlung wegen der dort beengten örtlichen Verhältnisse auch zukünftig realistischerweise nicht zu rechnen sei. Schon nach allgemeiner Erfahrung steht zu erwarten, dass Einzelhandelsbetriebe in einer Randlage zur Schwächung der Einzelhandelsbetriebe in den Zentren beitragen. Konkret für den Bereich der „B.“ ergibt sich dies aus den überzeugenden Gutachten der GMA (vgl. Gutachten Juni 2004, S. 27, 35), die insoweit von einem leistungsfähigen Stadtteilzentrum ausgehen (vgl. Gutachten Juni 2004, S. 16). Betroffen wären die in der „B.“ vertretenen kleineren Lebensmittelläden ebenso wie die dort ansässigen Dienstleistungsbetriebe sowie die Läden, die sonstige zentrenrelevante Sortimente führen. Denn insoweit ist nicht allein die Versorgung mit Lebensmitteln zu berücksichtigen, sondern auch die Attraktivität und Anziehungskraft des Einkaufsbereichs „B.“ hinsichtlich des übrigen Angebots an Waren und Dienstleistungen in den Blick zu nehmen. Es ist damit zu rechnen, dass diese Not leiden würden, wenn auch nur ein - hier immerhin wesentlicher - Teilbereich des kurz- bis mittelfristigen Versorgungsangebots in einer dezentralen Lage abgedeckt würde. Darüber hinaus ist es auf der Grundlage der Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zur Entwicklung im Stadtteil M.-F. auch nicht ausgeschlossen, dass auch in einer klein parzellierten Grundstücksstruktur bspw. nach der Aufgabe mehrerer Anwesen sich die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes mit einer größeren Verkaufsfläche realisieren lässt. Im Übrigen ergibt sich aus der Begründung des Bebauungsplans sowie dem Zentrenkonzept (vgl. S. 22 f.), dass der Bereich der „B.“ auch wegen seines Charakters als gewachsener Stadtteil als schützenswert eingestuft worden ist und notwendiger Versorgungsbedarf, der an diesem Standort nicht umfassend abgedeckt werden kann, ergänzend durch Nahversorgungszentren gewährleistet werden soll. Dementsprechend ist für das „G. Zentrum“ als Grundlage und Ankerbetrieb ein großer Lebensmittelmarkt planungsrechtlich erwünscht (vgl. Ziffer 4.1 der Begründung zum Bebauungsplan „G. Zentrum“).
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Hinsichtlich der Realisierbarkeit des auf eine fußläufige, zentrenbezogene Versorgung der Bevölkerung gerichteten Planungskonzepts bestehen entgegen der Ansicht der Klägerin auch keine durchgreifenden Bedenken, soweit für das „G. Zentrum“ die Errichtung eines Lebensmittelmarktes angestrebt wird. Die Beklagte hat unwidersprochen schriftsätzlich und ergänzend in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die städtische Gesellschaft MAG sich die Einrichtung eines Lebensmittelmarktes im „G. Zentrum“ zur Aufgabe gemacht hat und ihr die hierfür erforderlichen Flächen auf der überplanten, bislang unbebauten städtischen Grünfläche zur Verfügung stehen. Insoweit liegt ein Bauvorbescheid aus dem Jahr 2006 vor, der Bauantrag soll im ersten Halbjahr 2007 gestellt werden. Des Weiteren bestehen nach Angabe der Beklagten bereits Vorverträge mit dem Rewe-Konzern bezüglich einer späteren Nutzung der Baulichkeit. Vor diesem Hintergrund fehlt es auch aktuell trotz des Umstands, dass der Bebauungsplan „G. Zentrum“ nur eine Angebotsplanung enthält, an Anhaltspunkten, die hinreichende Zweifel an einer absehbaren Realisierbarkeit eines Lebensmittelmarktes im „G. Zentrum“ begründen könnten. Eine auf Dauer ausbleibende Errichtung eines Lebensmittelmarktes dort wird aber Anlass für eine Überprüfung des Bebauungsplanes G … durch den Stadtrat der Beklagten auf die Tragfähigkeit der ihm zugrunde liegenden Erwägungen sein müssen.
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c) Darüber hinaus unterliegt auch die von der Beklagten in Ziffer 1.3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans vorgenommene Konkretisierung der zentrenrelevanten Sortimente keiner Beanstandung.
