Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (1. Senat) - 1 A 10281/07
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 8. August 2006 wird der Bescheid des Beklagten vom 14. März 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Februar 2006 aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen eine bodenschutzrechtliche Anordnung des Beklagten.
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Die Klägerin war Eigentümerin der Grundstücke Flur … Nrn. …. und … in Bad B…. Sie hatte diese Grundstücke mit notariellem Vertrag vom 22. Dezember 1998 von der H… GmbH erworben. In § 6 dieses Vertrags versicherte die Verkäuferin, dass ihr versteckte Mängel und Altlasten nicht bekannt seien. Die Verkäuferin hatte auf dem Grundstück u.a. eine Betriebstankstelle und einen Kfz-Waschplatz betrieben. Später wurde auf dem Grundstück ein Gebrauchtwagenhandel betrieben.
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Mit notariellem Vertrag vom 10. Dezember 2001 veräußerte die Klägerin das Gelände weiter. In § 4 Nr. 2 Buchstabe a) des Vertrags verpflichtete sich die Klägerin, „…den Käufer von möglichen in dem …Grundbesitz befindlichen Altlasten…im Innenverhältnis von einer Inanspruchnahme freizustellen“.
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Mit Schreiben vom 19. Juli 2002 wandten sich die Käufer an den Beklagten und wiesen diesen auf mögliche Bodenkontaminationen auf dem Gelände hin. Sie legten zugleich einen Untersuchungsbericht der DEKRA Umwelt GmbH vom 22. Mai 2002 vor. Der Gutachter der DEKRA hatte am 17. April 2002 das Gelände untersucht, mehrere Bohrungen vorgenommen und die Bohrkerne analysiert. Er wies u.a. darauf hin, dass Wasser von einer der Rinnen im Bereich der Waschanlage direkt in den Untergrund versickerte. Der Gutachter stellte in diesem Bereich für die oberflächennahen Bodenschichten Vernässungen, aufgeweichte Bodenschichten sowie einen starken Ölgeruch bis in eine Tiefe von bis zu 1,5 m fest. Die chemische Analyse der von dort gezogenen Proben wurde später vom Beklagten als nicht aussagekräftig gewertet.
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Nach Durchführung eines Ortstermins und einer Anhörung der Klägerin erließ der Beklagte am 14. März 2005 den streitgegenständlichen Bescheid, mit dem der Klägerin verschiedene, im Einzelnen aufgeführte Maßnahmen zur Bodenuntersuchung aufgegeben wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass aufgrund des DEKRA-Gutachtens zumindest ein hinreichender Verdacht für eine Verunreinigung auf dem Wirkungspfad Boden – Grundwasser bestehe. Außerdem liege das Gelände im förmlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Rheins, so dass die Gefahr bestehe, dass das Gelände bei Hochwasser überflutet werden könne und dadurch die Gefahr einer Verunreinigung des Grundwassers noch verstärkt werde. Man habe die Klägerin und nicht die derzeitigen Eigentümer in Anspruch genommen, weil diese zum einen die erforderlichen Detailuntersuchungen am schnellsten und wirksamsten durchführen könne und sie zum anderen die derzeitigen Eigentümer im Innenverhältnis von den Kosten einer möglichen Altlast freigestellt habe. Im Übrigen hätte die Klägerin auch um die Verunreinigung wissen müssen.
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Der von der Klägerin am 6. April 2005 erhobene Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord vom 9. Februar 2006 zurückgewiesen.