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Zunächst ist festzuhalten, dass die insoweit verwendeten Begrifflichkeiten hinreichend bestimmt sind. Bei dem Begriff der „Zentrenrelevanz“ handelt sich in Fällen von Sortimentsbeschränkungen des Einzelhandels um einen in Praxis und Rechtsprechung (vgl. BVerwG, BauR 2005, 818 [818]; OVG Rheinland-Pfalz, BauR 2001, 907 [912 f.]) mittlerweile gängigen Begriff. Er ist nach dem hier in Rede stehenden Bebauungsplan und seiner Begründung vom Ansatz her weit und nicht allein auf Lebensmittel bezogen zu verstehen. So umfasst er darüber hinausgehend auch Güter, die nach dem Willen des Stadtrats der Beklagten das Kaufangebot in den jeweils geschützten Zentren (hier Stadtteil- und Nahversorgungszentrum) prägen sollen. Auch die in dem Bebauungsplan im Einzelnen als zentrenrelevant bezeichneten Sortimente begründen keine Zweifel hinsichtlich ihrer Bestimmtheit. Ziffer 6.4 der Begründung des Bebauungsplans sowie Ausführungen im Zentrenkonzept (vgl. S. 29 f.) können insoweit als Auslegungshilfen herangezogen werden. Dennoch verbleibende Unklarheiten über den Inhalt der Festsetzungen lassen sich durch die anerkannten Auslegungsmethoden beseitigen (OVG Rheinland-Pfalz, BauR 2006, 1853 [1853]).
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Auch die in dem Bebauungsplan getroffene Auswahl der ausgeschlossenen zentrenrelevanten Sortimente ist nicht zu beanstanden. Dem Einwand der Klägerin, die Plangeberin habe ohne Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse in G. und der Funktion der als schützenswert eingestuften Zentren „B.“ und „G. Zentrum“ eine nicht begründbare Festlegung der zentrenrelevanten Sortimente getroffen, kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat der Auswahlentscheidung im Bebauungsplanverfahren auch insoweit ihr Zentrenkonzept zugrunde legen dürfen. Dieses stellt klar, dass die wesentliche städtebauliche und planungsrechtliche Kategorie zur städtebaulichen Ordnung der Einzelhandelsentwicklung im Gesamtgebiet der Stadt Mainz die Unterscheidung zwischen dem zentren- und dem nichtzentrenrelevanten Einzelhandel sein solle (vgl. S. 29). Die Ziele des Erhalts und der Weiterentwicklung der Nahversorgung, der Innenstadt und der Zentrenhierarchie bezögen sich in erster Linie auf den Einzelhandel mit den zentrenrelevanten Sortimenten. Zum Ausdruck kommt hierin eine legitime gesamtstädtische Zielsetzung, die eine auf die Zukunft gerichtete nachhaltige Entwicklung der Stadt in Versorgungszentren im Blick hat. Dementsprechend legt das Zentrenkonzept (vgl. S. 29. f.) die Zentrenrelevanz der Sortimente danach fest, ob sie die Funktionsfähigkeit, die Attraktivität und Weiterentwicklungsmöglichkeiten der Zentren begründen. Die insoweit geführte Sortimentenliste ist schlüssig und wurde im Wesentlichen in den Bebauungsplan übernommen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Zentrenrelevanz der Sortimente ohne Bezug zu dem gesamtstädtischen Ziel einer nachhaltigen Zentrenentwicklung und dem Ziel, konkret den Bereich der „B.“ und das „G. Zentrum“ zu schützen, festgelegt worden wäre. Insbesondere lässt sich nicht erkennen, dass die Auswahl der unzulässigen Sortimente ohne Berücksichtigung der Funktion der zu schützenden Zentren und der jeweiligen örtlichen Verhältnisse vorgenommen worden wäre. Die Auswahlentscheidung erweist sich als nachvollziehbar und widerspruchsfrei. So darf es auch als unbedenklich angesehen werden, seltenere Sortimente wie Zooartikel, Jagd- und Angelbedarf auszuschließen. Ihre Zentrenrelevanz ergibt sich daraus, dass sie vorwiegend in klein strukturierten Läden angeboten werden und sich deshalb nach dem Willen des Plangebers bevorzugt in Zentren ansiedeln sollen (vgl. insoweit auch VGH BW, BauR 2006, 952 [958]). Bei der Ansiedlung von ggf. sogar größeren Einzelhandelsgeschäften mit diesen Sortimenten in städtischen Randlagen liegen die städtebaulichen Folgen für die geschützten Zentren auf der Hand. Zulässig ist es schließlich, auch in der „B.“ noch nicht vorhandene Sortimente als im Bebauungsplangebiet unzulässig festzulegen. Dem Plangeber ist es gestattet, Ziele für die Zukunft zu formulieren und in den geschützten Zentren noch nicht vorhandene Sortimente zu schützen (vgl. BVerwG, BauR 2005, 818 [818]). Wenn der Bebauungsplan zugunsten einer standortungebundenen Versorgung der Bevölkerung mit Sanitäts- und Pharmaprodukten von der Festlegung einer Zentrenrelevanz absieht, ist hiergegen ebenfalls nichts zu erinnern.