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Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 14. Februar 2006 hat die Klägerin am 13. März 2006 Klage erhoben, die vom Verwaltungsgericht Koblenz durch Urteil vom 8. August 2006 abgewiesen wurde. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, der Beklagte habe eine Detailuntersuchung im Sinne von § 2 Nr. 4 BBodSchV fordern dürfen, da ein durch konkrete Anhaltspunkte gestützter hinreichender Verdacht auf eine schädliche Bodenveränderung bestanden habe. Der Beklagte sei deshalb nicht darauf beschränkt gewesen, eine orientierende Untersuchung i. S. von § 2 Nr. 3 BBodSchV vorzunehmen oder anzuordnen. Er habe auch nicht ermessensfehlerhaft gehandelt, als er die Klägerin zur Durchführung der Untersuchung verpflichtet habe. Diese könne nämlich als frühere Eigentümerin gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 i.V. mit § 4 Abs. 6 BBodSchG herangezogen werden. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass sie die schädliche Bodenveränderung beim Weiterverkauf des Geländes nicht gekannt habe. Denn bei der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, die sich als Körperschaft des öffentlichen Rechts in besonderem Maße zu beachten habe, hätte sie um die vorhandene Kontamination wissen können, so dass ihr Nichtwissen auf fahrlässigem Verhalten beruhe. Ein Vertrauen darauf, dass keine schädlichen Bodenveränderungen existierten, sei nicht schutzwürdig. Schließlich griffen die angeordneten Untersuchungsmaßnahmen auch nicht unverhältnismäßig in die Rechte der Klägerin ein.
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Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor: Es sei bereits nicht statthaft gewesen, das von den Käufern des Geländes eingeholte Privatgutachten der DEKRA zur Gewinnung eines Anhalts für eine schädliche Bodenveränderung zu nehmen. Denn das Gutachten sei vom Beklagten nicht auf seine Plausibilität hin geprüft worden; es weise vielmehr erhebliche Mängel auf. Darüber hinaus habe der Gutachter der DEKRA selbst festgestellt, dass die in einer Tiefe von 2,0 bis 3,0 m entnommenen Bodenproben eine Konzentration von Mineralölkohlenwasserstoffen unterhalb der Bestimmungsgrenze aufgewiesen hätten. Da nach dem Gutachten Grundwasser bei den Sondierungen nicht angetroffen worden sei; vielmehr ein Flurabstand von rund fünf Metern anzunehmen sei, entbehre die Annahme einer Grundwassergefährdung jeglicher Grundlage. Schließlich lasse sich aus der vom Beklagten vorgenommenen Ortsbesichtigung keine Erhärtung des organoleptischen Befundes des Gutachters erhärten. Sie sei auch nicht polizeipflichtig, da die Voraussetzungen der §§ 9 Abs. 2 Satz 1 i. V. mit § 4 Abs. 6 Satz 1 BBodSchG nicht gegeben seien. Insbesondere habe sie im Zeitpunkt der Veräußerung eine schädliche Bodenveränderung nicht kennen müssen. Es habe keine besonderen Gegebenheiten gegeben, die sie hätte veranlassen müssen, sich vor dem Verkauf des Geländes zu überzeugen, dass dieses altlastenfrei sei. Allein der bloße Umgang mit Schadstoffen begründe hierfür kein Indiz. Darüber hinaus habe sie selbst beim Erwerb des Geländes von der H. GmbH berechtigterweise darauf vertrauen dürfen, dass eine schädliche Bodenverunreinigung nicht vorhanden sei. Dieses Vertrauen habe sie aufgrund der Seriosität ihrer Verkäuferin in Anspruch nehmen dürfen.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 8. August 2006 den Bescheid des Beklagten vom 14. März 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Februar 2006 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er trägt vor: Das Verwaltungsgericht habe zu Recht die Informationen des DEKRA-Gutachtens als Grundlage für das Bestehen konkreter Anhaltspunkte i. S. von § 9 Abs. 2 BBodSchG angesehen. Der Gutachter habe zweifelsfrei bei der organoleptischen Untersuchung der Bodenproben RKS 1/4 und 1/4a Verunreinigungen mit Öl festgestellt. Starke geruchliche Belastungen seien bei Mineralölkohlenwasserstoff ein Hinweis auf starke Verunreinigungen mit hoher Mobilität. Dies stehe auch nicht zu den beanstandeten Mängeln in Gestalt der nicht ordnungsgemäß ausgewerteten Chromatogramme durch das von der DEKRA beauftragte Labor. Da sich das Gelände in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Rheins befinde, werde sich bei (extremen) Hochwässern das Grundwasser bis in die Kontamination aufstauen. Bei der Ortsbesichtigung habe sich das Gelände in einem desolaten Zustand befunden, so dass sich der Verdacht von Kontaminationen habe aufdrängen müssen. Hieran ändere auch nichts der Umstand, dass die Tankstelle im Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft durch die Klägerin im Jahr 1998 bereits stillgelegt und abgebaut gewesen sei. Das Verwaltungsgericht habe daher zu Recht eine Schutzwürdigkeit der Klägerin auf die vom Verkäufer behauptete Mängelfreiheit verneint und eine Pflicht zur Inaugenscheinnahme angenommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten in den Gerichtsakten verwiesen. Dem Senat lagen 2 Hefte Verwaltungsakten des Beklagten vor. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die vom Senat zugelassene Berufung ist begründet.
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Der Bescheid des Beklagten vom 14. März 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Februar 2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid des Beklagten ist § 9 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz – BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502). Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde anordnen, dass die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung vorzunehmen haben, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast besteht. § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG stellt insoweit eine Durchbrechung des Amtsermittlungsgrundsatzes des § 24 VwVfG dar, die es der Behörde ermöglicht, bestimmte Gefahrerforschungsmaßnahmen nicht selbst durchzuführen zu müssen, sondern den in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodschG genannten Personen aufzuerlegen zu können, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte mehr als nur ein Anfangsverdacht für eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast besteht. An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend, denn der Beklagte hat keine konkreten Anhaltspunkte für einen hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast dargetan.
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Wie sich aus der Systematik des § 9 BBodSchG ergibt, ist das Verfahren zur Gefährdungsabschätzung zweistufig ausgeformt:
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Liegen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung bzw. einer Altlast vor, trifft in einer ersten Stufe nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG die Behörde die grundsätzliche Pflicht zur Aufklärung des Sachverhaltes. Welche Intensität Anhaltspunkte i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodschG haben müssen, damit eine Verpflichtung der Behörde zum Einschreiten begründet wird, ist gesetzlich nicht geregelt. Als Hinweis für die Auslegung dieses Begriffes kann jedoch § 9 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG herangezogen werden. Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass Anhaltspunkte, die Maßnahmen der zuständigen Behörde zur Feststellung einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast auslösen, jedenfalls dann vorliegen, wenn die Prüfwerte nach Anhang 2 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554) überschritten sind. Auch wenn die Überschreitung von Prüfwerten keine zwingende (abschließende) Voraussetzung für die Annahme eines Anhaltspunktes für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung ist (vgl. Ewer in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. 4, Stand: mai 2007, BBodSchG § 9 Rdnr. 40), so zeigt jedoch die in § 9 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG genannte Fallkonstellation, dass nicht bereits jede allgemeine, ungesicherte Vermutung einer schädlichen Bodenveränderung einen behördliche Maßnahmen auslösenden Anfangsverdacht begründen kann, sondern es eines gewissen Grades an nachvollziehbaren Indizien bedarf. Auf der anderen Seite ergibt sich aus dem Verhältnis zu § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG, in dem von konkreten Anhaltspunkten die Rede ist, dass die Anforderungen an Anhaltspunkte i.S. von Abs. 1 Satz 1 nicht zu hoch angesetzt werden dürfen. In dem so gezogenen Rahmen wird man daher vom Vorliegen von Anhaltspunkten i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG dann ausgehen können, wenn eine – auch nur geringe - Tatsachenbasis vorliegt, die zu dem Schluss berechtigt, dass das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast nicht ganz unwahrscheinlich ist (vgl. Versteyl/Sondermann, BBodSchG, 2. Auflage 2005, § 9 Rdnr. 16; VG Berlin, Urteil vom 30. April 2004 – 10 A 321/01 –, juris). Zur Konkretisierung kann insoweit auf § 3 Abs. 1 und 2 BBodSchV zurückgegriffen werden, wo beispielhaft dargelegt ist, in welchen Fällen Anhaltspunkte i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG vorliegen. Hiernach liegen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung insbesondere dann vor, wenn allgemeine oder konkrete Hinweise auf den Eintrag von Schadstoffen über einen längeren Zeitraum und in erheblicher Menge über die Luft oder Gewässer (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchV) vorliegen.