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2. Im Hinblick darauf, dass der Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente im Plangebiet durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist, bestehen auch hinsichtlich des Bebauungsplans insgesamt, der allein Regelungen zur Art der baulichen Nutzung enthält (einfacher Bebauungsplan), keine Zweifel an der Planerforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB.
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3. Der Bebauungsplan verstößt schließlich nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung (§ 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB i.d.F. des EAG Bau). Danach sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Da Bebauungspläne insbesondere Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmen, muss der Satzungsgeber die schutzwürdigen Interessen der Grundstückseigentümer und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Sie hat auch sicherzustellen, dass bei der Verwirklichung städtebaulicher Ziele eine gleichmäßige Verteilung der Lasten auf die betroffenen Gründstücke erfolgt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, BauR 2006, 1853 [1854]); Abweichungen von dem Prinzip der Lastengleichheit bedürfen der Rechtfertigung. Innerhalb des rechtlich so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. BVerwGE 34, 301 [309]; 45, 309 [314 f.]; 48, 56 [63]).
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a) Die hinter dem Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten im Plangebiet stehende Annahme, dass G. ein Kaufkraftpotenzial ausschließlich für einen weiteren Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb bietet, weil anderenfalls Auswirkungen auf die zentralen Lagen nicht auszuschließen sind, verletzt nicht das Abwägungsgebot. Die Beklagte hat die Möglichkeit der Zulassung auch zweier weiterer solcher Einzelhandelsmärkte im Bebauungsplanverfahren untersucht und dabei auch das private Interesse der Klägerin, möglichst frei von planungsrechtlichen Vorgaben über die wirtschaftliche Nutzung ihres Grundeigentums entscheiden zu können, fehlerfrei abgewogen. Dabei hat sich die Beklagte auf die von ihr eingeholten Gutachten der GMA stützen dürfen. Diese führen zwar aus, dass der Stadtteil Mainz-G. mit Lebensmittelmärkten unterversorgt sei (vgl. Gutachten Juni 2004, S. 23, 25). Dies gelte sowohl hinsichtlich der Verkaufsflächenausstattung als auch hinsichtlich des erzielbaren Umsatzes im Verhältnis zur Kaufkraft der Bevölkerung. Mit einer Erweiterung des Lebensmittelangebots ließe sich auch Kaufkraft in dem Stadtteil zurückgewinnen (vgl. Gutachten Juni 2004, S. 23, 25, 27), wegen der besonderen Situation G.s - insbesondere seiner Lage, der verkehrlichen Anbindung zu teilweise attraktiveren Konkurrenzanbietern des Einzelhandels im nahe gelegenen M.-M. (Industrie- und Gewerbegebiet) und der grundsätzlichen Pendlerbeziehungen zwischen Wohn- und Arbeitsort - sei dies jedoch nur in eingeschränktem Umfang möglich (vgl. Gutachten Juni 2004, S. 27, 34 f.; Ergänzungsgutachten September 2005, S. 3). Vor diesem Hintergrund schließt die GMA nicht aus, dass die Ansiedlung mehr als eines weiteren Lebensmitteleinzelhandelsbetriebs zu Lasten der bestehenden Märkte insbesondere mit dem Sortiment Lebensmittel in den zentralen Lagen „B.“ und „G. Zentrum“ gehen wird (vgl. Gutachten Juni 2004, S. 27, 33 bis 35). Diese nachvollziehbaren, aussagekräftigen Ausführungen tragen eine Abwägung, die aus Gründen einer funktionierenden Versorgung der Bevölkerung im Stadtteilgebiet die Zulässigkeit nur eines Lebensmittelmarktes auch zum Nachteil von Mitbewerbern ausschließt.