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Liegt ein Anfangsverdacht i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG vor, soll nach § 3 Abs. 3 BBodSchV die Verdachtsfläche oder die Altlastenfläche nach deren Erfassung zunächst einer orientierenden Untersuchung unterzogen werden. Ziel dieser Untersuchung ist nach § 2 Nr. 3 BBodSchV die Ausräumung eines Verdachts nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG oder die Feststellung eines hinreichenden Verdachts nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG. Im Rahmen der orientierenden Untersuchung sind die in § 9 Abs. 1 Satz 3 BBodschG aufgeführten Gesichtspunkte zu berücksichtigen; weitere Anforderungen ergeben sich insbesondere aus Anhang 1 Nr. 1.1 BBodSchV. Anhand dieser Gesichtspunkte ist für die untersuchende Behörde erkennbar, wie bei der orientierenden Untersuchung vorzugehen ist, um Feststellungen hinsichtlich der in Satz 3 genannten Punkte treffen zu können. Welche Maßnahmen die Behörde im Rahmen einer orientierenden Untersuchung durchzuführen hat, ist im Bundes-Bodenschutzgesetz selbst nicht geregelt. Auch § 2 Nr. 3 BBodSchV, der den Begriff der orientierenden Untersuchung definiert, spricht lediglich von örtlichen Untersuchungen, insbesondere Messungen. Insoweit kommen als Maßnahmen im Rahmen einer orientierenden Untersuchung zunächst erste technische Maßnahmen wie Probenentnahmen, Messungen oder Sickerwasserprognosen (§ 2 Nr. 5 BBodSchV) in Betracht, aber auch organoleptische Feststellungen und nicht zuletzt „historische Untersuchungen“ (vgl. Hipp/Rech/Turian, Das Bundes-Bodenschutzgesetz, 2000, Rdnr. 363).
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Ergeben sich nach einer orientierenden Untersuchung konkrete Anhaltspunkte, kann die Behörde in einer zweiten Stufe nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG weitere Untersuchungsmaßnahmen (Detailuntersuchung, §§ 2 Nr. 4, 3 Abs. 4 Satz 2 sowie Anhang 1 Ziffer 1.2 BBodSchV) gegenüber potentiellen Sanierungspflichtigen anordnen. Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 BBodschV ist von konkreten Anhaltspunkten für einen hinreichenden Verdacht i.S. von § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG in der Regel dann auszugehen, wenn die Untersuchungen einer Überschreitung der Prüfwerte nach Anhang 2 BBodSchV ergeben haben. Hinsichtlich der Qualität der konkreten Anhaltspunkte kann festgestellt werden, dass die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung von „Untersuchungen“ ausgeht, die von einem solchen fachlichen Niveau sein müssen, dass die Feststellung einer Überschreitung überhaupt möglich ist.
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Neben den die Regelvermutung tragenden Untersuchungen des § 3 Abs. 4 Satz 1 BBodSchV folgt zwar aus § 3 Abs. 4 Satz 2 BBodSchV, dass auch sonstige Feststellungen geeignet sein können, einen hinreichenden Verdacht zu begründen. Welcher Art diese sonstigen Feststellungen sein können, wird weder in der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung selbst noch in den Materialien zu § 3 Abs. 4 Satz 2 BBodSchV (vgl. BR-DrS 244/99, S. 13, 15) näher erläutert. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass diese Feststellungen das Ergebnis einer orientierenden Untersuchung nach § 3 Abs. 3 BBodSchV sind, die nach dem Inhalt der Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 3 BBodSchV „…örtliche Untersuchungen, insbesondere Messungen…“ umfasst. Auch hier wird durch das Regelbeispiel „Messungen“ verdeutlicht, dass Feststellungen nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers auf Untersuchungen einer bestimmten fachlichen Qualität beruhen müssen.
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Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass neben Messungen auch andere bodenbezogene Feststellungen den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast begründen können. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn aus alten Fässern oder undichten Rohrleitungen in nennenswertem Umfang umweltgefährdende Stoffe auslaufen und im Erdreich versickern (vgl. BT-DrS 13/6701, S. 40) oder wenn ersichtlich verunreinigtes Erdreich gefunden wird und Erkenntnisse aus der früheren Betriebsüberwachung einen unsachgemäßen Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und frühere Schadensfälle belegen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 27. Mai 1994 – 13 K 2711/93 –, zitiert bei Hipp/Rech/Turian, a.a.O. Rdnr. 376). Diese Feststellungen müssen aber einen den Messungen vergleichbaren Grad an Substantiierung aufweisen. Dies kann erst dann bejaht werden, wenn detaillierte, spezifisch bodenbezogene Informationen ein prognostisches Urteil hinsichtlich einer schädlichen Bodenveränderung (Gefahrenabschätzung) ermöglichen. Werden an die Feststellungen i.S. von § 3 Abs. 4 Satz 2 BBodSchV keine derartigen Anforderungen gestellt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass bloße Hinweise auf den Eintrag von Schadstoffen i.S. von § 3 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchV unter das Tatbestandsmerkmal „Feststellungen“ gefasst werden und auf diese Weise die Eingriffsschwelle des § 9 Abs. 2 BBodSchG abgesenkt wird.
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Auch sensorische Feststellungen, etwa im Wege der Geruchswahrnehmung, können danach grundsätzlich geeignet sein, konkrete Anhaltspunkte für einen hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast zu begründen. Da sensorische Feststellungen jedoch in erheblichem Maße subjektiven Empfindungen unterworfen sind – so wird z.B. die Intensität eines Geruchs von Menschen unterschiedlich wahrgenommen –, sind an derartige Feststellungen Anforderungen zu stellen, die eine halbwegs objektivierbare Aussage zur Intensität einer möglichen Kontamination des Bodens zulassen. Dies setzt zumindest voraus, dass die sensorische Prüfung nach einem standardisierten Verfahren abgelaufen und dokumentiert ist, das entweder durch die Teilnahme mehrerer Probanden oder durch die Abnahme mehrerer Geruchsproben in genau festgelegten Abständen – häufig aber auch durch eine Kombination dieser Anforderungen – gekennzeichnet ist.
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Ausgehend von dieser Systematik und den damit verbundenen Anforderungen an die nach § 9 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BBodSchG vorzunehmenden Untersuchungen bestehen zur Überzeugung des Senats keine konkreten Anhaltspunkte für einen hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenverunreinigung oder Altlast, die die Anordnung einer Detailuntersuchung gegenüber der Klägerin durch den Beklagten rechtfertigen. Derartige konkrete Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere nicht aus dem von den Erwerbern der verfahrensgegenständlichen Grundstücke und vom Beklagten seiner Entscheidung zugrunde gelegten Untersuchungsbericht der DEKRA Umwelt GmbH vom 22. Mai 2002 (vgl. Bl. 37 ff der Verwaltungsakten).
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Zunächst streitet nicht die Regelvermutung des § 3 Abs. 4 Satz 1 BBodSchV für das Bestehen konkreter Anhaltspunkte, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast begründen. Denn es liegen keine Untersuchungen vor, die jedenfalls mit der nötigen Aussagekraft eine Überschreitung der Prüfwerte (nach Anhang 2 BBodSchV) ergeben haben oder aufgrund einer Bewertung nach § 4 Abs. 3 BBodSchV eine Überschreitung erwarten lassen. Der Gutachter der DEKRA hat zwar in seinem Gutachten ausgeführt, dass laborchemische Untersuchungen von Bodenproben aus den Sondierungen RKS 1/4a und RKS 1/4 (Bereich der Entwässerungsrinne) auffällige MKW-Gehalte zwischen 1.200 mg/kg (RKS 1/4a [BP 4a: 0,3 – 0,5 m]) und 2.500 mg/kg (RKS 1/4 [BP 4.2: 0,4 – 0,7 m]) ergeben hätten (vgl. S. 15 des Gutachtens, Bl. 58 der Verwaltungsakten), womit der für