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Die Begutachtung durch die GMA büßt nicht deshalb an Überzeugungskraft ein, weil sie von einer zu niedrigen Einwohnerzahl G.s ausgegangen wäre, wie die Klägerin meint. Dem Gutachten vom Juni 2004 liegt die seinerzeit verfügbare amtliche Einwohnerzahl zugrunde. Das ergänzende Gutachten vom September 2005 hat die Daten vom 31.12.2004 (19.150 Einwohner mit Hauptwohnsitz in G.) herangezogen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die (gewichtete) Zunahme von 180 Einwohnern innerhalb von zwei Jahren nur zu einem marginalen Anstieg des Kaufkraftpotenzials und nicht zu einer Änderung des Ergebnisses des Erstgutachtens führt (vgl. S. 2). Berücksichtigt man zudem, dass die Gutachten der GMA durchaus von einem Bevölkerungswachstum insbesondere infolge der Neubaugebiete „A…S…“ und „G.“ (ehemaliges MIT-Gelände) ausgehen (vgl. Gutachten Juni 2004, S. 5 f., 10, 27), unterliegt es keiner Beanstandung, dass der Stadtrat der Beklagten bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan hinsichtlich der Frage weiterer mittelfristiger Steigerungen der Einwohnerzahl eine zurückhaltende Sichtweise eingenommen und auf der Grundlage des ergänzenden, abschließenden GMA-Gutachtens entschieden hat. Insoweit muss er sich auch nicht durch die aktuellen Entwicklungen widerlegt sehen. Die sich zum Ende des Jahres 2006 aus der vorgelegten Einwohnerstatistik ergebende Zunahme von Einwohnern mit Hauptwohnsitz auf 19.978 geht nach Angabe der Beklagten im Wesentlichen auf die von ihr zum 01. Juni 2005 eingeführte Zweitwohnungssteuer zurück, die viele mit Nebenwohnsitz in G. gemeldete Einwohner zur Anmeldung mit dem Hauptwohnsitz veranlasst habe.
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b) Auch die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Entscheidung der Beklagten, hinsichtlich der Ansiedlung eines weiteren Lebensmittelversorgers in G. dem Standort „G. Zentrum“ den Vorrang vor dem Standort „A.“ einzuräumen, lässt Abwägungsfehler nicht erkennen. Die von dem Rat der Beklagten im Bebauungsplanverfahren herangezogenen Gutachten der GMA sind auch insoweit überzeugend. Sie legen dar, dass der Standort „G. Zentrum“ vorzugswürdig sei, weil damit die (auch fußläufige) Lebensmittelnahversorgung in dem (bislang unterversorgten) östlichen Stadtteilgebiet (vgl. Gutachten Juni 2004, S. 25, 31 f.) möglich werde, das Nahversorgungs- und das Stadtteilzentrum aufgewertet würden und insgesamt eine räumlich ausgewogene Versorgungsstruktur in G. entstehe (vgl. Gutachten Juni 2004, S. 27 f., 30 f., 31 f.; Ergänzungsgutachten September 2005, S. 3). Demgegenüber stünde am Standort „A.“ auch unter Berücksichtigung des neuen Baugebiets „A…S...“ bereits ein ausreichendes Angebot an wohnnahen Lebensmittelläden zur Verfügung, so dass keine wesentliche Verbesserung der dortigen Versorgungssituation erreichbar sei (vgl. Gutachten Juni 2004, S. 8, 28, 31 f.; Ergänzungsgutachten September 2005, S. 3 f.). Das Gutachten kommt zusammenfassend zu dem zutreffenden Ergebnis, dass der Standort „A.“ gegen das Zentrenkonzept der Beklagten verstößt, nämlich die Erhaltung und Stärkung der fußläufigen Nahversorgung der Bevölkerung sowie der zentralen Einkaufsbereiche zu sichern (vgl. Gutachten Juni 2004, S. 33). Die Auswahlentscheidung hinsichtlich des Standorts für eine weitere Ansiedlung von Lebensmittelmärkten lässt sich danach auch mit Blick auf mögliche Mitbewerber rechtfertigen.