Mineralölkohlenwasserstoff (MKW) festgesetzte Prüfwert nach Anhang 2 Ziffer 3.1 BBodschV von 200 μg/l deutlich überschritten wäre. Allerdings kann das Ergebnis dieser labortechnischen Untersuchungen nicht als Nachweis für eine Überschreitung des Prüfwertes für Mineralölkohlenwasserstoff herangezogen werden. Denn ausweislich einer fernmündlichen Auskunft des Landesamtes für Umwelt und Gewerbeaufsicht waren die im Rahmen dieser Untersuchungen erstellten Chromatogramme nicht prüfungsfähig, da seitens des Labors grundlegende Fehler bei der Durchführung der Untersuchungen gemacht worden sind (vgl. Aktenvermerk des Beklagten vom 26. Februar 2004, Bl. 131 der Verwaltungsakten) und wegen der erkennbaren Fehler in den Chromatogrammen auch die im Gutachten angegebenen Messergebnisse über die Belastung der genommenen Proben mit MKW nicht aussagekräftig seien (vgl. Aktenvermerk des Beklagten vom 6. September 2005, Bl. 223 der Verwaltungsakten). Soweit die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nunmehr versucht haben, die vom Landesamt für Umwelt und Gewerbeaufsicht konstatierte Unbrauchbarkeit der Laborergebnisse mit der Begründung zu relativieren, der festgestellte Fehler sei lediglich in der Abweichung der Basislinie von der Horizontalen zu sehen, und die gefundenen Messergebnisse würden selbst bei Annahme einer großen Toleranz eine Überschreitung des Prüfwertes belegen, kann dem nicht gefolgt werden. Denn hierbei handelt es sich lediglich um eine pauschale Behauptung des Beklagten, die mangels näherer Konkretisierung nicht geeignet ist, die Feststellungen des Landesamtes zur Brauchbarkeit der Chromatogramme, wie sie sich aus dem Aktenvermerk vom 26. Februar 2006 (a.a.O.) ergeben, zu erschüttern. In Anbetracht dessen, dass die Klägerin die Geeignetheit dieser Prüfergebnisse unter Hinweis auf die vorgenannten Feststellungen des Landesamtes bestritten hat, hat der Beklagte seiner insoweit bestehenden Darlegungs- und Beweislast nicht genügt. Im Übrigen sei noch angemerkt, dass der Beklagte selbst noch in der Berufungsbegründung einen Mangel in Gestalt der nicht sachgemäßen Auswertung der Chromatogramme durch das von der DEKRA beauftragte Labor ohne die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gemachten Relativierungen einräumt hat (vgl. S. 2 des Schriftsatzes vom 13. Juni 2007, Bl. 218 der Gerichtsakten).
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Soweit der Beklagte des weiteren konkrete Anhaltspunkte für den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast darin sieht, dass der Gutachter im Bereich der Sondierungen RKS 1/4a und RKS 1/4 Ölgeruch festgestellt habe, vermag dies die angeordnete Detailuntersuchung ebenfalls nicht rechtfertigen. Die vom Gutachter der DEKRA als „organoleptische Befunde“ getroffenen Feststellungen, mit den Sondierarbeiten an den Untersuchungspunkten RKS 1/4a und RKS 1/4 sei für oberflächennahe Bodenschichten (0,3 bis 0,7 m) ein jeweils starker Ölgeruch wahrzunehmen gewesen, der bei RKS 1/4 mit abnehmender Intensität noch bis ca. 1,5 m Tiefe zu bemerken gewesen sei (vgl. S. 11 des Gutachtens, Bl. 54 der Verwaltungsakten), lassen zwar durchaus den Schluss zu, dass der Boden im Bereich dieser Sondierungen mit Mineralölkohlenwasserstoffen kontaminiert ist und begründen damit einen Anfangsverdacht i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG, der Anlass zu einer orientierenden Untersuchung gibt. Sie können jedoch nicht als konkrete Anhaltspunkte für den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast i.S. von § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG angesehen werden, denn es fehlt nach dem Vorgesagten die Qualität einer sonstigen Erkenntnis i.S. von § 3 Abs. 4 Satz 2 BBodSchV. Der Gutachter der DEKRA hat nicht einmal ansatzweise dargestellt, nach welchem Verfahren er seine sensorische Prüfung durchgeführt hat und aufgrund welcher nachvollziehbarer Schritte er zu seinem Befund gekommen ist. Damit ist eine objektivierbare Aussage zur Intensität einer möglichen Kontamination des Bodens mit Mineralölkohlenwasserstoffen, die der einer Überschreitung des entsprechenden Prüfwertes gleichkommt, im Wege der sensorischen Prüfung nicht dargetan.
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Auch die weiteren Feststellungen des Beklagten vermögen die Inanspruchnahme der Klägerin nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG nicht zu rechtfertigen. Soweit er konkrete Anhaltspunkte für den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast damit begründet, dass es ausweislich des Gutachtens der DEKRA auf dem Gelände früher eine Betriebstankstelle gegeben habe, ferner dass der Gutachter in den als Lager- und Maschinenräumen genutzten Gebäudebereichen stark ölverschmutzte Flächen vorgefunden habe (vgl. S. 3 des angefochtenen Bescheids, Bl. 186 der Verwaltungsakten), rechtfertigt dies schon deshalb nicht die auf den Bereich der Sondierungen RKS 1/4a und RKS 1/4 bezogenen Detailuntersuchungen, weil sowohl der Bereich der früheren Betriebstankstelle als auch das Lagergebäude ausweislich des dem Gutachten der DEKRA beigefügten Lageplans der Untersuchungspunkte (vgl. Bl. 71 der Verwaltungsakten) von dem Bereich der Sondierungen RKS 1/4a und RKS 1/4 mindestens 10 m entfernt sind. Sowohl hinsichtlich des Bereichs der ehemaligen Betriebstankstelle als auch hinsichtlich des Lagergebäudes hat der Beklagte hingegen keine Detailuntersuchungen angeordnet. Letztlich hat der Gutachter gerade im Bereich der ehemaligen Betriebstankstelle keine Schadstoffkontaminationen im Erdboden festgestellt (vgl. S. 15, 20 des Gutachtens, Bl. 58, 63 der Verwaltungsakten). Auch in Bezug auf die festgestellten ölverschmutzten Flächen konnte der Gutachter keine Schadstoffeintrag auf dem Wirkungspfad Boden-Grundwasser feststellen, da ausweislich von der ihm durchgeführten Bohrungen in der Bausubstanz der unter dem Fußbodenbelag angetroffene Beton insgesamt unauffällig war (vgl. S. 12 des Gutachtens, Bl. 55 der Gerichtsakten).
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Schließlich ergeben sich auch aufgrund der vom Beklagten am 17. Dezember 2002 durchgeführten Ortsbesichtigung keine konkreten Anhaltspunkte für den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast. Denn die diesbezüglichen Feststellungen des Beklagten (vgl. die handschriftliche Notiz, Bl. 117 der Verwaltungsakten) sind derart gehalten, dass hieraus nicht einmal ansatzweise ein Anhalt dafür hergeleitet werden kann, dass das Gelände im Bereich der Sondierungen RKS 1/4a und RKS 1/4 in einer Art und Weise kontaminiert ist, die der Regelvermutung des § 3 Abs. 4 Satz 1 BBodschV entspricht und Detailuntersuchungen rechtfertigt.
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Angesichts der im Gutachten der DEKRA getroffenen und verwertbaren Feststellungen durfte der Beklagte zwar von einem Anfangsverdacht i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG ausgehen, der es gerechtfertigt hätte, eine orientierende Untersuchung durch den Beklagten durchzuführen, und eine solche Untersuchung wäre nach den Angaben der Vertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch ohne größeren technischen und finanziellen Aufwand möglich gewesen. Hingegen rechtfertigen die Feststellungen nach dem Vorgesagten nicht die Annahme konkreter Anhaltspunkte für den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast i.S. von § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG, so dass schon aus diesem Grunde die Klägerin nicht zur Durchführung der im Bescheid vom 14. März 2005 angeordneten Untersuchungsmaßnahmen verpflichtet werden durfte.
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Nach alledem war das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 14. März 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Februar 2006 aufzuheben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil bislang eine höchstrichterliche Klärung der Frage aussteht, unter welchen Voraussetzungen neben der Regelvermutung in § 3 Abs. 4 Satz 1 BBodSchV sonstige Erkenntnisse konkrete Anhaltspunkte für den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast begründen können.
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Beschluss
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Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Klägerin wird für notwendig erklärt (§ 162 Abs. 2 VwGO).
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Der Wert des Streitgegenstandes wird 7.500,-- € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG).
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