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Die Aussagekraft der Begutachtungen durch die GMA wird nicht durch die von der Klägerin eingeholten Gutachten der GfK vom Juni 2003 und Juni 2005 in Frage gestellt. Dort wird beiden Standorten eine vergleichbar gute Bewertung zu Teil; betont wird sogar das hohe Nahversorgungspotenzial des „G. Zentrums“ (vgl. Ergänzungsgutachten Juni 2005, S. 8 f.). Im Übrigen ist die Aussagekraft der GfK-Gutachten - dies mag mit dem ihnen zugrunde liegenden Prüfungsauftrag zu § 11 Abs. 3 BauNVO zusammenhängen - für die hier entscheidende Frage der Abwägung aber eher als gering zu bewerten. Denn sie treffen insbesondere keine Aussage dazu, ob und in welchem Umfang Lebensmittelmärkte an den streitigen Standorten zugelassen werden können, ohne dass dies negative Auswirkungen für die in G. zu schützenden Zentren zur Folge hätte.
- 32
c) Die Klägerin vermag ferner nicht einen Abwägungsfehler des Bebauungsplans mit dem Vorbringen aufzuzeigen, angesichts der hohen Bevölkerungsdichte im Norden G.s stelle allein eine dezentrale Ansiedlung von Lebensmitteleinzelhandelsbetrieben die versorgungsstrukturell beste Lösung dar. Diese - nicht näher begründete - Annahme ist zweifelhaft, sie wird auch nicht von den GMA-Gutachten getragen. Diese stellen vielmehr nachvollziehbar und überzeugend dar, dass - schon jetzt und auch mittelfristig - eine umfassende Versorgung mit Lebensmittelmärkten für die hohe Bevölkerungszahl im Norden und Nordwesten G.s durch die dort von Rewe und Aldi betriebenen Lebensmittelmärkte gewährleistet sei (vgl. Gutachten Juni 2004, S. 8). Insoweit sieht der einschlägige Bebauungsplan G 124 auch entsprechende Festsetzungen vor, ohne dass sich hieraus rechtliche Bedenken gegen den hier in Rede stehenden Bebauungsplan herleiten ließen. Eine Ausweitung des Lebensmittelangebots im nördlichen Bereich wird von daher keine wesentliche Verbesserung der dortigen Versorgungslage nach sich ziehen (vgl. Gutachten Juni 2004, S. 8, 28, 31 f.). Jedenfalls ginge aber eine dezentrale Versorgungsstruktur im Norden G.s zu Lasten der Bevölkerung im - nicht nur mit Lebensmitteln, sondern generell mit Einzelhandelsbetrieben - unterversorgten Ostteil G.s (vgl. Gutachten Juni 2004, S. 31 f.). Die Wahl zentraler Versorgungsstandorte (hier am „Gleisbergzentrum“) führe zu einer deutlich besseren Versorgung der (fußläufigen) Bevölkerung insbesondere im Osten G.s (vgl. Gutachten Juni 2004, S. 32 f.). Vor diesem Hintergrund ist es abwägungsfehlerfrei, planerisch eine (zentral ausgerichtete) Versorgungsstruktur einer solchen (dezentralen) vorzuziehen, die zwar einzelnen privaten Interessen besser gerecht werden mag, insgesamt gesehen aber dem Gemeinwohlbelang einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung (§ 1 Abs. 5 Ziffer 8 BauGB a.F.) nur unzureichend Rechnung trägt.
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4. Ob dem Bebauungsplan rechtlich erhebliche Fehler insoweit anhaften, als er die Unzulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben mit nichtzentrenrelevanten Sortimenten und einer Geschossfläche von mehr als 1.200 m² festsetzt, bedarf hier keiner Entscheidung. Eine mögliche Fehlerhaftigkeit der Festsetzung insoweit könnte allenfalls eine - der Klägerin aufgrund des von ihr angestrebten Einzelhandelsbetriebs mit zentrenrelevanten Sortimenten nicht zum Vorteil gereichenden - Teilnichtigkeit des Bebauungsplans zur Folge haben.
II.
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Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen zur rechtsfehlerfreien Festsetzung des Ausschlusses von Lebensmitteleinzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten im Bebauungsplan ist auch der Hilfsantrag unbegründet, der an zentrenrelevanten Sortimenten als Geschäftsgegenstand des geplanten Einzelhandelsbetriebs festhält. Der Hilfsantrag ist jedoch auch schon unzulässig, weil die mit ihm verfolgte Feststellungsklage nur subsidiär zulässig ist (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 ff. ZPO.
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Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
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Beschluss
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Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 105.000 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 Satz 3, 52 Abs. 1 GKG). Der auf denselben Gegenstand gerichtete Hilfsantrag rechtfertigt nicht die Festlegung eines höheren Werts als den für den Hauptantrag, der sich nach Ziffer 9.1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff.) ermittelt.
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